Entscheidungsdatum
27.09.2024Norm
AVG §17Spruch
W170 2284125-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18.09.2023, Zl. 2023-0.662.001, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2023, GZ 2023-0.899.821, auf Grund des Vorlageantrags zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18.09.2023, Zl. 2023-0.662.001, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2023, GZ 2023-0.899.821, auf Grund des Vorlageantrags zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Seitens des Bundesministeriums für Inneres wird ein Dolmetschregister geführt, in dem Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzer und sprachkundige Personen (die in Folge offenbar alle als Dolmetscher angesprochen werden) registriert werden (siehe Erlass des Bundesministers für Inneres vom 11.03.2020, 2020-0.164.784 [in Folge: Erlass], Pkt. 1.). Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres und aller diesem bundesunmittelbar nachgeordneten Organisationseinheiten (siehe Erlass, Pkt. 1) haben für die Bestellung von Dolmetschern ausschließlich die zentral verwaltete Applikation Dolmetschregister zu verwenden (siehe Erlass, Pkt.e 3.1. und 5.1.), wobei allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher und in weitere Folge besonders geschulte Dolmetscher bevorzugt heranzuziehen sind (siehe Erlass, Pkt. 5.2.).
Alle sich um Aufnahme in das Dolmetschregister bewerbenden Dolmetscher müssen einem Aufnahmeverfahren inklusive einer Sicherheits- und Kompetenzüberprüfung – letztere nur, soweit kein gültiger Gerichtsdolmetscherausweis bzw. kein Nachweis für den Abschluss einer Dolmetscherausbildung vorliegt – unterzogen werden (siehe Erlass, Pkt. 3.2.).
Im Dolmetschregister wird jedem Dolmetscher ein Status zugeordnet, dieser besagt, ob der Dolmetscher generell, nur unter gewissen Einschränkungen oder gar nicht herangezogen werden kann (Erlass, Pkt. 3.3.), dieser kann nachträglich verändert werden (siehe etwa Erlass, Pkt. 3.5.).
Für die Aufnahme in das Dolmetschregister muss der Dolmetscher unter anderem eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO abgeben (siehe Erlass, Pkt. 3.2.), deren nachträgliche Zurücknahme führt zur Löschung der Daten (siehe Erlass, Pkt. 3.6.1.).
1.2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit E-Mail vom 10.08.2023, 10:23 Uhr, von einem Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres, Referat V/S/1/c – Grundsätzliche Dolmetsch- und Sachverständigenangelegenheiten zu einer Kompetenzüberprüfung für die Sprache Englisch zu einem bestimmten Termin eingeladen bzw. ersucht, im Falle der Verhinderung einen Termin vorzuschlagen; der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ein unentschuldigtes und unangekündigtes Nichterscheinen zu dem bestätigten Termin gegebenenfalls als negatives Prüfungsergebnis mit entsprechenden Konsequenzen bewertet werden könne und diesfalls „die englische Sprache aus dem Dolmetschregister entfernt“ werde.1.2. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit E-Mail vom 10.08.2023, 10:23 Uhr, von einem Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres, Referat V/S/1/c – Grundsätzliche Dolmetsch- und Sachverständigenangelegenheiten zu einer Kompetenzüberprüfung für die Sprache Englisch zu einem bestimmten Termin eingeladen bzw. ersucht, im Falle der Verhinderung einen Termin vorzuschlagen; der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ein unentschuldigtes und unangekündigtes Nichterscheinen zu dem bestätigten Termin gegebenenfalls als negatives Prüfungsergebnis mit entsprechenden Konsequenzen bewertet werden könne und diesfalls „die englische Sprache aus dem Dolmetschregister entfernt“ werde.
1.3. Mit E-Mail vom 11.08.2023, 10:50 Uhr, antwortete der Beschwerdeführer auf das unter 1.2. dargestellte E-Mail. Die Antwort hatte folgenden Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrter Herr Referatsleiter XXXX ,Sehr geehrter Herr Referatsleiter römisch 40 ,
ich ersuche/beantrage um Ausnahme von der Kompetenzprüfung für Englisch, da ich bereits in der Vergangenheit und hiermit nochmals meine Sprachzertifikate für Englisch, ausgestellt vom British Council – Cambridge English, per E-Mail einbringe.
Bitte auch um Festhaltung dieser in meinem Dolmetschregister-Eintrag. Ich ersuche Sie um eine kurze schriftliche Rückmeldung, was wie eingetragen wurde.
Ich beantrage hiermit auch Akteneinsicht von meiner ehemaligen Kompetenzprüfung betreffend der Sprachen: Hindi, Urdu und Punjabi. Bitte geben Sie mir einen Termin (bevorzugt bitte Nachmittag) bekannt, damit ich Akteneinsicht nehmen kann. Falls etwas von der Akteneinsicht ausgenommen werden soll, dann bitte ich um die konkrete Seitenangabe und eine schriftliche Begründung warum diese von der Akteneinsicht ausgenommen werden.
Ich finde es sehr Schade, dass ich von den Sprachen Hindi, Urdu und Punjuabi ausgenommen wurde und möchte natürlich eine positive Eintragung im DMR wieder erzielen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
[Namenszug]“
1.4. Mit E-Mail vom 15.08.2024 wurde seitens eines Mitarbeiters des Bundesministeriums für Inneres, Referat V/S/1/c, auf das unter 1.3. dargestellte E-Mail geantwortet und dem Beschwerdeführer unter anderem vorgehalten, dass es sich bei der Eignungsprüfung zur Eintragung in das Dolmetschregister (DMR) nicht um ein Verwaltungsverfahren handle und Verfahrensrechte daher nicht vorgesehen seien.
1.5. Mit E-Mail vom 18.08.2023 antwortete der Beschwerdeführer auf das unter 1.3. dargestellte E-Mail. Die Antwort hatte folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Referatsleiter,
danke für die Rückmeldung.
Der Antrag auf Akteneinsicht beschränkte sich nicht nur auf das AVG, sondern gilt allgemein nach den gesetzlichen Grundlagen. Ich beantrage die Herausgabe der Audioaufnahmen, insbesondere zwecks Nachvollziehbarkeit der "nicht Freigabe/kompletten Sperre" für die Sprachen: Hindi, Urdu und Punjabi. Freigegeben wurde ich nicht einmal für den Level: "1 - ausreichend geeignet für einfache Einvernahmen oder einfache schriftliche Übersetzungen", zumal anscheinend in diesen "Mangelsprachen" der Großteil der Dolmetscher bis dato nicht geprüft wurde. Dies ist mir leider überhaupt nicht verständlich, zumal ich trotz jahrelanger Dolmetschung in diesen Sprachen (Hindi, Urdu und Punjabi) in Anwesenheit von sprachkundigen Rechtsvertretungen von zu dolmetschenden Fremden keinerlei Beanstandungen hatte.
Zwecks Transparenz und Nachvollziehbarkeit sowie Vertrauen (§ 43 BDG) ersuche ich nochmal um Einsicht in die vollständigen Prüfungs- und Beurteilungsunterlagen. Eine Weitergabe der Prüfungsgegebenheiten an Dritte wurde meinerseits schriftlich mittels Verschwiegenheitsklausel unterbunden und wäre außerdem wettbewerbsschädigend für mich selbst.Zwecks Transparenz und Nachvollziehbarkeit sowie Vertrauen (Paragraph 43, BDG) ersuche ich nochmal um Einsicht in die vollständigen Prüfungs- und Beurteilungsunterlagen. Eine Weitergabe der Prüfungsgegebenheiten an Dritte wurde meinerseits schriftlich mittels Verschwiegenheitsklausel unterbunden und wäre außerdem wettbewerbsschädigend für mich selbst.
In der Sprache Bengali bin ich derzeit der einzige gerichtl. beeid. Dolmetscher in Österreich, wurde jedoch für Bengali nie als Prüfer beim BMI herangezogen weshalb ich Zweifel habe, dass für Hindi, Urdu und Punjabi gerichtl. beeid. Dolmetscher als Prüfer oder Prüfungsersteller herangezogen wurden. Festzuhalten ist auch, dass in Österreich im akademischen Bereich keine Lehrbeauftragten oder Bediensteten die Sprachen: Hindi, Urdu und Punjabi ab "B1" Level lehren.
Wie von Ihnen festgehalten:
Eine Eignung ist [...} auch eine stabile Dolmetsch- und Fachkompetenz sowie eine einwandfreie Vertrauenswürdigkeit. Die Überprüfung anhand dieser für alle Interessenten gleich gearteten Parameter soll jedenfalls eine Ungleichbehandlung bei der Eignungsfeststellung hintanhalten.
Diese Parameter erfülle ich allenfalls als gerichtl. beeid. Dolmetscher für Bengali laut ihren Kriterien (5 - gerichtlich zertifiziert uneingeschränkt einsetzbar (Gerichtsdolmetscher-prüfung)). Selbst mit grundlegendsten Sprachkenntnissen in Hindi, Urdu und Punjabi müsste ich somit zumindest Parameter 1 ihrer Kriterien (1 - ausreichend geeignet für einfache Einvernahmen oder einfache schriftliche Übersetzungen) erfüllen.
Ich bin gerne bereit die Kompetenzüberprüfung auch für die Sprache Englisch zu machen.
Aufgrund der unter anderem oben angeführten Umstände, würde ich Sie zudem ersuchen, mir die Möglichkeit zu geben, die Prüfung in einem anderen Bundesland (andere LPD) zu machen, mit anderen Prüfern bzw. Beisitzern als bei meiner letzten Überprüfung (Frau XXXX ).Aufgrund der unter anderem oben angeführten Umstände, würde ich Sie zudem ersuchen, mir die Möglichkeit zu geben, die Prüfung in einem anderen Bundesland (andere LPD) zu machen, mit anderen Prüfern bzw. Beisitzern als bei meiner letzten Überprüfung (Frau römisch 40 ).
Falls Sie für eine andere LPD einen Termin für den 29.09.2023 fixieren können, kann ich diesen gerne als Termin bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
[Namenszug]“
1.6. Mit E-Mail eines Mitarbeiters des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung V/S/1, wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dieser hatte folgenden Wortlaut (Hervorhebung im Original):
„Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 ,
Ihr Anbringen wurde an mich weitergeleitet und bin ich gerade dabei, die Sache zu bearbeiten.
Ich hole aus und entnehme der bisherigen Korrespondenz, dass Sie offenbar mehrere Anträge stellen:
? Sie beantragen eine Ausnahme von der Kompetenzprüfung für Englisch.
? Die Bitte um Festhaltung im Dolmetschregister sowie eine damit verbundene schriftliche Rückmeldung im Zusammenhang werte ich vorerst ebenfalls als Antrag.
? Sie beantragen Akteneinsicht in Unterlagen zu bisherigen Kompetenzüberprüfungen sowie eine schriftliche Begründung, warum gegebenenfalls Teile jener Unterlagen von der Akteneinsicht ausgenommen sein sollen.
? Sie beantragen die Herausgabe von Audioaufnahmen.
Bevor die Sache einer ordentlichen rechtlichen Behandlung, also einem durch die Anträge ausgelösten Ermittlungsverfahren und einer Entscheidung zugeführt werden kann, muss allerdings geklärt werden, was genau Sie eigentlich mit diesen Anträgen wollen, auf welches Verfahren oder welche Rechtsmaterie Sie sich mit diesen Anträgen beziehen. Vorläufig handelt es sich bei diesen Anträgen um Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen.
Sie zitieren den § 43 BDG, der sich auf allgemeine Dienstpflichten eines Beamten gegenüber seinem Dienstgeber bezieht. Es ist nicht ersichtlich, was eine Dienstrechtsbestimmung für Beamte mit Ihren Anträgen zu tun hat, zumal Sie kein Beamter (und zudem keine Beamter im Dienststellenbereich des Innenressorts) sind und dieses Dienstrecht daher nicht auf Sie anwendbar ist.Sie zitieren den Paragraph 43, BDG, der sich auf allgemeine Dienstpflichten eines Beamten gegenüber seinem Dienstgeber bezieht. Es ist nicht ersichtlich, was eine Dienstrechtsbestimmung für Beamte mit Ihren Anträgen zu tun hat, zumal Sie kein Beamter (und zudem keine Beamter im Dienststellenbereich des Innenressorts) sind und dieses Dienstrecht daher nicht auf Sie anwendbar ist.
Verbesserungsauftrag:
Sie werden somit ersucht, Ihre Anträge dahingehend zu verbessern, als Sie konkret angeben, auf welchen Rechtsbereich bzw welches Materiengesetz – und wenn bekannt und möglich unter Angabe der Gesetzesstellen dazu – sich Ihre Anträge beziehen, damit die Behörde prüfen und gegebenenfalls auch ermitteln kann, ob Ihr Anliegen überhaupt in einen von der Behörde zu prüfenden Bereich fällt und welcher Anspruch Ihnen gegebenenfalls zusteht.
Für die Verbesserung Ihres Anbringens wird Ihnen eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Sollte die Behebung Ihres derzeit mangelhaften Anbringens nicht innerhalb dieser Frist bei der Behörde einlangen, wird das bestehende Anbringen zurückgewiesen werden.
Zurückziehung:
Sollten Sie selbst zum Schluss kommen, dass Sie sich vielleicht geirrt haben, können Sie selbstverständlich Ihr Anbringen auch zurückziehen. Diesfalls werden Sie ebenfalls ersucht, dies der Behörde binnen der Frist von 14 Tagen mitzuteilen. In diesem Fall wird dann das Anbringen als gegenstandslos betrachtet und die Sache nicht weiter behandelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
[Namenszug]“
1.7. Mit E-Mail vom 04.09.2023 unter dem Betreff „Re: Anbringen 11 + 18. August“ antwortete der Beschwerdeführer auf den unter 1.6. dargestellten Verbesserungsauftrag. Diese Antwort hatte folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr XXXX , „Sehr geehrter Herr römisch 40 ,
sehr geehrter Herr XXXX , sehr geehrter Herr römisch 40 ,
sehr geehrter Herr XXXX ,sehr geehrter Herr römisch 40 ,
ich halte meine Anträge zu die Vorbringen vom 11.08.2023 und 18.08.2023 aufrecht. Im Anhang sende ich Ihnen meine Stellungnahme respektive Anträge zur Akteneinsicht und Auskunft gem. Art. 15 DSGVO.ich halte meine Anträge zu die Vorbringen vom 11.08.2023 und 18.08.2023 aufrecht. Im Anhang sende ich Ihnen meine Stellungnahme respektive Anträge zur Akteneinsicht und Auskunft gem. Artikel 15, DSGVO.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
[Namenszug]“
Der Anhang hatte folgenden Wortlaut:
„Stellungnahme zum Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO„Stellungnahme zum Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO
und
Antrag auf Akteneinsicht
Zu meinem Antrag vom 11.08.2023 möchte ich Folgendes weiter festhalten.
Ich ersuche insbesondere mir sämtliche Tonbandaufnahmen bzw. Aufzeichnungen (schriftlich und phonetisch) ebenfalls mitzuschicken. Die Gesprächs- (Ton-)aufzeichnungen kann ich auch mit einem USB Stick von mir abnehmen oder gerne per E-Mail empfangen. Zudem ersuche ich zwecks Transparenzgebot und zwecks Nachvollziehbarkeit der Prüfungsergebnisse die Zusendung und Ausfolgung der Audio-Dateien, welche ich in der „Prüfung" zu dolmetschen hatte.
Ich beantrage hiermit Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen zu meiner Person, insbesondere Kommentare und Meldungen hinsichtlich meiner Person sowie meiner Person als Dolmetscherin und auch sämtliche Unterlagen zur sogenannten „Kompetenzüberprüfung" zur Geschäftszahl des BMI (Bundesministerium für Inneres) mit den Daten:
Erledigungsschreiben/Prüfungsergebnis zu GZ: 2022-0.755.187 vom 10.01.2023 (zur „Kompetenzprüfung" vom 20.10.2022)
Diese Geschäftszahl war zumindest im „Erledigungsschreiben" hinsichtlich der Ergebnisse der „Kompetenzüberprüfung" festgehalten. Auch ersuche ich das Prüfungsschema mit der angeblichen Punktevergabe zu senden.
Ich stelle hiermit auch den verfahrensleitenden Antrag, die Behörde möge mir bei einer Weigerung der Auskunft und Einsicht, dies per Bescheid absprechen, sodass ich einen Rechtsmittelweg beschreiten kann. Ich verweise auf das Judikat des BVwG
W257 2248971-1/6E vom 03.03.2022.
Ich habe ein Rechtsschutzinteresse, da es sich um meine personenbezogenen Daten handelt und weiters auch gravierende Eingriffe in meine Rechtssphäre sowie Erwerbseinkünfte zum Gegenstand hat und hinsichtlich der nunmehr durch Einsichtnahme und Auskunftsempfang eventuelle weitere Verfahren hinsichtlich meiner Person eingeleitet werden können.
Im gegenständlichen Verfahren sind laut laufender Judikatur des VwGH die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden.
Falls die Behörde meinen Antrag vom 11.08.2023 nicht als Antrag auf Akteneinsicht und Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO werten möchte, stelle ich aus verfahrenstaktischen Gründen hiermit nochmals den Antrag auf Akteneisicht und den Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 DSGVO. Bitte um Auskunft an welche Personen und Unternehmen sowie Organisationen meine Audiodateien und personenbezogenen Daten weitergegeben wurden.Falls die Behörde meinen Antrag vom 11.08.2023 nicht als Antrag auf Akteneinsicht und Antrag auf Auskunft gem. Artikel 15, DSGVO werten möchte, stelle ich aus verfahrenstaktischen Gründen hiermit nochmals den Antrag auf Akteneisicht und den Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 DSGVO. Bitte um Auskunft an welche Personen und Unternehmen sowie Organisationen meine Audiodateien und personenbezogenen Daten weitergegeben wurden.
Vielen Dank!
Schreiben geschickt hiermit an: XXXX Schreiben geschickt hiermit an: römisch 40
Wien, am 04.09.2023
[Unterschrift]“
1.8. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18.09.2023, Zl. 2023-0.662.001, wurden „die […] am 11. und 18.8.2023 eingebrachten und am 4.9.2023 bekräftigen Anträge auf Ausnahme von der Kompetenzüberprüfung für Englisch, auf entsprechende Festhaltung im Dolmetschregister und auf Akteneinsicht“ als unzulässig zurückgewiesen, der Bescheid wurde am 20.09.2023 zugestellt.
Mit am 18.10.2023 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz vom selben Tag wurde vom Beschwerdeführer eine mit einem Vorlageantrag verbundene Beschwerde erhoben, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2023, GZ 2023-0.899.821, abgewiesen und mit der der Vorlageantrag zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 21.12.2023 zugestellt.
Mit E-Mail vom 03.01.2024 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich hinsichtlich 1.1. aus dem, dem Beschwerdeführer bekannten, weil von ihm vorgelegten, Erlass und hinsichtlich 1.2. bis 1.8. aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die Sache eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027), das Verwaltungsgericht hat alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen und darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist jedenfalls von der Sache des Verfahrens begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), grundsätzlich also auf jene Angelegenheit, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt ist. Überschreitet das Verwaltungsgericht die Sache des Administrativverfahrens, liegt Rechtswidrigkeit vor (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044). Gegenständlich wurde von der Behörde insbesondere nicht über die Anträge nach der DSGVO abgesprochen, sodass die datenschutzrechtlichen Anträge nicht Sache des Beschwerdeverfahrens sind.
Wurde ein Antrag zurückgewiesen, ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107).
Gegenständlich hat die Behörde nur über „die […] am 11. und 18.8.2023 eingebrachten und am 4.9.2023 bekräftigen Anträge auf Ausnahme von der Kompetenzüberprüfung für Englisch, auf entsprechende Festhaltung im Dolmetschregister und auf Akteneinsicht“ abgesprochen, und zwar zurückweisend.
Es ist daher nur zu überprüfen, ob die Anträge auf Ausnahme von der Kompetenzüberprüfung für Englisch, auf entsprechende Festhaltung im Dolmetschregister und auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen wurden.
3.2. Unzweifelhaft stützt der Beschwerdeführer die oben dargestellten Anträge auch auf das Verwaltungs(verfahrens)recht; allerdings beschränkt sich die Prüfkompetenz des Verwaltungsgerichts und somit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 130 ff B-VG auf das Verwaltungsrecht; soweit der Beschwerdeführer sich durch das Verhalten des Bundesministers für Inneres in seinen Rechten nach dem Zivilrecht beschnitten fühlt, ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.3.2. Unzweifelhaft stützt der Beschwerdeführer die oben dargestellten Anträge auch auf das Verwaltungs(verfahrens)recht; allerdings beschränkt sich die Prüfkompetenz des Verwaltungsgerichts und somit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 130, ff B-VG auf das Verwaltungsrecht; soweit der Beschwerdeführer sich durch das Verhalten des Bundesministers für Inneres in seinen Rechten nach dem Zivilrecht beschnitten fühlt, ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat also nur zu prüfen, ob durch den Verwaltungsakt der Zurückweisung der Anträge die gesetzlich normierten Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Dieses verwaltungsrechtliche Handeln ist vom Handeln des Bundesministers für Inneres im Hinblick auf die Eintragung oder Nichteintragung in das Dolmetschregister streng zu trennen, da ein aus Sicht eines Antragstellers verwaltungsrechtlicher Antrag in einem Verwaltungsverfahren durch Bescheid zu erledigen ist, selbst wenn es hiefür keine Rechtsgrundlage gibt. Diesfalls ist der Antrag nämlich mit Bescheid zurückzuweisen.
3.3. Es ist also zu klären, ob sich die Anträge des Beschwerdeführers auf ein subjektiv öffentliches Recht bezogen oder nicht und somit, ob das AVG diesbezüglich anwendbar ist. Gemäß Art. I Abs. 1 und 2 Z 1 EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden (soweit diese im Art. I EGVG nicht ausgenommen sind, was hier nicht der Fall ist), soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.3.3. Es ist also zu klären, ob sich die Anträge des Beschwerdeführers auf ein subjektiv öffentliches Recht bezogen oder nicht und somit, ob das AVG diesbezüglich anwendbar ist. Gemäß Art. römisch eins Absatz eins und 2 Ziffer eins, EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden (soweit diese im Art. römisch eins EGVG nicht ausgenommen sind, was hier nicht der Fall ist), soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Sowohl das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG als auch der verwaltungsrechtliche Antrag, gewisse Rechte zuzuerkannt zu bekommen, setzt eine gesetzlich eingeräumte Parteistellung und somit die gesetzlich normierte Zuweisung zum Verwaltungsverfahren voraus, die der Behörde behördliche Aufgaben einräumen, die im Rahmen eines behördlichen Verfahrens zu erledigen sind.Sowohl das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG als auch der verwaltungsrechtliche Antrag, gewisse Rechte zuzuerkannt zu bekommen, setzt eine gesetzlich eingeräumte Parteistellung und somit die gesetzlich normierte Zuweisung zum Verwaltungsverfahren voraus, die der Behörde behördliche Aufgaben einräumen, die im Rahmen eines behördlichen Verfahrens zu erledigen sind.
In der Rechtsprechung wurden die Begriffe „behördliche Aufgaben“ und „behördliche Verfahren“ in Art. II Abs. 1 bzw. Abs. 2 EGVG dahingehend ausgelegt, dass es sich um „auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren“ handelt (vgl. hiezu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 3 zu Art. II EGVG) oder zumindest um die Abklärung handeln müsse, ob eine Maßnahme in Bescheidform zu setzen wäre (siehe etwa VwGH 27.02.2009, 2008/17/0019 zur Prüfungstätigkeit der Finanzmarktaufsicht). Liegt ein (möglicherweise) in die Erlassung eines Bescheides mündendes und insofern auch im Sinne der zitierten Judikatur auf eine Bescheiderlassung „zielendes“ Verfahren vor (vgl. auch VwGH 22.06.2001, 2000/13/0037), liegt ein Verwaltungsverfahren im Rahmen der „schlichten Hoheitsverwaltung“ vor. In der Rechtsprechung wurden die Begriffe „behördliche Aufgaben“ und „behördliche Verfahren“ in Art. römisch II Absatz eins, bzw. Absatz 2, EGVG dahingehend ausgelegt, dass es sich um „auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren“ handelt vergleiche hiezu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 3 zu Art. römisch II EGVG) oder zumindest um die Abklärung handeln müsse, ob eine Maßnahme in Bescheidform zu setzen wäre (siehe etwa VwGH 27.02.2009, 2008/17/0019 zur Prüfungstätigkeit der Finanzmarktaufsicht). Liegt ein (möglicherweise) in die Erlassung eines Bescheides mündendes und insofern auch im Sinne der zitierten Judikatur auf eine Bescheiderlassung „zielendes“ Verfahren vor vergleiche auch VwGH 22.06.2001, 2000/13/0037), liegt ein Verwaltungsverfahren im Rahmen der „schlichten Hoheitsverwaltung“ vor.
Mit anderen Worten wird mit dem Begriff der „schlichten Hoheitsverwaltung“ Verwaltungshandeln erfasst, das nicht privatwirtschaftlicher Natur ist, sondern zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört, auch wenn im konkreten Fall kein Hoheitsakt gesetzt wird. In der schlichten Hoheitsverwaltung werden die Verwaltungsorgane nicht in den Handlungsformen des Bescheides, der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sowie der Verordnung tätig, obwohl ihre Befugnis, anzuordnen und durchzusetzen, im Hintergrund vorhanden ist. In diesem Sinn ist die schlichte Hoheitsverwaltung eine potentiell hoheitliche Verwaltung, die durch Einsatz von Imperium zur aktuell hoheitlichen Verwaltung werden kann; es handelt sich also um eine "verschiedene Intensität" einer Verwaltungstätigkeit, die insgesamt zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2016/02/0028). So kann es Akte der Verwaltung geben, die keine selbstständige Normativität aufweisen, aber unzweifelhaft – vorbereitend, begleitend, durchführend – im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzt werden. Verschiedentlich ist sogar ausdrücklich vorgesehen, dass die Verweigerung einer solchen (tatsächlichen) Leistung mit Bescheid erfolgen soll, was wohl der deutlichste Hinweis dafür ist, dass auch der Fall der positiven Stattgebung bzw. Erfüllung als hoheitliches Handeln zu qualifizieren ist. Die schlichte Hoheitsverwaltung kann demnach nicht mehr allein anhand der limitierten Anzahl von typisierten Formen an Hoheitsakten bestimmt werden. Ausschlaggebend ist, dass bestimmte Handlungen gesetzt werden, die sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung anzutreffen sind. Zum hoheitlichen Handeln macht dieses Handeln der Kontext, in dem sie gesetzt werden (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010).Mit anderen Worten wird mit dem Begriff der „schlichten Hoheitsverwaltung“ Verwaltungshandeln erfasst, das nicht privatwirtschaftlicher Natur ist, sondern zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört, auch wenn im konkreten Fall kein Hoheitsakt gesetzt wird. In der schlichten Hoheitsverwaltung werden die Verwaltungsorgane nicht in den Handlungsformen des Bescheides, der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sowie der Verordnung tätig, obwohl ihre Befugnis, anzuordnen und durchzusetzen, im Hintergrund vorhanden ist. In diesem Sinn ist die schlichte Hoheitsverwaltung eine potentiell hoheitliche Verwaltung, die durch Einsatz von Imperium zur aktuell hoheitlichen Verwaltung werden kann; es handelt sich also um eine "verschiedene Intensität" einer Verwaltungstätigkeit, die insgesamt zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört vergleiche VwGH 15.04.2016, Ra 2016/02/0028). So kann es Akte der Verwaltung geben, die keine selbstständige Normativität aufweisen, aber unzweifelhaft – vorbereitend, begleitend, durchführend – im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzt werden. Verschiedentlich ist sogar ausdrücklich vorgesehen, dass die Verweigerung einer solchen (tatsächlichen) Leistung mit Bescheid erfolgen soll, was wohl der deutlichste Hinweis dafür ist, dass auch der Fall der positiven Stattgebung bzw. Erfüllung als hoheitliches Handeln zu qualifizieren ist. Die schlichte Hoheitsverwaltung kann demnach nicht mehr allein anhand der limitierten Anzahl von typisierten Formen an Hoheitsakten bestimmt werden. Ausschlaggebend ist, dass bestimmte Handlungen gesetzt werden, die sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung anzutreffen sind. Zum hoheitlichen Handeln macht dieses Handeln der Kontext, in dem sie gesetzt werden (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010).
3.4. Andererseits besteht bei einem Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – das den Gebietskörperschaften ebenso offensteht – mangels Anwendbarkeit des AVG kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG (vgl. VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062; VwGH 21.03.2024, Ro 2022/10/0019).3.4. Andererseits besteht bei einem Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – das den Gebietskörperschaften ebenso offensteht – mangels Anwendbarkeit des AVG kein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG vergleiche VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062; VwGH 21.03.2024, Ro 2022/10/0019).
So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgeführt, dass Anträge, „die grundsätzliche Eignung der Antragsteller zur gemeinsamen Adoption eines Kindes zu prüfen“ und „die Antragsteller in die Vormerkliste für Paaradoptionen aufzunehmen“ mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für behördliche Entscheidungen über solche Anträge nach dem dort anzuwendende Tir JWG 2002, welches weder eine Entscheidung über die Eignung von Adoptionswilligen noch eine Aufnahme in eine Liste vorsieht, eben nicht um eine der in § 31 Abs. 1 Tir JWG 2002 erwähnten in diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeiten zur Besorgung behördlicher Aufgaben handelt. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber dies beabsichtigt, so hätte er durch eine geeignete Wortwahl eine solche Zuständigkeit festgelegt (VwGH 06.03.2014, 2013/11/0205).So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgeführt, dass Anträge, „die grundsätzliche Eignung der Antragsteller zur gemeinsamen Adoption eines Kindes zu prüfen“ und „die Antragsteller in die Vormerkliste für Paaradoptionen aufzunehmen“ mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für behördliche Entscheidungen über solche Anträge nach dem dort anzuwendende Tir JWG 2002, welches weder eine Entscheidung über die Eignung von Adoptionswilligen noch eine Aufnahme in eine Liste vorsieht, eben nicht um eine der in Paragraph 31, Absatz eins, Tir JWG 2002 erwähnten in diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeiten zur Besorgung behördlicher Aufgaben handelt. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber dies beabsichtigt, so hätte er durch eine geeignete Wortwahl eine solche Zuständigkeit festgelegt (VwGH 06.03.2014, 2013/11/0205).
3.5. Selbiges liegt auch hier vor.
Es ist keine verwaltungsrechtliche Grundlage für die Führung des Dolmetschregisters durch den Bundesminister für Inneres zu finden, es handelt sich hiebei um einen reinen Behördenbehelf. Einzig das SDG – dessen Listenführung zwar Vorbild für das Dolmetschregister gewesen sein mag aber dessen § 3 den Bundesminister für Inneres nicht als Behörde nennt – kennt die hoheitliche Führung unter anderem einer Liste von Dolmetschern, nämlich die der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher.Es ist keine verwaltungsrechtliche Grundlage für die Führung des Dolmetschregisters durch den Bundesminister für Inneres zu finden, es handelt sich hiebei um einen reinen Behördenbehelf. Einzig das SDG – dessen Listenführung zwar Vorbild für das Dolmetschregister gewesen sein mag aber dessen Paragraph 3, den Bundesminister für Inneres nicht als Behörde nennt – kennt die hoheitliche Führung unter anderem einer Liste von Dolmetschern, nämlich die der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher.
Auch liegt keine „schlichte Hoheitsverwaltung“ vor, weil die Führung des Dolmetschregisters durch das Bundesministerium für Inneres nicht auf Erlassung eines Bescheides zielt; eine allfällige bescheidmäßige Heranziehung eines eingetragenen Dolmetschers ist nicht Ziel der Führung des Dolmetschregisters, dieses soll den Behörden nur die Möglichkeit geben, aus geeigneten Dolmetschern im Einzelfall auswählen zu können, zumal auch die heranziehende Behörde nicht das das Dolmetschregister führende Organ sein muss. Daher liegt auch aus dieser Sicht kein Verwaltungsverfahren vor.
Mangels einer gesetzlichen Grundlage kommt weder die bescheidmäßige Absprache über eine Ausnahme von der Kompetenzüberprüfung für Englisch noch auf entsprechende Festhaltung im Dolmetschregister in Frage, mangels der Anwendbarkeit des AVG kommt daher auch Akteneinsicht nach verwaltungsrechtlichen Bestimmungen nicht in Betracht.
Insoweit kann der Behörde, wenn sie mit dem Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung die Anträge zurückweist, nicht entgegengetreten werden und ist in Erledigung des Vorlageantrags die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigten.
3.6. Soweit die Beschwerdevorentscheidung den mit der Beschwerde verbundenen Vorlageantrag zurückweist, kann ihr auch nicht entgegengetreten werden, weil ein vor Beschwerdevorentscheidung ergriffener Vorlageantrag unzulässig ist.
3.7. Soweit der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt hat, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.3.7. Soweit der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt hat, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Dies ist hier der Fall, es wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten und liegt eine klare Rechtslage vor; die vom zuvor zuständigen, sich in weiterer Folge für befangen erklärenden Mitglied des Verwaltungsgerichts durchgeführte mündliche Verhandlung diente ihrem Inhalt nach nur der Klärung, ob eine entsprechende Befangenheit vorliegt. Da das nunmehr erkennende Mitglied keinerlei Grund hat, seine Befangenheit anzunehmen, war eine Verhandlung auch aus diesem Grund nicht notwendig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtslage klar und die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Akteneinsicht Anwendungsbereich Dolmetscher Dolmetscherliste Eignungsprüfung Registrierung Sprachkenntnisse Überprüfung Verbesserungsauftrag Verwaltungsverfahren ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2284125.1.00Im RIS seit
30.10.2024Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024