Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G306 2295510-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die XXXX . in XXXX , Bosnien und Herzegowina sowie durch die BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die römisch 40 . in römisch 40 , Bosnien und Herzegowina sowie durch die BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
„Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“„Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten habe (Overstay von 37 Tagen). Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 500,00 wurde eingehoben.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten habe (Overstay von 37 Tagen). Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 500,00 wurde eingehoben.
Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt.Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a,, 31 Absatz eins, FPG angezeigt.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) vom XXXX .2023 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 belegt.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) vom römisch 40 .2023 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 belegt.
2. Mit Schreiben vom 11.01.2024 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Einreiseverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
Das Parteiengehör wurde gemäß § 25 ZustG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Das Parteiengehör wurde gemäß Paragraph 25, ZustG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
3. Am XXXX .2024 wurde der BF erneut einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten habe (Overstay von 11 Tagen). Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 200,00 wurde eingehoben.3. Am römisch 40 .2024 wurde der BF erneut einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten habe (Overstay von 11 Tagen). Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 200,00 wurde eingehoben.
Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG angezeigt.Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a,, 31 Absatz eins, FPG angezeigt.
Mit Strafverfügung der LPD vom XXXX .2024 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 belegt.Mit Strafverfügung der LPD vom römisch 40 .2024 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 belegt.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 22.06.2024, wurde gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wurde gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 22.06.2024, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.) und wurde gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
5. Mit Schreiben vom 26.06.2024, bezeichnet als „Antrag auf Befreiung von Strafen“, wandte sich der oben im Spruch genannte bosnische Arbeitgeber des BF an das BFA und führte aus, dass der BF bei ihm als internationaler LKW-Fahrer beschäftigt sei. Gegen den BF sei mit Bescheid des BFA ein Einreiseverbot verhängt worden. Der BF durchquere arbeitsbedingt den Schengenraum, habe jedoch nicht die Absicht, seinen Aufenthalt zu persönlichen Zwecken zu nutzen. Es wurde gebeten, dem BF vom Einreiseverbot in den Schengenraum zu entbinden. Dem Schreiben war eine Vollmachtsbekanntgabe zu Gunsten des Arbeitgebers des BF angeschlossen.
6. Das gegenständliche Schreiben und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vom BFA am 10.07.2024 vorgelegt, wo sie am 15.07.2024 einlangten.
7. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 26.07.2024, dem Arbeitgeber des BF zugestellt am 06.08.2024, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe allen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Es fehlte dem Anbringen an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), der Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), am Begehren (Z 4) und an den Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5). Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.7. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 26.07.2024, dem Arbeitgeber des BF zugestellt am 06.08.2024, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe allen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Es fehlte dem Anbringen an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Ziffer eins,), der Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), am Begehren (Ziffer 4,) und an den Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde.
8. Mit Schreiben vom 14.08.2024, beim BVwG eingebracht am selben Tag, kam der BF dem Verbesserungsauftrag nach und erhob durch die im Spruch angeführte österreichische Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das BVwG. 8. Mit Schreiben vom 14.08.2024, beim BVwG eingebracht am selben Tag, kam der BF dem Verbesserungsauftrag nach und erhob durch die im Spruch angeführte österreichische Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das BVwG.
Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH).
1.2. Der BF wurde am XXXX 2023 einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten habe (Overstay von 37 Tagen). Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 500,00 wurde eingehoben. Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.1.2. Der BF wurde am römisch 40 2023 einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten habe (Overstay von 37 Tagen). Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 500,00 wurde eingehoben. Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.
Am XXXX .2023 erging gegen den BF eine Strafverfügung der LPD gemäß § 120 Abs. 1a FPG. Der BF wurde gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einer Geldstrafe iHv € 500,00 belangt.Am römisch 40 .2023 erging gegen den BF eine Strafverfügung der LPD gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG. Der BF wurde gemäß Paragraphen 31, Absatz eins a,, 31 Absatz eins, in Verbindung mit 120 Absatz eins a, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einer Geldstrafe iHv € 500,00 belangt.
1.3. Am XXXX .2024 wurde der BF erneut einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten habe (Overstay von 11 Tagen). Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 200,00 wurde eingehoben. Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.1.3. Am römisch 40 .2024 wurde der BF erneut einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten habe (Overstay von 11 Tagen). Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 200,00 wurde eingehoben. Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.
Am XXXX .2024 erging gegen den BF eine Strafverfügung der LPD gemäß § 120 Abs. 1a FPG. Der BF wurde gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einer Geldstrafe iHv € 500,00 belangt.Am römisch 40 .2024 erging gegen den BF eine Strafverfügung der LPD gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG. Der BF wurde gemäß Paragraphen 31, Absatz eins a,, 31 Absatz eins, in Verbindung mit 120 Absatz eins a, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einer Geldstrafe iHv € 500,00 belangt.
1.4. Aus der im Akt einliegenden Kopie des bosnischen Reisepasses des BF, Gültigkeit von 27.10.2023 bis 27.10.2033, sind folgende (teilweise unleserliche) Stempelvermerke betreffend den Schengenraum ersichtlich:
? 05.11.2023 Einreise
? 08.11.2023 Ausreise
? 09.11.2023 Einreise
? 12.11.2023 Ausreise
? 14.11.2023 Einreise
? 17.11.2023 Ausreise
? 19.11.2023 Einreise
? 22.11.2023 Ausreise
? 23.11.2023 Einreise
? 26.11.2023 Ausreise
? 28.11.2023 Einreise
? 01.12.2023 Ausreise
? 03.12.2023 Einreise
? 05.12.2023 Ausreise
? 07.12.2023 Einreise
? 07.12.2023 Einreise
? 09.12.2023 Ausreise
? 10.12.2023 Einreise
? 12.12.2023 Ausreise
? 14.12.2023 Einreise
? 16.12.2023 Ausreise
? 21.12.2023 Einreise
? 23.12.2023 Ausreise
? 23.12.2023 Einreise
? 26.12.2023 Ausreise
? 26.12.2023 Einreise
? 30.12.2023 Ausreise
? 31.12.2023 Einreise
? 02.01.2024 Ausreise
? 04.01.2024 Einreise
? 06.01.2024 Ausreise
? 07.02.2024 Einreise
? 09.02.2024 Ausreise
? 11.02.2024 Einreise
? 17.02.2024 Ausreise
? 20.02.2024 Einreise
? 24.02.2024 Ausreise
? XX.02.2024 Einreise tlw. unleserlich (28. oder 29.02)
? 02.03.2024 Ausreise
? 04.03.2024 Einreise
? 05.03.2024 Einreise
? 08.03.2024 Ausreise
? 18.03.2024 Einreise
? 21.03.2024 Ausreise
? 01.04.2024 Einreise
? 05.04.2024 Ausreise
? 07.04.2024 Einreise
? 09.04.2024 Einreise
? 12.04.2024 Ausreise
? XX.04.2024 Einreise tlw. unleserlich
? 16.04.2024 Einreise
? 19.04.2024 Ausreise
? 22.04.2024 Einreise
? 24.04.2024 Ausreise
? 29.04.2024 Einreise
? 30.04.2024 Ausreise
? 07.05.2024 Einreise
? 10.05.2024 Ausreise
? 14.05.2024 Einreise
? 16.05.2024 Ausreise
? 22.05.2024 Einreise
? 25.05.2024 Ausreise
? 26.05.2024 Einreise
? 27.05.2024 Einreise
? 03.06.2024 Einreise
? 07.06.2024 Ausreise
? 09.06.2024 Einreise
? 09.06.2024 Ausreise
? 11.06.2024 Einreise
? 13.06.2024 Ausreise
? 16.06.2024 Einreise
? 16.06.2024 Ausreise
? 19.06.2024 Einreise
? 21.06.2024 Ausreise
? 24.06.2024 Einreise
? 24.06.2024 Ausreise
Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengenraum berechtigten Rechtstitels oder Visums und hat im Zeitpunkt seiner ersten Betretung am XXXX .2023 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum um 37 Tage überschritten.Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengenraum berechtigten Rechtstitels oder Visums und hat im Zeitpunkt seiner ersten Betretung am römisch 40 .2023 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum um 37 Tage überschritten.
Das BVwG führte aufgrund der Stempelvermerke im Reisepass des BF – wobei diesbezüglich einige Stempel unleserlich waren bzw. teilweise gänzlich fehlten – eine Abfrage mit Hilfe des „Schengen-Calculators“ der Europäischen Kommission (Schengen-calculator (europa.eu)) durch.
Diese ergab im Zeitpunkt der zweiten Betretung des BF am XXXX 2024 Folgendes: Diese ergab im Zeitpunkt der zweiten Betretung des BF am römisch 40 2024 Folgendes:
„Days of stay in the 180-days period from 23/10/23 to 19/04/24: 91 days, Overstay in the period from 19/04/2024 to 19/04/24 (1 day);
Days of stay in the 180-days period from 28/10/23 to 24/04/24: 94 days, Overstay in the period from 22/04/2024 to 24/04/24 (3 days);
Days of stay in the 180-days period from 03/11/23 to 30/04/24: 96 days, Overstay in the period from 29/04/2024 to 30/04/24 (2 days)” Days of stay in the 180-days period from 03/11/23 to 30/04/24: 96 days, Overstay in the period from 29/04/2024 to 30/04/24 (2 days)”
Für den Beurteilungszeitraum bis zum 24.06.2024 ergab die Berechnung Folgendes:
„Days of stay in the 180-days period from 23/10/23 to 19/04/24: 91 days, Overstay in the period from 19/04/2024 to 19/04/24 (1 day);
Days of stay in the 180-days period from 28/10/23 to 24/04/24: 94 days, Overstay in the period from 22/04/2024 to 24/04/24 (3 days);
Days of stay in the 180-days period from 03/11/23 to 30/04/24: 96 days, Overstay in the period from 29/04/2024 to 30/04/24 (2 days);
Days of stay in the 180-days period from 13/11/23 to 10/05/24: 92 days, Overstay in the period from 07/05/2024 to 10/05/24 (4 days);
Days of stay in the 180-days period from 19/11/23 to 16/05/24: 91 days, Overstay in the period from 16/05/2024 to 16/05/24 (1 day)”Days of stay in the 180-days period from 19/11/23 to 16/05/24: 91 days, Overstay in the period from 16/05/2024 to 16/05/24 (1 day)”
Der BF hat somit wiederholt seinen sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet überschritten.
Es haben sich – entgegen den Ausführungen des BFA – keine Hinweise dafür ergeben, dass sich der BF nach seiner erstmaligen Betretung bei der Überschreitung des visumfreien Aufenthaltszeitraumes nur deswegen einen neuen Reisepass hat ausstellen lassen, um seinen vorangegangenen zu langen Aufenthalt im Schengenraum zu verschleiern.
Es steht fest, dass sich der BF nicht längerfristig in Österreich aufgehalten hat beziehungsweise sich hier auch nicht aufhalten wollte. Er befand sich im Zeitpunkt der Personen- und Lenkerkontrollen lediglich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit als internationaler LKW-Fahrer für seinen bosnischen Arbeitgeber auf der Durchreise.
1.5. Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden, insbesondere ist er weder beruflich, sprachlich, familiär oder sozial in Österreich integriert. Er war in Österreich nicht erwerbstätig, hat keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, ist nicht sozialversichert und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Der BF war im Bundesgebiet nicht gemeldet.
Es liegt kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum vor.
1.6. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.7. Beim Herkunftsstaat des BF, BiH, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die Fahrzeug- und Lenkerkontrollen des BF sowie die diesbezüglichen Anzeigen und Strafverfügungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Anzeigen (AS 1ff, 25ff) und den Strafverfügungen der LPD (AS 7ff, OZ 5).
In der Anzeige vom XXXX .2023 hielt die LPD fest, dass der BF am XXXX .2023 an einer Raststation an der österreichisch-deutschen Grenze in Fahrtrichtung Deutschland als Lenker eines bosnischen Reisebusses im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten worden sei. Dabei sei aufgrund der im Reisepass des BF ersichtlichen Stempelvermerke festgestellt worden, dass der BF den Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen in 180 Tagen um 37 Tage überschritten habe. Der BF sei aufgefordert worden, das Hoheitsgebiet ohne unnötigen Umwege zu verlassen. Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 500,00 sei eingehoben worden (AS 1ff).In der Anzeige vom römisch 40 .2023 hielt die LPD fest, dass der BF am römisch 40 .2023 an einer Raststation an der österreichisch-deutschen Grenze in Fahrtrichtung Deutschland als Lenker eines bosnischen Reisebusses im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten worden sei. Dabei sei aufgrund der im Reisepass des BF ersichtlichen Stempelvermerke festgestellt worden, dass der BF den Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen in 180 Tagen um 37 Tage überschritten habe. Der BF sei aufgefordert worden, das Hoheitsgebiet ohne unnötigen Umwege zu verlassen. Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 500,00 sei eingehoben worden (AS 1ff).
In der Anzeige vom XXXX .2024 hielt die LPD fest, dass der BF am XXXX .2024 an einer Raststation an der österreichisch-deutschen Grenze von Deutschland kommend als Lenker eines bosnischen LKWs im Zuge einer Verkehrskontrolle kontrolliert worden sei. Dabei sei aufgrund der im Reisepass des BF ersichtlichen Stempelvermerke festgestellt worden, dass der BF den Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen in 180 Tagen um 11 Tage überschritten habe. Der BF sei aufgefordert worden, den Schengenraum ehestmöglich zu verlassen. Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 200,00 sei eingehoben worden (AS 25ff).In der Anzeige vom römisch 40 .2024 hielt die LPD fest, dass der BF am römisch 40 .2024 an einer Raststation an der österreichisch-deutschen Grenze von Deutschland kommend als Lenker eines bosnischen LKWs im Zuge einer Verkehrskontrolle kontrolliert worden sei. Dabei sei aufgrund der im Reisepass des BF ersichtlichen Stempelvermerke festgestellt worden, dass der BF den Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen in 180 Tagen um 11 Tage überschritten habe. Der BF sei aufgefordert worden, den Schengenraum ehestmöglich zu verlassen. Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 200,00 sei eingehoben worden (AS 25ff).
Die Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltszeitraumes im Oktober 2023 von 37 Tagen und im April 2024 von 11 Tagen wurden zunächst vom BF bzw. seinem Arbeitgeber nicht bestritten (vgl. AS 81). Später führte der Arbeitgeber des BF aus, dass der BF die 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen nicht überschritten habe. Die Touren ihrer LKW-Fahrer seien so abgestimmt, dass diese keine Probleme mit den Behörden bekommen würden (vgl. AS 101). In der Beschwerde wurde wiederrum die Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer des BF im Schengenraum nicht bestritten (vgl. OZ 6).Die Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltszeitraumes im Oktober 2023 von 37 Tagen und im April 2024 von 11 Tagen wurden zunächst vom BF bzw. seinem Arbeitgeber nicht bestritten vergleiche AS 81). Später führte der Arbeitgeber des BF aus, dass der BF die 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen nicht überschritten habe. Die Touren ihrer LKW-Fahrer seien so abgestimmt, dass diese keine Probleme mit den Behörden bekommen würden vergleiche AS 101). In der Beschwerde wurde wiederrum die Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer des BF im Schengenraum nicht bestritten vergleiche OZ 6).
Wie oben bereits festgestellt, gelangen sowohl die LPD, das BFA als auch das BVwG aufgrund der Stempelvermerke im Reisepass des BF – entgegen den Angaben des Arbeitsgebers des BF – zur Ansicht, dass der BF wiederholt des visumfreien Aufenthaltszeitraum überschritten hat.
Dass sich der BF nach seiner erstmaligen Betretung im Bundesgebiet lediglich zum Zweck der Verschleierung seiner Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer einen neuen Reisepass ausstellen ließ, konnte – entgegen den Ausführungen des BFA – nicht festgestellt werden. Der Arbeitgeber des BF sowie die österreichische Rechtsvertretung führten diesbezüglich glaubhaft aus, dass LKW-Fahrer den Reisepass sehr oft „wechseln“ müssten, da kein Platz mehr für weitere Stempelvermerke vorhanden sei (AS 81, OZ 6). Dies ist auch aus dem Konvolut an Stempelvermerken im aktuellen Reisepass des BF ersichtlich (AS 89ff).
2.2.3. Die Feststellung, wonach sich der BF nicht längerfristig in Österreich aufgehalten hat beziehungsweise keinen Aufenthalt in Österreich geplant hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des BF sowie der vorgelegten Unterlagen. So ist dem Schreiben des bosnischen Arbeitgebers zu entnehmen, dass sich der BF nur aufgrund seiner Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer im Schengenraum aufhält (AS 101, 107). Dies spiegelt sich auch aus dem Konvolut der im bosnischen Reisepass des BF ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel in bzw. aus dem Schengenraum in sehr kurzen Abständen wider (AS 89ff).
2.2.4. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich bzw. im Schengenraum beruhen auf dem Akteninhalt.
Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten.
Zudem konnten die fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie der Nichtbesitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels durch die Abfrage des Zentralen Fremdenregisters bestätigt werden.
2.2.5. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich.
2.2.6. Aus § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von BiH als sicherer Herkunftsstaat.2.2.6. Aus Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von BiH als sicherer Herkunftsstaat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,