Entscheidungsdatum
04.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W246 2272143-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 31.03.2023, Zl. 2023-0.125.865, betreffend Erhöhung des Besoldungsdienstalters nach § 169h GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 31.03.2023, Zl. 2023-0.125.865, betreffend Erhöhung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 h, GehG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, beantragte mit Schreiben vom 07.04.2022 die bescheidmäßige Anrechnung von zusätzlichen Vordienstzeiten auf sein Besoldungsdienstalter nach § 12 Abs. 2 Z 4 iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG (Präsenzdienst- und Zivildienstzeiten) und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. 1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, beantragte mit Schreiben vom 07.04.2022 die bescheidmäßige Anrechnung von zusätzlichen Vordienstzeiten auf sein Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG (Präsenzdienst- und Zivildienstzeiten) und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.
Mit Bescheid vom 23.06.2022, dem Beschwerdeführer am 24.06.2022 übermittelt, setzte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG mit 3.712,8334 Tagen neu fest. Mit Bescheid vom 23.06.2022, dem Beschwerdeführer am 24.06.2022 übermittelt, setzte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG mit 3.712,8334 Tagen neu fest.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer am 02.11.2022 erhobene Beschwerde wies die Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2022 als verspätet zurück.
2. Mit einem weiteren Schreiben vom 07.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer zudem die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 169h Abs. 1 GehG und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. 2. Mit einem weiteren Schreiben vom 07.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer zudem die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.
3. In Bezug auf diesen Antrag ersuchte die Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2022, dem Beschwerdeführer am 18.10.2022 übermittelt, unter Vorlage von Nachweisen / Bestätigungen jene Zeiträume bekannt zu geben, welche für die zusätzliche Anrechnung heranzuziehen seien.
4. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 18.10.2022 dazu aus, dass er nach seiner Ausbildung im Zeitraum zwischen 2007 und 2016 in der KFZ-Werkstätte der Justizanstalt XXXX als Springer eingesetzt worden sei, weshalb seine Lehrzeit zum KFZ-Techniker bei der XXXX (01.09.1998 bis 15.12.2002) sowie die Zeiten seiner Berufstätigkeiten als KFZ-Techniker bei der Firma XXXX (20.01.bis 27.06.2003), bei der Firma XXXX (01.03. bis 31.03.2004) und beim XXXX (01.04.2004 bis 04.03.2005) gemäß § 169h Abs. 1 GehG auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen seien. Zudem sei die Zeit seines Grundwehrdienstes (KFZ-Werkstätte) vom 30.06.2003 bis 27.02.2004 nach § 175 Abs. 98 Z 2 leg.cit. ebenfalls zu berücksichtigen.4. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 18.10.2022 dazu aus, dass er nach seiner Ausbildung im Zeitraum zwischen 2007 und 2016 in der KFZ-Werkstätte der Justizanstalt römisch 40 als Springer eingesetzt worden sei, weshalb seine Lehrzeit zum KFZ-Techniker bei der römisch 40 (01.09.1998 bis 15.12.2002) sowie die Zeiten seiner Berufstätigkeiten als KFZ-Techniker bei der Firma römisch 40 (20.01.bis 27.06.2003), bei der Firma römisch 40 (01.03. bis 31.03.2004) und beim römisch 40 (01.04.2004 bis 04.03.2005) gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen seien. Zudem sei die Zeit seines Grundwehrdienstes (KFZ-Werkstätte) vom 30.06.2003 bis 27.02.2004 nach Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, leg.cit. ebenfalls zu berücksichtigen.
5. Mit Schreiben vom 03.02.2023 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Zeit seines Präsenzdienstes gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG zur Gänze auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet worden sei und dass seine Zeiten als Lehrling und KFZ-Techniker „beim Vergleichsstichtag ab dem 14. Geburtstag“ lediglich als „sonstige Zeiten“ berücksichtigt worden seien, weil die Voraussetzungen für ihre Anrechnung (zur Gänze) als Tätigkeit im öffentlichen Interesse nicht erfüllt seien. 5. Mit Schreiben vom 03.02.2023 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Zeit seines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG zur Gänze auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet worden sei und dass seine Zeiten als Lehrling und KFZ-Techniker „beim Vergleichsstichtag ab dem 14. Geburtstag“ lediglich als „sonstige Zeiten“ berücksichtigt worden seien, weil die Voraussetzungen für ihre Anrechnung (zur Gänze) als Tätigkeit im öffentlichen Interesse nicht erfüllt seien.
6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 10.02.2023 Stellung. Dabei führte er aus, dass im Jahr seiner Bewerbung für die Aufnahme in den Justizwachedienst eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Matura eine Grundvoraussetzung gewesen seien. Er sei in den Jahren zwischen 2007 und 2016 als Springer im Lehrbetrieb der KFZ-Werkstätte der Justizanstalt eingesetzt worden, weil er die im Erlass vom 14.07.2006 (geändert am 17.08.2006) für den Einsatz zur Aufsicht und Unterweisung von Insassen in KFZ-Werkstätten von Justizanstalten geforderte Lehrabschlussprüfung für KFZ-Mechaniker abgeschlossen gehabt habe.
7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 169h Abs. 1 GehG ab und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung seines Besoldungsdienstalters iSd § 169h Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegen würden. Vom 14. Geburtstag des Beschwerdeführers ( XXXX 1996) bis zum Tag seiner Anstellung (31.10.2006) seien insgesamt sieben Jahre, neun Monate und 24 Tage an sonstigen Zeiten vorgelegen (konkret im Zeitraum vom XXXX 1996 bis 29.06.2003 sowie vom 28.02.2004 bis 27.02.2005). Diese sonstigen Zeiten seien nach § 169g Abs. 3 Z 4 leg.cit. bis zu einem Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen. Nach § 169g Abs. 4 leg.cit. seien sie jedoch nur insoweit zur Hälfte anzurechnen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen würden. Somit seien dem Beschwerdeführer auf sein Besoldungsdienstalter zunächst drei Jahre zur Hälfte (also ein Jahr und sechs Monate) anzurechnen. Zudem seien zwei Jahre, vier Monate und drei Tage zur Gänze zu berücksichtigen. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers habe sich daher im Ergebnis um zwei Tage verbessert und betrage zum Ablauf des 28.02.2015 3.710,8334 Tage. Schließlich hielt die Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Vortätigkeiten gemäß Z 10.1 und 11a der Anlage 1 zum BDG 1979 (Ernennungserfordernisse) keine Voraussetzung für die Aufnahme in den Justizwachedienst gewesen seien.7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG ab und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung seines Besoldungsdienstalters iSd Paragraph 169 h, Absatz eins, leg.cit. nicht vorliegen würden. Vom 14. Geburtstag des Beschwerdeführers ( römisch 40 1996) bis zum Tag seiner Anstellung (31.10.2006) seien insgesamt sieben Jahre, neun Monate und 24 Tage an sonstigen Zeiten vorgelegen (konkret im Zeitraum vom römisch 40 1996 bis 29.06.2003 sowie vom 28.02.2004 bis 27.02.2005). Diese sonstigen Zeiten seien nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, leg.cit. bis zu einem Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen. Nach Paragraph 169 g, Absatz 4, leg.cit. seien sie jedoch nur insoweit zur Hälfte anzurechnen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen würden. Somit seien dem Beschwerdeführer auf sein Besoldungsdienstalter zunächst drei Jahre zur Hälfte (also ein Jahr und sechs Monate) anzurechnen. Zudem seien zwei Jahre, vier Monate und drei Tage zur Gänze zu berücksichtigen. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers habe sich daher im Ergebnis um zwei Tage verbessert und betrage zum Ablauf des 28.02.2015 3.710,8334 Tage. Schließlich hielt die Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Vortätigkeiten gemäß Ziffer 10 Punkt eins und 11a der Anlage 1 zum BDG 1979 (Ernennungserfordernisse) keine Voraussetzung für die Aufnahme in den Justizwachedienst gewesen seien.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er die in seinem Schreiben vom 10.02.2023 getätigten Ausführungen wiederholte.
9. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 17.05.2023 vorgelegt.
10. Mit Schreiben vom 06.09. und 18.09.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage näher bezeichneter und nicht im vorgelegten Verwaltungsakt einliegender Aktenteile.
11. Die Behörde kam diesen Ersuchen mit Schreiben vom 06.09. und 24.09.2024 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein seit 01.11.2006 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Justizwache, der aktuell dem in der Justizanstalt XXXX eingerichteten Arbeitsplatz eines „Dienstführenden in Einsatzfunktion“ zugewiesen ist. Aus Anlass seiner Ernennung setzte die Behörde mit Bescheid vom 10.11.2006 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 30.12.2002 fest, wobei lediglich nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vom Beschwerdeführer absolvierte Vordienstzeiten berücksichtigt wurden.Der Beschwerdeführer ist ein seit 01.11.2006 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Justizwache, der aktuell dem in der Justizanstalt römisch 40 eingerichteten Arbeitsplatz eines „Dienstführenden in Einsatzfunktion“ zugewiesen ist. Aus Anlass seiner Ernennung setzte die Behörde mit Bescheid vom 10.11.2006 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 30.12.2002 fest, wobei lediglich nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vom Beschwerdeführer absolvierte Vordienstzeiten berücksichtigt wurden.
Die Behörde setzte mit Bescheid vom 23.06.2022, dem Beschwerdeführer am 24.06.2022 übermittelt, das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG mit 3.712,8334 Tagen neu fest. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer am 02.11.2022 erhobene Beschwerde wies die Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2022 als verspätet zurück.Die Behörde setzte mit Bescheid vom 23.06.2022, dem Beschwerdeführer am 24.06.2022 übermittelt, das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG mit 3.712,8334 Tagen neu fest. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer am 02.11.2022 erhobene Beschwerde wies die Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2022 als verspätet zurück.
Mit Schreiben vom 07.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters gemäß § 169h Abs. 1 GehG und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 169h Abs. 1 GehG als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit Schreiben vom 07.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Bescheid vom 10.11.2006, den Bescheid vom 23.06.2022, die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2022, den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2022 nach § 169h Abs. 1 GehG, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Bescheid vom 10.11.2006, den Bescheid vom 23.06.2022, die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2022, den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2022 nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren üb