Entscheidungsdatum
04.10.2024Norm
AVG §71 Abs1Spruch
W176 2299889-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2024, Zl. 2024-0.473.471-4-A, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2024, Zl. 2024-0.473.471-4-A, zu Recht:
A1) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird der Bescheid in diesem Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen wird.A1) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wird der Bescheid in diesem Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen wird.
A2) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird der Bescheid in diesem Spruchpunkt aufgehoben.A2) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides wird der Bescheid in diesem Spruchpunkt aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 02.05.2024 wurde in dem am Bundesverwaltungsgericht zur Zl. I422 2290931-1 geführten Verfahren für den XXXX .06.2024 eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle in Innsbruck anberaumt, zu welcher der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) als beschwerdeführende Partei geladen wurde und an der er in der Folge auch teilnahm. 1. Mit Schreiben vom 02.05.2024 wurde in dem am Bundesverwaltungsgericht zur Zl. I422 2290931-1 geführten Verfahren für den römisch 40 .06.2024 eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle in Innsbruck anberaumt, zu welcher der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) als beschwerdeführende Partei geladen wurde und an der er in der Folge auch teilnahm.
2. Am 26.06.2024 brachte der BF, vertreten durch die Beschwerdevertreterin, einen mit XXXX .06.2024 datierten Antrag auf Beteiligtengebühren gemäß § 26 VwGVG hinsichtlich seiner Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung am XXXX .06.2024 ein.2. Am 26.06.2024 brachte der BF, vertreten durch die Beschwerdevertreterin, einen mit römisch 40 .06.2024 datierten Antrag auf Beteiligtengebühren gemäß Paragraph 26, VwGVG hinsichtlich seiner Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .06.2024 ein.
3. Mit Schreiben vom 27.06.2024 teilte die der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: belangte Behörde) dem BF mit, dass er davon ausgehe, dass der Gebührenantrag gemäß § 19 GebAG offensichtlich verspätet eingebracht worden sei, und gab zugleich Gelegenheit zu Stellungnahme.3. Mit Schreiben vom 27.06.2024 teilte die der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: belangte Behörde) dem BF mit, dass er davon ausgehe, dass der Gebührenantrag gemäß Paragraph 19, GebAG offensichtlich verspätet eingebracht worden sei, und gab zugleich Gelegenheit zu Stellungnahme.
4. Mit am 05.07.2024 eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF dazu Stellung; dabei stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Versäumung der Frist gemäß § 19 Abs. 1 GebAG, den mit einem einmaligen Versehen einer ansonsten zuverlässigen Kanzleikraft der Beschwerdevertreterin begründete. 4. Mit am 05.07.2024 eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF dazu Stellung; dabei stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Versäumung der Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG, den mit einem einmaligen Versehen einer ansonsten zuverlässigen Kanzleikraft der Beschwerdevertreterin begründete.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ab (Spruchpunkt I.) und dessen Gebührenantrag gemäß § 26 VwGVG iVm § 19 GebAG als verspätet zurück (Spruchpunkt II.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Gebührenantrag gemäß Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GebAG als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass die Frist gemäß § 19 Abs. 1 GebAG versäumt worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im gegenständlichen Fall nicht vorlägen. Begründend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass die Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG versäumt worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im gegenständlichen Fall nicht vorlägen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende – fristgerecht erhobene – Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen würden.
7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.3. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1 Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2.1.2. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden, oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.3.2.1.2. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden, oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, GebAG binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
Gemäß § 26 Abs. 5 VwGVG gelten die Abs. 1 bis 4 leg. cit. § 26 VwGVG auch für Beteiligte.Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG gelten die Absatz eins bis 4 leg. cit. Paragraph 26, VwGVG auch für Beteiligte.
§ 19 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG) lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG) lautet:
„Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.“„Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.“
§ 71 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 71, Absatz eins, AVG lautet:
„Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.“
3.2.1.3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwSlg 2174 A/1951; 81818 A/1972; VwGH 24.06.1993, 93/06/0053; 15.03.1995, 95/01/0035; 21.12.2004, 2003/04/0138). 3.2.1.3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig vergleiche VwSlg 2174 A/1951; 81818 A/1972; VwGH 24.06.1993, 93/06/0053; 15.03.1995, 95/01/0035; 21.12.2004, 2003/04/0138).
Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, d.h. nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie zB die Einbringung eines Rechtsmittels oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist (vgl. etwa VwGH 24.06.1993, 93/06/0053). Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, d.h. nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie zB die Einbringung eines Rechtsmittels oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist vergleiche etwa VwGH 24.06.1993, 93/06/0053).
Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (und nicht nur der Durchsetzungsmöglichkeit vor der Behörde) – geltend gemacht werden muss, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht zulässig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 13 unter Hinweis auf VwGH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/005; 11.04.2000, 2000/11/0081).Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (und nicht nur der Durchsetzungsmöglichkeit vor der Behörde) – geltend gemacht werden muss, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG nicht zulässig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 13 unter Hinweis auf VwGH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/005; 11.04.2000, 2000/11/0081).
3.2.1. Vor dem Hintergrund des unter Punkt 3.2.1.2. Ausgeführten muss angenommen werden, dass die in § 19 Abs. 1 GebAG normierte vierzehntägige Frist materiellrechlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur ist: 3.2.1. Vor dem Hintergrund des unter Punkt 3.2.1.2. Ausgeführten muss angenommen werden, dass die in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG normierte vierzehntägige Frist materiellrechlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur ist:
Zum einen wird in § 19 Abs. 1 GebAG normiert, dass mangels fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf die Zeugengebühr selbst (und nicht bloß dessen Durchsetzbarkeit) verloren geht (arg. „bei sonstigem Verlust“). Insbesondere ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich von einem „Verlust des Anspruchs“ die Rede (vgl. RV 1974 zitiert in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, 4. Auflage [2018], § 19 GebAG, Anm 5). Zum einen wird in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG normiert, dass mangels fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf die Zeugengebühr selbst (und nicht bloß dessen Durchsetzbarkeit) verloren geht (arg. „bei sonstigem Verlust“). Insbesondere ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich von einem „Verlust des Anspruchs“ die Rede vergleiche Regierungsvorlage 1974 zitiert in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, 4. Auflage [2018], Paragraph 19, GebAG, Anmerkung 5).
Zum anderen kann die oben angeführte Definition einer verfahrensrechtlichen Frist auf jene des § 19 Abs. 1 GebAG schon deshalb nicht zutreffen, da vor Geltendmachung der Zeugengebühren ein diesbezügliches Verfahren vor der Behörde (noch) gar nicht anhängig ist.Zum anderen kann die oben angeführte Definition einer verfahrensrechtlichen Frist auf jene des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG schon deshalb nicht zutreffen, da vor Geltendmachung der Zeugengebühren ein diesbezügliches Verfahren vor der Behörde (noch) gar nicht anhängig ist.
3.2.3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 19 Abs. 1 GebAG normierten Frist zur Geltendmachung von Zeugengebühren kommt daher nicht in Betracht.3.2.3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG normierten Frist zur Geltendmachung von Zeugengebühren kommt daher nicht in Betracht.
3.2.4. Daher war der Bescheid in seinem Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass der Wiedereinsetzungsantrag des BF als unzulässig zurückgewiesen wird.3.2.4. Daher war der Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass der Wiedereinsetzungsantrag des BF als unzulässig zurückgewiesen wird.
3.2.5. Zugleich folgt aus der materiell-rechtlichen Natur der in § 19 Abs. 1 GebAG genannten Frist, dass die Zurückweisung des Gebührenantrags des BF als verspätet ebenso wenig in Betracht kommt. Denn der Entscheidung über einen Gebührenantrag, der von einer Person eingebracht wurde, die wie der BF zur betreffenden Verhandlung geladen wurde, steht auch dann kein Prozesshindernis entgegen, wenn der Antrag nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 GebAG gestellt wurde. Vielmehr ist im Verfahren zu prüfen, ob der Antrag begründet ist, was etwa dann zu verneinen ist, wenn sich ergibt, dass der Anspruch auf die Gebühr wegen Versäumung der Frist verloren ging.3.2.5. Zugleich folgt aus der materiell-rechtlichen Natur der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG genannten Frist, dass die Zurückweisung des Gebührenantrags des BF als verspätet ebenso wenig in Betracht kommt. Denn der Entscheidung über einen Gebührenantrag, der von einer Person eingebracht wurde, die wie der BF zur betreffenden Verhandlung geladen wurde, steht auch dann kein Prozesshindernis entgegen, wenn der Antrag nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG gestellt wurde. Vielmehr ist im Verfahren zu prüfen, ob der Antrag begründet ist, was etwa dann zu verneinen ist, wenn sich ergibt, dass der Anspruch auf die Gebühr wegen Versäumung der Frist verloren ging.
Wie in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, kann auch nicht angenommen werden, dass sich die belangte Behörde bloß im Ausdruck vergriffen hat (vgl. dazu etwa VwGH 26.03.1998, 97/11/0267; 22.11.2005, 2005/03/0028): Denn aus dem Umstand, dass sie vor Zurückweisung des Gebührenantrags über den (nur in Zusammenhang mit der Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen zulässigen) Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich abgesprochen (und ihn nicht als unzulässig zurückgewiesen) hat, ergibt sich eindeutig, dass die Behörde die von ihr angenommene Versäumung der Frist als Prozesshindernis sieht.Wie in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, kann auch nicht angenommen werden, dass sich die belangte Behörde bloß im Ausdruck vergriffen hat vergleiche dazu etwa VwGH 26.03.1998, 97/11/0267; 22.11.2005, 2005/03/0028): Denn aus dem Umstand, dass sie vor Zurückweisung des Gebührenantrags über den (nur in Zusammenhang mit der Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen zulässigen) Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich abgesprochen (und ihn nicht als unzulässig zurückgewiesen) hat, ergibt sich eindeutig, dass die Behörde die von ihr angenommene Versäumung der Frist als Prozesshindernis sieht.
Da mit dem angefochtenen Bescheid der Gebührenantrag wegen eines Prozesshindernisses zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte (was aus den dargelegten Gründen zu verneinen ist). Ein Abspruch in der Sache selbst, also darüber, ob der Gebührenantrag des BF berechtigt ist, ist dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren verwehrt.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt II. aufzuheben. Die belangte Behörde wird sich daher nunmehr mit Frage auseinanderzusetzen haben, ob der vom BF geltend gemachte Gebührenantrag zu Recht besteht (oder aber etwa aufgrund Verfristung erloschen ist).Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt römisch II. aufzuheben. Die belangte Behörde wird sich daher nunmehr mit Frage auseinanderzusetzen haben, ob der vom BF geltend gemachte Gebührenantrag zu Recht besteht (oder aber etwa aufgrund Verfristung erloschen ist).
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus nachstehenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus nachstehenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Soweit für das Bundesverwaltungsgericht überblickbar, liegt zur Frage, ob die in § 19 Abs. 1 GebAG genannte Frist materiell-rechtlicher Natur oder aber verfahrensrechtlicher Natur ist bzw. ob folglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist, keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Rechtslage ohnehin klar ist: Zwar wurde unter Punkt 3.2. dargelegt, aus welchen Gründen warum der hier entscheidende Richter des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgeht, dass die genannte Frist eine materiell-rechtliche Frist ist und eine Wiedereinsetzung unzulässig ist (in diesem Sinne auch BVwG 24.02.2020, L524 2227644-1). Es liegt aber Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wo von der Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung ausgegangen wird (vgl. etwa BVwG 26.03.2024, W208 2280866-1). Auch gehen Krammer/Schmidt/Guggenbichler davon aus, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, 4. Auflage [2018], Anm 5); sie verweisen dabei auf die Entscheidungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Zlen. Jv 9236 -14e/74; Jv 1701 -1 4e/93 und Jv 8094 - 14e/98 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (vom 28.04.1994) Zl. 94/16/0066 (das jedoch die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid einer Finanzlandesdirektion betrifft und keinen Bezug zu § 19 Abs. 1 GebAG aufweist).Soweit für das Bundesverwaltungsgericht überblickbar, liegt zur Frage, ob die in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG genannte Frist materiell-rechtlicher Natur oder aber verfahrensrechtlicher Natur ist bzw. ob folglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist, keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Rechtslage ohnehin klar ist: Zwar wurde unter Punkt 3.2. dargelegt, aus welchen Gründen warum der hier entscheidende Richter des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgeht, dass die genannte Frist eine materiell-rechtliche Frist ist und eine Wiedereinsetzung unzulässig ist (in diesem Sinne auch BVwG 24.02.2020, L524 2227644-1). Es liegt aber Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wo von der Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung ausgegangen wird vergleiche etwa BVwG 26.03.2024, W208 2280866-1). Auch gehen Krammer/Schmidt/Guggenbichler davon aus, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG, 4. Auflage [2018], Anmerkung 5); sie verweisen dabei auf die Entscheidungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Zlen. Jv 9236 -14e/74; Jv 1701 -1 4e/93 und Jv 8094 - 14e/98 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (vom 28.04.1994) Zl. 94/16/0066 (das jedoch die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid einer Finanzlandesdirektion betrifft und keinen Bezug zu Paragraph 19, Absatz eins, GebAG aufweist).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beteiligtengebühr Frist Gebührenantrag Geltendmachung materiellrechtliche Frist mündliche Verhandlung Revision zulässig Spruchpunktbehebung Unzulässigkeit Verspätung Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2299889.1.00Im RIS seit
30.10.2024Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024