TE Bvwg Beschluss 2024/10/3 W265 2295294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2024
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Entscheidungsdatum

03.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 1b heute
  2. § 1b gültig ab 01.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1991
  1. § 3 heute
  2. § 3 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 215/2022
  3. § 3 gültig von 25.05.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. § 3 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. § 3 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. § 3 gültig von 01.07.2005 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  7. § 3 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  9. § 3 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994

Spruch


W265 2295294-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 01.07.2024, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 01.07.2024, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2022 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass bei ihm einen Tag nach der am 10.11.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty Blutdruckschwankungen, Wärme-Kälte-Schwankungen, Gleichgewichtsverlust, Abgeschlagenheit und Müdigkeit aufgetreten seien. Aufgrund dieser Beschwerden sei er seit Februar 2022 nicht mehr flugtauglich und habe seine Anstellung als Flugretter nicht mehr ausüben können. Dem Antrag legte er eine Impfbestätigung bei.

2. Mit Schreiben vom 24.08.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe.

3. Mit Schreiben vom 02.09.2022 ersuchte die belangte Behörde die XXXX um Bekanntgabe aller Erkrankungen und Krankenhausaufenthalte der letzten fünf Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei. Mit Schreiben vom 11.10.2022 langten die angeforderten Informationen ein.3. Mit Schreiben vom 02.09.2022 ersuchte die belangte Behörde die römisch 40 um Bekanntgabe aller Erkrankungen und Krankenhausaufenthalte der letzten fünf Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei. Mit Schreiben vom 11.10.2022 langten die angeforderten Informationen ein.

4. Mit Schreiben vom 02.09.2022 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrages und ersuchte den Beschwerdeführer um Nachreichung der Seiten 4 bis 5 sowie 7 des Antrages und medizinischer Unterlagen. Mit Eingaben vom 14.09.2022 und 24.11.2022 kam er diesem Ersuchen nach.

5. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.02.2024 eingeholt. In seinem Sachverständigengutachten vom 27.03.2024 (auf der letzten Seite mit 03.04.2024 datiert) führte der Gutachter Univ. Prof. Dr. med. XXXX Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):5. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.02.2024 eingeholt. In seinem Sachverständigengutachten vom 27.03.2024 (auf der letzten Seite mit 03.04.2024 datiert) führte der Gutachter Univ. Prof. Dr. med. römisch 40 Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):

„Gutachtenthematik:

Mit dem am 24.8.2022 eingelangten Antrag begehrt Obengenannter Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.

Der Antragsteller hat laut Impfzertifikat eine Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty der Firma Pfizer/Biontech erhalten. Die Impfung erfolgte am 10.11.2021 (Chargennummer FH9951).

Der Antragsteller führt

„Blutdruckschwankungen, Wärme-Kälte-Schwankungen, Gleichgewichtsverlust, Abgeschlagenheit, Müdigkeit"

auf die COVID 19-lmpfung am 10.11.2021 zurück.

Die Beschwerden hätten einen Tag nach der Impfung begonnen.

Dem Gutachten zugrunde liegen der Akt OB: XXXX , sowie ein ausführliches Anamnesegespräch und Untersuchung vom 19.2.2024Dem Gutachten zugrunde liegen der Akt OB: römisch 40 , sowie ein ausführliches Anamnesegespräch und Untersuchung vom 19.2.2024

Weiters beruht das Gutachten auf einer ausführlichen Literatur-Recherche, wobei die relevanten literaturstellen im Gutachten im Detail zitiert sind.

Medizinische Fachausdrücke sind in Kursivschrift erklärt.

Eingesehene Krankenakten:

?        Orthopädischer Befundbericht vom 22.11.2022

Anamnese:

Seit 1 Jahr Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit lokaler Ausstrahlung in das Gesäß beidseitig. Schmerzprovokation beim Vornüberbeugen bzw. bei längerem Sitzen. Besserung der Symptomatik durch Wechseln der Sitzposition. Immer wieder einmal im Monat Krankheitsgefühl mit Gliederschmerzen.

Diagnose:

Lumboischalgie DD Diskusprotusion DD entzündlich rheumatische Genese

MRT Untersuchung empfohlen

?        Laborbefund vom 22.11.2022

Blutsenkung 3/10mm, CRP <0,1mg/dl, Blutbild: Normalbefunde, keine Entzündungszeichen

Autoimmundiagnostik (c-ANCA, p-ANC, C3, C4, ANA): alle Werte im Normbereich

?        Magnetresonanztomographie (Wirbelsäule und llioskralgelenk):

Keine wesentlichen Pathologien, kein Hinweis auf entzündliches Geschehen

?        Orthopädischer Befundbericht vom 3.1.2023

Es bestehen keine Hinweise auf eine chronisch entzündliche Erkrankung. Die Wirbelsäule in altersentsprechend sehr gutem Zustand. Sportliche Betätigung ist prinzipiell möglich.

Wegen weiterhin bestehender Lumboischalgie wird Physiotherapie empfohlen.

Anamnesegespräch vom 19.2.2024 mit Herrn XXXX Anamnesegespräch vom 19.2.2024 mit Herrn römisch 40

FS: 16321711

„Ich habe gleich nach der Impfung leichtes Fieber bekommen und mich grippig gefühlt, ansonsten die nächsten paar Tage nichts Außergewöhnliches. Dann traten Blutdruckschwankungen auf, mein Blutdruck ist normalerweise eher niedrig".

Beim Internisten sei der Blutdruck mehrfach normal gewesen. „Durch das Gefühl der Blutdruckerhöhung hatte ich öfters Gleichgewichtsstörungen." Immer wieder hätte auch ein nächtliches Kälte- abwechselnd mit Hitzegefühl bestanden.

Subjektiv haben sich in der Folge die Beschwerden gebessert, in naher Zukunft sei eine Ergometrie geplant.

„Im Januar 2022 habe ich Hüftprobleme bekommen, Beschwerden wechseln zwischen links und rechts und ziehen in Richtung Wirbelsäule." Ansonsten bestünden keinerlei Gelenkbeschwerden."

„Yoga hilft mir sehr gut"

Im Februar 2022 ist dann eine SARS-CoV-2 Infektion aufgetreten.

Gesamteindruck

Sehr guter AZ, Größe 183cm, Gewicht 85kg

Flüssiges Gangbild

Klinischer Status

RR: 134/85mmHg

Caput: Rachen bland, Zähne saniert, Zunge feucht

Thorax: symmetrisch

Pulmo: seitengl. beatmet, sonorer KS, VA, keine Dämpfung, Lungenbasen 1-2 QF atemverschieblich

Cor: rythm. HA, normofrequent, keine vitiumtyp. Geräusche

Abdomen: BD weich, unter Thoraxniveau, Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, normale Darmgeräusche, NL bds. frei

OE und UE: keine Ödeme

Medikation

Keine regelmäßige

Einsicht in die aktuelle einschlägige wissenschaftliche Literatur

In der wissenschaftlichen Literatur sind die länger anhaltenden - und somit über eine Impfreaktion hinausgehenden - Beschwerden des AS nicht beschrieben.

GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME:

Die Beschwerden sind untypisch und auch nicht objektivierbar, können aber weitgehend im Rahmen einer Impfreaktion gesehen werden und klangen rasch wieder ab. Die Blutdruckschwankungen wurden laut Antragsteller nur subjektiv empfunden. Beim Hausarzt seien die Blutdruckwerte immer normal gewesen.

Laut orthopädischen Befund bestehen keine Hinweise auf eine chronisch entzündliche Erkrankung. Die Wirbelsäule in altersentsprechend sehr gutem Zustand. Sportliche Betätigung ist prinzipiell möglich. Wegen weiterhin bestehender Lumboischalgie („Kreuzschmerzen") wird Physiotherapie empfohlen.

Auch aus den Laborbefunden ergibt sich kein Hinweis auf eine chronisch entzündliche Erkrankung insbesondere auch nicht auf ein autoimmunologisches Geschehen.

FRAGENKATALOG:

Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten:

1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?

Impfreaktion (untypisch und ausschließlich subjektiv empfunden)

2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?

nein

3. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Keine außer einer zeitlichen Nähe. Die im Januar 2022 aufgetretenen Hüftbeschwerden stehen in keinem zeitlichen Zusammenhang

4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?

Sehr gewichtig

5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Eine Erkrankung aus dem rheumatologischen bzw. autoimmunologischen Formenkreis wurde ausgeschlossen

6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?

Sehr gewichtig

7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:

a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?

Bezüglich der unspezifischen Beschwerden besteht ein gewisser zeitlicher Zusammenhang

b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

nein

c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

Die Beschwerden sind bald wieder abgeklungen, die Lumboischialgie ist keine Impffolge und sollte laut FA für Orthopädie mit Physiotherapie behandelt werden.

8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

Mehr dagegen

9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

Ein Zusammenhang ist sehr unwahrscheinlich

10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?

nein

a.       Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert?

b.       Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?

11. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?11. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt?

nein“

6. Mit Schreiben vom 15.05.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens der nach der angeschuldigten Impfung aufgetretene Leidenszustand zum Teil schlüssig als Impfreaktion, nicht jedoch als Impfkomplikation erklärt werden könne. Nach den Ausführungen im Gutachten seien die über eine Impfreaktion hinausgehenden Beschwerden nicht objektivierbar gewesen, weshalb ein Impfschaden nicht festgestellt werden habe könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

7. Mit E-Mail vom 18.05.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Sachverständige laut seinen eigenen Angaben ein absoluter Impfbefürworter sei und sich daher die Frage stelle, ob in diesem Fall eine Befangenheit ausgeschlossen werden könne. Zudem habe der Sachverständige ausgeführt, dass das Gutachten auf einer ausführlichen Literatur-Recherche beruhe. Diese Literatur sei jedoch weder zitiert noch sei ersichtlich welche Literatur der Gutachter verwendet habe.

8. Aufgrund dieser Einwendungen ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 24.05.2024 um Nachreichung einer Literaturangabe.

9. Am 27.06.2024 langte bei der belangten Behörde neuerlich ein (auf der letzten Seite mit 06.06.2024 datiertes) Gutachten des bereits befassten Sachverständigen ein, in welchem sich im Vergleich zu dem Gutachten vom 27.03.2024 lediglich der Satzteil „wobei die relevanten Literaturstellen im Gutachten im Detail zitiert sind“ auf Seite 2 des Gutachtens nicht mehr findet.

10. Mit Schreiben vom 01.07.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Ergebnis des nun abgeschlossenen Verfahrens mit, dass ein kausaler Zusammenhang nicht festgestellt habe werden können und der Antrag abzuweisen sei.

11. Mit angefochtenem Bescheid vom 01.07.2024 wies die belangte Behörde den am 24.08.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. 11. Mit angefochtenem Bescheid vom 01.07.2024 wies die belangte Behörde den am 24.08.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab.

Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 10.11.2021 vorgenommenen Impfung (BioNTech/Pfizer) um eine Impfung im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, habe kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem geltenden gemachten Leidenszustand und der erfolgten Covid-19-Impfung nachgewiesen werden können. Nach erfolgter Gesamtschau seien die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 10.11.2021 vorgenommenen Impfung (BioNTech/Pfizer) um eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten des Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, habe kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem geltenden gemachten Leidenszustand und der erfolgten Covid-19-Impfung nachgewiesen werden können. Nach erfolgter Gesamtschau seien die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.

12. Mit E-Mail vom 06.07.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass vollkommen offen sei, auf welche Literatur-Recherche sich der Sachverständige beziehe. Es gebe mehr als 1000 peer-reviewte Studien und selbst BioNTech spreche von diffusen Entzündungen im menschlichen Körper nach Impfungen. Es sei klar, dass man dazu im Pschyrembel von 1988 und von 2020 nicht finden könne.

13. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 08.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 11.07.2024 einlangte.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1.       wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien

-        passende Inkubationszeit,

-        entsprechende Symptomatik und

-        keine andere wahrscheinlichere Ursache

erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN).erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN).

Im von der belangten Behörde eingeholten und auf der letzten Seite mit 03.04.2024 datierten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin führte der Sachverständige zunächst aus, dass das Gutachten auf einer ausführlichen Literatur-Recherche beruhe, wobei die relevanten Literaturstellen im Gutachten im Detail zitiert seien. In weiterer Folge führte der Sachverständige aus, dass die länger anhaltenden – und somit über eine Impfreaktion hinausgehenden – Beschwerden des Beschwerdeführers in der wissenschaftlichen Literatur nicht beschrieben seien und verneinte somit das Kriterium der entsprechenden Symptomatik.

Mit Schreiben vom 15.05.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Stellungnahme vom 18.05.2024 zurecht, dass sich trotz dem Hinweis auf eine ausführliche Recherche im gesamten Sachverständigengutachten keinerlei Literaturangaben finden. Es ist daher nicht ersichtlich auf welche wissenschaftliche Quellen sich der Sachverständige in seinem Gutachten bezieht und fehlt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen.

Aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden E-Mail vom 24.05.2024 ist ersichtlich, dass in weiterer Folge seitens der belangten Behörde um die Nachreichung einer Literaturangabe ersucht wurde, wohl in dem Bewusstsein, dass das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten nicht ausreichend begründet ist.

Das daraufhin der belangten Behörde übermittelte und auf der letzten Seite mit 06.06.2024 datierte Gutachten ist jedoch nahezu ident mit dem bereits zuvor erstatteten Sachverständigengutachten, einschließlich dem auf der ersten Seite befindlichen Datum 27.03.2024. Der Sachverständige hat lediglich den Satzteil „wobei die relevanten Literaturstellen im Gutachten im Detail zitiert sind“ auf Seite 2 des Gutachtens gestrichen. Dass das Gutachten auf einer ausführlichen Literatur-Recherche beruhe und die pauschale Behauptung, dass die länger anhaltenden Beschwerden des Beschwerdeführers in der wissenschaftlichen Literatur nicht beschrieben seien, ist dem „ausgebesserten“ Sachverständigengutachten hingegen nach wie vor zu entnehmen. Jedoch finden sich in diesem Gutachten wiederum weder zitierte Quellen noch die Angabe der herangezogenen wissenschaftlichen Literatur.

Folglich ist auch dieses Sachverständigengutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es erschließt sich dem erkennenden Senat insbesondere nicht, weshalb die belangte Behörde dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.07.2024 das Gutachten zugrunde gelegt hat, obwohl der medizinische Sachverständige trotz der entsprechenden Urgenz erneut nicht angibt, auf welche Fachliteratur er sich in seiner Schlussfolgerung stützt.

Vor dem Hintergrund der fehlenden Quellenangaben erweisen sich die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen insbesondere zum Kriterium der entsprechenden Symptomatik als unvollständig und damit als nicht ausreichend begründet. Dieses nicht schlüssige und nicht nachvollziehbare Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne der von ihr selbst geforderten Ergänzung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).

Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde daher ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen sein, in welchem sich der Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar – unter Angabe der entsprechenden medizinischen Fachliteratur – mit dem aktuellen Forschungsstand zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschäden auseinandersetzt.

Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Die belangte Behörde hat darauffolgend anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Kassation Kausalzusammenhang mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2295294.1.00

Im RIS seit

30.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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