TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/25 W108 2287986-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2024
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Entscheidungsdatum

25.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art6
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W108 2287986-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.02.2024, Zl. D124.1891/23 2024-0.122.575, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (Mitbeteiligte: XXXX , vertreten durch Aziz Breitenecker Kolbitsch Rechtsanwältinnen) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.02.2024, Zl. D124.1891/23 2024-0.122.575, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (Mitbeteiligte: römisch 40 , vertreten durch Aziz Breitenecker Kolbitsch Rechtsanwältinnen) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG), Datenschutzbeschwerde, vom 29.06.2023 (verbessert mit Eingabe vom 16.08.2023) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG durch die Mitbeteiligte (der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers; ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend. 1.1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG), Datenschutzbeschwerde, vom 29.06.2023 (verbessert mit Eingabe vom 16.08.2023) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch die Mitbeteiligte (der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers; ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend.

Dazu brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Mitbeteilige an XXXX (in der Folge: B.) Konto- und Bankdaten weitergegeben habe, die dieser am 08.08.2020 in einer Excel-Tabelle verarbeitet und manipuliert habe. Nach der Datenverarbeitung habe B. die manipulierten Daten an die Mitbeteiligte zurückübermittelt, damit diese sie an ihre Rechtsvertretung weitergeben könne. Das Motiv der Datenmanipulation bestehe in der Forderung von überhöhten Ansprüchen. Die Mitbeteiligte habe die verfälschten Bankdaten am 08.11.2022 beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) verwendet, um diese überzogenen Ansprüche geltend zu machen. Dazu brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Mitbeteilige an römisch 40 (in der Folge: B.) Konto- und Bankdaten weitergegeben habe, die dieser am 08.08.2020 in einer Excel-Tabelle verarbeitet und manipuliert habe. Nach der Datenverarbeitung habe B. die manipulierten Daten an die Mitbeteiligte zurückübermittelt, damit diese sie an ihre Rechtsvertretung weitergeben könne. Das Motiv der Datenmanipulation bestehe in der Forderung von überhöhten Ansprüchen. Die Mitbeteiligte habe die verfälschten Bankdaten am 08.11.2022 beim Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) verwendet, um diese überzogenen Ansprüche geltend zu machen.

1.2. Außerdem hatte der Beschwerdeführer am 03.10.2021 eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG gegen B. erhoben. Mit Bescheid vom 22.11.2021, GZ: D124.5083 (2021-0.802.525), gab die belangten Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass B. den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers verarbeitet und in weiterer Folge wieder an die Mitbeteiligte rückübermittelt habe, und trug B. auf, die Dokumente (Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers) innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen, im Übrigen wies sie die Beschwerde als unbegründet ab. 1.2. Außerdem hatte der Beschwerdeführer am 03.10.2021 eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG gegen B. erhoben. Mit Bescheid vom 22.11.2021, GZ: D124.5083 (2021-0.802.525), gab die belangten Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass B. den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers verarbeitet und in weiterer Folge wieder an die Mitbeteiligte rückübermittelt habe, und trug B. auf, die Dokumente (Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers) innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen, im Übrigen wies sie die Beschwerde als unbegründet ab.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 26.09.2023 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur gegenständlichen Datenschutzbeschwerde, in welcher Folgendes ausgeführt wurde:

Zur Weitergabe personenbezogener Daten an B. zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 08.08.2020 sei festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO regle, dass die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten finde. Auch wenn diese Ausnahme nach der EuGH-Rechtsprechung restriktiv auszulegen sei, würden die gegenständlichen Datenverarbeitungen zweifellos darunterfallen und sei die DSGVO daher nicht anwendbar. Die Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer seien nach wie vor verheiratet, wobei ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zur Aktenzahl XXXX anhängig sei. Der Beschwerdeführer habe der Mitbeteiligten bis Dezember 2020 Auskünfte über seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse verweigert und ihr auch keine Unterlagen übergeben, auf Basis welcher seine Einkommensverhältnisse ermittelt hätten werden können. Die Mitbeteiligte sei daher auf jene Informationen angewiesen gewesen, die ihr frei in der Ehewohnung zugänglich gewesen seien, um sich ein Bild von der Einkommenssituation ihres Mannes zu machen. Dies seien einerseits die Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos der Parteien bei der XXXX [gemeint: XXXX ] und andererseits Unterlagen, wie Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Unternehmensberatung XXXX für 2018 und 2019, Jahresabschlüsse der Unternehmen XXXX und XXXX von 2018 und 2019, Einkommensteuererklärungen des Beschwerdeführers für 2017 und 2018 und eine Vorschau für das Jahr 2019 gewesen. Diese Unterlagen seien auch mit Schreiben vom 04.12.2020 von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an die Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten über deren Ersuchen, das Einkommen des Beschwerdeführers offenzulegen, übermittelt worden. Die Mitbeteiligte habe B. gebeten, anhand der Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos eine Excel-Liste zu erstellen, welche Ausgaben bzw. Einnahmen des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten selbst auf dem gemeinsamen Konto in den letzten Jahren verzeichnet seien, um einen Überblick zu erhalten, in welcher Höhe Einkommen erzielt worden sei, wohin das Einkommen geflossen sei und wer welche Abhebungen in welcher Höhe vom gemeinsamen Konto getätigt habe. In der Verhandlung am 17.10.2022 sei die inkriminierte Excel Tabelle, rund zwei Jahre nach ihrer Erstellung, vorgelegt worden. Selbstverständlich seien von B. bei der Erstellung derselben keinerlei Manipulationen oder Verfälschungen vorgenommen worden. Eine Verarbeitung (auch) zu beruflichen oder wirtschaftlichen Zwecken liege daher nicht vor, vielmehr sei die „Haushaltsausnahme“ aufgrund der ausschließlichen Zurechenbarkeit der Verarbeitung zum privaten Bereich jedenfalls anwendbar und die Beschwerde daher aufgrund mangelnder sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen. Zur Weitergabe personenbezogener Daten an B. zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 08.08.2020 sei festzuhalten, dass Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO regle, dass die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten finde. Auch wenn diese Ausnahme nach der EuGH-Rechtsprechung restriktiv auszulegen sei, würden die gegenständlichen Datenverarbeitungen zweifellos darunterfallen und sei die DSGVO daher nicht anwendbar. Die Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer seien nach wie vor verheiratet, wobei ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Aktenzahl römisch 40 anhängig sei. Der Beschwerdeführer habe der Mitbeteiligten bis Dezember 2020 Auskünfte über seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse verweigert und ihr auch keine Unterlagen übergeben, auf Basis welcher seine Einkommensverhältnisse ermittelt hätten werden können. Die Mitbeteiligte sei daher auf jene Informationen angewiesen gewesen, die ihr frei in der Ehewohnung zugänglich gewesen seien, um sich ein Bild von der Einkommenssituation ihres Mannes zu machen. Dies seien einerseits die Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos der Parteien bei der römisch 40 [gemeint: römisch 40 ] und andererseits Unterlagen, wie Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Unternehmensberatung römisch 40 für 2018 und 2019, Jahresabschlüsse der Unternehmen römisch 40 und römisch 40 von 2018 und 2019, Einkommensteuererklärungen des Beschwerdeführers für 2017 und 2018 und eine Vorschau für das Jahr 2019 gewesen. Diese Unterlagen seien auch mit Schreiben vom 04.12.2020 von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an die Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten über deren Ersuchen, das Einkommen des Beschwerdeführers offenzulegen, übermittelt worden. Die Mitbeteiligte habe B. gebeten, anhand der Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos eine Excel-Liste zu erstellen, welche Ausgaben bzw. Einnahmen des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten selbst auf dem gemeinsamen Konto in den letzten Jahren verzeichnet seien, um einen Überblick zu erhalten, in welcher Höhe Einkommen erzielt worden sei, wohin das Einkommen geflossen sei und wer welche Abhebungen in welcher Höhe vom gemeinsamen Konto getätigt habe. In der Verhandlung am 17.10.2022 sei die inkriminierte Excel Tabelle, rund zwei Jahre nach ihrer Erstellung, vorgelegt worden. Selbstverständlich seien von B. bei der Erstellung derselben keinerlei Manipulationen oder Verfälschungen vorgenommen worden. Eine Verarbeitung (auch) zu beruflichen oder wirtschaftlichen Zwecken liege daher nicht vor, vielmehr sei die „Haushaltsausnahme“ aufgrund der ausschließlichen Zurechenbarkeit der Verarbeitung zum privaten Bereich jedenfalls anwendbar und die Beschwerde daher aufgrund mangelnder sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen.

Selbst wenn die Datenschutzbehörde zur Einschätzung gelangen sollte, dass die DSGVO auf die beschriebene Übermittlung an B. anwendbar sein sollte, sei die Beschwerde als verspätet iSd § 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer von der Übermittlung jedenfalls seit 15.12.2020 Kenntnis gehabt habe. Am 15.12.2020 habe der Beschwerdeführer sowohl gegen die Mitbeteiligte als auch gegen B. eine Strafanzeige bei der Sicherheitsbehörde in XXXX , erstattet, welche dazu geführt habe, dass gegen die Mitbeteiligte und B. ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, welches zwischenzeitig bereits rechtskräftig eingestellt worden sei. Zwischen der Kenntnis des beschwerenden Ereignisses und der nunmehr erstatteten Beschwerde liege somit mehr als ein Jahr, sodass die Beschwerde aufgrund Verspätung zurückzuweisen sei.Selbst wenn die Datenschutzbehörde zur Einschätzung gelangen sollte, dass die DSGVO auf die beschriebene Übermittlung an B. anwendbar sein sollte, sei die Beschwerde als verspätet iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer von der Übermittlung jedenfalls seit 15.12.2020 Kenntnis gehabt habe. Am 15.12.2020 habe der Beschwerdeführer sowohl gegen die Mitbeteiligte als auch gegen B. eine Strafanzeige bei der Sicherheitsbehörde in römisch 40 , erstattet, welche dazu geführt habe, dass gegen die Mitbeteiligte und B. ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, welches zwischenzeitig bereits rechtskräftig eingestellt worden sei. Zwischen der Kenntnis des beschwerenden Ereignisses und der nunmehr erstatteten Beschwerde liege somit mehr als ein Jahr, sodass die Beschwerde aufgrund Verspätung zurückzuweisen sei.

Weiters sei die Beschwerde abzuweisen, da die Mitbeteiligte als unterhaltsberechtigte Ehegattin nach der ständigen Rechtsprechung des OGH gegen den Beschwerdeführer einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung habe. Die Erlangung einer Übersicht über die Einkommensverhältnisse des eigenen Ehemannes, einschließlich der von ihm vorgenommenen Kontobewegungen auf dem gemeinsamen Konto, stelle daher jedenfalls ein überwiegendes berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar. Die geltend gemachte Datenverarbeitung sei daher rechtmäßig iSd DSGVO gewesen. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seinem Ehegatten, um sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen, vor diesem Hintergrund komme eine Verletzung des (Noch-)Ehemannes in seinem Recht auf Geheimhaltung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von vornherein nicht in Betracht (VfGH 22.09.2022, E 2078/2022). Im o.a. Erkenntnis vom 22.09.2022 habe der Verfassungsgerichtshof darüber hinaus ausgeführt, dass selbst wenn man von einem Recht auf Geheimhaltung der Einkommensdaten des (Noch-)Ehemanns ausginge, das berechtigte Interesse der (Noch-)Ehefrau an der Verarbeitung der Daten durch einen Dritten, auf dessen Hilfe sie zur Auswertung der Einkommensunterlagen angewiesen sei, überwiege. Die Mitbeteiligte habe somit nicht nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse, das Einkommen ihres Ehemannes in Erfahrung zu bringen, sondern darüber hinaus ein von der Rechtsprechung gebilligtes Interesse an der Beiziehung eines Dritten, um die eigenen Unterhaltsansprüche dokumentieren zu können.Weiters sei die Beschwerde abzuweisen, da die Mitbeteiligte als unterhaltsberechtigte Ehegattin nach der ständigen Rechtsprechung des OGH gegen den Beschwerdeführer einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung habe. Die Erlangung einer Übersicht über die Einkommensverhältnisse des eigenen Ehemannes, einschließlich der von ihm vorgenommenen Kontobewegungen auf dem gemeinsamen Konto, stelle daher jedenfalls ein überwiegendes berechtigtes Interesse gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO dar. Die geltend gemachte Datenverarbeitung sei daher rechtmäßig iSd DSGVO gewesen. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seinem Ehegatten, um sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen, vor diesem Hintergrund komme eine Verletzung des (Noch-)Ehemannes in seinem Recht auf Geheimhaltung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von vornherein nicht in Betracht (VfGH 22.09.2022, E 2078/2022). Im o.a. Erkenntnis vom 22.09.2022 habe der Verfassungsgerichtshof darüber hinaus ausgeführt, dass selbst wenn man von einem Recht auf Geheimhaltung der Einkommensdaten des (Noch-)Ehemanns ausginge, das berechtigte Interesse der (Noch-)Ehefrau an der Verarbeitung der Daten durch einen Dritten, auf dessen Hilfe sie zur Auswertung der Einkommensunterlagen angewiesen sei, überwiege. Die Mitbeteiligte habe somit nicht nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse, das Einkommen ihres Ehemannes in Erfahrung zu bringen, sondern darüber hinaus ein von der Rechtsprechung gebilligtes Interesse an der Beiziehung eines Dritten, um die eigenen Unterhaltsansprüche dokumentieren zu können.

Zur Verwendung verfälschter Daten in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht am 08.11.2020 (wohl gemeint: Verhandlung am 17.10.2022 im 2. Scheidungsverfahren zwischen den Parteien vor dem Bezirksgericht XXXX zu XXXX ) sei festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt Daten verfälscht oder manipuliert worden seien. Der Beschwerdeführer bleibe für diese Behauptung jeglichen Beweis schuldig. Die geltend gemachte Datenverarbeitung habe sohin nie stattgefunden und sei die Beschwerde in diesem Punkt bereits aus diesem Grund abzuweisen. In Bezug auf das Vorliegen der (nicht manipulierten) Excel-Tabelle im Scheidungsverfahren, werde auf das berechtigte Interesse der Mitbeteiligten und das fehlende schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers verwiesen.Zur Verwendung verfälschter Daten in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht am 08.11.2020 (wohl gemeint: Verhandlung am 17.10.2022 im 2. Scheidungsverfahren zwischen den Parteien vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 ) sei festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt Daten verfälscht oder manipuliert worden seien. Der Beschwerdeführer bleibe für diese Behauptung jeglichen Beweis schuldig. Die geltend gemachte Datenverarbeitung habe sohin nie stattgefunden und sei die Beschwerde in diesem Punkt bereits aus diesem Grund abzuweisen. In Bezug auf das Vorliegen der (nicht manipulierten) Excel-Tabelle im Scheidungsverfahren, werde auf das berechtigte Interesse der Mitbeteiligten und das fehlende schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers verwiesen.

3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 28.09.2023 zusammengefasst dahin, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2021, GZ D124.5083, bereits die Weiterverarbeitung von Konto- und Bankdaten seitens B. bestätigt worden sei. Die Manipulation der Daten durch Filter und Gliederungen sei in der Excel-Datei direkt ersichtlich. Das Bezirksgericht habe für die von der Mitbeteiligten beschriebenen Zwecke nicht danach verlangt, Bank- und Kontodaten vorzulegen, sondern lediglich öffentlich zugängliche Steuererklärungen. Am 17.10.2022 seien seitens der Mitbeteiligten nicht zweck-relevante Bank- und Kontodaten verwendet worden, die sehr wohl sein Recht auf Datenschutz verletzt hätten. Weiteres hätte die Mitbeteiligte, falls es zweckbezogen erforderlich gewesen wäre, die Kontoauszüge im Original verwenden können. Es habe kein tatsächlicher Grund zur Datenverarbeitung durch B. bestanden.

4. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer am 22.01.2024 eine ergänzende Stellungnahme, in welcher er abermals ausführte, dass in der Excel-Tabelle Daten durch gesetzte Filter und Zahlen-Manipulationen zum Zweck der Darstellung eines komplett verfälschten Bildes der Einnahmen und Ausgaben zwischen ihm und der Mitbeteiligten manipuliert worden seien, um das Gericht zu täuschen und falsche Ansprüche stellen zu können.

Der Stellungnahme wurde die verfahrensgegenständliche Excel-Tabelle „ XXXX “ angeschlossen. Der Stellungnahme wurde die verfahrensgegenständliche Excel-Tabelle „ römisch 40 “ angeschlossen.

5. Die belangte Behörde brachte die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 23.01.2024 zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit, dazu binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.

6. Die Mitbeteiligte erstattete keine weitere Stellungnahme.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung hinsichtlich der Weitergabe der Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte an einen Dritten zur Verarbeitung zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.), sowie im Übrigen abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Die belangte Behörde führte begründend zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die Mitbeteiligte den Beschwerdeführer durch die Weitergabe zur Verarbeitung von Konto- und Bankdaten an einen Dritten, der Manipulation dieser Daten und der weiteren Verwendung der Daten beim Bezirksgericht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.

Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen:

„1. Zwischen der Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligten] und dem Beschwerdeführer war ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX unter der GZ: XXXX [gemeint: XXXX ] anhängig. Am 27. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer die Abweisung der Scheidungsklage durch das Gericht erhalten. Der Beschwerdeführer hat gegen die Abweisung eine Berufung erhoben. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.„1. Zwischen der Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligten] und dem Beschwerdeführer war ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 unter der GZ: römisch 40 [gemeint: römisch 40 ] anhängig. Am 27. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer die Abweisung der Scheidungsklage durch das Gericht erhalten. Der Beschwerdeführer hat gegen die Abweisung eine Berufung erhoben. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

2. Die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] hat XXXX Konto- und Bankdaten weitergegeben, die er am 8. August 2020 in einer Excel Tabelle verarbeitet hat und dann wieder an die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] rückübermittelt hat. Bei den weitergegebenen Daten handelt es sich um dieselben Daten, die Gegenstand des Spruches des Bescheides vom 22. November 2021 mit der GZ: D124.5083 (2021-0.802.525) waren. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2021 zugestellt.2. Die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] hat römisch 40 Konto- und Bankdaten weitergegeben, die er am 8. August 2020 in einer Excel Tabelle verarbeitet hat und dann wieder an die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] rückübermittelt hat. Bei den weitergegebenen Daten handelt es sich um dieselben Daten, die Gegenstand des Spruches des Bescheides vom 22. November 2021 mit der GZ: D124.5083 (2021-0.802.525) waren. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2021 zugestellt.

3. Dem Beschwerdeführer war die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] seine Konto- und Bankdaten an XXXX weitergegeben hat und dieser diese wiederum an die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] rückübermittelt hat, bereits im Jahr 2021, spätestens mit der Zustellung des Bescheides mit der GZ: D124.5083 (2021-0.802.525), bekannt.3. Dem Beschwerdeführer war die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] seine Konto- und Bankdaten an römisch 40 weitergegeben hat und dieser diese wiederum an die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] rückübermittelt hat, bereits im Jahr 2021, spätestens mit der Zustellung des Bescheides mit der GZ: D124.5083 (2021-0.802.525), bekannt.

4. Inhalt der Excel Tabelle ist eine Übersicht über die Ausgaben bzw. Einnahmen der letzten Jahre auf dem gemeinsamen Konto der Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligten] und des Beschwerdeführers. Die Tabelle soll der Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligten] einen Überblick verschaffen, in welcher Höhe Einkommen erzielt wurde, wohin das Einkommen geflossen ist und welche Abhebungen vom wem in welcher Höhe vom gemeinsamen Konto getätigt wurde.

5. Die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] verwendete die erstellte Excel Tabelle, um die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren mit der GZ: XXXX [gemeint: XXXX ], darzulegen.5. Die Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligte] verwendete die erstellte Excel Tabelle, um die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren mit der GZ: römisch 40 [gemeint: römisch 40 ], darzulegen.

6. Die Excel Tabelle wurde nicht von der Beschwerdegegnerin [Mitbeteiligten] manipuliert.“

Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO gegenständlich nicht zur Anwendung komme, da die Mitbeteiligte im gegenständlichen Verfahren selbst ausführe, dass die Excel-Tabelle im laufenden Scheidungsverfahren vorgelegt worden sei. Das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“, nämlich die (ausschließliche) Zurechenbarkeit zum privaten Bereich, liege somit nicht vor. Selbst die gemischte Verwendung („dual use“), sohin die Verarbeitung zu privaten als auch beruflichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken, führe in Anbetracht des Wortlautes des Art. 2 Abs. 2 lit. c. DSGVO („ausschließlich“) zur Anwendbarkeit der DSGVO.Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass die Haushaltsausnahme nach Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO gegenständlich nicht zur Anwendung komme, da die Mitbeteiligte im gegenständlichen Verfahren selbst ausführe, dass die Excel-Tabelle im laufenden Scheidungsverfahren vorgelegt worden sei. Das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“, nämlich die (ausschließliche) Zurechenbarkeit zum privaten Bereich, liege somit nicht vor. Selbst die gemischte Verwendung („dual use“), sohin die Verarbeitung zu privaten als auch beruflichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken, führe in Anbetracht des Wortlautes des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO („ausschließlich“) zur Anwendbarkeit der DSGVO.

Zu Spruchpunkt 1. (Zurückweisung der Beschwerde wegen der behaupteten Weitergabe der Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte an einen Dritten zur Verarbeitung) führte die belangte Behörde aus:

Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlösche der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringe. Verspätete Beschwerden seien gemäß § 24 Abs. 4, letzter Satz DSG, zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall berufe sich der Beschwerdeführer auf eine Weitergabe von Konto- und Bankdaten durch die Mitbeteiligte an einen Dritten aus dem Jahr 2020. Die Beschwerde sei jedoch erst am 29.06.2023 bei der belangten Behörde eingereicht worden. Da die Weitergabe von Konto- und Bankdaten an B. im Jahre 2020 erfolgt sei und der Beschwerdeführer spätestens mit der Zustellung des Bescheides mit der GZ: D124.5083 (2021-0.802.525), welcher ihm am 23.11.2021 zugestellt worden sei, Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis gehabt habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29.06.2023 verfristet und somit präkludiert, da der Beschwerdeführer seit über einem Jahr Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis gehabt habe. Die Beschwerde werde daher hinsichtlich der Weitergabe der Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte an einen Dritten aufgrund von Präklusion zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlösche der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringe. Verspätete Beschwerden seien gemäß Paragraph 24, Absatz 4,, letzter Satz DSG, zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall berufe sich der Beschwerdeführer auf eine Weitergabe von Konto- und Bankdaten durch die Mitbeteiligte an einen Dritten aus dem Jahr 2020. Die Beschwerde sei jedoch erst am 29.06.2023 bei der belangten Behörde eingereicht worden. Da die Weitergabe von Konto- und Bankdaten an B. im Jahre 2020 erfolgt sei und der Beschwerdeführer spätestens mit der Zustellung des Bescheides mit der GZ: D124.5083 (2021-0.802.525), welcher ihm am 23.11.2021 zugestellt worden sei, Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis gehabt habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29.06.2023 verfristet und somit präkludiert, da der Beschwerdeführer seit über einem Jahr Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis gehabt habe. Die Beschwerde werde daher hinsichtlich der Weitergabe der Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte an einen Dritten aufgrund von Präklusion zurückgewiesen.

Zu Spruchpunkt 2. (Abweisung der Beschwerde) erwog die belangte Behörde Folgendes:

Hinsichtlich der behaupteten Manipulation der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte sei aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht abzuleiten, dass eine Manipulation tatsächlich stattgefunden habe. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 17.01.2024 gebeten, näher darauf einzugehen, warum seine Daten konkret manipuliert worden seien, und die vorgelegten Beweise zu konkretisieren, aber trotz näherer Ausführungen diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers am 22.01.2024 habe dieser keinen vollen Beweis der Tatsache der Manipulation erbringen können, sodass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente verschaffen hätte können. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen bestehe, laufe auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme die belangte Behörde nicht verpflichtet sei. Die Beschwerde erweise sich in diesem Punkt daher als unbegründet.

Bezüglich der behaupteten Verwendung der Daten im Verfahren vor dem Bezirksgericht sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das berechtigte Interesse der Mitbeteiligten in der Erlangung einer Übersicht über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, um diese im Scheidungsverfahren als Beweis vorzulegen, bestanden habe. Aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergebe sich ganz grundsätzlich, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstelle. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH könne die Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Aus Sicht der belangten Behörde seien keine gelinderen Mittel verfügbar gewesen, um einen entsprechenden Beweis zu erbringen. Die Vorlage einer Excel-Tabelle, deren Inhalt eine Übersicht über die Ausgaben bzw. Einnahmen der letzten Jahre auf dem gemeinsamen Konto der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers darstelle, um die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in einem Scheidungsverfahren darzulegen, sei denkmöglich als Beweismittel zur Verteidigung in einem Rechtsstreit und somit zur Verteidigung eines Rechtsanspruches geeignet, und zwar auch insofern, als nach den Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren die Ermittlung der nötigen Beweismittel und deren Anbieten grundsätzlich den Verfahrensparteien obliege. Insgesamt komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliege, da die berechtigten Interessen der Mitbeteiligten gegenüber den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers überwögen.Bezüglich der behaupteten Verwendung der Daten im Verfahren vor dem Bezirksgericht sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das berechtigte Interesse der Mitbeteiligten in der Erlangung einer Übersicht über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, um diese im Scheidungsverfahren als Beweis vorzulegen, bestanden habe. Aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO ergebe sich ganz grundsätzlich, dass eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse darstelle. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH könne die Datenverarbeitung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden. Aus Sicht der belangten Behörde seien keine gelinderen Mittel verfügbar gewesen, um einen entsprechenden Beweis zu erbringen. Die Vorlage einer Excel-Tabelle, deren Inhalt eine Übersicht über die Ausgaben bzw. Einnahmen der letzten Jahre auf dem gemeinsamen Konto der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers darstelle, um die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in einem Scheidungsverfahren darzulegen, sei denkmöglich als Beweismittel zur Verteidigung in einem Rechtsstreit und somit zur Verteidigung eines Rechtsanspruches geeignet, und zwar auch insofern, als nach den Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren die Ermittlung der nötigen Beweismittel und deren Anbieten grundsätzlich den Verfahrensparteien obliege. Insgesamt komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliege, da die berechtigten Interessen der Mitbeteiligten gegenüber den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers überwögen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, dass seine Datenschutzbeschwerde nicht fristgerecht und auch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt worden sei. Mit Vorlage der Original-Excel-Tabelle sei der volle Beweis der Datenmanipulation erbracht worden. Zudem habe er sich bei der Aufklärung der Einkommensverhältnisse stets kooperativ und transparent verhalten.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, dass seine Datenschutzbeschwerde nicht fristgerecht und auch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt worden sei. Mit Vorlage der Original-Excel-Tabelle sei der volle Beweis der Datenmanipulation erbracht worden. Zudem habe er sich bei der Aufklärung der Einkommensverhältnisse stets kooperativ und transparent verhalten.

9. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

11. Die Mitbeteiligte erstattete am 26.03.2024 eine Stellungnahme, in welcher zunächst ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde rechtlich richtig ausgeführt habe, dass die Beschwerde hinsichtlich der Weitergabe der Konto- und Bankdaten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte an eine dritte Person zur Verarbeitung aufgrund Präklusion zurückzuweisen sei. Mit seinem Antrag vom 20.02.2024 habe der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines Antrages hinsichtlich der Weitergabe der Konto-und Bankdaten aufgrund Verfristung (Spruchpunkt 1.) nicht bekämpft, sodass diese in Rechtskraft erwachsen sei.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides werde festgehalten, dass die im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht am 17.10.2022 vorgelegte Excel-Tabelle nicht manipuliert worden sei und der Beschwerdeführer dafür auch keinerlei Beweise erbringen könne. Seiner neuerlichen Eingabe seien wiederum nur Mutmaßungen, haltlose Anschuldigungen und nicht nachvollziehbare Einbildungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, ohne jegliches Tatsachensubstrat. Die belangte Behörde habe sohin die Beschwerde des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid zurecht als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde bezüglich der vollen Kooperation und Transparenz des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse habe dieser der Mitbeteiligten nach wie vor keine Einkommensunterlagen zur Verfügung gestellt, dies trotz mehrfacher anwaltlicher Aufforderung. Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme vom 26.09.2023 im behördlichen Verfahren verwiesen.

12. Mit Stellungnahme vom 25.04.2024 führte der Beschwerdeführer (soweit verfahrensgegenständlich relevant) aus, den gesamten Bescheid der belangten Behörde zu bestreiten, da er auf den falschen Behauptungen der Gegenseite aufgesetzt worden sei, ohne die vorgelegten Beweise mit entsprechender Sorgfalt zu behandeln und zu berücksichtigen. Die nachgewiesene Datenweitergabe an B. zur Verarbeitung und Manipulation nicht öffentlich zugänglicher Unterlagen sowie die nachgewiesene weitere Verwendung vor dem Bezirksgericht würden eine Straftat darstellen, die sich weiterhin in Aufklärung befinde, dabei könnten zeitliche Abschnitte derselben Straftat nicht als verfristet betrachtet werden, wie das die Mitbeteiligte wünsche. Die Offenlegung seines Einkommens sei bereits am 03.12.2020 direkt an die Rechtsvertretung der Mitbeteiligen erfolgt. Das rechtfertigende Argument zur begangenen Datenweitergabe an B. sei falsch.

13. Mit Urkundenvorlage vom 26.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer ein bei der belangten Behörde vorgelegtes E-Mail vom 01.05.2024, welches in der Aktenvorlage der belangten Behörde nicht enthalten gewesen sei und ein Naheverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und B. belege.

14. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Mitbeteiligten sowie der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.06.2024 die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme.

15. Mit Eingabe vom 19.07.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die manipulierte Excel-Tabelle erneut in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel verwendet worden sei, um damit die konstruierten Vorwürfe zu begründen.

16. Sowohl seitens der belangten Behörde als auch der Mitbeteiligten langten keine weiteren Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde unter Punkt 1. – 5. im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde unter Punkt 1. – 5. im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt (in den Ausführungen zum Sachverhalt unter Punkt 1.-5. des angefochtenen Bescheides) in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Hinsichtlich der Feststellung im angefochtenen Bescheid unter Punkt 6., wonach die Excel-Tabelle nicht von der Mitbeteiligten manipuliert worden sei, wird festgehalten, dass diese Sachverhaltsannahme mangels Entscheidungsrelevanz nicht den gerichtlichen Feststellungen zugrundegelegt wird (siehe dazu unten Punkt 3.3.2.2.9.). Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1 Rechtsgrundlagen:

3.3.1.1. Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise: 3.3.1.1. Artikel 4, DSGVO lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

3.3.1.2. Art. 5 DSGVO lautet:3.3.1.2. Artikel 5, DSGVO lautet:

„Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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