Entscheidungsdatum
01.10.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z1Spruch
W154 2271567-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, gegen die Festnahme am 08.05.2023 und die Anhaltung von 08.05.2023 bis 11.05.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, gegen die Festnahme am 08.05.2023 und die Anhaltung von 08.05.2023 bis 11.05.2023, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 08.05.2023 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 11.05.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 08.05.2023 sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 11.05.2023 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 25.07.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 25.07.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), die Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
Der Bescheid vom 25.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung am 29.07.2022 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, der Beschwerdeführer somit schriftlich von der Hinterlegung verständigt. Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Sendung wurde bis 17.08.2022 zur Abholung bereitgehalten, jedoch nicht behoben. Der Bescheid erwuchs mit 29.08.2022 in Rechtskraft.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.09.2022, zugestellt am 16.09.2022, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 29.09.2022 in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm einen Termin für ein Rückkehrberatungsgespräch nicht wahr.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.04.2023 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass eine seit 29.08.2022 rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und ein gültiger Reisepass vorliege. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zu Nordmazedonien vom 23.01.2023 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Beim Beschwerdeführer würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Art. 8 EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben.Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.04.2023 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass eine seit 29.08.2022 rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und ein gültiger Reisepass vorliege. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zu Nordmazedonien vom 23.01.2023 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Beim Beschwerdeführer würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Artikel 8, EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben.
Gegen den Beschwerdeführer erging am 04.05.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und wurde angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ XXXX zu überstellen. Die Festnahme sollte ab Montag, den 08.05.2023, ab 16:00 Uhr erfolgen. Aufgrund der erforderlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung sei die Einlieferung bis spätestens Mittwoch, den 10.05.2023 um 12:00 Uhr, durchzuführen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung.Gegen den Beschwerdeführer erging am 04.05.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und wurde angeordnet, diesen nach erfolgter Festnahme in das PAZ römisch 40 zu überstellen. Die Festnahme sollte ab Montag, den 08.05.2023, ab 16:00 Uhr erfolgen. Aufgrund der erforderlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung sei die Einlieferung bis spätestens Mittwoch, den 10.05.2023 um 12:00 Uhr, durchzuführen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung.
Gleichzeitig erging am 04.05.2023 gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG ein Auftrag zur Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers. Maßgeblich für die Erlassung des Durchsuchungsauftrages sei der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag vorliege.Gleichzeitig erging am 04.05.2023 gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG ein Auftrag zur Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers. Maßgeblich für die Erlassung des Durchsuchungsauftrages sei der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag vorliege.
Mit Informationsblatt der belangten Behörde vom 04.05.2023 wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Zudem wurde festgehalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am 11.05.2023 zu erfolgen habe und die Ankunft im Herkunftsstaat für 11.05.2023, 11:55 Uhr in Aussicht gestellt werde.
Mit Abschiebeauftrag vom 04.05.2023 erging ein Abschiebeauftrag an die Landespolizeidirektion (LPD), der Informationen über die geplant Abschiebung am 11.05.2023 um 10:25 Uhr beinhaltete.
Mit Bericht der LPD Wien vom 08.05.2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2023 um 20:30 Uhr festgenommen und anschließend in das PAZ XXXX , XXXX eingeliefert worden sei. Ein Informationsblatt sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Festnahme in deutscher Sprache ausgehändigt worden.Mit Bericht der LPD Wien vom 08.05.2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2023 um 20:30 Uhr festgenommen und anschließend in das PAZ römisch 40 , römisch 40 eingeliefert worden sei. Ein Informationsblatt sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Festnahme in deutscher Sprache ausgehändigt worden.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.05.2023 wurde festgehalten, dass Gründe zur Annahme vorliegen würden, dass der am 10.05.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrages werde für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten. Der Aktenvermerk sei dem Beschwerdeführer noch am 10.05.2023 zur Kenntnis gebracht worden, wobei er die Unterschrift für die Übernahme des Aktenvermerkes verweigert habe.
Am 10.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme am 08.05.2023 als auch gegen die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete.Am 10.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme am 08.05.2023 als auch gegen die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft richtete.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeanschrift festgenommen und ein Papier ausgehändigt worden sei, jedoch kein Festnahmegrund angeführt worden sei. Hierbei sei anzumerken, dass in letzter Zeit vermehrt leere Festnahmebestätigungen ausgehändigt werden würden. Dies würde der Behörde ermöglichen, später einfach einen beliebigen Festnahmegrund einzufügen. Dies laufe dem Zweck einer Festnahmebestätigung zuwider und widerspreche der stRsp hinsichtlich der Nicht-Austauschbarkeit des Festnahmegrundes. Der Beschwerdeführer sei somit grundlos festgenommen worden, das Nachschießen eines Grundes sei nicht zulässig.
Beantragt wurde, die Festnahme sowie die nachfolgende Anhaltung für unrechtmäßig zu erklären. Gleichzeitig wurde beantragt, den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.
Mit Urgenz vom 21.09.2023 wurde die belangte Behörde aufgefordert, im Hinblick auf die bei Gericht eingelangte Beschwerde ehest möglichst eine Stellungnahme einzubringen.
Mit Beschwerdevorlage vom 14.02.2024 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer bereits am 24.11.1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals in Schubhaft befunden und sei auch mehrmals in sein Heimatland abgeschoben worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2022 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen worden, welche vom Beschwerdeführer angefochten worden sei und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2022 behoben worden sei.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.02.2022 sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2022, rechtskräftig seit 29.08.2022, abgewiesen worden und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei sodann auf Grundlage des Festnahmeauftrages am 08.05.2023, um 20:30 Uhr festgenommen worden. Es sei ihm auch ein Infoblatt für Festgenommene persönlich ausgefolgt worden, wobei er seine Unterschrift verweigert habe. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung und der Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG persönlich zugestellt worden, wobei der Beschwerdeführer auch hierbei seine Unterschrift verweigert habe. Die Festnahme am 08.05.2023, um 20:30 Uhr und die Anhaltung bis zu seiner Abschiebung am 10.05.2023 [richtig wohl: 11.05.2023], um 10:38 Uhr sei somit rechtmäßig gewesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.02.2022 sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2022, rechtskräftig seit 29.08.2022, abgewiesen worden und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei sodann auf Grundlage des Festnahmeauftrages am 08.05.2023, um 20:30 Uhr festgenommen worden. Es sei ihm auch ein Infoblatt für Festgenommene persönlich ausgefolgt worden, wobei er seine Unterschrift verweigert habe. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung und der Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG persönlich zugestellt worden, wobei der Beschwerdeführer auch hierbei seine Unterschrift verweigert habe. Die Festnahme am 08.05.2023, um 20:30 Uhr und die Anhaltung bis zu seiner Abschiebung am 10.05.2023 [richtig wohl: 11.05.2023], um 10:38 Uhr sei somit rechtmäßig gewesen.
Gleichzeitig beantragte die belangte Behörde, den Beschwerdeführer zum Ersatz ihrer Kosten zu verpflichten.
Mit Parteiengehör vom 20.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer hiefür bestimmen Frist zur Beschwerdevorlage des Bundesamtes eine Stellungnahme zu erstatten.
Mit Stellungnahme, eingebracht am 28.03.2024, gab der Beschwerdeführer an, dass das Bundesamt mit keinem Wort auf den Umstand eingegangen sei, dass das Informationsblatt gerade nicht die wichtigste Information, nämlich den Grund der Festnahme enthalten habe. Die Maßnahmenbeschwerde sei daher berechtigt, die Anträge würden aufrecht erhalten werden.
Laut Bericht der LPD Niederösterreich wurde der Beschwerdeführer am 11.05.2023, um 10:38 Uhr auf dem Luftweg nach Skopje abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang zu den Feststellungen erhoben.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang zu den Feststellungen erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie das Zentrale Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung):
§ 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
§ 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:
„Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
[…]“
§22a BFA-VG lautet auszugsweise:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
[…]“
§ 7 Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise:Paragraph 7, Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise:
„Haftfähigkeit
§ 7. (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.Paragraph 7, (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.
(2) Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen läßt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.
(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.
(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. […]“.
Gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Im konkreten Fall bedeutet dies:
Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2022 kein Rechtsmittel ein. Der Bescheid erwuchs mit 29.08.2022 in Rechtskraft. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, sodass die erlassene Rückkehrentscheidung ab Rechtskraft durchsetzbar wurde.
Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach. Auch kam er seiner Verpflichtung bis 29.09.2022 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, nicht nach.
Am 04.05.2023 erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag den Beschwerdeführer betreffend.Am 04.05.2023 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag den Beschwerdeführer betreffend.
Am 08.05.2023 um 20:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Behördenauftrages gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG an seiner Meldeanschrift festgenommen. Es wurde ihm ein Informationsblatt in der Sprache Deutsch ausgehändigt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in das PAZ XXXX XXXX eingeliefert. Der Beschwerdeführer befand sich insgesamt von 08.05.2023, 20:30 Uhr bis 11.05.2023, 10:38 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Anschließend wurde der Beschwerdeführer am 11.05.2023, 10:38 Uhr auf dem Luftweg nach Skopje abgeschoben.Am 08.05.2023 um 20:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Behördenauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG an seiner Meldeanschrift festgenommen. Es wurde ihm ein Informationsblatt in der Sprache Deutsch ausgehändigt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in das PAZ römisch 40 römisch 40 eingeliefert. Der Beschwerdeführer befand sich insgesamt von 08.05.2023, 20:30 Uhr bis 11.05.2023, 10:38 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Anschließend wurde der Beschwerdeführer am 11.05.2023, 10:38 Uhr auf dem Luftweg nach Skopje abgeschoben.
Im Rahmen der Festnahme wurde der Beschwerdeführer jedoch über die Gründe seiner Festnahme nicht ausreichend belehrt. Zwar wurde ihm ein Informationsblatt in deutscher Sprache ausgehändigt, dessen Erhalt der Beschwerdeführer nicht bestätigte, jedoch wurde in der Belehrung nicht angemerkt, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Beschwerdeführer nunmehr festgenommen wurde.
Um der einfachgesetzlichen Norm des § 41 Abs. 1 BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 und 6 PersFrBVG zu entsprechen, wäre dem Beschwerdeführer jedoch von den Polizeibeamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer Ziffer/eines Tatbestandes des § 40 Abs. 1 oder 2 BFA-VG, mitzuteilen gewesen.Um der einfachgesetzlichen Norm des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4 und 6 PersFrBVG zu entsprechen, wäre dem Beschwerdeführer jedoch von den Polizeibeamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer Ziffer/eines Tatbestandes des Paragraph 40, Absatz eins, oder 2 BFA-VG, mitzuteilen gewesen.
Hinsichtlich der vergleichbaren Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts, „in möglichst kurzer Frist“ (Art. 5 Abs. 2 EMRK) bzw. „ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme“ über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt.Hinsichtlich der vergleichbaren Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts, „in möglichst kurzer Frist“ (Artikel 5, Absatz 2, EMRK) bzw. „ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme“ über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“.
Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Art 1 ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (…), und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“.Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Artikel eins, ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, (…), und durch Artikel 5, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“.
Unabhängig von diesem jedenfalls in die Verfassungssphäre reichenden Mangel (Unterlassung einer entsprechenden adäquaten Information) ist auch – bloß einfachgesetzlich beurteilt – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1 2. Satz VStG idF BGBl. Nr. 52/1991 "Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.“ eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des Paragraph 36, Absatz eins, 2. Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, "Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.“ eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde.
Zumal auch im gegenständlichen Fall, wie ausgeführt, der Informationspflicht durch die Polizeibeamten nicht entsprochen wurde, da dem Beschwerdeführer kein Grund für seine Festnahme mitgeteilt wurde, war die Festnahme schon aufgrund dessen für rechtswidrig zu erklären.
Ist die Festnahme rechtswidrig, so gilt dies auch für die darauffolgende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und auf die weiteren Beschwerdeeinwände bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.