TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 W208 2298654-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2024
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Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs4
GebAG §19
GebAG §2
GebAG §4
VwGVG §26 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W208 2298654-1/2E

W208 2299901-1/2E

W208 2299902-1/2E

W208 2299903-1/2E

W208 2299904-1/2E

W208 2299906-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden der 1. BBU GmbH und XXXX und XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2024, Zahl: 2024-0.393.004-3-A, wegen BeteiligtengebührenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden der 1. BBU GmbH und römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2024, Zahl: 2024-0.393.004-3-A, wegen Beteiligtengebühren

A) zu Recht erkannt: Die Beschwerde der BBU-GmbH wird gem § 26 Abs 1 VwGVG iVm § 4 Abs 1 GebAG als unbegründet abgewiesen. A) zu Recht erkannt: Die Beschwerde der BBU-GmbH wird gem Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG als unbegründet abgewiesen.

B) den Beschluss gefasst: Die Beschwerden von XXXX und XXXX werden als unzulässig zurückgewiesen.B) den Beschluss gefasst: Die Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 werden als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 13.05.2024 fand in einer (zur Zahl I403 XXXX protokollierten) Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) an dessen Hauptsitz in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer als Parteien und die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person BBU GmbH (im Folgenden auch kurz: BBU) als dessen rechtskundige Vertretung (Rechtsberater Mag. XXXX ) teilnahmen und in der XXXX und XXXX (im Folgenden zusammengefasst als zweitbeschwerdeführenden Parteien bezeichnet) in einem Familienverfahren vernommen wurden.1. Am 13.05.2024 fand in einer (zur Zahl I403 römisch 40 protokollierten) Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) an dessen Hauptsitz in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer als Parteien und die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person BBU GmbH (im Folgenden auch kurz: BBU) als dessen rechtskundige Vertretung (Rechtsberater Mag. römisch 40 ) teilnahmen und in der römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden zusammengefasst als zweitbeschwerdeführenden Parteien bezeichnet) in einem Familienverfahren vernommen wurden.

In der an die erstbeschwerdeführende BBU als Vertreterin ergangenen gerichtlichen Anberaumung der Verhandlung 16.04.2024 wurden die zweitbeschwerdeführenden Parteien darauf hingewiesen, dass sie die ihnen allenfalls zustehenden Gebühren (Reisekosten etc.) binnen 14 Tagen nach der durchgeführten Verhandlung beim BVwG geltend machen müssen.

Mit einem Vordruck/Formular des BVwG („ANTRAG für Beteiligte – Gebühren gem. § 26 VwGVG“; in der Folge: Gebührenantrag) vom 13.05.2024 machte die BBU für die Teilnahme an dieser Verhandlung Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von EUR 341,30 als Reisekosten und EUR 184,60 als Aufenthaltskosten, insgesamt EUR 525,90 beim BVwG im eigenen Namen geltend.Mit einem Vordruck/Formular des BVwG („ANTRAG für Beteiligte – Gebühren gem. Paragraph 26, VwGVG“; in der Folge: Gebührenantrag) vom 13.05.2024 machte die BBU für die Teilnahme an dieser Verhandlung Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von EUR 341,30 als Reisekosten und EUR 184,60 als Aufenthaltskosten, insgesamt EUR 525,90 beim BVwG im eigenen Namen geltend.

Wörtlich wird im Formular beim Namen des Antragstellers: „BBU GmbH“ und als Kontobezeichnung – Name: „BBU-GmbH“ angeführt und ist der Antrag von XXXX unterschrieben. Ein Zusatz iV oder ähnliches findet sich nicht. Wörtlich wird im Formular beim Namen des Antragstellers: „BBU GmbH“ und als Kontobezeichnung – Name: „BBU-GmbH“ angeführt und ist der Antrag von römisch 40 unterschrieben. Ein Zusatz iV oder ähnliches findet sich nicht.

2. Die Verrechnungsstelle des BVwG teilte der erstbeschwerdeführenden BBU im Wege des Parteiengehörs unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme, mit Schreiben vom 29.05.2024, welches am selben Tag zugestellt wurde, die bisherigen Ermittlungsergebnisse, wonach die erstbeschwerdeführende BBU am 13.05.2024 den Antrag auf Ersatz der Gebühren gestellt, jedoch keinen Anspruch auf die Gebühr habe, da sie als gewillkürte Parteienvertreterin der zweitbeschwerdeführenden Parteien an der Verhandlung teilgenommen habe, sodass ihr Antrag mangels Antraglegitimation als unbegründet abzuweisen sein werde, mit.

Mit einer E-Mail vom 29.05.2024 legte die BBU nunmehr mit den Namen der zweitbeschwerdeführenden Parteien ausgefüllte Gebührenanträge vor und teilte mit, dass fälschlich ein Antrag für die BBU anstatt der Beteiligten gestellt worden sei. Im Anhang seien nunmehr die verbesserten Anträge zur weiteren Bearbeitung zu finden.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Gebührenantrag der BBU gem § 26 Abs 1 und 5 VwGVG iVm § 4 Abs 1 GebAG zurückgewiesen.3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Gebührenantrag der BBU gem Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zurückgewiesen.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 13.05.2024 von der BBU als Antragstellerin und damit von einer nicht zum Antrag legitimierten Person gestellt worden sei. Die Gebühr stehe gem § 4 Abs 1 GebAG iVm § 26 Abs 1 und 5 VwGVG nur Zeugen und Beteiligten zu, die BBU habe als Parteienvertreterin an der Verhandlung teilgenommen. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 13.05.2024 von der BBU als Antragstellerin und damit von einer nicht zum Antrag legitimierten Person gestellt worden sei. Die Gebühr stehe gem Paragraph 4, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG nur Zeugen und Beteiligten zu, die BBU habe als Parteienvertreterin an der Verhandlung teilgenommen.

Hinsichtlich der Anträge der zweitbeschwerdeführenden Parteien werde auf den Verspätungsvorhalt hingewiesen und sei ein Austausch der Anspruchsberechtigten nach Ablauf der in § 19 GebAG angeführten Frist nicht zulässig. Hinsichtlich der Anträge der zweitbeschwerdeführenden Parteien werde auf den Verspätungsvorhalt hingewiesen und sei ein Austausch der Anspruchsberechtigten nach Ablauf der in Paragraph 19, GebAG angeführten Frist nicht zulässig.

4. Gegen diesen Bescheid (adressiert an die BBU und zugestellt an diese am 23.7.2024) richtet sich die am 24.07.2024 eingebrachte Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Parteien die von der BBU in Vertretung für diese eingebracht wurde und der BBU selbst als erstbeschwerdeführende Partei.

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt:

Die Einschätzungen der belangten Behörde, dass es keinen Zweifel am objektiven Erklärungswert des Antrages vom 13.05.2024 dahin, dass es sich um einen Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei handle, und dass das Schreiben der Verrechnungsstelle vom 23.07.2024 lediglich ein Vorhalt gewesen sei, dass mangels Antragslegitimation keine Gebühren zugesprochen werden könnten, seien nicht nachvollziehbar. Durch die Korrektur des Gebührenantrages sei kein neuer Antrag entstanden, das Begehren sei nicht geändert oder in sonstiger Weise ausgedehnt oder der Anspruchsberechtigte ausgetauscht worden. Da der Mangel rechtzeitig behoben worden sei, gelte er als ursprünglich richtig eingebracht. Die wirtschaftlich Begünstigte, die erstbeschwerdeführende Partei, sei sowohl im ersten, fehlerhaften als auch im korrigierten Antrag die gleiche gewesen. Es sei bereits mit der ersten Stellungnahme intendiert gewesen, diesen äußeren Fehler zu verbessern. Somit liege eine zulässige, von § 13 Abs 3 AVG gedeckte Korrektur vor.Die Einschätzungen der belangten Behörde, dass es keinen Zweifel am objektiven Erklärungswert des Antrages vom 13.05.2024 dahin, dass es sich um einen Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei handle, und dass das Schreiben der Verrechnungsstelle vom 23.07.2024 lediglich ein Vorhalt gewesen sei, dass mangels Antragslegitimation keine Gebühren zugesprochen werden könnten, seien nicht nachvollziehbar. Durch die Korrektur des Gebührenantrages sei kein neuer Antrag entstanden, das Begehren sei nicht geändert oder in sonstiger Weise ausgedehnt oder der Anspruchsberechtigte ausgetauscht worden. Da der Mangel rechtzeitig behoben worden sei, gelte er als ursprünglich richtig eingebracht. Die wirtschaftlich Begünstigte, die erstbeschwerdeführende Partei, sei sowohl im ersten, fehlerhaften als auch im korrigierten Antrag die gleiche gewesen. Es sei bereits mit der ersten Stellungnahme intendiert gewesen, diesen äußeren Fehler zu verbessern. Somit liege eine zulässige, von Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeckte Korrektur vor.

5. Mit Schreiben vom 05.09.2024, eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor, wobei sie noch einmal ihren Rechtsstandpunkt erörterte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Es steht insbesondere fest, dass der Gebührenantrag vom 13.05.2024 von der erstbeschwerdeführenden BBU im eigenen Namen gestellt wurde.

Es steht auch fest, dass die zweibeschwerdeführenden Parteien nicht Adressaten des verfahrensgegenständlichen Bescheides sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insb den im Akt einliegenden Antrag vom 13.05.2024 und dem verfahrensgegenständlichen Bescheid.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die beschwerdeführenden Parteien in den Beschwerden nicht bzw mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

Das BVwG teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Gebührenantrag vom 13.05.2024 der erstbeschwerdeführenden BBU selbst zuzurechnen ist:

Ob eine Eingabe einer bestimmten Person (einem bestimmten Rechtssubjekt) bzw. welcher Person (welchem Rechtssubjekt) zuzurechnen ist, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eingabe und ihrem objektiven Erklärungswert, insbesondere dahin, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Tritt eine Person nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, ist die Verfahrenshandlung - das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt - diesem zuzurechnen. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt, wobei für die Beantwortung dieser Frage der objektive Erklärungswert maßgebend ist. Es kommt somit weder auf den - von der Erklärung abweichenden - Willen des Vertreters, noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, dass eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können (vgl. VwGH 26.06.1995, 92/18/0199).Ob eine Eingabe einer bestimmten Person (einem bestimmten Rechtssubjekt) bzw. welcher Person (welchem Rechtssubjekt) zuzurechnen ist, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eingabe und ihrem objektiven Erklärungswert, insbesondere dahin, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Tritt eine Person nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, ist die Verfahrenshandlung - das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt - diesem zuzurechnen. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt, wobei für die Beantwortung dieser Frage der objektive Erklärungswert maßgebend ist. Es kommt somit weder auf den - von der Erklärung abweichenden - Willen des Vertreters, noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, dass eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können vergleiche VwGH 26.06.1995, 92/18/0199).

Das BVwG hegt anhand des äußeren Erscheinungsbildes und des objektiven Erklärungswertes des Gebührenantrages vom 13.05.2024 in der (ausschließlich) die erstbeschwerdeführende BBU als Antragsteller angeführt ist, die von einem Mitarbeiter (Rechtsberater) der erstbeschwerdeführenden Partei für diese gefertigt wurde und in der die Überweisung der beantragten Gebühr auf ein Konto der erstbeschwerdeführenden Partei begehrt wurde, keinen Zweifel daran, dass diese Eingabe der erstbeschwerdeführenden BBU selbst (und nicht den zweitbeschwerdeführenden Parteien) zuzurechnen ist. Aussehen und Inhalt des Gebührenantrages können unter Berücksichtigung der Rechtslage, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv nur dahin verstanden werden, dass die erstbeschwerdeführende BBU die Gebühren selbst (im eigenen Namen) beantragt hat. Dieses Ergebnis findet eine Bestätigung im Umstand, dass die zweitbeschwerdeführenden Parteien im Gebührenantrag 13.05.2024 nicht angeführt sind und dem Antrag auch sonst kein Hinweis auf ein Einschreiten der antragstellenden erstbeschwerdeführenden BBU für die zweitbeschwerdeführenden Parteien zu entnehmen ist. Der genannte Gebührenantrag weist, auch hinsichtlich seiner Zurechnung, einen eindeutigen Inhalt auf. Der objektive Erklärungswert der Parteierklärungen und das äußere Erscheinungsbild des Gebührenantrages sind nicht (ansatzweise) zweifelhaft.

Wenn die beschwerdeführende BBU in der Beschwerde daher vorbringt, dass am 13.05.2024 die Rechtsvertretung (die erstbeschwerdeführende Partei) im Namen der zweitbeschwerdeführenden Parteien einen gebührenrechtlichen Antrag gestellt hätte, kann dies daher nur als unsubstanttiertes Bestreiten des von der belangten Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes gewertet werden.

Soweit die BBU in Vertretung für die zweitbeschwerdeführenden Parteien den im Spruch genannten Bescheid bekämpft ist sie darauf hinzuweisen, dass dieser gerade nicht an diese adressiert ist, was eindeutig aus dem Spruch des Bescheides hervorgeht. Über die am 29.05.2024 (verspätet) eingebrachten Gebühren wurde im hier beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht entschieden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung des Gebührenantrages der BBU

3.1.1 Gesetzliche Grundlagen

§ 26 VwGVG, regelt die Gebühren der Zeugen und Beteiligten und bestimmt:Paragraph 26, VwGVG, regelt die Gebühren der Zeugen und Beteiligten und bestimmt:

„(1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.„(1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt Paragraph 20, GebAG mit folgenden Maßgaben:

1. Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.

3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.

(3) Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

(4) Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte.“(5) Die Absatz eins bis 4 gelten auch für Beteiligte.“

Die relevanten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), lauten:

„§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4, (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß.

§ 13 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 13, AVG lautet auszugsweise:

„Anbringen

§ 13. (1) …Paragraph 13, (1) …

(2) …

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) …

(5) …

(6) …

(7) …

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

3.1.2. Umgelegt auf die vorliegenden Fälle ergibt sich daraus Folgendes:

In Bezug den Gebührenantrag vom 13.05.2024 ist unstrittig, dass der erstbeschwerdeführenden BBU als gewillkürte Vertreterin der zweitbeschwerdeführenden Parteien mangels Stellung einer Beteiligten im Sinne des § 26 Abs 5 VwGVG und auch mangels einer Vernehmung zu Beweiszwecken ein Anspruch auf Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung vom 13.05.2024 vor dem BVwG nach § 26 VwGVG iVm § 2 Abs 3 und den §§ 3 bis 18 GebAG nicht zukommt.In Bezug den Gebührenantrag vom 13.05.2024 ist unstrittig, dass der erstbeschwerdeführenden BBU als gewillkürte Vertreterin der zweitbeschwerdeführenden Parteien mangels Stellung einer Beteiligten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG und auch mangels einer Vernehmung zu Beweiszwecken ein Anspruch auf Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung vom 13.05.2024 vor dem BVwG nach Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 GebAG nicht zukommt.

Die beschwerdeführende BBU vermeint jedoch zusammengefasst, dass im vorliegenden Fall keine unzulässige Auswechslung der antragstellenden Partei bezüglich des Gebührenantrages vom 13.05.2024 vorliege, sondern eine zulässige Berichtigung durch die Neuvorlage der Gebührenanträge am 29.05.2024.

Dem kann nicht gefolgt werden:

Grundsätzlich gilt es zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Nach der Judikatur des VwGH kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (vgl VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163). Wird nach der Judikatur des VwGH die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Partei, die die Prozesshandlung (ohne entsprechende Berechtigung) gesetzt hat, eine andere (anspruchsberechtigte) Partei treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei (vgl VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163, mwN).Grundsätzlich gilt es zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Nach der Judikatur des VwGH kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll vergleiche VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können vergleiche VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163). Wird nach der Judikatur des VwGH die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Partei, die die Prozesshandlung (ohne entsprechende Berechtigung) gesetzt hat, eine andere (anspruchsberechtigte) Partei treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei vergleiche VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163, mwN).

Eine solche Konstellation liegt auch im vorliegenden Fall in Bezug auf die der E-Mail vom 29.05.2024 korrigierten Gebührenanträge vom 29.05.2024 vor.

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen/der Beweiswürdigung ergibt, ist nach dem eindeutigen Inhalt (objektiven Erklärungswert und äußeren Erscheinungsbild) des Gebührenantrages vom 13.05.2024 die erstbeschwerdeführende BBU Antragstellerin im eigenen Namen und bestehen keine Zweifel, dass dieser Antrag der erstbeschwerdeführenden BBU zuzurechnen ist.

Die Korrektur dieses Antrages mit außerhalb der Frist von 14 Tagen gemäß § 19 Abs 1 GebAG eingebrachtem Schriftsatz vom 29.05.2024 dahin, dass als Antragsteller dieser Gebührenanträge an Stelle der erstbeschwerdeführenden BBU nunmehr die zweitbeschwerdeführenden Partei treten sollen, stellt sich, rechtlich gesehen, als Austausch der antragstellenden Partei dar, die nicht als eine zulässige Berichtigung des ursprünglichen, fristwahrend erhobenen, jedoch namens anderer Rechtspersonen erhobener Gebührenanträge angesehen werden kann. Denn vorliegend wurde nicht die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert (bzw nach der Darstellung der beschwerdeführenden Partei ein „Fehler" der Parteienbezeichnung behoben), sondern eine Änderung dahin vorgenommen, dass andere Rechtssubjekte an ihre Stelle treten soll. Eine derartige Berichtigung bzw. Korrektur der Person der antragstellenden Partei ist aber als „neuer“ Antrag zu beurteilen (vgl VwGH 25.10.1983, 83/05/0192, VwSlg 11203 A/1983, sowie 26.05.1995, 95/17/0147). Vor diesem Hintergrund liegt auch keine zulässige Änderung des Gebührenantrages im Sinn des § 13 Abs 8 AVG vor, da die Sache ihrem Wesen nach geändert wurde.Die Korrektur dieses Antrages mit außerhalb der Frist von 14 Tagen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG eingebrachtem Schriftsatz vom 29.05.2024 dahin, dass als Antragsteller dieser Gebührenanträge an Stelle der erstbeschwerdeführenden BBU nunmehr die zweitbeschwerdeführenden Partei treten sollen, stellt sich, rechtlich gesehen, als Austausch der antragstellenden Partei dar, die nicht als eine zulässige Berichtigung des ursprünglichen, fristwahrend erhobenen, jedoch namens anderer Rechtspersonen erhobener Gebührenanträge angesehen werden kann. Denn vorliegend wurde nicht die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert (bzw nach der Darstellung der beschwerdeführenden Partei ein „Fehler" der Parteienbezeichnung behoben), sondern eine Änderung dahin vorgenommen, dass andere Rechtssubjekte an ihre Stelle treten soll. Eine derartige Berichtigung bzw. Korrektur der Person der antragstellenden Partei ist aber als „neuer“ Antrag zu beurteilen vergleiche VwGH 25.10.1983, 83/05/0192, VwSlg 11203 A/1983, sowie 26.05.1995, 95/17/0147). Vor diesem Hintergrund liegt auch keine zulässige Änderung des Gebührenantrages im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG vor, da die Sache ihrem Wesen nach geändert wurde.

Soweit sich die beschwerdeführenden Partei auf eine fristgerechte Verbesserung des Antrages beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass das Auftreten bzw die Angabe einer unrichtigen, nicht anspruchsberechtigten Partei (etwa im Gegensatz zum Verschreiben ihres Namens) einen Mangel eines Gebührenantrages darstellt, der seine Erfolgsaussichten beeinträchtigt und daher nicht im Sinn des § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähig ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. auch VwGH 22.04.1993, 92/09/0345). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. neuerlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Soweit sich die beschwerdeführenden Partei auf eine fristgerechte Verbesserung des Antrages beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass das Auftreten bzw die Angabe einer unrichtigen, nicht anspruchsberechtigten Partei (etwa im Gegensatz zum Verschreiben ihres Namens) einen Mangel eines Gebührenantrages darstellt, der seine Erfolgsaussichten beeinträchtigt und daher nicht im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche auch VwGH 22.04.1993, 92/09/0345). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch Paragraph 13, Absatz 3, AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht vergleiche neuerlich Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Auch mangels Vorliegens von aufzuklärenden Zweifeln bezüglich der Zurechnung des Gebührenantrages vom 13.05.2024 hatte sich die belangte Behörde nicht gemäß § 13 Abs 3 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung darüber Klarheit zu verschaffen, wem der Gebührenantrag zuzurechnen ist. Abgesehen davon, dass das Parteiengehör der belangten Partei vom 29.05.2024 nicht als Verbesserungsauftrag im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden kann, sondern wie schon die Überschrift ausführt als „Aufforderung zur Stellungnahme“, hätte selbst die rechtswidrige Anordnung eines solchen rechtlich nicht die Wirkung haben können, dass der Antrag als ursprünglich namens einer anderen Rechtsperson erhobenen gilt.Auch mangels Vorliegens von aufzuklärenden Zweifeln bezüglich der Zurechnung des Gebührenantrages vom 13.05.2024 hatte sich die belangte Behörde nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung darüber Klarheit zu verschaffen, wem der Gebührenantrag zuzurechnen ist. Abgesehen davon, dass das Parteiengehör der belangten Partei vom 29.05.2024 nicht als Verbesserungsauftrag im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angesehen werden kann, sondern wie schon die Überschrift ausführt als „Aufforderung zur Stellungnahme“, hätte selbst die rechtswidrige Anordnung eines solchen rechtlich nicht die Wirkung haben können, dass der Antrag als ursprünglich namens einer anderen Rechtsperson erhobenen gilt.

Somit wurde, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, der Gebührenantrag vom 13.05.2024 von der erstbeschwerdeführenden BBU im eigenen Namen (als Partei) ohne entsprechende Anspruchsberechtigung eingebracht und mit der außerhalb der Frist des § 19 Abs 1 GebAG vorgenommenen Korrektur vom 13.05.2024 eine Änderung der Partei (ein Wechsel des Rechtssubjekts) vorgenommen. Dem vermochte die Beschwerde nichts Taugliches entgegenzusetzen.Somit wurde, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, der Gebührenantrag vom 13.05.2024 von der erstbeschwerdeführenden BBU im eigenen Namen (als Partei) ohne entsprechende Anspruchsberechtigung eingebracht und mit der außerhalb der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG vorgenommenen Korrektur vom 13.05.2024 eine Änderung der Partei (ein Wechsel des Rechtssubjekts) vorgenommen. Dem vermochte die Beschwerde nichts Taugliches entgegenzusetzen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Gebührenantrag der erstbeschwerdeführenden BBU vom 13.05.2024 mangels Anspruchsberechtigung abgewiesen.


Zu B)

3.2. Zurückweisung der Anträge der zweitbeschwerdeführenden Parteien

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Beschwerdelegitimiert ist nur diejenige Partei gegen die der Bescheid erlassen wurde, da die zweitbeschwerdeführenden Parteien nicht Adressaten des im Spruc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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