TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/3 W116 2279015-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2024
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Entscheidungsdatum

03.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §10
GebAG §3 Abs1
GebAG §4 Abs1
GebAG §6 Abs1
GebAG §7 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W116 2279015-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RUTH & PINZGER Rechtsanwälte (GbR), gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 28.08.2023, Zl. 400 Jv 230/23t zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RUTH & PINZGER Rechtsanwälte (GbR), gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 28.08.2023, Zl. 400 Jv 230/23t zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebAG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, GebAG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) war als Zeugin zu einer Verhandlung am 27.10.2022 geladen, welche aufgrund Verhinderung zweier Zeugen vertagt wurde. Für ihre Anreise beantragte die Zeugin Gebühren in Höhe von EUR 3.308,72, darin enthalten EUR 1.110,01 Hinflug, EUR 1.663,01 Rückflug und EUR 265,70 Nächtigungskosten. 1.        römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) war als Zeugin zu einer Verhandlung am 27.10.2022 geladen, welche aufgrund Verhinderung zweier Zeugen vertagt wurde. Für ihre Anreise beantragte die Zeugin Gebühren in Höhe von EUR 3.308,72, darin enthalten EUR 1.110,01 Hinflug, EUR 1.663,01 Rückflug und EUR 265,70 Nächtigungskosten.

2.       Mit Verbesserungsauftrag vom 13.02.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert nachzuweisen, dass die Nächtigungskosten nicht übernommen wurden bzw. nicht durch eine Reiseversicherung gedeckt waren und um Vorlage einer Ticketrechnung ersucht aus der die gebuchte Kategorie erkenntlich sei.
In Antwort auf das Verbesserungsschreiben wurde lediglich eine E-Mail der Fluggesellschaft vorgelegt wonach „der Bitte um Entschädigung nicht nachgekommen“ werden könne.
Mit Verbesserungsauftrag vom 16.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert Bescheinigungsmittel über die tatsächliche Kostenübernahme sämtlicher Auslagen durch sie vorzulegen und die Kosten für die Anreise per Flugzeug eindeutig zu beziffern.
Daraufhin legte die Beschwerdeführerin einen Auszug des Verrechnungskontos der XXXX GmbH betreffend ihrer Auslagen vor, bei denen die Beträge EUR 1.110,01, EUR 1.663,01, und EUR 265,70 jeweils mit dem Datum 01.06.2023 vermerkt sind.
2.       Mit Verbesserungsauftrag vom 13.02.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert nachzuweisen, dass die Nächtigungskosten nicht übernommen wurden bzw. nicht durch eine Reiseversicherung gedeckt waren und um Vorlage einer Ticketrechnung ersucht aus der die gebuchte Kategorie erkenntlich sei.
In Antwort auf das Verbesserungsschreiben wurde lediglich eine E-Mail der Fluggesellschaft vorgelegt wonach „der Bitte um Entschädigung nicht nachgekommen“ werden könne.
Mit Verbesserungsauftrag vom 16.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert Bescheinigungsmittel über die tatsächliche Kostenübernahme sämtlicher Auslagen durch sie vorzulegen und die Kosten für die Anreise per Flugzeug eindeutig zu beziffern.
Daraufhin legte die Beschwerdeführerin einen Auszug des Verrechnungskontos der römisch 40 GmbH betreffend ihrer Auslagen vor, bei denen die Beträge EUR 1.110,01, EUR 1.663,01, und EUR 265,70 jeweils mit dem Datum 01.06.2023 vermerkt sind.

3.       Mit im Spruch genannten Bescheid wurden die Gebühren der Beschwerdeführerin mit EUR 58,30 Entschädigung für die Aufenthaltskosten bestimmt und das Begehren auf den Ersatz der Reisekosten abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Zahlungsnachweis für die Kosten der Flugreisen und die Hotelkosten erbracht, ersetzt werden könnten aber nur tatsächliche Kosten.

4.       Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe die letztliche Kostentragung bescheinigt. Der Umstand, dass die XXXX GmbH mit der Kostenübernahme in Vorlage getreten sei, ändere daran nichts.4.       Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe die letztliche Kostentragung bescheinigt. Der Umstand, dass die römisch 40 GmbH mit der Kostenübernahme in Vorlage getreten sei, ändere daran nichts.

5.       Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit dem 05.10.2023 vorgelegt. Am 12.12.2023 wurde die gegenständliche Rechtsache aufgrund Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen und langte bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 03.01.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.1.    Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt.

1.2.    Die Beschwerdeführerin wurde für eine Verhandlung am 27.10.2022 in einer Rechtssache vor dem Handelsgericht Wien, 42 Cg 61/19i, geladen.
Mit Schreiben vom 24.06.2022 gab die Beschwerdeführerin die Änderung ihrer Anschrift auf XXXX Dominikanische Republik bekannt.
Die Beschwerdeführerin beantragte den Ersatz von Reisekosten in Höhe von EUR 1.110,01 Hinflug, plus EUR 265,70 Nächtigungskosten für die Hinreise und EUR 1.663,01 Rückflug für die Rückreise
1.2.    Die Beschwerdeführerin wurde für eine Verhandlung am 27.10.2022 in einer Rechtssache vor dem Handelsgericht Wien, 42 Cg 61/19i, geladen.
Mit Schreiben vom 24.06.2022 gab die Beschwerdeführerin die Änderung ihrer Anschrift auf römisch 40 Dominikanische Republik bekannt.
Die Beschwerdeführerin beantragte den Ersatz von Reisekosten in Höhe von EUR 1.110,01 Hinflug, plus EUR 265,70 Nächtigungskosten für die Hinreise und EUR 1.663,01 Rückflug für die Rückreise

1.3.    Die Beschwerdeführerin flog am 22.10.2022 von Puerto Plata, Dominikanische Republik los und kam am 23.10.2022 in Wien Schwechat an. Hierüber legte sie eine Rechnung vom 31.08.2022 über EUR 2.220,02 ausgestellt an die Firma XXXX GmbH, XXXX für die Flüge Wien Schwechat – Frankfurt – Puerto Plata am 02.09.2022 und Puerto Plata – Frankfurt – Wien Schwechat vom 22. auf 23.10.2022.
Für den Flug von Puerto Plata nach Wien vom 22. auf den 23.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin EUR 1.110,01 dies entspreche der Hälfte der nicht weiter aufschlüsselbaren Rechnung vom 31.08.2022.
1.3.    Die Beschwerdeführerin flog am 22.10.2022 von Puerto Plata, Dominikanische Republik los und kam am 23.10.2022 in Wien Schwechat an. Hierüber legte sie eine Rechnung vom 31.08.2022 über EUR 2.220,02 ausgestellt an die Firma römisch 40 GmbH, römisch 40 für die Flüge Wien Schwechat – Frankfurt – Puerto Plata am 02.09.2022 und Puerto Plata – Frankfurt – Wien Schwechat vom 22. auf 23.10.2022.
Für den Flug von Puerto Plata nach Wien vom 22. auf den 23.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin EUR 1.110,01 dies entspreche der Hälfte der nicht weiter aufschlüsselbaren Rechnung vom 31.08.2022.

1.4.    Weiters seien ihr EUR 265,70 für eine Nächtigung in Boston entstanden, da der Flug aufgrund eines Todesfalles an Bord über Boston umgeleitet wurde.
Die Beschwerdeführerin nächtigte vom 22.10.2022 auf den 23.10.2022 im Hilton Hotel Boston und legte hierüber eine Rechnung in Höhe von 542,03 US Dollar vor, dies entsprach nach Wechselkurs der Wienerbörse zum 23.10.2022 EUR 531,41.

1.5.    Am 01.11.22 flog die Beschwerdeführerin von Wien Schwechat über München nach Miami und am 03.11.2022 von Miami weiter nach Puerto Plata. Darüber legte die Beschwerdeführerin eine Rechnung vom 31.10.2022 vor, ausgestellt an die Firma XXXX GmbH, XXXX . Die Rechnung beinhaltet EUR 1.284,30 für die Route Wien Schwechat – München – Miami // Puerto Plata – Zürich – Wien Schwechat und Miami – Puerto Plata und EUR 378,71 für die Route Miami – Puerto Plata darüber hinaus enthält die Rechnung auch die Ticketpreise für dieselben Flugrouten für eine weitere Person, woraus sich die Gesamtsumme ergibt. 
Die Beschwerdeführerin legte die Rechnung vom 31.10.2022 zum Nachweis der ihr entstandenen Reisekosten für die Anreise in Höhe von EUR 831,55 (Hälfte von 1.284,30+378,71) zu einer weiteren mündlichen Verhandlung am 31.05.2023 erneut vor.
1.5.    Am 01.11.22 flog die Beschwerdeführerin von Wien Schwechat über München nach Miami und am 03.11.2022 von Miami weiter nach Puerto Plata. Darüber legte die Beschwerdeführerin eine Rechnung vom 31.10.2022 vor, ausgestellt an die Firma römisch 40 GmbH, römisch 40 . Die Rechnung beinhaltet EUR 1.284,30 für die Route Wien Schwechat – München – Miami // Puerto Plata – Zürich – Wien Schwechat und Miami – Puerto Plata und EUR 378,71 für die Route Miami – Puerto Plata darüber hinaus enthält die Rechnung auch die Ticketpreise für dieselben Flugrouten für eine weitere Person, woraus sich die Gesamtsumme ergibt. 
Die Beschwerdeführerin legte die Rechnung vom 31.10.2022 zum Nachweis der ihr entstandenen Reisekosten für die Anreise in Höhe von EUR 831,55 (Hälfte von 1.284,30+378,71) zu einer weiteren mündlichen Verhandlung am 31.05.2023 erneut vor.

1.6.    Der Beschwerdeführerin gelang es damit nicht, die von ihr tatsächlich getragenen notwendigen Reisekosten zu bescheinigen.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Verfahrensgang beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

2.2.    Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Akt insbesondere dem Schreiben des Parteienvertreters der Beschwerdeführerin vom 24.06.2022 und dem Gebührenantrag.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. bis 1.5. ergeben sich aus dem Kostenerstattungsantrag der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Rechnungen. Dass die Beschwerdeführerin dieselbe Rechnung in einem anderen Kostenersatzverfahren erneut vorlegte, ergibt sich aus Einsicht in das diesbezügliche hiergerichtliche Verfahren zu 2279016-1.

2.4.    Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die von ihr tatsächlich getragenen notwendigen Reisekosten nicht bescheinigen konnte, ergibt sich aus nachstehenden Gründen:
Zunächst ist auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen zum Nachweis der Reisekosten alle auf die Firma XXXX GmbH, XXXX ausgestellt sind. Auch auf ausdrückliche Aufforderung legte die Beschwerdeführerin lediglich einen Auszug aus dem Verrechnungskonto der GmbH vor, in welchem exakt die beantragten Beträge mit dem Datum 01.06.2023 vermerkt sind, weitere Nachweise, dass es zu einer Tragung von Reisekosten durch die Beschwerdeführerin gekommen wäre, brachte diese nicht vor.
Hinsichtlich ihres Hinfluges schlüsselte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung die Kosten nicht auf und wies auch nicht nach, um welche Buchungskategorie es sind dabei gehandelt hat. Laut dem vorgelegten „Electronic Ticket Receipt“ handelte es sich um Lufthansa Flüge der Klasse „P“, diese Abkürzung ist laut Website der Lufthansa der Business Class zuzuordnen (https://lufthansa-city-center.com/de/reiselexikon/buchungsklassen/). Dies ist jedoch wiederum nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen, wonach es sich dabei um Economy Flüge gehandelt haben soll.
Auch hinsichtlich des Rückfluges mangelt es an einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung der Kosten. Hier geht aus der Rechnung hervor, dass sich ein Teil des beantragten Betrags in Höhe von 1.284,30 auf die Route Wien Schwechat – München – Miami // Puerto Plata – Zürich – Wien Schwechat bezieht. Zur Kostenerstattung geeignet könnte aber nur der sich auf die Rückreise beziehende Teil der Rechnung sein. Die Beschwerdeführerin beantragte auch nicht – wie hinsichtlich des Rückfluges – die Hälfte, oder nur einen Teil des für diese Route verrechneten Betrages. Auch eine Erklärung warum die Rückreise über Miami mit Aufenthalt dort gewählt wurde, ist dem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin den Ersatz der hier als Rückreisekosten geltend gemachten Beträge in einem weiteren Kostenersatzverfahren – dort zur Hälfte – als Anreisekosten für eine Verhandlung am 31.05.2023. Dies zeigt umso mehr, dass Vorbringen und Nachweise der Beschwerdeführerin für eine im Kostenersatzverfahren nachvollziehbare Aufschlüsselung völlig ungeeignet sind.
Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin nicht bescheinigen, dass und vor allem in welcher Höhe ihr für die Hin- und Rückreise zur Verhandlung notwendige Reisekosten entstanden sind.
2.4.    Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die von ihr tatsächlich getragenen notwendigen Reisekosten nicht bescheinigen konnte, ergibt sich aus nachstehenden Gründen:
Zunächst ist auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen zum Nachweis der Reisekosten alle auf die Firma römisch 40 GmbH, römisch 40 ausgestellt sind. Auch auf ausdrückliche Aufforderung legte die Beschwerdeführerin lediglich einen Auszug aus dem Verrechnungskonto der GmbH vor, in welchem exakt die beantragten Beträge mit dem Datum 01.06.2023 vermerkt sind, weitere Nachweise, dass es zu einer Tragung von Reisekosten durch die Beschwerdeführerin gekommen wäre, brachte diese nicht vor.
Hinsichtlich ihres Hinfluges schlüsselte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung die Kosten nicht auf und wies auch nicht nach, um welche Buchungskategorie es sind dabei gehandelt hat. Laut dem vorgelegten „Electronic Ticket Receipt“ handelte es sich um Lufthansa Flüge der Klasse „P“, diese Abkürzung ist laut Website der Lufthansa der Business Class zuzuordnen (https://lufthansa-city-center.com/de/reiselexikon/buchungsklassen/). Dies ist jedoch wiederum nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen, wonach es sich dabei um Economy Flüge gehandelt haben soll.
Auch hinsichtlich des Rückfluges mangelt es an einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung der Kosten. Hier geht aus der Rechnung hervor, dass sich ein Teil des beantragten Betrags in Höhe von 1.284,30 auf die Route Wien Schwechat – München – Miami // Puerto Plata – Zürich – Wien Schwechat bezieht. Zur Kostenerstattung geeignet könnte aber nur der sich auf die Rückreise beziehende Teil der Rechnung sein. Die Beschwerdeführerin beantragte auch nicht – wie hinsichtlich des Rückfluges – die Hälfte, oder nur einen Teil des für diese Route verrechneten Betrages. Auch eine Erklärung warum die Rückreise über Miami mit Aufenthalt dort gewählt wurde, ist dem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin den Ersatz der hier als Rückreisekosten geltend gemachten Beträge in einem weiteren Kostenersatzverfahren – dort zur Hälfte – als Anreisekosten für eine Verhandlung am 31.05.2023. Dies zeigt umso mehr, dass Vorbringen und Nachweise der Beschwerdeführerin für eine im Kostenersatzverfahren nachvollziehbare Aufschlüsselung völlig ungeeignet sind.
Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin nicht bescheinigen, dass und vor allem in welcher Höhe ihr für die Hin- und Rückreise zur Verhandlung notwendige Reisekosten entstanden sind.

3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1), sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).         
Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs. 1 GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können (§ 7 Abs. 1 GebAG).
Die Vergütung für die Benutzung eines Flugzeuges gebührt jedoch gemäß § 10 GebAB nur unter der Voraussetzung, dass bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Z 1), wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Z 2) oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Z 3).
Aufgrund der Länge des Reiseweges wäre die Vergütung der Benutzung eines Flugzeuges in gegenständlichen Fall möglich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zeugengebühr nur jene notwendigen Kosten umfasst, die aufgewendet werden mussten, um an den Ort der Vernehmung zu gelangen und an den Ausgangsort zurückzureisen.
Es wäre Sache der Zeugin gewesen die für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände – die ihr entstandenen Kosten und die Notwendigkeit dieser – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls über Aufforderung der Behörde zu behaupten und zu bescheinigen (Vgl. VwGH 10.01.2011, 2010/17/0097 zu § 18 GebAG).
Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch - wie oben dargestellt - nicht gelungen. Weder schlüsselte sie die vorgebrachten Kosten derart auf, dass nachvollzogen werden kann, welche Kosten in welcher Höhe für die einzelnen Strecken entstanden sind, noch brachte sie – trotz Aufforderung – taugliche Bescheinigungsmittel vor, dass sie diese Kosten auch tatsächlich getragen hat. Zuletzt ist auch die Notwendigkeit der in dieser Form getätigten An- und Abreise – die Beschwerdeführerin reiste für eine Verhandlung am 27.10.2022 bereits am 22.10.2022 an und erst am 01.11.2022 wieder ab und legte bei der Rückreise einen Aufenthalt in Miami ein – nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
Der Ersatz der beantragten Reisekosten wurde daher von der Behörde zu Recht abgewiesen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,), sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,).         
Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.
Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können (Paragraph 7, Absatz eins, GebAG).
Die Vergütung für die Benutzung eines Flugzeuges gebührt jedoch gemäß Paragraph 10, GebAB nur unter der Voraussetzung, dass bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Ziffer eins,), wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Ziffer 2,) oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Ziffer 3,).
Aufgrund der Länge des Reiseweges wäre die Vergütung der Benutzung eines Flugzeuges in gegenständlichen Fall möglich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zeugengebühr nur jene notwendigen Kosten umfasst, die aufgewendet werden mussten, um an den Ort der Vernehmung zu gelangen und an den Ausgangsort zurückzureisen.
Es wäre Sache der Zeugin gewesen die für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände – die ihr entstandenen Kosten und die Notwendigkeit dieser – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls über Aufforderung der Behörde zu behaupten und zu bescheinigen (Vgl. VwGH 10.01.2011, 2010/17/0097 zu Paragraph 18, GebAG).
Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch - wie oben dargestellt - nicht gelungen. Weder schlüsselte sie die vorgebrachten Kosten derart auf, dass nachvollzogen werden kann, welche Kosten in welcher Höhe für die einzelnen Strecken entstanden sind, noch brachte sie – trotz Aufforderung – taugliche Bescheinigungsmittel vor, dass sie diese Kosten auch tatsächlich getragen hat. Zuletzt ist auch die Notwendigkeit der in dieser Form getätigten An- und Abreise – die Beschwerdeführerin reiste für eine Verhandlung am 27.10.2022 bereits am 22.10.2022 an und erst am 01.11.2022 wieder ab und legte bei der Rückreise einen Aufenthalt in Miami ein – nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
Der Ersatz der beantragten Reisekosten wurde daher von der Behörde zu Recht abgewiesen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auslandsreise Bescheinigungsmittel Flugkostenersatz Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisekosten Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2279015.1.00

Im RIS seit

30.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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