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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
NatSchG Krnt 1986 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des H in M, BRD, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. August 1990, Zl. Ro-297/2/1990, betreffend Übertretung des Kärntner Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich einer Dienstverrichtung wurde von Organen der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH) am 4. Oktober 1988 festgestellt, daß zur Duisburger Hütte im Bereich des Wurtenkees ein befahrbarer Weg in der Länge von ca. 1 km ausgebaut und dabei geländeverändernde Maßnahmen in der Alpinregion durchgeführt wurden, was gegen § 6 Abs. 2 lit. a des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (KtnNSchG) verstoße.
Die BH forderte den Beschwerdeführer als das gemäß § 9 VStG nach außen verantwortliche Organ des Deutschen Alpenvereins, Sektion X, auf, sich hiezu als Beschuldigter zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich dahingehend, die Sektion X habe von der Wasserrechtsbehörde die Auflage erhalten, für die Duisburger Hütte eine Kläranlage zu bauen. Da der Bau dieser Anlage von Deutschland aus nicht organisiert und überwacht habe werden können, sei damit der Zivilingenieur Dipl-Ing. I. A. aus Villach beauftragt worden, wobei dieser auch den Auftrag erhalten habe, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Der deutsche Alpenverein, Sektion X, sei daher davon ausgegangen und habe sich darauf verlassen können, daß alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt werden würden. Nachdem die BH den deutschen Alpenverein mit Schreiben vom 20. Oktober 1988 auf die fehlende Bewilligung aufmerksam gemacht habe, habe man sich unverzüglich mit Dipl.Ing. I. A. in Verbindung gesetzt und ihn aufgefordert, die Bewilligung nachträglich einzuholen. Ein entsprechender Antrag sei auch gestellt worden.
Dipl.-Ing. I. A. gab der BH gegenüber an, er sei der Auffassung gewesen, "daß im Sinne einer wirtschaftlichen Bauerrichtung und der erteilten Auflagen der Behörde (regelmäßige Schlammabfuhr zur Kläranlage Spittal) die Wegerrichtung somit bereits bei der Bescheidbegebung klar gewesen sein muß, da nicht anzunehmen war, daß etwa der abzuführende Schlamm aus dieser Anlage mittels Hubschrauber nach Spittal geflogen werden sollte."
Mit Straferkenntnis der BH vom 19. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie am 4. Oktober 1988 von Beamten der BH dienstlich festgestellt worden sei, als das gemäß § 9 VStG nach außen hin verantwortliche Organ des DAV, Sektion X, den aus dem südwestlichen Teil der Parzelle Nr. 1419/1, KG Fragant, zur Duisburger Hütte führenden, im Bereich des Wurtenkees gelegenen Weg ausgebaut, obwohl in der Alpinregion die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen) verboten sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a KtnNSchG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführer berief. Er wiederholte seine bisherige Verantwortung und fügte noch hinzu, aus - von ihm näher dargestellten - Unterlagen ergebe sich, daß die Errichtung des Zufahrtsweges bereits im Jahre 1985 beschlossen und im Jahre 1986 von allen zuständigen Stellen genehmigt worden sei, also noch vor Inkrafttreten des KtnNSchG.
Mit Bescheid vom 27. August 1990 setzte die belangte Behörde die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herab.
In der Begründung wird ausgeführt, aus den Aktenunterlagen gehe hervor, daß als Baubeginn der 24. August 1987 festgesetzt und als Bauvollendungstermin der 30. September 1987 vereinbart worden sei. Daraus gehe zweifelsfrei hervor, daß die getätigten Maßnahmen etwa ab Ende August bis Ende September 1987 - also bereits mehr als ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des KtnNSchG - bewerkstelligt worden seien. Somit hätte ohne weiteres vor Inangriffnahme der Arbeiten eine Ausnahme von den Verboten des § 6 Abs. 2 KtnNSchG beantragt werden können. Ein solcher Antrag sei jedoch erst nach Aufforderung durch die BH eingereicht worden. Die Bewilligung sei von der BH mit Bescheid vom 5. Februar 1990 erteilt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Durchführung der Maßnahmen als unzulässig im Sinne des § 67 Abs. 4 KtnNSchG anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei die mit 1. Jänner 1987 neu eingeführte Bewilligungspflicht für Geländeveränderungen im alpinen Bereich unbekannt gewesen. Diese Unkenntnis sei unverschuldet gewesen. Er habe darauf vertrauen können, daß hinsichtlich der zu errichtenden Abwasserentsorgungsanlage bei der Duisburger Hütte von dem hiezu beauftragten, befähigten und von Berufs wegen mit allen diesbezüglichen rechtlichen Vorschriften vertrauten Dipl.-Ing. I. A. auch die notwendigen behördlichen Bewilligungen eingeholt würden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften, denen der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsstrafverfahren damit gerechtfertigt, der Bau der von der Wasserrechtsbehörde verlangten Kläranlage und des dazugehörigen Weges habe von X aus nicht organisiert werden können, weshalb der Deutsche Alpenverein einen Zivilingenieur in Villach mit dem Bau dieser Anlage und mit der Einholung der erforderlichen Genehmigungen beauftragt habe. Daß diese Behauptung unrichtig sei, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Mit dieser Vorgangsweise aber hat der Beschwerdeführer im konkreten Fall die ihm zumutbaren Schritte unternommen, um dafür vorzusorgen, daß die Ausführung der in Rede stehenden Maßnahmen nicht ohne allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen erfolge. Den Beschwerdeführer trifft daher keine Schuld an der Übertretung des KtnNSchG.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100192.X00Im RIS seit
20.11.2000