TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/15 B1328/90, B263/91, B39/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §30 DüngemittelG und der Düngemittel-RegistergebührenV mit E v 15.12.92, G136-138/92 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 45.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit inhaltlich im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Oktober 1990, Z 211.127/53-I 2/90, vom 22. Februar 1991, Z 211.127/09-I 2/91, sowie vom 12. Dezember 1991, Z 211.127/46-I 2/91, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft als Importeur von Düngemitteln gemäß §30 Düngemittelgesetz, BGBl. 488/1985 idF BGBl. 360/1989 (DMG), in Zusammenhalt mit der Düngemittel-Registergebührenverordnung, BGBl. 208/1987, verpflichtet, für die im Düngemittelregister eingetragenen Produkte Registergebühren für jeweils ein Jahr in der Höhe von S 355.000,-- bzw. S 320.000,-- sowie S 390.000,-- zu bezahlen.

2. Gegen die zitierten Bescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden mit der Behauptung, dadurch in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums und wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen verletzt worden zu sein.

3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in seiner Gegenschrift, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zur Rechtmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschriften äußert er sich nicht.

II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §30 DMG, BGBl. 488/1985, sowie die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Düngemittel-Registergebührenverordnung von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 und Art139 Abs1 B-VG beschlossen.

2. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, G136/92 ua., V50/92 ua.; hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG als verfassungswidrig und die Düngemittel-Registergebührenverordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Bescheide sind in Anwendung der aufgehobenen Vorschriften ergangen. Es ist offenkundig, daß diese Bestimmungen für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig waren und diese in ihren Rechten verletzt worden ist.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind S 7.500,-- an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1328.1990

Dokumentnummer

JFT_10078785_90B01328_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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