TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/5 I415 2299962-1

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Veröffentlicht am 05.10.2024
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Entscheidungsdatum

05.10.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I415 2299962-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch: XXXX gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion XXXX vom 02.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch: römisch 40 gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion römisch 40 vom 02.09.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der XXXX Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Seine gesamte Schullaufbahn absolvierter er in Österreich. In Österreich verfügt er über einen EU-Daueraufenthaltstitel.Der römisch 40 Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Seine gesamte Schullaufbahn absolvierter er in Österreich. In Österreich verfügt er über einen EU-Daueraufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer weist fünf rechtskräftige Verurteilungen auf, dies aufgrund begangener Verbrechen bzw. Vergehen im Suchtmittelbereich, aber auch die Rechtsgüter körperliche Integrität und Vermögen betreffend. Zuletzt wurde er am 07.06.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn (18) Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2024 wurde eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.09.2024 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und über einen EU-Daueraufenthaltstitel verfüge. Bei den vier Vorverurteilungen des Beschwerdeführers habe es sich zur Gänze um Jugendstraftaten bzw. Straftaten junger Erwachsener gehandelt. Es sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer seine Taten immer gesteigert habe, wie es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen führe. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde diese Aussage darauf stütze, dass die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen von Verurteilung zu Verurteilung höher geworden seien. Dies sei aber nicht dem Umstand geschuldet, dass die Verfehlung des Beschwerdeführers jeweils schwerwiegender gewesen wäre als die vorangegangene, sondern dass sich die verhängten Strafen von Verurteilung zu Verurteilung (nahezu unabhängig vom jeweiligen Delikt) grundsätzlich erhöhen. Richtigerweise sei bei der Frage nach der Schwere der jeweiligen Verfehlung von der für das jeweilige Delikt angedrohten Höchststrafe auszugehen. Diese hätte bei der ersten Verurteilung ein Jahr, bei der zweiten nur ein halbes Jahr betragen. Bei der vierten Verurteilung habe die Höchststrafe bei zehn Jahren gelegen, bei der letzten Verurteilung vom 07.06.2021 demgegenüber lediglich bei „bloß“ drei Jahren. Es sei also keinesfalls von einer fortwährenden „Steigerung der Taten“, also der kriminellen Energie des Beschwerdeführers die Rede, sondern unterliege diese vielmehr einer gewissen Schwankung und sei diese bei der einzigen Begehung einer Straftat als Erwachsener sogar wieder deutlich abgeflaut. Der Beschwerdeführer sei sowohl familiär als auch sozial und beruflich in Österreich voll integriert. Zudem lebe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer unterziehe sich seit 01.03.2023 einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Entwöhnung und Behandlung seiner Sucht in Form einer sowohl psychotherapeutischen als auch medizinischen Behandlung. Er wolle ab Oktober in Vollzeit arbeiten. Der Beschwerdeführer werde seit Jänner 2023 vom XXXX im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Dabei zeige er sich motiviert und verlässlich. Er übernehme Verantwortung für sein Fehlverhalten in der Vergangenheit und sei aus fachlicher Sicht der zuständigen Bewährungshelferin auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit Betreuungsbeginn eine positive und prosoziale Entwicklung durchlebe und stehe einem Verbleib in Österreich nicht zuletzt aufgrund des unterstützenden familiären Netzwerkes nichts entgegen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und über einen EU-Daueraufenthaltstitel verfüge. Bei den vier Vorverurteilungen des Beschwerdeführers habe es sich zur Gänze um Jugendstraftaten bzw. Straftaten junger Erwachsener gehandelt. Es sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer seine Taten immer gesteigert habe, wie es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen führe. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde diese Aussage darauf stütze, dass die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen von Verurteilung zu Verurteilung höher geworden seien. Dies sei aber nicht dem Umstand geschuldet, dass die Verfehlung des Beschwerdeführers jeweils schwerwiegender gewesen wäre als die vorangegangene, sondern dass sich die verhängten Strafen von Verurteilung zu Verurteilung (nahezu unabhängig vom jeweiligen Delikt) grundsätzlich erhöhen. Richtigerweise sei bei der Frage nach der Schwere der jeweiligen Verfehlung von der für das jeweilige Delikt angedrohten Höchststrafe auszugehen. Diese hätte bei der ersten Verurteilung ein Jahr, bei der zweiten nur ein halbes Jahr betragen. Bei der vierten Verurteilung habe die Höchststrafe bei zehn Jahren gelegen, bei der letzten Verurteilung vom 07.06.2021 demgegenüber lediglich bei „bloß“ drei Jahren. Es sei also keinesfalls von einer fortwährenden „Steigerung der Taten“, also der kriminellen Energie des Beschwerdeführers die Rede, sondern unterliege diese vielmehr einer gewissen Schwankung und sei diese bei der einzigen Begehung einer Straftat als Erwachsener sogar wieder deutlich abgeflaut. Der Beschwerdeführer sei sowohl familiär als auch sozial und beruflich in Österreich voll integriert. Zudem lebe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer unterziehe sich seit 01.03.2023 einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Entwöhnung und Behandlung seiner Sucht in Form einer sowohl psychotherapeutischen als auch medizinischen Behandlung. Er wolle ab Oktober in Vollzeit arbeiten. Der Beschwerdeführer werde seit Jänner 2023 vom römisch 40 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Dabei zeige er sich motiviert und verlässlich. Er übernehme Verantwortung für sein Fehlverhalten in der Vergangenheit und sei aus fachlicher Sicht der zuständigen Bewährungshelferin auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit Betreuungsbeginn eine positive und prosoziale Entwicklung durchlebe und stehe einem Verbleib in Österreich nicht zuletzt aufgrund des unterstützenden familiären Netzwerkes nichts entgegen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes sei unzulässig und verletze sein Recht auf Privat- und Familienleben.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben.

Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie den Ausführungen der vorgelegten Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung:

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des BVwG nicht ausreichend, um dies zu beurteilten. Eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt fand nicht statt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird erforderlich sein und wurde auch beantragt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN).

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I415.2299962.1.00

Im RIS seit

30.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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