TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/3 W217 2298372-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.10.2024

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W217 2298372-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch deren gesetzliche Vertreterin, die Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 16.04.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch deren gesetzliche Vertreterin, die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 16.04.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid vom 16.04.2024 wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Die minderjährige Beschwerdeführerin beantragte, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin (ihre Mutter), mit dem bei der belangten Behörde am 22.06.2023 eingelangten ausgefüllten Formularvordruck die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Rubrik „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Insbesondere: …." unter Punkt 3. dieses von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgefüllten, unterfertigten und mit 12.06.2023 datierten Antragsformulars wurde nicht angekreuzt, blieb unausgefüllt und wurde daher keine Zusatzeintragung genannt und beantragt. In diesem ausgefüllten, unterfertigten und mit 12.06.2023 datierten Formular zur Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses scheint daher kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass auf.

2.       Auf Grundlage der Stellung des Antrages vom 12.06.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 12.07.2023 ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

FLAG-GA 05/22:

Entwicklungsverzögerung, Intelligenzminderung, 70 %

2 Stufen über unterem Rahmensatz, da eine kognitive und motorische Einschränkung vorliegt, Skoliose ist in dieser Position miterfasst

Nachuntersuchung: mit Vollendung des 18. LJ.

Ambulatorium XXXX der VKKJ 01/23: Ambulatorium römisch 40 der VKKJ 01/23:

Leichte Intelligenzminderung F70.0

St.p. ESES

St.p. Epilepsie, derzeit ohne Medikamente

Skoliose, in Therapie

St.p. Calcaneus-Stoppschraube, Implantation im Sommer 2C22 bei Knick-plattfüßen

Sie benötigt Hilfe bei:

•        Körperpflege

•        Verrichtung der Notdurft

•        Mobilität

•        Nahrungsaufnahme: beim Zubereiten von Nahrungsmitteln ist sie auf die Hilfe der Eltern und der Bezugspersonen angewiesen. Sie kann zwar selbständig essen, aber die Mutter schneidet ihr das Essen bzw. bereitet alles vor.

•        An-und Auskleiden: vor allem beim Schließen von komplizierten Verschlüssen, Schuhbänder und ähnlichem braucht sie Hilfe

Verhaltensauffälligkeiten: Gefahreneinschätzung: sie ist zwar mobil, braucht aber wegen fehlender Gefahreneinschätzung und großen Ängsten ständige Aufsicht durch eine erwachsene Bezugsperson.
Sonstiges: schulische Fertigkeiten (lesen) nicht möglich, sie schreibt ihren Namen.
Addition im Zahlenraum 10 möglich.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Physiotherapie nach Schroth, Oleovit, Cheneau-Münster-Korsett  

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Entwicklungsverzögerung, Intelligenzminderung

2 Stufen über unterem Rahmensatz, da eine kognitive und motorische

Einschränkung vorliegt, Skoliose und Zustand nach CalcaneusStoppschraube (Implantation im Sommer 2022 bei Knick-Plattfüßen) in dieser Position miterfasst

03.02.02

70


Gesamtgrad der Behinderung          70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

ein Leiden

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

---------

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstgutachten

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

-------------

X        Nachuntersuchung 07/2026 - Evaluierung von Leiden eins mit Vollendung des 18. LJrömisch zehn        Nachuntersuchung 07/2026 - Evaluierung von Leiden eins mit Vollendung des 18. LJ

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

X römisch zehn

Ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

X römisch zehn

Bedarf einer Begleitperson

X römisch zehn

Ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

 

 

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Trotz der kognitiven und motorischen Funktionseinschränkung sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400m, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Aufgrund der kognitiven Einschränkung und der Mobilitätseinschränkung ist eine Begleitperson erforderlich.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein

[……]“

3.       Mit Schreiben vom 13.07.2023 übermittelte die belangte Behörde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens wie folgt:3.       Mit Schreiben vom 13.07.2023 übermittelte die belangte Behörde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens wie folgt:

„[….]

Das Sozialministeriumservice bringt Ihnen hiermit das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis.

Ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. kann ausgestellt werden.

Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern Sie Einwendungen zum Ergebnis haben. Diese muss begründet sein und es sind, wenn möglich, auch entsprechend neue Beweismittel beizulegen.

Sollte Ihre Stellungnahme bis zum angeführten Zeitpunkt nicht eingelangt sein, wird auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden. Falls Sie mit dem Ergebnis einverstanden sind, kann eine Stellungnahme unterbleiben.

Nach Ablauf der Frist erhalten Sie den entsprechenden Bescheid.“

4.       Am 11.09.2023 langte bei der belangten Behörde ein Antrag der Beschwerdeführerin vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin (ihre Mutter) datiert mit 05.09.2023 auf „Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass“ sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.

5.       In der Folge wurde von der belangten Behörde im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 08.03.2024, dies nunmehr auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der minderjährigen Beschwerdeführerin am 27.02.2024, eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[….]

Anamnese:

Entsprechend dem Vorgutachten 07/2023 und den vorgelegten Befunden besteht bei XXXX eine Intelligenzminderung mit Defiziten im Sprachausdruck und Sprachverständnis bei eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit. Gefahren kann sie keine einschätzen. Entsprechend dem Vorgutachten 07/2023 und den vorgelegten Befunden besteht bei römisch 40 eine Intelligenzminderung mit Defiziten im Sprachausdruck und Sprachverständnis bei eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit. Gefahren kann sie keine einschätzen.

Alleine kann sie nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und ist auf eine Begleitung angewiesen. Mit dem Fahrtendienst kommt sie in die Schule. Von orthopädischer Seite hat XXXX eine Skoliose, die mit Korsett behandelt wird. Laut dem letzten Wirbelsäulenröntgen von April 2023 besteht eine rechtskonvexe Deviation von Th2Th9 mit einem Cobb-Winkel von 17,8 Grad sowie eine linkskonvexe Deviation von Th9-L5 mit einem Cobb-Winkel von 29,1 Grad. Zusätzlich weist sie Knick-Plattfüße bei Z. n. Calcaneus-Stoppschrauben-Implantation 2022 auf. Das Gangbild ist laut Rehabilitation unauffällig, symmetrisch und koordiniert ohne Sturzgefahr. Nebenbefundlich leidet sie an einer Hyperandrogenämie. Alleine kann sie nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und ist auf eine Begleitung angewiesen. Mit dem Fahrtendienst kommt sie in die Schule. Von orthopädischer Seite hat römisch 40 eine Skoliose, die mit Korsett behandelt wird. Laut dem letzten Wirbelsäulenröntgen von April 2023 besteht eine rechtskonvexe Deviation von Th2Th9 mit einem Cobb-Winkel von 17,8 Grad sowie eine linkskonvexe Deviation von Th9-L5 mit einem Cobb-Winkel von 29,1 Grad. Zusätzlich weist sie Knick-Plattfüße bei Z. n. Calcaneus-Stoppschrauben-Implantation 2022 auf. Das Gangbild ist laut Rehabilitation unauffällig, symmetrisch und koordiniert ohne Sturzgefahr. Nebenbefundlich leidet sie an einer Hyperandrogenämie.

Derzeitige Beschwerden:

Siehe Anamnese.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Z. n. Rehabilitation, Oleovit, Tardyferon, Korsett-Behandlung, macht regelmäßig Sport.

Sozialanamnese:

XXXX kommt mit ihrer Mutter zum Untersuchungstermin. Sie besucht die 1. Klasse einer berufsvorbereitenden Schule. Sie lebt mit ihrem Bruder und ihrer Mutter im gemeinsamen Familienverband. römisch 40 kommt mit ihrer Mutter zum Untersuchungstermin. Sie besucht die 1. Klasse einer berufsvorbereitenden Schule. Sie lebt mit ihrem Bruder und ihrer Mutter im gemeinsamen Familienverband.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

20.10.2023 Ambulatorium XXXX der VKKJ, Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie, XXXX 20.10.2023 Ambulatorium römisch 40 der VKKJ, Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie, römisch 40

Befundbericht

Diagnosen:

Leichte Intelligenzminderung

Z. n. ESES

Z. n. Epilepsie, derzeit ohne Medikamente

Skoliose in Therapie

Z. n. Calcaneus-Stoppschraube, Implantation im Sommer 2022 bei Knick-Plattfüßen

Gefahreneinschätzung: Sie ist zwar mobil, braucht aber wegen fehlender Gefahreneinschätzung und großen Ängsten ständige Aufsicht durch eine erwachsene Bezugsperson.

14.09.2023 Klinik XXXX , Kinder- und Jugendlichenrehabilitation, XXXX 14.09.2023 Klinik römisch 40 , Kinder- und Jugendlichenrehabilitation, römisch 40

Abschlussbericht

Diagnosen:

Skoliose

Calcaneusstopper Schraube bds.

Leichte Intelligenzminderung

Z. n. Epilepsie

Hyperandrogenämie

Zusammenfassung: XXXX ist 15 Jahre alt geht noch in die Schule, ist ein sehr ruhiges zurückhaltendes Mädchen. Soweit anamnestisch erhebbar hat sich die Skoliose in den letzten 2 Jahren stark verändert. Laut dem letzten Wirbelsäulenröntgen von April 2023 besteht eine rechtskonvexe Deviation von Th2-Th9 mit einem Cobb-Winkel von 17,8° sowie eine linkskonvexe Deviation von Th9 bis L5 mit einem Cobb-Winkel von 29,1°. Das Korsett wird regelmäßig getragen, auch erst verschrieben seit 1 Jahr laut Mama. Sie macht nicht regelmäßig Sport. Sie leidet aktuell auch unter einer Hyperandrogenämie mit einer Hypermenorrhoe. Z. n. Epilepsie jedoch ohne Dauermedikation (Genaueres ist nicht mehr erhebbar). Z. n. Calcaneus Stopp Schrauben bds. (OP vor 1 1/2 Jahren) - 2022), Befunde nicht vorliegend aufgrund von Knick-Senkfuß hat jedoch keine Beschwerden mehr, erhält im VKKJ regelmäßig Therapien. Zusammenfassung: römisch 40 ist 15 Jahre alt geht noch in die Schule, ist ein sehr ruhiges zurückhaltendes Mädchen. Soweit anamnestisch erhebbar hat sich die Skoliose in den letzten 2 Jahren stark verändert. Laut dem letzten Wirbelsäulenröntgen von April 2023 besteht eine rechtskonvexe Deviation von Th2-Th9 mit einem Cobb-Winkel von 17,8° sowie eine linkskonvexe Deviation von Th9 bis L5 mit einem Cobb-Winkel von 29,1°. Das Korsett wird regelmäßig getragen, auch erst verschrieben seit 1 Jahr laut Mama. Sie macht nicht regelmäßig Sport. Sie leidet aktuell auch unter einer Hyperandrogenämie mit einer Hypermenorrhoe. Z. n. Epilepsie jedoch ohne Dauermedikation (Genaueres ist nicht mehr erhebbar). Z. n. Calcaneus Stopp Schrauben bds. (OP vor 1 1/2 Jahren) - 2022), Befunde nicht vorliegend aufgrund von Knick-Senkfuß hat jedoch keine Beschwerden mehr, erhält im VKKJ regelmäßig Therapien.

Gangbild: Unauffällig, symmetrisch, wohl koordiniert.

12.07.2023 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX 12.07.2023 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40

Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 70% (Entwicklungsverzögerung, Intelligenzminderung)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 155,00 cm  Gewicht: 37,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

15 Jahre alte Jugendliche, kein Meningismus, Haut: bland, HNO: bland, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, grobneurologisch unauffällig, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusch normal.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend.

Status Psychicus:

XXXX ist eine auffällige Jugendliche, die kognitiv eingeschränkt ist, kein Wort sagt, keine Fragen beantworten kann, sich aber ruhig und angepasst verhält und kaum bewegt. römisch 40 ist eine auffällige Jugendliche, die kognitiv eingeschränkt ist, kein Wort sagt, keine Fragen beantworten kann, sich aber ruhig und angepasst verhält und kaum bewegt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Intelligenzminderung

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zusätzlich vorliegende Defizite im Sprachausdruck und Sprachverständnis bei eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit.

03.01.03

60

2

Skoliose mit rechtskonvexe Deviation von Th2-Th9 (Cobb-Winkel von 17,8 Grad) und linkskonvexe Deviation von Th9-L5 (Cobb-Winkel von 29,1 Grad)

Unterer Rahmensatz, da stabiler Verlauf unter Korsett-Behandlung. Knick-Plattfüße bei Z. n. Calcaneus-Stoppschrauben-Implantation bereits mitberücksichtigt.

02.01.03

50

         Gesamtgrad der Behinderung  70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da das Leiden 2 schwerwiegend ist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hyperandrogenämie

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Erstgutachten im BBG.

X        Nachuntersuchung 07/2026 - Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres.römisch zehn        Nachuntersuchung 07/2026 - Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

X römisch zehn

Ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

X römisch zehn

Bedarf einer Begleitperson

X römisch zehn

Ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

 

 

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der Intelligenzminderung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert.

(…)

Begründung:

Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund der fehlenden Gefahreneinschätzung begründet werden.“

6.       Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin mitgeteilt, dass auf Grund ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG laut ärztlichem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 70 v.H. bestehe und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Orthese“, „Ostheosynthesematerial“, „Begleitperson“ und „Fahrpreisermäßigung“ vorliegen würden. Ein Behindertenpass könne ausgestellt werden.

7.       Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin abermals mitgeteilt, dass auf Grund ihres Antrages vom 22.06.2023 laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt worden sei. Die Voraussetzung für die (wenngleich nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht beantragten) Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 31.10.2026 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes erforderlich sei.

8.       Mit weiterem Bescheid vom 16.04.2024, OB: XXXX , wies die belangte Behörde spruchgemäß den „am 22.06.2023 eingelangten“ Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, die Beschwerdeführerin hätte am 22.06.2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beantragt. Sie stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 08.03.2024, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen sei.8.       Mit weiterem Bescheid vom 16.04.2024, OB: römisch 40 , wies die belangte Behörde spruchgemäß den „am 22.06.2023 eingelangten“ Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, die Beschwerdeführerin hätte am 22.06.2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beantragt. Sie stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 08.03.2024, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen sei.

9.       Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.05.2024 fristgerecht Beschwerde.

10.      In seiner Stellungnahme vom 31.05.2024 hielt der bereits befasste Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde fest:

„Antwort(en):

Frau XXXX ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe Gutachten von 27.02.2024) nicht einverstanden und erhebt am 07.05.2024 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass sie mit der Ablehnung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht einverstanden ist. Es wurden zwei neue Befunde vorgelegt: Stellungnahme von der Physiotherapeutin XXXX (07.05.2024): Darin wird bestätigt, dass XXXX eine Skoliose hat und dadurch mit einem Mieder versorgt ist. Nach einer Operation mit einer Kalkaneusstoppschraube empfindet sie beim Gehen nach mehr als 15 Minuten Schmerzen in den Füßen. Eine Schmerztherapie wird aber nicht benötigt. Weiters wird ein älterer ärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX (Ambulatorium XXXX der VKKJ, 25.04.2023) vorgelegt, welche bestätigt, dass XXXX zwar mobil ist, aber wegen der fehlenden Gefahreneinschätzung und großer Ängste eine ständige Aufsicht durch eine erwachsene Bezugsperson braucht. Im vorliegenden Gutachten wurde daher der Zusatzeintrag "Bedarf einer Begleitperson" gewährt. Es kann auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Gewährung des Zusatzantrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kommen.Frau römisch 40 ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe Gutachten von 27.02.2024) nicht einverstanden und erhebt am 07.05.2024 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass sie mit der Ablehnung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht einverstanden ist. Es wurden zwei neue Befunde vorgelegt: Stellungnahme von der Physiotherapeutin römisch 40 (07.05.2024): Darin wird bestätigt, dass römisch 40 eine Skoliose hat und dadurch mit einem Mieder versorgt ist. Nach einer Operation mit einer Kalkaneusstoppschraube empfindet sie beim Gehen nach mehr als 15 Minuten Schmerzen in den Füßen. Eine Schmerztherapie wird aber nicht benötigt. Weiters wird ein älterer ärztlicher Befundbericht von Dr. römisch 40 (Ambulatorium römisch 40 der VKKJ, 25.04.2023) vorgelegt, welche bestätigt, dass römisch 40 zwar mobil ist, aber wegen der fehlenden Gefahreneinschätzung und großer Ängste eine ständige Aufsicht durch eine erwachsene Bezugsperson braucht. Im vorliegenden Gutachten wurde daher der Zusatzeintrag "Bedarf einer Begleitperson" gewährt. Es kann auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Gewährung des Zusatzantrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kommen.

11.      In einem weiteren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 20.06.2024 führt der bereits befasste Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin aus:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

07.05.2024 Praxis, XXXX , Physiotherapeutin, Ambulatorium XXXX der VKKJ 07.05.2024 Praxis, römisch 40 , Physiotherapeutin, Ambulatorium römisch 40 der VKKJ

Bestätigung

Diagnose: Skoliose

Zusammenfassung: Die Patientin ist seit März 2022 bei mir in Physiotherapie. Sie ist mit einem Mieder versorgt. Zudem ist XXXX an beiden unteren Extremitäten aufgrund starker Fußfehlstellungen im Rahmen einer Operation mit einer Calcaneus Stopp Schraube versorgt. Beim Gehen über längere Strecken (15 Minuten plus), klagt XXXX über Schmerzen in den Füßen. Zusammenfassung: Die Patientin ist seit März 2022 bei mir in Physiotherapie. Sie ist mit einem Mieder versorgt. Zudem ist römisch 40 an beiden unteren Extremitäten aufgrund starker Fußfehlstellungen im Rahmen einer Operation mit einer Calcaneus Stopp Schraube versorgt. Beim Gehen über längere Strecken (15 Minuten plus), klagt römisch 40 über Schmerzen in den Füßen.

So ist das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel schwierig und durch notwendige Pausen das Zielerreichen sehr langwierig.

27.02.2024 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX 27.02.2024 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40

Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 70% (Intelligenzminderung)

Mobilität: Keine Einschränkungen vorliegend.

Psychologischer Status: XXXX ist eine auffällige Jugendliche, die kognitiv eingeschränkt ist, kein Wort sagt, keine Fragen beantworten kann, sich aber ruhig und angepasst verhält und kaum bewegt. Psychologischer Status: römisch 40 ist eine auffällige Jugendliche, die kognitiv eingeschränkt ist, kein Wort sagt, keine Fragen beantworten kann, sich aber ruhig und angepasst verhält und kaum bewegt.

Klinik: Defizite im Sprachausdruck und Sprachverständnis. Eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit. Kann keine Gefahren einschätzen. Knick-Plattfüße. Hyperandrogenämie.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Z. n. Rehabilitation, Oleovit, Tardyferon, Korsett-Behandlung, macht regelmäßig Sport, Physiotherapie.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Intelligenzminderung mit Defiziten im Sprachausdruck und Sprachverständnis bei eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit

2

Skoliose mit rechtskonvexer Deviation von Th2-Th9 (Cobb-Winkel von 17,8 Grad) und linkskonvexer Deviation von Th9-L5 (Cobb-Winkel von 29,1 Grad) mit Korsett-Behandlung, Knick-Plattfüße beidseits bei Z. n. Calcaneus-Stoppschrauben-Implantation und Schmerzen in den Füßen beim längeren Gehen.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten von 27.02.2024 kann keine maßgebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes festgestellt werden.

?

Nachuntersuchung 07/2026 - weil Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist auch mit Schmerzen möglich. Trotz der Intelligenzminderung ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert.

Gutachterliche Stellungnahme:

Entsprechend dem Vorgutachten 02/2024 und dem Physiotherapie-Befundbericht von Frau XXXX 05/2024 besteht bei XXXX eine Intelligenzminderung mit Defiziten im Sprachausdruck und Sprachverständnis bei eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit sowie Knick-Plattfüßen beidseits bei Z. n. Calcaneus-Stoppschrauben-Implantation und Schmerzen in den Füßen beim längeren Gehen. Es liegt keine signifikante Mobilitätseinschränkung vor. Daher kann der Zusatzeintrag ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ nicht gewährt werden.“Entsprechend dem Vorgutachten 02/2024 und dem Physiotherapie-Befundbericht von Frau römisch 40 05/2024 besteht bei römisch 40 eine Intelligenzminderung mit Defiziten im Sprachausdruck und Sprachverständnis bei eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit sowie Knick-Plattfüßen beidseits bei Z. n. Calcaneus-Stoppschrauben-Implantation und Schmerzen in den Füßen beim längeren Gehen. Es liegt keine signifikante Mobilitätseinschränkung vor. Daher kann der Zusatzeintrag ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ nicht gewährt werden.“

12.      Mit Schreiben vom 02.07.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin mit, dass die beantragte Zusatzeintragung *Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel*nach ärztlicher Stellungnahme nicht vorliegen würde. Es bestehe die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern sie Einwendungen zum Ergebnis habe. Diese müsse begründet sein und es seien, wenn möglich, auch entsprechend neue Beweismittel beizulegen. Falls sie mit dem Ergebnis einverstanden sei, könne eine Stellungnahme unterbleiben.

Sollte keine Stellungnahme einlangen, werde sie in ca. fünf bis sechs Wochen nach Erhalt des Schreibens den entsprechenden Bescheid erhalten.

13.      Am 02.09.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde die Beschwerde samt dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt mit der Anmerkung, die Rechtsmittelfrist sei abgelaufen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, am 22.06.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Im Rahmen dieser Antragstellung wurde kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. Auch sonst ist kein solcher am 22.06.2023 gestellter Antrag auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt aktenkundig. Festgestellt wird daher, dass von der Beschwerdeführerin am 22.06.2023 kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt wurde.

Die belangte Behörde versendete am 18.04.2024 an die Beschwerdeführerin im Wege deren gesetzlicher Vertreterin einen befristet bis zum 31.10.2026 ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.

Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.04.2024 spruchgemäß einen am 22.06.2023 eingelangten - tatsächlich aber nicht an diesem Tag gestellten und nicht eingelangten - Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab („Ihr am 22.06.2023 eingelangter Antrag auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung in den Behindertenpass wird abgewiesen: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinsc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten