TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/27 W257 2285941-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2024
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Entscheidungsdatum

27.09.2024

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2285941-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzendenden und die fachkundigen Laienrichter Dieter SMOLKA und Dr. Alexander
TOMASCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch
Olsacher & Gradnitzer Rechtsanwälte OG, Burgplatz 6/2, 9800 Spittal an der Drau, gegen den Bescheid XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzendenden und die fachkundigen Laienrichter Dieter SMOLKA und Dr. Alexander
TOMASCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch
Olsacher & Gradnitzer Rechtsanwälte OG, Burgplatz 6/2, 9800 Spittal an der Drau, gegen den Bescheid römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht seit 03.09.1984 in einem Dienstverhältnis zum Bund und ist XXXX , eingerichtet bei XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm ist ein Arbeitsplatz , im Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell zugewiesen.1. Der Beschwerdeführer steht seit 03.09.1984 in einem Dienstverhältnis zum Bund und ist römisch 40 , eingerichtet bei römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm ist ein Arbeitsplatz , im Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell zugewiesen.

2. Mit Schreiben vom 22.03.2023 teilte XXXX (in Folge: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer mit, dass die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung über dessen gesundheitliche Verfassung beauftragt worden sei. 2. Mit Schreiben vom 22.03.2023 teilte römisch 40 (in Folge: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer mit, dass die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung über dessen gesundheitliche Verfassung beauftragt worden sei.

3. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass am 23.05.2023 gegen ihn ein Verfahren betreffend einer amtswegigen Ruhestandsversetzung gem. § 14 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet worden sei. In der gleichzeitigen Übermittelung der chefärztlichen Stellungnahme vom 17.05.2023 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr erfüllen könne und ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden könne.3. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass am 23.05.2023 gegen ihn ein Verfahren betreffend einer amtswegigen Ruhestandsversetzung gem. Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet worden sei. In der gleichzeitigen Übermittelung der chefärztlichen Stellungnahme vom 17.05.2023 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr erfüllen könne und ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden könne.

4. Mit Schreiben vom 24.07.2023 sprach sich der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen die amtswegige Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Der Beschwerdeführer absolviere psychotherapeutische Betreuungseinheiten und stehe in ständiger psychiatrischer Behandlung bei XXXX . Ferner besuche er Vorträge über Bewegung, Ernährung, Gesundheit und Psychologie und absolviere Shiatsu-, Akupunktur-, und chinesische Kräutertherapieeinheiten. 4. Mit Schreiben vom 24.07.2023 sprach sich der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen die amtswegige Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Der Beschwerdeführer absolviere psychotherapeutische Betreuungseinheiten und stehe in ständiger psychiatrischer Behandlung bei römisch 40 . Ferner besuche er Vorträge über Bewegung, Ernährung, Gesundheit und Psychologie und absolviere Shiatsu-, Akupunktur-, und chinesische Kräutertherapieeinheiten.

5. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2023 wurde Beschwerdeführer von der belangten Behörde von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.5. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2023 wurde Beschwerdeführer von der belangten Behörde von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 19.12.2022 im Krankenstand befände. Die PVA sei zur Überprüfung der Frage seiner Dienstfähigkeit mit der Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt und am 23.05.2023 sei das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 eingeleitet worden. Der dem Beschwerdeführer dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Gesamtzustelldienst), Code 8722, würde die in den Feststellungen genannten Hauptaufgaben umfassen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 19.12.2022 im Krankenstand befände. Die PVA sei zur Überprüfung der Frage seiner Dienstfähigkeit mit der Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt und am 23.05.2023 sei das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet worden. Der dem Beschwerdeführer dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Gesamtzustelldienst), Code 8722, würde die in den Feststellungen genannten Hauptaufgaben umfassen.

Dieser Arbeitsplatz erfordere unter anderem die Fähigkeit zur Durchführung verantwortungsvoller Tätigkeiten, die sehr gute Konzentrationsfähigkeit sowie häufiges Hocken, Knien, Bücken, Arbeiten vorgebeugt unter Armvorhalt und über Kopf, erfordern. Nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 17.05.2023 könne der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr erfüllen. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Ein anderer - seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz - den der Beschwerdeführer noch ausüben könne, stehe nicht zur Verfügung. Mit Schreiben vom XXXX , GZ XXXX sei dem Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt worden, dass er nach dem vorliegenden Beweisergebnis im Sinne des § 14 BDG 1979 dauerhaft dienstunfähig sei und daher seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen werde. Zu diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Mag. Olsacher mit Eingabe vom 24.07.2023 Stellung genommen und sich gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung ausgesprochen und dargelegt, welche Therapien und Behandlungen er in Anspruch nehmen würde, um wieder gesund zu werden. Laut Gutachten der PVA durch den Facharzt für Psychiatrie, XXXX , sei die Prognose gut und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der chefärztlichen Stellungnahme eine leistungskalkülrelevante Besserung ausgeschlossen worden sei. Die belangte Behörde hielt allerdings fest, dass die Frage der Dienstfähigkeit nicht der Selbsteinschätzung des Beamten unterliege, sondern an objektiven Kriterien zu messen sei. Überdies könne der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Es sei zwar zutreffend, dass es im psychiatrischen Gutachten unter Punkt 14. eine Besserung des Gesundheitszustandes im Zeitraum von drei Monaten durch Behandlung im Rahmen des gesetzlichen Krankenstandes für möglich gehalten werde, es sich dabei jedoch nicht um die leistungskalkülsrelevante Besserung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit handle. Diese werde unter Punkt 13 ausgeschlossen. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig und der Beschwerdeführer sei dauernd dienstunfähig. Gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 werde die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, wirksam. Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau/Pensionsservice würde die Anweisung der Ihnen gebührenden Gesamtpension veranlassen.Dieser Arbeitsplatz erfordere unter anderem die Fähigkeit zur Durchführung verantwortungsvoller Tätigkeiten, die sehr gute Konzentrationsfähigkeit sowie häufiges Hocken, Knien, Bücken, Arbeiten vorgebeugt unter Armvorhalt und über Kopf, erfordern. Nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 17.05.2023 könne der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr erfüllen. Eine leistungskalkülsrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Ein anderer - seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz - den der Beschwerdeführer noch ausüben könne, stehe nicht zur Verfügung. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ römisch 40 sei dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt worden, dass er nach dem vorliegenden Beweisergebnis im Sinne des Paragraph 14, BDG 1979 dauerhaft dienstunfähig sei und daher seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen werde. Zu diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Mag. Olsacher mit Eingabe vom 24.07.2023 Stellung genommen und sich gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung ausgesprochen und dargelegt, welche Therapien und Behandlungen er in Anspruch nehmen würde, um wieder gesund zu werden. Laut Gutachten der PVA durch den Facharzt für Psychiatrie, römisch 40 , sei die Prognose gut und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in der chefärztlichen Stellungnahme eine leistungskalkülrelevante Besserung ausgeschlossen worden sei. Die belangte Behörde hielt allerdings fest, dass die Frage der Dienstfähigkeit nicht der Selbsteinschätzung des Beamten unterliege, sondern an objektiven Kriterien zu messen sei. Überdies könne der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Es sei zwar zutreffend, dass es im psychiatrischen Gutachten unter Punkt 14. eine Besserung des Gesundheitszustandes im Zeitraum von drei Monaten durch Behandlung im Rahmen des gesetzlichen Krankenstandes für möglich gehalten werde, es sich dabei jedoch nicht um die leistungskalkülsrelevante Besserung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit handle. Diese werde unter Punkt 13 ausgeschlossen. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig und der Beschwerdeführer sei dauernd dienstunfähig. Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 werde die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, wirksam. Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau/Pensionsservice würde die Anweisung der Ihnen gebührenden Gesamtpension veranlassen.

6. Der Beschwerdeführer brachte, fristgerecht eingelangt, bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten, dessen Aufhebung und die Einstellung des amtswegigen Ruhestandversetzungsverfahrens begehrt werde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten, insbesondere im Recht auf Arbeitsausübung, verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit 39 Jahren bei der belangten Behörde beschäftigt und befinde sich aufgrund einer leichten depressiven Störung, rezidivierender Verlauf, saisonal, seit Dezember 2022 im Krankenstand. Er sei am 12.05.2023 im Kompetenzzentrum der PVA in Klagenfurt untersucht worden. Dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 12.05.2023 sei unter Punkt 9. der ärztlichen Beurteilung zu entnehmen, dass sich das Zustandsbild bereits deutlich gebessert habe und die Prognose gut sei. Derzeit gelte noch ein leicht eingeschränktes Leistungskalkül. Unter Punkt 14. Prognose sei angeführt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in drei Monaten durch eine Behandlung im Rahmen des gesetzlichen Krankenstandes möglich sei. Sämtliche Merkmale des gesamten psychisch-geistigen Leistungsvermögen nach MELBA seien mit „durchschnittlich“ angegeben worden. Eine kalkülsändernde Besserung sei als mögliche Besserung angegeben worden. In der Ergänzung vom 16.05.2023 zum ärztlichen Gutachten vom 12.05.2023 sei ein neues Leistungskalkül bejaht worden, die bereits mit ärztlichem Gesamtgutachten vom 12.05.2023 günstige Prognose habe die Ergänzung nicht geändert. Die Bestätigung des Gesamtleistungskalküles vom 17.05.2023, wonach eine leistungskalkülrelevante Besserung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen werde, sei völlig unverständlich und stehe mit den Ausführungen des Gesamtgutachtens vom 12.05.2023 und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen in Widerspruch. Die ärztlichen Ausführungen seien – entgegen den Behauptungen der belangten Behörde – nicht schlüssig, eine dauernde Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs. 1 BDG 1979 liege jedenfalls nicht vor. Entgegen den Behauptungen der belangten Behörde beziehe sich die Prognose unter Punkt 14. des ärztlichen Gesamtgutachtens auf die Besserung des Gesundheitszustandes im Allgemeinen, der auch den leistungkalkülsrelevanten Zustand beinhalte und berücksichtige. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Beschwerdeführer beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheide, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufhebe und das amtswegig eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren einstelle sowie in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufhebe und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweise. Beiliegend wurde in der Verlaufskontrolle vom 16.10.2023 durch XXXX zusammenfassend ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit noch bis inkl. 15. Dezember 2023 gegeben sei. Der Zeitrahmen sei notwendig, um eine ausreichende Stabilisierung vor dem geplanten Arbeitsversuch, den der Beschwerdeführer im Dezember unternehmen möchte, erreichen zu können. Die Therapieadhärenz sei gut gegeben und weitere Verlaufskontrollen geplant.6. Der Beschwerdeführer brachte, fristgerecht eingelangt, bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten, dessen Aufhebung und die Einstellung des amtswegigen Ruhestandversetzungsverfahrens begehrt werde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten, insbesondere im Recht auf Arbeitsausübung, verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit 39 Jahren bei der belangten Behörde beschäftigt und befinde sich aufgrund einer leichten depressiven Störung, rezidivierender Verlauf, saisonal, seit Dezember 2022 im Krankenstand. Er sei am 12.05.2023 im Kompetenzzentrum der PVA in Klagenfurt untersucht worden. Dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 12.05.2023 sei unter Punkt 9. der ärztlichen Beurteilung zu entnehmen, dass sich das Zustandsbild bereits deutlich gebessert habe und die Prognose gut sei. Derzeit gelte noch ein leicht eingeschränktes Leistungskalkül. Unter Punkt 14. Prognose sei angeführt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in drei Monaten durch eine Behandlung im Rahmen des gesetzlichen Krankenstandes möglich sei. Sämtliche Merkmale des gesamten psychisch-geistigen Leistungsvermögen nach MELBA seien mit „durchschnittlich“ angegeben worden. Eine kalkülsändernde Besserung sei als mögliche Besserung angegeben worden. In der Ergänzung vom 16.05.2023 zum ärztlichen Gutachten vom 12.05.2023 sei ein neues Leistungskalkül bejaht worden, die bereits mit ärztlichem Gesamtgutachten vom 12.05.2023 günstige Prognose habe die Ergänzung nicht geändert. Die Bestätigung des Gesamtleistungskalküles vom 17.05.2023, wonach eine leistungskalkülrelevante Besserung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen werde, sei völlig unverständlich und stehe mit den Ausführungen des Gesamtgutachtens vom 12.05.2023 und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen in Widerspruch. Die ärztlichen Ausführungen seien – entgegen den Behauptungen der belangten Behörde – nicht schlüssig, eine dauernde Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 liege jedenfalls nicht vor. Entgegen den Behauptungen der belangten Behörde beziehe sich die Prognose unter Punkt 14. des ärztlichen Gesamtgutachtens auf die Besserung des Gesundheitszustandes im Allgemeinen, der auch den leistungkalkülsrelevanten Zustand beinhalte und berücksichtige. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Beschwerdeführer beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheide, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufhebe und das amtswegig eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren einstelle sowie in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufhebe und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweise. Beiliegend wurde in der Verlaufskontrolle vom 16.10.2023 durch römisch 40 zusammenfassend ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit noch bis inkl. 15. Dezember 2023 gegeben sei. Der Zeitrahmen sei notwendig, um eine ausreichende Stabilisierung vor dem geplanten Arbeitsversuch, den der Beschwerdeführer im Dezember unternehmen möchte, erreichen zu können. Die Therapieadhärenz sei gut gegeben und weitere Verlaufskontrollen geplant.

7. Mit 06.02.2024 langte die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde äußerte sich nochmals zum Sachverhalt. Da kein über den Bescheid hinausgehender Inhalt vorlag, musste die Beschwerdevorlage dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme vorgelegt werden.

8. Am 03.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtskundigen Vertretung sowie einem Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und in der der Beschwerdeführer und der Sachverständige einvernommen wurden. In der mündlichen Verhandlung verfügte der Senat ein neuerliches Gutachten der PVA einzuholen, um zu eruieren, ob eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorläge.

9. Mit Schreiben vom 09.04.2024 ersuchte das erkennende Gericht die PVA um Befund und Gutachten des Beschwerdeführers. Es möge die Dienst- bzw. Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts der Arbeitsplatzbeschreibung untersucht werden und ob eine Besserung zu erwarten sei.

10. Am 11.07.2024 langte das ärztliche Gesamtgutachten, das ärztliche Gutachten und der psychodiagnostische Bericht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Mit Parteiengehör vom 12.07.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Kärnten mit der Möglichkeit dazu binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen.

12. Mit hg. eingelangter Stellungnahme vom 09.09.2024 der belangten Behörde führte diese aus, dass sie nach Durchsicht des übermittelten ärztlichen Gutachtens der PVA nicht mehr von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 39 Jahren in einem Dienstverhältnis zum Bund und ist XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm ist ein Arbeitsplatz mit dem Code 8722 (gem der Post-Zuordnungsverordung)„Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Gesamtzustelldienst)“, zugewiesen. Der Beschwerdeführer steht seit 39 Jahren in einem Dienstverhältnis zum Bund und ist römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm ist ein Arbeitsplatz mit dem Code 8722 (gem der Post-Zuordnungsverordung)„Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Gesamtzustelldienst)“, zugewiesen.

Auf dem genannten Arbeitsplatz sind überwiegend folgende Aufgaben durchzuführen:

„Arbeitszeiterfassung mittels MDE (Mobile-Daten-Erfassung), Vorbereitung und Zustellung der adressierten Sendungen (z.B. Briefsendungen, RSa-, RSb-Briefe, Pakete, EMS Sendungen) und Zeitungen etc., Behandlung der Nachsender, Retouren, Fehlleitungen, Vorbereitung und Zustellung von unadressierten Sendungen (z.B. Info.Post, Regionalmedien, Zeitungen), Einziehungen von Geldbeträgen (z.B. Postaufträge), Auszahlung von Geldbeträgen aufgrund von P.S.K. Anweisungen, Annahme von nicht bescheinigten und bescheinigten Briefsendungen, Annahme von Paketen (frei, unfrei, Versand), Auszahlungen mittels BAWAG P.S.K., Schecks, Briefkastenentleerung, Depotfahrten, Nahlogistik, Firmenzuführungen bzw. Abholungen, Führung und Betreuung der erforderlichen Unterlagen (PABD, Tischbeschriftung etc.), Fahrzeugpflege, Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben vom Zustellgang.“

Dieser Arbeitsplatz erfordere unter anderem die Fähigkeit zur Durchführung verantwortungsvoller Tätigkeiten, die sehr gute Konzentration sowie häufiges Hocken, Knien, Bücken, Arbeiten vorgebeugt unter Armvorhalt und über Kopf, erfordern.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19. Dezember 2022 im Krankenstand.

Die belangte Behörde ließ den Beschwerdeführer durch die PVA in Hinblick auf seine Dienstfähigkeit untersuchen. Dabei wurde mit Gutachten vom 12.05.2023 folgende Diagnose gestellt:

„[…]

7. Zusatzbefunde / mitgebrachte Befunde:

Arztbrief XXXX v. 20.12.2022:Arztbrief römisch 40 v. 20.12.2022:

Rez. depressive Störung, Insomnie, Angststörung mit Panikattacken

Behandlungsbestätigung Pro Mente v. 04.05.2023 XXXX über die regelmäßige psychologische Betreuung und Behandlung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst von Pro Mente Kärnten. Behandlungsbestätigung Pro Mente v. 04.05.2023 römisch 40 über die regelmäßige psychologische Betreuung und Behandlung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst von Pro Mente Kärnten.

8. Diagnosen in deutscher Sprache:

(Maßgeblich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit)

a) Hauptdiagnose:

ICD-10: F330

Leichte depressive Störung, rezidivierender Verlauf. saisonal

9. Ärztliche Beurteilung:

Aus psychiatrischer Sicht gilt die obige Diagnose. Das Zustandsbild hat sich bereits deutlich gebessert, die Prognose ist gut. Der ATS möchte gesund werden und wieder arbeiten. Es gilt nachfolgendes dzt. Noch leicht eingeschränktes Leistungskalkül.

[…]

14. Prognose:

Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich?     X Ja Nein

In welchem Zeitraum? 3 Monaten.

Begründung:

Behandlung im Rahmen des gesetzlichen Krankenstandes
[…]

Bei der Ergänzung des Gutachtens vom 16.05.2023 handelt es sich lediglich um einen administrativen Vorgang (zuerst sind laut Sachverständigen XXXX die falschen Formulare verwendet worden, vgl. VHP vom 03.04.2024, S 6.), hinsichtlich der bestehenden Prognose kam es zu keinen Änderungen.Bei der Ergänzung des Gutachtens vom 16.05.2023 handelt es sich lediglich um einen administrativen Vorgang (zuerst sind laut Sachverständigen römisch 40 die falschen Formulare verwendet worden, vergleiche VHP vom 03.04.2024, S 6.), hinsichtlich der bestehenden Prognose kam es zu keinen Änderungen.

Die chefärztliche Stellungnahme zum Antrag auf Dienstunfähigkeit vom 17.05.2023 schloss gemäß dem ärztlichem Gesamtgutachten vom 12.05.2023 eine leistungskalkülrelevante Besserung hinsichtlich der Dienstfähigkeit aus.

Mit Bescheid vom 10.10.2023 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.Mit Bescheid vom 10.10.2023 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.

Mit neuerlich eingeholtem Gutachten vom 13.06.2024 wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen in deutscher Sprache:

(Maßgeblich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit)

a) Hauptdiagnose:

ICD-10: F330

Leichte depressive Störung, rezidivierender Verlauf, in Remission.

b) Nebendiagnosen:

ICD-10: M545

Kreuzschmerz

ICD-10: M109

erhöhte Harnsäurewerte unter medikamentöser Therapie

ICD-10: H931

Tinnitus links

Weitere Diagnosen:

Nacken-Schulterverspannungen. Zustand nach Divertikulitis (Darmentzündung) 10/23 (konservative Therapie), Fettleber, Zustand nach Polypenentfernung Dickdarm 2022 (gutartig), Hyperkyphose Brustwirbelsäule, gutartige Vergrößerung der Prostata.

Ärztliche Beurteilung:

Aus psychiatrischer Sicht gelten obige Diagnosen. Die beklagten psychischen Beschwerden sind umfassend und regulär behandelt worden. Der Antragsteller möchte alles daran setzen wieder ganz gesund zu sein und möchte wieder seiner Arbeit nachgehen. Es besteht seinerseits nun große Motivation für seine Reintegration ins Berufsleben. Der Antragsteller fühle sich ungerecht vom Dienstgeber behandelt. Eine noch weitere leistungskalkülsrelevante Verbesserung seiner psychischen Verfassung ist nicht zu erwarten. Es gilt jetzt nachfolgendes altersadäquates Leistungskalkül.

[…]

Psychologische Testung am 26.06.2024 XXXX :Psychologische Testung am 26.06.2024 römisch 40 :

Anhand der Verhaltensbeobachtung und des klinischen Eindrucks, wie auch der dazu eingesetzten Verfahren, lassen sich keine Symptome erkennen, die in ihrer Ausprägung so stark sind, um eine ICD-10 Diagnose rechtfertigen zu können. Die psychische Belastbarkeit betreffend Leistungs- bzw. Erfolgsdruck, Verantwortlichkeit, soziale Kompetenzen und emotionale Stabilität kann als durchschnittlich eingeschätzt werden. Die neuropsychologische Untersuchung weist auf eine durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit hin. In Bezug auf die berufliche Leistungsfähigkeit ist aus Sicht des vertretenden Fachgebietes in der Gesamtschau fallweise forciertes Arbeitstempo bei mittelschwerem geistigem Leistungsvermögen zumutbar. Eine Einschätzung bezüglich des psychisch-geistigen Leistungsvermögen nach Melba liegt bei.

Allgemeinmedizin:

[…]

Aus physischer Sicht besteht Arbeitsfähigkeit laut Leistungskalkül.

Dieses ärztliche Gesamtgutachten basiert auf dem ärztlichen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, XXXX , in welches das ärztliche Gutachten von XXXX und der psychodiagnostische Untersuchungsbericht der Psychologin XXXX eingearbeitet wurde. Dieses ärztliche Gesamtgutachten basiert auf dem ärztlichen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, römisch 40 , in welches das ärztliche Gutachten von römisch 40 und der psychodiagnostische Untersuchungsbericht der Psychologin römisch 40 eingearbeitet wurde.

Den physischen Zustand betreffend weist der Beschwerdeführer keine Bewegungseinschränkungen und keine sensomotorischen Ausfälle auf. Durch einen Kuraufenthalt in Bad Vöslau haben sich die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und des Bewegungsapparates gebessert.

Den neurologischen und psychischen Zustand betreffend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine rezidivierende leichte depressive Störung aufweist, die aktuell remittiert ist. Er nimmt Allopurinol und Bupropion ein. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich verbessert und ist stabil. Er befindet sich in aktiver psychiatrischer Behandlung bei XXXX (im Drei-Monats-Intervall und bei Bedarf), in psychotherapeutischer Behandlung bei Pro Mente. Er sieht sich selbst in der Lage, die Tätigkeiten laut Arbeitsplatzbeschreibung zu erfüllen. Den neurologischen und psychischen Zustand betreffend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine rezidivierende leichte depressive Störung aufweist, die aktuell remittiert ist. Er nimmt Allopurinol und Bupropion ein. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich verbessert und ist stabil. Er befindet sich in aktiver psychiatrischer Behandlung bei römisch 40 (im Drei-Monats-Intervall und bei Bedarf), in psychotherapeutischer Behandlung bei Pro Mente. Er sieht sich selbst in der Lage, die Tätigkeiten laut Arbeitsplatzbeschreibung zu erfüllen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde sowie auf den im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten.

Die Feststellungen zum Dienstverhältnis und Arbeitsplatz ergeben sich aus den entsprechenden Darstellungen der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden.

Die Feststellungen zu den Anforderungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Bescheid der belangten Behörde angeführten Arbeitsplatzbeschreibung.

Die Feststellung zu dem amtswegig eingeleitetem Ruhestandsverfahren ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand ergeben sich aus dem neuerlich eingeholten Gutachten vom 13.06.2024 und dem psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vom 26.06.2024.

Das ärztliche Gutachten vom 12.05.2023 des Facharztes für Psychiatrie, XXXX , basiert auf einer Untersuchung vom 12.05.2023. Es wurde die Hauptdiagnose „leichte depressive Störung, rezidivierender Verlauf. Saisonal (ICD-10: F330)“ festgestellt. Trotz der Besserung des Zustandsbildes aus psychiatrischer Sicht und der Prognose auf Besserung des Gesundheitszustandes binnen drei Monaten im Rahmen des gesetzlichen Krankenstandes schloss XXXX eine leistungskalkülrelevante Besserung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit aus. Das ärztliche Gutachten vom 12.05.2023 des Facharztes für Psychiatrie, römisch 40 , basiert auf einer Untersuchung vom 12.05.2023. Es wurde die Hauptdiagnose „leichte depressive Störung, rezidivierender Verlauf. Saisonal (ICD-10: F330)“ festgestellt. Trotz der Besserung des Zustandsbildes aus psychiatrischer Sicht und der Prognose auf Besserung des Gesundheitszustandes binnen drei Monaten im Rahmen des gesetzlichen Krankenstandes schloss römisch 40 eine leistungskalkülrelevante Besserung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit aus.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverständige XXXX hinsichtlich des Widerspruchs bezugnehmend auf das Gutachten vom 12.05.2023 und der abschließenden chefärztlichen Stellungnahme vom 17.05.2023 im Hinblick auf Ausschluss der Dienstfähigkeit befragt. Der Sachverständige antwortete, In der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverständige römisch 40 hinsichtlich des Widerspruchs bezugnehmend auf das Gutachten vom 12.05.2023 und der abschließenden chefärztlichen Stellungnahme vom 17.05.2023 im Hinblick auf Ausschluss der Dienstfähigkeit befragt. Der Sachverständige antwortete,

„Die Gesamtbeurteilung ergibt, dass es sich bei ihm um eine reaktiv depressiven Zustand gibt. Eine wesentliche Verbesserung ist eigentlich nicht erwarten, da er damals, vor ca. elf Monaten für ein für ihn relativ guten Zustand war. Eine deutliche Besserung war damals nicht zu erwarten. Sein Lebenswerk, nämlich die Post ist weggefallen und das ergibt dann die negative Prognose.“ (sh Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 03.04.2024).

Das neue ärztliche Gesamtgutachten vom 13.06.2024 des Facharztes für Psychiatrie, XXXX , basiert auf einer Untersuchung vom 13.06.2024, einem ärztlichen Gutachten von XXXX vom 13.06.2024 und dem psychodiagnostischen Untersuchungsbericht von XXXX vom 26.06.2024. Als Hauptdiagnose wurde eine „leichte depressive Störung, rezidivierender Verlauf, derzeit in Remission (ICD-10: F330)“ festgestellt. Aus psychiatrischer Sicht besteht ein altersadäquates Leistungskalkül, aus allgemeinmedizinischer Sicht besteht Arbeitsfähigkeit nach Leistungskalkül und geht auch aus der psychologischen Testung hervor, dass in Bezug auf die berufliche Leistungsfähigkeit aus Sicht des vertretenden Fachgebietes in der Gesamtschau fallweise forciertes Arbeitstempo bei mittelschwerem geistigem Leistungsvermögen zumutbar ist. Ferner lässt sich aus dem Gutachten entnehmen, dass der Beschwerdeführer wieder ganz gesund sein und seiner Arbeit nachgehen möchte. Das neue ärztliche Gesamtgutachten vom 13.06.2024 des Facharztes für Psychiatrie, römisch 40 , basiert auf einer Untersuchung vom 13.06.2024, einem ärztlichen Gutachten von römisch 40 vom 13.06.2024 und dem psychodiagnostischen Untersuchungsbericht von römisch 40 vom 26.06.2024. Als Hauptdiagnose wurde eine „leichte depressive Störung, rezidivierender Verlauf, derzeit in Remission (ICD-10: F330)“ festgestellt. Aus psychiatrischer Sicht besteht ein altersadäquates Leistungskalkül, aus allgemeinmedizinischer Sicht besteht Arbeitsfähigkeit nach Leistungskalkül und geht auch aus der psychologischen Testung hervor, dass in Bezug auf die berufliche Leistungsfähigkeit aus Sicht des vertretenden Fachgebietes in der Gesamtschau fallweise forciertes Arbeitstempo bei mittelschwerem geistigem Leistungsvermögen zumutbar ist. Ferner lässt sich aus dem Gutachten entnehmen, dass der Beschwerdeführer wieder ganz gesund sein und seiner Arbeit nachgehen möchte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an dem aktuellen schlüssigen Gutachten vom 13.06.2024 und dem damit im Einklang stehenden psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vom 26.06.2024, zumal nun auch seitens der belangten Behörde keine Zweifel mehr hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen (sh dazu die Stellungnahme der belangten Behörde nach Vorhalt des eingeholten Gutachtens vom 09.09.2024), zu zweifeln. Das Gutachten vom 13.06.2024 ist umfassend, geht auf das Leistungskalkül des Beschwerdeführers ein und ist daher aufgrund gleicher fachlicher Ebene geeignet, dem Gutachten vom 12.05.2023 entgegenzutreten und dessen Richtigkeit zu erschüttern. Überdies überzeugt auch das substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, weswegen jedenfalls von der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Zu A):

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 70/2024, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Es liegt daher gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Es liegt daher gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. § 14 BDG 1979 lautet:3.2.1. Paragraph 14, BDG 1979 lautet:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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