TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/3 W116 2279016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2024
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Entscheidungsdatum

03.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §10
GebAG §3 Abs1
GebAG §4 Abs1
GebAG §6 Abs1
GebAG §7 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W116 2279016-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RUTH & PINZGER Rechtsanwälte (GbR), gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 28.08.2023, Zl. 400 Jv 839/23a zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RUTH & PINZGER Rechtsanwälte (GbR), gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 28.08.2023, Zl. 400 Jv 839/23a zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebAG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, GebAG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) wurde in einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2023 vor dem Handelsgericht Wien als Zeugin einvernommen. Die Beschwerdeführerin beantragte den Ersatz von EUR 2.670,71 Zeugengebühr, darin enthalten EUR 831,55 Hinflug plus Aufpreis von EUR 588,--, Umbuchungsgebühr von EUR 150,-- und EUR 1.101,16 Rückflug. 1.        römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) wurde in einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2023 vor dem Handelsgericht Wien als Zeugin einvernommen. Die Beschwerdeführerin beantragte den Ersatz von EUR 2.670,71 Zeugengebühr, darin enthalten EUR 831,55 Hinflug plus Aufpreis von EUR 588,--, Umbuchungsgebühr von EUR 150,-- und EUR 1.101,16 Rückflug.

2.       Mit Verbesserungsauftrag vom 16.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Bescheinigungsmittel über die tatsächliche Kostenübernahme sämtlicher Auslagen durch sie vorzulegen und die Kosten für die Anreise per Flugzeug eindeutig zu beziffern.
Daraufhin legte die Beschwerdeführerin einen Auszug des Verrechnungskontos der XXXX GmbH betreffend ihre Auslagen vor, in dem die Beträge EUR EUR 851,55, EUR 738,00, und EUR 1.101,16 jeweils mit dem Datum 01.06.2023 vermerkt sind.
2.       Mit Verbesserungsauftrag vom 16.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Bescheinigungsmittel über die tatsächliche Kostenübernahme sämtlicher Auslagen durch sie vorzulegen und die Kosten für die Anreise per Flugzeug eindeutig zu beziffern.
Daraufhin legte die Beschwerdeführerin einen Auszug des Verrechnungskontos der römisch 40 GmbH betreffend ihre Auslagen vor, in dem die Beträge EUR EUR 851,55, EUR 738,00, und EUR 1.101,16 jeweils mit dem Datum 01.06.2023 vermerkt sind.

2.       Mit im Spruch genannten Bescheid wurden die Gebühren der Beschwerdeführerin mit EUR 58,30 Entschädigung für die Aufenthaltskosten bestimmt und das Begehren auf den Ersatz der Reisekosten abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus das Gericht konnte nicht feststellen, ob der Beschwerdeführerin ein tatsächlicher Vermögensnachteil entstanden ist.

3.       Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe die letztliche Kostentragung bescheinigt. Der Umstand, dass die XXXX GmbH mit der Kostenübernahme in Vorlage getreten sei, ändere daran nichts.3.       Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe die letztliche Kostentragung bescheinigt. Der Umstand, dass die römisch 40 GmbH mit der Kostenübernahme in Vorlage getreten sei, ändere daran nichts.

4.       Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit dem 05.10.2023 vorgelegt. Am 12.12.2023 wurde die gegenständliche Rechtsache aufgrund Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen und langte bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 03.01.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1      Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.1      Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt.

1.2.    Die Beschwerdeführerin wurde für eine Verhandlung am 31.05.2023 in einer Rechtssache vor dem Handelsgericht Wien, 42 Cg 61/19i, geladen. Die diesbezügliche Ladung wurde am 01.02.2023 abgefertigt.

1.3.    Die Beschwerdeführerin beantragte den Ersatz von Reisekosten in Höhe von EUR 831,55 für ihren Hinflug, zusätzlich eines Aufpreises von EUR 588,-- und der Umbuchungsgebühr von EUR 150,-- sowie EUR 1.101,16 für den Rückflug.

1.4.    Die Beschwerdeführerin legte eine Rechnung vor, ausgestellt an die Firma XXXX GmbH, XXXX , über eine am 31.10.2022 getätigte Buchung für die Flüge Wien Schwechat – München – Miami (am 01.10.2022)// Puerto Plata – Zürich – Wien Schwechat und Miami – Puerto Plata (am 27.04.2023). Die Rechnung beinhaltet EUR 1.284,30 für die Route Wien Schwechat – München – Miami // Puerto Plata – Zürich – Wien Schwechat und Miami – Puerto Plata und EUR 378,71 für die Route Miami – Puerto Plata daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 1.663,01.
Die Beschwerdeführerin hatte die Rechnung vom 31.10.2022 zum Nachweis der ihr entstandenen Reisekosten für die Rückreise in Höhe von EUR 1.663,-- von einer am 27.10.2022 geplanten mündlichen Verhandlung bereits einmal vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, den für 27.04.2023 geplanten Flug nach Wien für die Verhandlung am 31.05.2023 umgebucht zu haben und legte weiters eine Rechnung vom 27.02.2023, ausgestellt an die Firma XXXX GmbH, XXXX vor. Die Rechnung beinhaltet EUR 588,-- für die Route Puerto Plata – Toronto – Zürich – Wien Schwechat und EUR 150,-- Umbuchungsgebühr („Rebooking Fee“).
Zum Nachweis der ihr entstandenen Rückreisekosten legte die Beschwerdeführer eine Rechnung vom 01.06.2023 über EUR 2.220,32 vor, ausgestellt an die XXXX GmbH, XXXX für die Flüge Wien Schwechat – Zürich – Punta Cana // Puerto Plata – Zürich – Wien Schwechat.
1.4.    Die Beschwerdeführerin legte eine Rechnung vor, ausgestellt an die Firma römisch 40 GmbH, römisch 40 , über eine am 31.10.2022 getätigte Buchung für die Flüge Wien Schwechat – München – Miami (am 01.10.2022)// Puerto Plata – Zürich – Wien Schwechat und Miami – Puerto Plata (am 27.04.2023). Die Rechnung beinhaltet EUR 1.284,30 für die Route Wien Schwechat – München – Miami // Puerto Plata – Zürich – Wien Schwechat und Miami – Puerto Plata und EUR 378,71 für die Route Miami – Puerto Plata daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 1.663,01.
Die Beschwerdeführerin hatte die Rechnung vom 31.10.2022 zum Nachweis der ihr entstandenen Reisekosten für die Rückreise in Höhe von EUR 1.663,-- von einer am 27.10.2022 geplanten mündlichen Verhandlung bereits einmal vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, den für 27.04.2023 geplanten Flug nach Wien für die Verhandlung am 31.05.2023 umgebucht zu haben und legte weiters eine Rechnung vom 27.02.2023, ausgestellt an die Firma römisch 40 GmbH, römisch 40 vor. Die Rechnung beinhaltet EUR 588,-- für die Route Puerto Plata – Toronto – Zürich – Wien Schwechat und EUR 150,-- Umbuchungsgebühr („Rebooking Fee“).
Zum Nachweis der ihr entstandenen Rückreisekosten legte die Beschwerdeführer eine Rechnung vom 01.06.2023 über EUR 2.220,32 vor, ausgestellt an die römisch 40 GmbH, römisch 40 für die Flüge Wien Schwechat – Zürich – Punta Cana // Puerto Plata – Zürich – Wien Schwechat.

1.5.    Der Beschwerdeführerin gelang es damit nicht, die von ihr tatsächlich getragenen notwendigen Reisekosten zu bescheinigen.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Verfahrensgang beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

2.2.    Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der ON 1 des Kostenakts, welche die Verfügung zur Ladung der Beschwerdeführerin für die Verhandlung samt Abfertigungsvermerk enthält.

2.3.    Die Feststellungen zu 1.3. und 1.4. ergeben sich aus dem Kostenerstattungsantrag der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Rechnungen. Dass die Beschwerdeführerin die Rechnung in einem anderen Kostenersatzverfahren bereits einmal vorgelegt hat, ergibt sich aus Einsicht in das diesbezüglich hiergerichtlich geführte Beschwerdeverfahren zu W116 2279015-1.

2.4.    Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht die tatsächlich von ihr getragenen notwendigen Reisekosten bescheinigen konnte, ergibt sich aus nachstehenden Gründen:
Zunächst ist auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen zum Nachweis der Reisekosten allesmt auf die Firma XXXX GmbH, XXXX ausgestellt sind. Auch auf ausdrückliche Aufforderung legte die Beschwerdeführerin lediglich einen Auszug aus dem Verrechnungskonto der GmbH vor, in welchem exakt die beantragten Beträge mit dem Datum 01.06.2023 vermerkt sind, weitere Nachweise, dass es zu einer Tragung von Reisekosten durch die Beschwerdeführerin kam, legte diese jedoch nicht vor. Auffallend ist auch, dass das Verrechnungskonto einmal EUR 831,55 und einmal EUR 1.663,01 aufweist und sich dabei jeweils auf die selbe Rechnung vom 31.10.2022 (FTI Nr. 1567790) bezieht, der Betrag der Rechnung wird daher einmal zur Hälfte und einmal zur Gänze verrechnet.
Hinsichtlich ihres Hinfluges gab die Beschwerdeführerin an, diesen zusammen mit einem (mit dem gegenständlichen Verfahren nicht in Zusammenhang stehenden) Flug von November 2022 gebucht zu haben. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch den Ersatz der Flugkosten für eben diesen Flug bereits im November 2022. Die Beschwerdeführerin beantragt die Hälfte der in Rechnung gestellten EUR 1.663,01 ohne die Kosten näher aufzuschlüsseln und bleieb dabei auch jeglicher Erklärung schuldig, inwiefern der Flug Miami – Puerto Plata am 03.11.2022 ihrer Anreise zur Verhandlung am 31.05.2023 gedient haben sollte.
Auch inwiefern es sich bei den Umbuchungskosten und dem Aufpreis um notwendige Reisekosten gehandelt haben soll ist unschlüssig, zumal die Buchung des Fluges für den 27.04.2023 am 31.10.2022 erfolgte und daher auch nicht mit der am 01.02.2023 abgefertigten Ladung für die Verhandlung am 31.05.2023 in Zusammenhang stehen kann.
Zuletzt mangelt es vorgebrachten den Rückreisekosten an jeglicher Aufschlüsselung, sondern beantragte die Beschwerdeführerin die Hälfte des für die Route Wien Schwechat – Zürich – Punta Cana // Puerto Plata – Zürich – Wien Schwechat in Rechnung gestellten Betrages, obwohl es sich dabei nicht um die gleichen Strecken handelt und Punta Cana auch etwa 400km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt ist, während Puerto Plata nur ca. 26km entfernt liegt. Auch legte die Beschwerdeführerin hier anders als hinsichtlich der anderen Flüge keine Tickets vor, sodass nicht ersichtlich ist, um welche Buchungsklasse es sich dabei gehandelt hat. Eine Erklärung, weshalb die Rückreise von der Verhandlung am 31.05.2023, zu sie der bereits im Februar geladen wurde, erst am 01.06.2023 für den 07.06.2023 gebucht wurde, ist dem gesamten Vorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen.
Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin nicht bescheinigen, dass und vor allem in welcher Höhe ihr für die Hin- und Rückreise zur Verhandlung notwendige Reisekosten entstanden sind.
2.4.    Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht die tatsächlich von ihr getragenen notwendigen Reisekosten bescheinigen konnte, ergibt sich aus nachstehenden Gründen:
Zunächst ist auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen zum Nachweis der Reisekosten allesmt auf die Firma römisch 40 GmbH, römisch 40 ausgestellt sind. Auch auf ausdrückliche Aufforderung legte die Beschwerdeführerin lediglich einen Auszug aus dem Verrechnungskonto der GmbH vor, in welchem exakt die beantragten Beträge mit dem Datum 01.06.2023 vermerkt sind, weitere Nachweise, dass es zu einer Tragung von Reisekosten durch die Beschwerdeführerin kam, legte diese jedoch nicht vor. Auffallend ist auch, dass das Verrechnungskonto einmal EUR 831,55 und einmal EUR 1.663,01 aufweist und sich dabei jeweils auf die selbe Rechnung vom 31.10.2022 (FTI Nr. 1567790) bezieht, der Betrag der Rechnung wird daher einmal zur Hälfte und einmal zur Gänze verrechnet.
Hinsichtlich ihres Hinfluges gab die Beschwerdeführerin an, diesen zusammen mit einem (mit dem gegenständlichen Verfahren nicht in Zusammenhang stehenden) Flug von November 2022 gebucht zu haben. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch den Ersatz der Flugkosten für eben diesen Flug bereits im November 2022. Die Beschwerdeführerin beantragt die Hälfte der in Rechnung gestellten EUR 1.663,01 ohne die Kosten näher aufzuschlüsseln und bleieb dabei auch jeglicher Erklärung schuldig, inwiefern der Flug Miami – Puerto Plata am 03.11.2022 ihrer Anreise zur Verhandlung am 31.05.2023 gedient haben sollte.
Auch inwiefern es sich bei den Umbuchungskosten und dem Aufpreis um notwendige Reisekosten gehandelt haben soll ist unschlüssig, zumal die Buchung des Fluges für den 27.04.2023 am 31.10.2022 erfolgte und daher auch nicht mit der am 01.02.2023 abgefertigten Ladung für die Verhandlung am 31.05.2023 in Zusammenhang stehen kann.
Zuletzt mangelt es vorgebrachten den Rückreisekosten an jeglicher Aufschlüsselung, sondern beantragte die Beschwerdeführerin die Hälfte des für die Route Wien Schwechat – Zürich – Punta Cana // Puerto Plata – Zürich – Wien Schwechat in Rechnung gestellten Betrages, obwohl es sich dabei nicht um die gleichen Strecken handelt und Punta Cana auch etwa 400km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt ist, während Puerto Plata nur ca. 26km entfernt liegt. Auch legte die Beschwerdeführerin hier anders als hinsichtlich der anderen Flüge keine Tickets vor, sodass nicht ersichtlich ist, um welche Buchungsklasse es sich dabei gehandelt hat. Eine Erklärung, weshalb die Rückreise von der Verhandlung am 31.05.2023, zu sie der bereits im Februar geladen wurde, erst am 01.06.2023 für den 07.06.2023 gebucht wurde, ist dem gesamten Vorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen.
Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin nicht bescheinigen, dass und vor allem in welcher Höhe ihr für die Hin- und Rückreise zur Verhandlung notwendige Reisekosten entstanden sind.

3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1), sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).         
Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs. 1 GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können (§ 7 Abs. 1 GebAG).
Die Vergütung für die Benutzung eines Flugzeuges gebührt jedoch gemäß § 10 GebAB nur unter der Voraussetzung, dass bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Z 1), wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Z 2) oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Z 3).
Aufgrund der Länge des Reiseweges wäre die Vergütung der Benutzung eines Flugzeuges in gegenständlichen Fall grundsätzlich möglich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zeugengebühr nur jene notwendigen Kosten umfasst, die aufgewendet werden mussten, um an den Ort der Vernehmung zu gelangen und an den Ausgangsort zurückzureisen.
Es wäre Sache der Zeugin gewesen die für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände – die ihr entstandenen Kosten und die Notwendigkeit dieser – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls über Aufforderung der Behörde zu behaupten und zu bescheinigen (Vgl. VwGH 10.01.2011, 2010/17/0097 zu § 18 GebAG).
Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch - wie oben dargestellt - nicht gelungen. Weder schlüsselte sie die vorgebrachten Kosten derart auf, dass nachvollzogen werden kann, welche Kosten in welcher Höhe für die einzelnen Strecken entstanden ist, noch brachte sie – trotz Aufforderung – taugliche Bescheinigungsmittel vor, dass sie diese Kosten auch tatsächlich getragen hat. Zuletzt ist auch die Notwendigkeit der in dieser Form getätigten An- und Abreise – die Beschwerdeführerin reiste für eine Verhandlung am 31.05.2023 bereits am 22.05.2023 an und erst am 07.06.2022 wieder ab – nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
Der Ersatz der beantragten Reisekosten wurde daher von der Behörde zu Recht abgewiesen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, umfasst die Zeugengebühr den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,), sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,).         
Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.
Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können (Paragraph 7, Absatz eins, GebAG).
Die Vergütung für die Benutzung eines Flugzeuges gebührt jedoch gemäß Paragraph 10, GebAB nur unter der Voraussetzung, dass bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Ziffer eins,), wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Ziffer 2,) oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Ziffer 3,).
Aufgrund der Länge des Reiseweges wäre die Vergütung der Benutzung eines Flugzeuges in gegenständlichen Fall grundsätzlich möglich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zeugengebühr nur jene notwendigen Kosten umfasst, die aufgewendet werden mussten, um an den Ort der Vernehmung zu gelangen und an den Ausgangsort zurückzureisen.
Es wäre Sache der Zeugin gewesen die für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstände – die ihr entstandenen Kosten und die Notwendigkeit dieser – im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls über Aufforderung der Behörde zu behaupten und zu bescheinigen (Vgl. VwGH 10.01.2011, 2010/17/0097 zu Paragraph 18, GebAG).
Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch - wie oben dargestellt - nicht gelungen. Weder schlüsselte sie die vorgebrachten Kosten derart auf, dass nachvollzogen werden kann, welche Kosten in welcher Höhe für die einzelnen Strecken entstanden ist, noch brachte sie – trotz Aufforderung – taugliche Bescheinigungsmittel vor, dass sie diese Kosten auch tatsächlich getragen hat. Zuletzt ist auch die Notwendigkeit der in dieser Form getätigten An- und Abreise – die Beschwerdeführerin reiste für eine Verhandlung am 31.05.2023 bereits am 22.05.2023 an und erst am 07.06.2022 wieder ab – nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
Der Ersatz der beantragten Reisekosten wurde daher von der Behörde zu Recht abgewiesen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auslandsreise Bescheinigungsmittel Flugkostenersatz Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisekosten Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2279016.1.00

Im RIS seit

30.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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