Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2295583-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024, Zl 2024-0.224.190-6-A, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung des Antrages auf Ersatz der Gebühren (Spruchpunkt II.), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024, Zl 2024-0.224.190-6-A, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung des Antrages auf Ersatz der Gebühren (Spruchpunkt römisch II.), beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit hinsichtlich der Bestimmung der Zeugengebühren für die abberaumte Verhandlung vom 20.02.2024 zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zurückverwiesen. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit hinsichtlich der Bestimmung der Zeugengebühren für die abberaumte Verhandlung vom 20.02.2024 zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Wiedereinsetzungswerber und Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Ladung vom 02.02.2024 (der Rechtsvertretung des BF aufgrund der Vollmacht vom 19.04.2023 zugestellt am selben Tag) zu einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu XXXX für den Verhandlungstermin am 20.02.2024 um 09:30 Uhr (als beschwerdeführende Partei) geladen.1. Der Wiedereinsetzungswerber und Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Ladung vom 02.02.2024 (der Rechtsvertretung des BF aufgrund der Vollmacht vom 19.04.2023 zugestellt am selben Tag) zu einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu römisch 40 für den Verhandlungstermin am 20.02.2024 um 09:30 Uhr (als beschwerdeführende Partei) geladen.
Unter der Überschrift „Hinweise zu einem Gebührenanspruch“ findet sich in der ihm zugestellten Ladung unter dem Punkt „Geltendmachung und Bescheinigung“ folgender Text:
Sie können Ihren Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen nach der durchgeführten Verhandlung/nach der Teilnahme an einer Beweisaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen. Empfohlen wird jedoch, Ihren Gebührenanspruch unmittelbar nach Beendigung Ihrer Vernehmung/Teilnahme an einer Beweisaufnahme geltend zu machen. Hiezu ist es erforderlich, dass Sie Ihre Ladung vorlegen und alle Umstände bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind.
„ACHTUNG: Wenn Sie Ihren Gebührenanspruch nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen, verlieren Sie den Anspruch. Kann eine zur Bescheinigung Ihres Anspruchs erforderliche Bestätigung nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen vorgelegt werden, so machen Sie Ihren Gebührenanspruch dennoch innerhalb dieser Frist geltend und ersuchen Sie bei Gericht, das Bescheinigungsmittel nach Ablauf der Frist vorlegen zu können.
Anspruch auf die Rückerstattung der Reise- und Verpflegungskosten haben nur jene Beteiligten und Zeugen, die zur Verhandlung geladen wurden, die ohne Ladung während der Verhandlung einvernommen wurden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Vertrauens- und Begleitpersonen haben keinen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger Kosten.“
2. In weiterer Folge wurde mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom 19.02.2024, Zl XXXX /9Z, (der Rechtsvertretung des BF am selben Tag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt) die für den 20.02.2024 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt und auf den 06.03.2024 verlegt. 2. In weiterer Folge wurde mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom 19.02.2024, Zl römisch 40 /9Z, (der Rechtsvertretung des BF am selben Tag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt) die für den 20.02.2024 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt und auf den 06.03.2024 verlegt.
3. Am 20.03.2024 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung (beim BVwG eingelangt am selben Tag) einen mit 19.03.2024 datierten Antrag auf Gebührenbestimmung gemäß § 26 VwGVG iVm § 19 GebAG betreffend die für den 20.02.2024 geplante aber abberraumte Verhandlung per E-Mail ein. Darin beantragte er den Ersatz seiner Fahrtkosten von XXXX nach WIEN und retour (€ 164,60) sowie für die Fahrt im Stadtgebiet WIEN (€ 4,80). Darüber hinaus wurden Verpflegungskosten iHv € 5,80 für ein Frühstück und € 12,30 für ein Abendessen geltend gemacht. Tickets zu den beantragten Fahrtkosten wurden nicht vorgelegt. Begründend wurde dazu gleichzeitig ausgeführt, dass der BF erst weniger als 24 Stunden vor der Verhandlung verständigt worden wäre, als er bereits am Weg nach WIEN gewesen sei.3. Am 20.03.2024 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung (beim BVwG eingelangt am selben Tag) einen mit 19.03.2024 datierten Antrag auf Gebührenbestimmung gemäß Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GebAG betreffend die für den 20.02.2024 geplante aber abberraumte Verhandlung per E-Mail ein. Darin beantragte er den Ersatz seiner Fahrtkosten von römisch 40 nach WIEN und retour (€ 164,60) sowie für die Fahrt im Stadtgebiet WIEN (€ 4,80). Darüber hinaus wurden Verpflegungskosten iHv € 5,80 für ein Frühstück und € 12,30 für ein Abendessen geltend gemacht. Tickets zu den beantragten Fahrtkosten wurden nicht vorgelegt. Begründend wurde dazu gleichzeitig ausgeführt, dass der BF erst weniger als 24 Stunden vor der Verhandlung verständigt worden wäre, als er bereits am Weg nach WIEN gewesen sei.
4. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des BVwG vom 28.03.2024, Zl 2924-0.224.190-2-A, (der Rechtsvertretung des BF am selben Tag zugestellt), wurde vorgehalten, dass der o.a. Antrag verspätet eingebracht worden und daher beabsichtigt sei, diesen zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Äußerung zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen 14 Tagen eingeräumt.
5. Daraufhin brachte die Rechtsvertretung des BF mit E-Mail vom 30.03.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Zudem wurde der mit 19.03.2024 datierte gebührenrechtliche Antrag für Beteiligte gemäß § 26 VwGVG nochmals vorgelegt. Entsprechende Tickets für die beantragten Fahrtkosten wurden abermals nicht vorgelegt. In der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundenen schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die für den 20.02.2024 anberaumte Verhandlung kurzfristig am 19.02.2024 ohne Verschulden des BF abberaumt worden und diesem der Grund für die genannte Abberaumung unbekannt sei. Des Weiteren sei der BF zu dem Zeitpunkt als die Abberaumung bekannt geworden sei, am 19.02.2024 um ca. 16:00 Uhr bereits von XXXX nach WIEN gereist, weshalb ihm daher wegen der für den 20.02.2024 anberaumten Verhandlung die im Antrag geltend gemachten Kosten entstanden seien. Des Weiteren liege auch im gegenständlichen Fall der Rechtsirrtum beim BF bzw dessen Rechtsvertreter darin, § 19 Abs 1 GebAG dahingehend auszulegen, dass die 14-tätige Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf die Gebühr erst dann zu laufen beginne, sobald der BF tatsächlich „zu Gericht gekommen“ sei. Da eine Antwort auf diese Frage auch dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnommen werden könne und bislang zu dieser Frage (auch noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere, liege in casu ein relevanter Rechtsirrtum vor, der ein nach der Judikatur des VwGH ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle. Daraus würde sich ergeben, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei. 5. Daraufhin brachte die Rechtsvertretung des BF mit E-Mail vom 30.03.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Zudem wurde der mit 19.03.2024 datierte gebührenrechtliche Antrag für Beteiligte gemäß Paragraph 26, VwGVG nochmals vorgelegt. Entsprechende Tickets für die beantragten Fahrtkosten wurden abermals nicht vorgelegt. In der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundenen schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die für den 20.02.2024 anberaumte Verhandlung kurzfristig am 19.02.2024 ohne Verschulden des BF abberaumt worden und diesem der Grund für die genannte Abberaumung unbekannt sei. Des Weiteren sei der BF zu dem Zeitpunkt als die Abberaumung bekannt geworden sei, am 19.02.2024 um ca. 16:00 Uhr bereits von römisch 40 nach WIEN gereist, weshalb ihm daher wegen der für den 20.02.2024 anberaumten Verhandlung die im Antrag geltend gemachten Kosten entstanden seien. Des Weiteren liege auch im gegenständlichen Fall der Rechtsirrtum beim BF bzw dessen Rechtsvertreter darin, Paragraph 19, Absatz eins, GebAG dahingehend auszulegen, dass die 14-tätige Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf die Gebühr erst dann zu laufen beginne, sobald der BF tatsächlich „zu Gericht gekommen“ sei. Da eine Antwort auf diese Frage auch dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnommen werden könne und bislang zu dieser Frage (auch noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere, liege in casu ein relevanter Rechtsirrtum vor, der ein nach der Judikatur des VwGH ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle. Daraus würde sich ergeben, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei.
6. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des BVwG vom 13.05.2024, Zl 2024-0.224.190-4-A, (der Rechtsvertretung des BF am 14.05.2024 zugestellt) wurde der BF aufgefordert, Gründe darzulegen, weshalb seinem Vertreter im gegenständlichen Fall kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, die rechtfertigen würden, dass Umstände vorliegen, die für den Vertreter selbst ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen.
7. In der daraufhin fristgerecht beim BVwG eingelangten Stellungnahme vom 27.05.2024 führte der Vertreter des BF aus, dass alleine im März 2024 die BBU 1442 Bescheidberatungen durchgeführt und Klient:innen in 522 Verhandlungen vertreten habe, weshalb es daher den Rechtsberater:innen bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich sei, über jede Entscheidung zu jeder Rechtsfrage sofort Bescheid zu wissen – vor allem nicht in Gebührenverfahren – wo die Frist mit 14 Tagen eher knapp bemessen wäre.
Hinsichtlich der Ansicht der Verrechnungsstelle des BVwG, wonach die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Beteiligtengebühr gemäß § 19 Abs 1 GebAG im Hinblick auf die für den 20.02.2024 anberaumte mündliche Verhandlung mit Ablauf des 05.03.2024 geendet habe, sei anzumerken, dass der konkrete Fall nicht explizit im Gesetz geregelt sei und daher auch noch keine höchstgerichtliche Klärung der Frage bestehe, wann die Frist für die Geltendmachung der Gebühr in so einem Fall zu laufen beginnen würde. Selbst bei Annahme, dass Sinn und Zweck der Regelung die möglichst zeitnahe Bestimmung der Gebühr sei, spreche das nicht zwingend gegen eine andere Auslegung, da von einer zeitnahen Vertagung auszugehen sei, nicht zuletzt auch wegen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BVwG. Auch im vorliegenden Fall hätte die abberaumte Verhandlung etwas mehr als zwei Wochen später (am 06.03.2024) stattfinden sollen. Des Weiteren sei angeführt worden, dass gemäß § 19 Abs 3 GebAG der Verfall des Gebührenanspruches überdies nur dann eintrete, wenn der Beteiligte auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei (vgl VwGH 01.10.1975, 0920/75, BVwG 24.05.2022, G314 2251399-1). Im vorliegenden Fall habe die Ladung zwar einen allgemeinen Gebührenhinweis enthalten, aber eben keinen konkreten Hinweis, dass im Fall des Entstehens von Kosten bei kurzfristiger Abberaumung der Anspruch dennoch binnen 14 Tagen ab dem geplanten Termin geltend zu machen sei, obwohl der Beteiligte nicht zu Gericht gekommen sei. Vielmehr werde im Hinweis geschrieben, dass der Gebührenanspruch grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung der Verhandlung geltend zu machen sei. Abschließend wurde auf die Ausführungen zum Antrag auf Wiedereinsetzung verwiesen. Hinsichtlich der Ansicht der Verrechnungsstelle des BVwG, wonach die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Beteiligtengebühr gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG im Hinblick auf die für den 20.02.2024 anberaumte mündliche Verhandlung mit Ablauf des 05.03.2024 geendet habe, sei anzumerken, dass der konkrete Fall nicht explizit im Gesetz geregelt sei und daher auch noch keine höchstgerichtliche Klärung der Frage bestehe, wann die Frist für die Geltendmachung der Gebühr in so einem Fall zu laufen beginnen würde. Selbst bei Annahme, dass Sinn und Zweck der Regelung die möglichst zeitnahe Bestimmung der Gebühr sei, spreche das nicht zwingend gegen eine andere Auslegung, da von einer zeitnahen Vertagung auszugehen sei, nicht zuletzt auch wegen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BVwG. Auch im vorliegenden Fall hätte die abberaumte Verhandlung etwas mehr als zwei Wochen später (am 06.03.2024) stattfinden sollen. Des Weiteren sei angeführt worden, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 3, GebAG der Verfall des Gebührenanspruches überdies nur dann eintrete, wenn der Beteiligte auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei vergleiche VwGH 01.10.1975, 0920/75, BVwG 24.05.2022, G314 2251399-1). Im vorliegenden Fall habe die Ladung zwar einen allgemeinen Gebührenhinweis enthalten, aber eben keinen konkreten Hinweis, dass im Fall des Entstehens von Kosten bei kurzfristiger Abberaumung der Anspruch dennoch binnen 14 Tagen ab dem geplanten Termin geltend zu machen sei, obwohl der Beteiligte nicht zu Gericht gekommen sei. Vielmehr werde im Hinweis geschrieben, dass der Gebührenanspruch grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung der Verhandlung geltend zu machen sei. Abschließend wurde auf die Ausführungen zum Antrag auf Wiedereinsetzung verwiesen.
8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 10.06.2024 (zugestellt am selben Tag) wies der Präsident des BVwG (belangte Behörde) in Spruchpunkt I. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ab und in Spruchpunkt II. den Antrag auf Ersatz von Gebühren gemäß § 26 VwGVG iVm § 19 GebAG als verspätet zurück.8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 10.06.2024 (zugestellt am selben Tag) wies der Präsident des BVwG (belangte Behörde) in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und in Spruchpunkt römisch II. den Antrag auf Ersatz von Gebühren gemäß Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GebAG als verspätet zurück.
Begründend wurde darin zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung am 30.03.2024 gemäß § 71 Abs 2 AVG fristgerecht erfolgt sei. Neben der Rechtzeitigkeit setze die Bewilligung der Wiedereinsetzung voraus, dass der Antragsteller an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sei, wobei er dieses nicht vorhergesehen habe oder er dessen Eintritt nicht abwenden habe können und die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Unter einem minderen Grad des Versehens sei nach höchstgerichtlicher Judikatur leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGG zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH treffe das Verschulden des Parteienvertreters die von dieser vertretenen Partei. Nur Umstände, die für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen seien und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt habe, könnten eine Wiedereinsetzung ermöglichen (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, 23.10.2001; 2000/11/0142). Begründend wurde darin zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung am 30.03.2024 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG fristgerecht erfolgt sei. Neben der Rechtzeitigkeit setze die Bewilligung der Wiedereinsetzung voraus, dass der Antragsteller an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sei, wobei er dieses nicht vorhergesehen habe oder er dessen Eintritt nicht abwenden habe können und die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Unter einem minderen Grad des Versehens sei nach höchstgerichtlicher Judikatur leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGG zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH treffe das Verschulden des Parteienvertreters die von dieser vertretenen Partei. Nur Umstände, die für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen seien und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt habe, könnten eine Wiedereinsetzung ermöglichen (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, 23.10.2001; 2000/11/0142).
Im vorliegenden Fall werde ein Rechtsirrtum (welcher gemäß der neueren Rechtsprechung ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen könne) in Bezug auf die Auslegung des § 19 Abs 1 GebAG geltend gemacht, wonach die Ansicht vertreten werde, dass die 14-tägige Frist zur Geltendmachung des gebührenrechtlichen Anspruches erst dann zu laufen beginne, wenn der BF tatsächlich „zu Gericht gekommen sei“. Es sei daher im konkreten Fall zu prüfen, ob die Partei bzw ihre Rechtsvertretung an der Unkenntnis der Rechtslage ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden treffe. Diese Prüfung habe nach einem strengeren Maßstab zu erfolgen als bei Rechtsunkundigen. Im gegenständlichen Fall werde der Rechtsirrtum im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 19 Abs 1 GebAG begründet, wonach der Zeuge, der nicht einvernommen worden ist, den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen geltend zu machen habe, „nachdem er zu Gericht gekommen ist“. Sinn und Zweck der Frist sei es jedoch, möglichst zeitnah zu dem kostenverursachenden Ereignis auch die Gebührenbestimmung vorzunehmen und ermögliche dies den Justizverwaltungsbehörden, ein Ermittlungsverfahren betreffend die einzelnen Kosten zu führen. Die Frist habe daher mit dem Tag, der auf der Ladung als Tag der mündlichen Verhandlung (=Vernehmung) vermerkt sei, zu laufen begonnen und werde die Meinung der Vertretung, wonach der Lauf der 14-tägigen Frist mangels tatsächlichem Erscheinen des BF bei Gericht noch nicht zu laufen beginnen habe können, nicht geteilt. Im vorliegenden Fall werde ein Rechtsirrtum (welcher gemäß der neueren Rechtsprechung ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen könne) in Bezug auf die Auslegung des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG geltend gemacht, wonach die Ansicht vertreten werde, dass die 14-tägige Frist zur Geltendmachung des gebührenrechtlichen Anspruches erst dann zu laufen beginne, wenn der BF tatsächlich „zu Gericht gekommen sei“. Es sei daher im konkreten Fall zu prüfen, ob die Partei bzw ihre Rechtsvertretung an der Unkenntnis der Rechtslage ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden treffe. Diese Prüfung habe nach einem strengeren Maßstab zu erfolgen als bei Rechtsunkundigen. Im gegenständlichen Fall werde der Rechtsirrtum im Wesentlichen mit dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG begründet, wonach der Zeuge, der nicht einvernommen worden ist, den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen geltend zu machen habe, „nachdem er zu Gericht gekommen ist“. Sinn und Zweck der Frist sei es jedoch, möglichst zeitnah zu dem kostenverursachenden Ereignis auch die Gebührenbestimmung vorzunehmen und ermögliche dies den Justizverwaltungsbehörden, ein Ermittlungsverfahren betreffend die einzelnen Kosten zu führen. Die Frist habe daher mit dem Tag, der auf der Ladung als Tag der mündlichen Verhandlung (=Vernehmung) vermerkt sei, zu laufen begonnen und werde die Meinung der Vertretung, wonach der Lauf der 14-tägigen Frist mangels tatsächlichem Erscheinen des BF bei Gericht noch nicht zu laufen beginnen habe können, nicht geteilt.
Da es sich bei der Vertretung des BF um eine beruflich rechtskundige Parteienvertretung gehandelt habe, sei in Bezug auf die gebotene Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen. Dass im vorliegenden Fall kein von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderter Ausnahmefall vorliegen würde und in Bezug auf den geltend gemachten Rechtsirrtum seitens der Vertreterin zudem auch nicht vom Vorliegen einer bloß leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne, ergebe sich insbesondere daraus, dass der Vertreterin die Rechtsansicht des BVwG hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufes des § 19 GebAG bereits bekannt gewesen sei bzw bekannt gewesen sein musste, da es sich um eine rechtskundige Parteienvertreterin handle, die regelmäßig Asylwerber:innen in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vertrete und ihre Vollmacht dabei auch die Stellung von gebührenrechtlichen Anträgen mitumfasse. Die Rechtsansicht iZm dem Beginn des Fristenlaufes des § 19 GebAG sei ihr in einer anderen, jedoch mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, bereits mitgeteilt worden. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH höre ein Rechtsirrtum auf, sobald dieser als solcher erkennbar ist, wobei es in diesem Zusammenhang Aufgabe der Partei sei, sich ausreichend über die Rechtslage zu informieren (VwGH 03.09.1996, 96/04/0134). Zudem decke sich diese Rechtsansicht auch mit einer im öffentlich einsehbaren Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Entscheidung des BVwG vom 24.05.2022 auf welche die Vertreterin selbst Bezug nehme, sowie mit jener in einer weiteren Entscheidung des BVwG vom 31.05.2017, W183 2140756 – 1.Da es sich bei der Vertretung des BF um eine beruflich rechtskundige Parteienvertretung gehandelt habe, sei in Bezug auf die gebotene Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen. Dass im vorliegenden Fall kein von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderter Ausnahmefall vorliegen würde und in Bezug auf den geltend gemachten Rechtsirrtum seitens der Vertreterin zudem auch nicht vom Vorliegen einer bloß leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne, ergebe sich insbesondere daraus, dass der Vertreterin die Rechtsansicht des BVwG hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufes des Paragraph 19, GebAG bereits bekannt gewesen sei bzw bekannt gewesen sein musste, da es sich um eine rechtskundige Parteienvertreterin handle, die regelmäßig Asylwerber:innen in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vertrete und ihre Vollmacht dabei auch die Stellung von gebührenrechtlichen Anträgen mitumfasse. Die Rechtsansicht iZm dem Beginn des Fristenlaufes des Paragraph 19, GebAG sei ihr in einer anderen, jedoch mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, bereits mitgeteilt worden. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH höre ein Rechtsirrtum auf, sobald dieser als solcher erkennbar ist, wobei es in diesem Zusammenhang Aufgabe der Partei sei, sich ausreichend über die Rechtslage zu informieren (VwGH 03.09.1996, 96/04/0134). Zudem decke sich diese Rechtsansicht auch mit einer im öffentlich einsehbaren Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Entscheidung des BVwG vom 24.05.2022 auf welche die Vertreterin selbst Bezug nehme, sowie mit jener in einer weiteren Entscheidung des BVwG vom 31.05.2017, W183 2140756 – 1.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die 14-tägige Frist gemäß § 19 Abs 1 GebAG am 20.02.2024, am Tag der geplanten mündlichen Verhandlung, zu laufen begonnen und nach 14 Tagen mit Ablauf des 05.03.2024 geendet habe, weshalb der am 20.03.2024 beim BVwG eingebrachte Gebührenbestimmungsantrag verspätet sei. Zu Spruchpunkt römisch II. wurde ausgeführt, dass die 14-tägige Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG am 20.02.2024, am Tag der geplanten mündlichen Verhandlung, zu laufen begonnen und nach 14 Tagen mit Ablauf des 05.03.2024 geendet habe, weshalb der am 20.03.2024 beim BVwG eingebrachte Gebührenbestimmungsantrag verspätet sei.
9. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 07.07.2024 eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 27.05.2024 wiederholt wurde.
Darüber hinaus wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Hinsichtlich der Vorwerfbarkeit von Rechtsunkenntnis komme es bei der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht auf die Einzelfallbeurteilung an. Jedenfalls müssten zunächst entsprechende Bemühungen zur Ermittlung der Rechtslage unternommen werden. Der OGH verlange dabei ein Abstellen auf die Rechtsprechung, hilfsweise auf die Literatur und Gesetzesmaterialien. Erst nach Ausschöpfung der vorhandenen Rechtserkenntnisquellen bestehe Raum für eigene Überlegungen. Im konkreten Fall fehle es noch an gefestigter Rechtsprechung zur Rückvergütung von im Zusammenhang mit kurzfristig abberufenen Verhandlungen angefallenen Stornokosten (vgl BVwG 24.05.2022, G314 2251399 – 1). Erläuterungen zu dieser Frage enthalte das Gebührenanspruchsgesetz nicht. Die Auffassungen der Vertreterin des BF sei vor diesem Hintergrund zumindest vertretbar. Demnach könne rechtsvertreterische Vorsicht zur Einbringung nicht bereits durch eine Rechtsansicht einer Justizverwaltungsbehörde in einen einzelnen Fall (wie im angefochtenen Bescheid) ausgelöst werden, insbesondere wenn eine andere Rechtsansicht begründbar sei und höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage fehle. Es gelte festzuhalten, soweit im angefochtenen Bescheid auf im Wesentlichen gleichlautende bzw. in die gleiche Richtung tendierende Entscheidungen des BVwG verwiesen werde, dass bis dato bezüglich der Frage, wann die Frist für die Geltendmachung der Gebühr in einem vergleichbaren wie im gegenständlichen Fall zu laufen beginne, keinerlei einschlägige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bzw des VwGH vorliege. Damit sei in der erwähnten Entscheidung des BVwG vom 24.05.2022 die Zulässigkeit der Revision begründet. Vor diesem Hintergrund lasse sich keine Linie ausmachen, an welche sich die Gerichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit orientieren würden. Soweit im angefochtenen Bescheid die in § 19 GebAG angeordnete Rechtsfolge unter Heranziehung der Analogie dem Wortlaut nach auf nicht geregelte Sachverhalte erstreckt werden solle, sei in diesem Zusammenhang zunächst fraglich, ob § 19 GebAG überhaupt eine planwidrige Lücke erkennen lassen würde. Dabei habe der VwGH bereits ausgesprochen, dass im Zweifel des Unterbleibens einer bestimmten Regelung im öffentlichen Recht, dies als beabsichtigt anzusehen sei (VwGH 25.06.2020, Ra 2019/09/0157).Darüber hinaus wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Hinsichtlich der Vorwerfbarkeit von Rechtsunkenntnis komme es bei der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht auf die Einzelfallbeurteilung an. Jedenfalls müssten zunächst entsprechende Bemühungen zur Ermittlung der Rechtslage unternommen werden. Der OGH verlange dabei ein Abstellen auf die Rechtsprechung, hilfsweise auf die Literatur und Gesetzesmaterialien. Erst nach Ausschöpfung der vorhandenen Rechtserkenntnisquellen bestehe Raum für eigene Überlegungen. Im konkreten Fall fehle es noch an gefestigter Rechtsprechung zur Rückvergütung von im Zusammenhang mit kurzfristig abberufenen Verhandlungen angefallenen Stornokosten vergleiche BVwG 24.05.2022, G314 2251399 – 1). Erläuterungen zu dieser Frage enthalte das Gebührenanspruchsgesetz nicht. Die Auffassungen der Vertreterin des BF sei vor diesem Hintergrund zumindest vertretbar. Demnach könne rechtsvertreterische Vorsicht zur Einbringung nicht bereits durch eine Rechtsansicht einer Justizverwaltungsbehörde in einen einzelnen Fall (wie im angefochtenen Bescheid) ausgelöst werden, insbesondere wenn eine andere Rechtsansicht begründbar sei und höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage fehle. Es gelte festzuhalten, soweit im angefochtenen Bescheid auf im Wesentlichen gleichlautende bzw. in die gleiche Richtung tendierende Entscheidungen des BVwG verwiesen werde, dass bis dato bezüglich der Frage, wann die Frist für die Geltendmachung der Gebühr in einem vergleichbaren wie im gegenständlichen Fall zu laufen beginne, keinerlei einschlägige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bzw des VwGH vorliege. Damit sei in der erwähnten Entscheidung des BVwG vom 24.05.2022 die Zulässigkeit der Revision begründet. Vor diesem Hintergrund lasse sich keine Linie ausmachen, an welche sich die Gerichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit orientieren würden. Soweit im angefochtenen Bescheid die in Paragraph 19, GebAG angeordnete Rechtsfolge unter Heranziehung der Analogie dem Wortlaut nach auf nicht geregelte Sachverhalte erstreckt werden solle, sei in diesem Zusammenhang zunächst fraglich, ob Paragraph 19, GebAG überhaupt eine planwidrige Lücke erkennen lassen würde. Dabei habe der VwGH bereits ausgesprochen, dass im Zweifel des Unterbleibens einer bestimmten Regelung im öffentlichen Recht, dies als beabsichtigt anzusehen sei (VwGH 25.06.2020, Ra 2019/09/0157).
Aufgrund der fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rechtsberater:innen der BBU GmbH würde es aber auch im Widerspruch zu § 13 BBU-Errichtungsgesetz stehen, wenn die Rechtsberater:innen zu jeder Rechtsfrage auch der gleichen Rechtsansicht folgen müssten, vor allem in einer Rechtsfrage, in der eine andere Ansicht durchaus schlüssig begründbar sei und eine höchstgerichtlichen Judikatur fehle. Aufgrund der fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rechtsberater:innen der BBU GmbH würde es aber auch im Widerspruch zu Paragraph 13, BBU-Errichtungsgesetz stehen, wenn die Rechtsberater:innen zu jeder Rechtsfrage auch der gleichen Rechtsansicht folgen müssten, vor allem in einer Rechtsfrage, in der eine andere Ansicht durchaus schlüssig begründbar sei und eine höchstgerichtlichen Judikatur fehle.
10. Mit am 15.07.2024 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. In der gleichzeitig eingebrachten Stellungnahme führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die BBU GmbH gemäß § 13 Abs 4 Z 2 und 3 BBU-Gesetz insbesondere sicherzustellen habe, dass sie regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater:innen gewährleiste und über die organisatorischen Möglichkeiten verfüge, die notwendig wären, um ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. Es sei somit davon auszugehen, dass die gesamte organisatorische Verantwortung (darunter falle auch der zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben gebotene Wissenstransfer innerhalb der bei ihr beschäftigten Rechtsberaterinnen), bei der BBU GmbH liege und ihr somit das Verhalten sowie ein allfälliges Fehlverhalten der Rechtsberaterinnen zugerechnet werden könne bzw könne auch wie vorliegend ein allenfalls der BBU GmbH anzulastendes Organisationsverschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließen.10. Mit am 15.07.2024 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. In der gleichzeitig eingebrachten Stellungnahme führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die BBU GmbH gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 BBU-Gesetz insbesondere sicherzustellen habe, dass sie regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater:innen gewährleiste und über die organisatorischen Möglichkeiten verfüge, die notwendig wären, um ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. Es sei somit davon auszugehen, dass die gesamte organisatorische Verantwortung (darunter falle auch der zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben gebotene Wissenstransfer innerhalb der bei ihr beschäftigten Rechtsberaterinnen), bei der BBU GmbH liege und ihr somit das Verhalten sowie ein allfälliges Fehlverhalten der Rechtsberaterinnen zugerechnet werden könne bzw könne auch wie vorliegend ein allenfalls der BBU GmbH anzulastendes Organisationsverschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1.-2. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1.-2. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Fest steht, dass der BF zur Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.02.2024 um 09:30 Uhr geladen war und diese Verhandlung am 19.02.2024 abberaumt wurde. Als er davon erfahren hat, hatte er die Fahrkarten bereits gekauft und war seinen Angaben nach bereits unterwegs.
Unter der Überschrift „Hinweise zu einem Gebührenanspruch“ findet sich in der ihm zugestellten Ladung unter dem Punkt „Geltendmachung und Bescheinigung“ folgender Text (Hervorhebungen durch das BVwG):
„Sie können Ihren Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen nach der durchgeführten Verhandlung/nach der Teilnahme an einer Beweisaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen. Empfohlen wird jedoch, Ihren Gebührenanspruch unmittelbar nach Beendigung Ihrer Vernehmung/Teilnahme an einer Beweisaufnahme geltend zu machen. Hiezu ist es erforderlich, dass Sie Ihre Ladung vorlegen und alle Umstände bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind.
ACHTUNG: Wenn Sie Ihren Gebührenanspruch nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen, verlieren Sie den Anspruch. Kann eine zur Bescheinigung Ihres Anspruchs erforderliche Bestätigung nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen vorgelegt werden, so machen Sie Ihren Gebührenanspruch dennoch innerhalb dieser Frist geltend und ersuchen Sie bei Gericht, das Bescheinigungsmittel nach Ablauf der Frist vorlegen zu können.
Anspruch auf die Rückerstattung der Reise- und Verpflegungskosten haben nur jene Beteiligten und Zeugen, die zur Verhandlung geladen wurden, die ohne Ladung während der Verhandlung einvernommen wurden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Vertrauens- und Begleitpersonen haben keinen Anspruch auf Rückerstattung etwaiger Kosten.“
Der BF bzw seine Rechtsvertretung wurden nicht darüber belehrt, dass der Anspruch auf Zeugengebühren – bei sonstigem Verlust – auch dann binnen 14 Tagen ab dem Datum der geplanten Verhandlung geltend gemacht werden muss, wenn es um Gebühren für einen Termin geht, zu dem man geladen, aber an dem man ohne Verschulden aufgrund einer kurzfristigen Abberaumung der Verhandlung nicht vernommen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass der BF bzw seine Rechtsvertretung nicht darüber belehrt wurden, dass der Anspruch auf Zeugengebühren – bei sonstigem Verlust – auch dann binnen 14 Tagen ab dem Datum der geplanten Verhandlung geltend gemacht werden muss, wenn man wegen eine Abberaumung nicht einvernommen wurde, ergibt sich aus der oben wörtlich wiedergegebenen Belehrung in der Ladung, welche nur auf eine Frist zur Geltendmachung der Gebühren für den Fall einer Vernehmung hinweist und eine entsprechende Passage für den Fall einer schuldlos unterbliebenen Vernehmung nicht enthält.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8). Letzteres ist hier der Fall.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8). Letzteres ist hier der Fall.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF lautet:
„Gebühren der Zeugen und Beteiligten
§ 26. (1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.Paragraph 26, (1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt Paragraph 20, GebAG mit folgenden Maßgaben:
1. Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.
3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.
[…]
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte.“(5) Die Absatz eins bis 4 gelten auch für Beteiligte.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, lauten:
„Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.“Paragraph 4, (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.“
[...]
„Geltendmachung der Gebühr
§ 19.(1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder