Entscheidungsdatum
08.10.2024Norm
BDG 1979 §51Spruch
W244 2252256-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12.01.2022, Zl. 2021-0.894.376, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12.01.2022, Zl. 2021-0.894.376, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erste Satz des Spruchs wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erste Satz des Spruchs wie folgt zu lauten hat:
"Ihre Abwesenheit vom Dienst im Zeitraum 31.03.2021 bis 08.04.2021 gilt gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 als ungerechtfertigt, da Sie der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung zum Termin am 31.03.2021 nicht nachgekommen sind.""Ihre Abwesenheit vom Dienst im Zeitraum 31.03.2021 bis 08.04.2021 gilt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 als ungerechtfertigt, da Sie der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung zum Termin am 31.03.2021 nicht nachgekommen sind."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.10.2021 stellte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 12.01.2022 fest, die Abwesenheit der Beschwerdeführerin im Zeitraum 29.03.2021 bis 08.04.2021 gelte gemäß § 51 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als ungerechtfertigt, weil sie der Aufforderung zum Dienstantritt am 29.03.2021 nicht nachgekommen sei; ebenso gelte die Abwesenheit der Beschwerdeführerin im Zeitraum 19.05.2021 bis 27.06.2021 gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 als ungerechtfertigt, weil sie der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung zum Termin am 19.05.2021 nicht nachgekommen sei. Folglich trete für die genannten Zeiträume gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) der Entfall der Bezüge ein.2. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.10.2021 stellte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 12.01.2022 fest, die Abwesenheit der Beschwerdeführerin im Zeitraum 29.03.2021 bis 08.04.2021 gelte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als ungerechtfertigt, weil sie der Aufforderung zum Dienstantritt am 29.03.2021 nicht nachgekommen sei; ebenso gelte die Abwesenheit der Beschwerdeführerin im Zeitraum 19.05.2021 bis 27.06.2021 gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 als ungerechtfertigt, weil sie der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung zum Termin am 19.05.2021 nicht nachgekommen sei. Folglich trete für die genannten Zeiträume gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) der Entfall der Bezüge ein.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der polizeiliche Amtsarzt habe am 16.03.2021 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt, woraufhin sie mit durch Hinterlegung zugestelltem Schreiben zum Dienstantritt am 29.03.2021 aufgefordert worden sei. Dieser Aufforderung sei sie jedoch nicht nachgekommen. In der Folge seien von 29. bis 31.03.2021 insgesamt fünf "Krankenstandskontrollen" erfolgt, in deren Zuge eine Ladung zum polizeiärztlichen Dienst zum Termin am 31.03.2021 persönlich zugestellt werden sollte; die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht zu Hause angetroffen worden. Aus dem Bericht des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass ihr unmittelbarer Nachbar ihre Anwesenheit bestätigt habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die im Briefkasten hinterlegte Weisung nicht vorgefunden zu haben, sei somit unschlüssig. Dass der Briefkasten regelmäßig von ihrer Mutter geleert werde, stelle zudem keinen Entschuldigungsgrund dar. Aufgrund der verweigerten Mitwirkung der Beschwerdeführerin an einer ärztlichen Untersuchung sei sie daher bis zum Vortag ihres Dienstantrittes am 09.04.2021 ungerechtfertigt abwesend gewesen. Weiters sei die Beschwerdeführerin vom 19.05.2021 bis zum Vortag ihres Dienstantrittes am 28.06.2021 ungerechtfertigt abwesend gewesen, weil sie eine Weisung zu einer amtsärztlichen Untersuchung zum Termin am 19.05.2021 nicht befolgt habe. Die betreffende Ladung sei ihr durch Hinterlegung am 11.05.2021 zugestellt worden. Aufgrund der genannten Abwesenheiten vom Dienst seien die Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG einzustellen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der polizeiliche Amtsarzt habe am 16.03.2021 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt, woraufhin sie mit durch Hinterlegung zugestelltem Schreiben zum Dienstantritt am 29.03.2021 aufgefordert worden sei. Dieser Aufforderung sei sie jedoch nicht nachgekommen. In der Folge seien von 29. bis 31.03.2021 insgesamt fünf "Krankenstandskontrollen" erfolgt, in deren Zuge eine Ladung zum polizeiärztlichen Dienst zum Termin am 31.03.2021 persönlich zugestellt werden sollte; die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht zu Hause angetroffen worden. Aus dem Bericht des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass ihr unmittelbarer Nachbar ihre Anwesenheit bestätigt habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die im Briefkasten hinterlegte Weisung nicht vorgefunden zu haben, sei somit unschlüssig. Dass der Briefkasten regelmäßig von ihrer Mutter geleert werde, stelle zudem keinen Entschuldigungsgrund dar. Aufgrund der verweigerten Mitwirkung der Beschwerdeführerin an einer ärztlichen Untersuchung sei sie daher bis zum Vortag ihres Dienstantrittes am 09.04.2021 ungerechtfertigt abwesend gewesen. Weiters sei die Beschwerdeführerin vom 19.05.2021 bis zum Vortag ihres Dienstantrittes am 28.06.2021 ungerechtfertigt abwesend gewesen, weil sie eine Weisung zu einer amtsärztlichen Untersuchung zum Termin am 19.05.2021 nicht befolgt habe. Die betreffende Ladung sei ihr durch Hinterlegung am 11.05.2021 zugestellt worden. Aufgrund der genannten Abwesenheiten vom Dienst seien die Bezüge gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG einzustellen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, die Ladungen seien ihr teilweise verspätet übergeben worden und teilweise habe sie von den Zustellungen überhaupt keine Kenntnis erlangt. Dass die Beschwerdeführerin von allfälligen "Krankenstandskontrollen" keine Kenntnis erlangt habe, könne auch ihre Mutter bestätigen. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde entsprechende Einvernahmen unterlassen. Darin hätte die Beschwerdeführerin darlegen können, dass es in der Vergangenheit bereits öfter vorgekommen sei, dass sie Briefe nicht erhalten habe, weil sie vom Postbeamten teilweise nicht in die dafür vorgesehenen Briefkästen eingelegt, sondern in die für sämtliche Bewohner zur Verfügung gestellte Brieffachanlage abgelegt worden seien. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen ergebe sich nicht, dass die Beschwerdeführerin als dienstfähig befunden worden wäre. Die Beschwerdeführerin dürfe daher auf die Richtigkeit der von ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zweier Privatärzte vertrauen, zumal begründete Zweifel an deren Sachkunde nicht dargetan worden seien. Somit sei die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß krankgemeldet gewesen, habe ihre Mitwirkung an ärztlichen Untersuchungen nie verweigert und daher für die gesamte Dauer ihrer Abwesenheit einen Entschuldigungsgrund gehabt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 02.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.09.2023, Ra 2022/12/0071, stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorlagen.
7. Mit Schreiben vom 13.12.2023 erstattete die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren im Wege ihres Vertreters eine Stellungnahme.
8. Am 08.05.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde erschienen und in welcher die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde.
9. Mit Schreiben vom 16.05.2024 ersuchte die belangte Behörde um Ergänzung des Verhandlungsprotokolls.
10. Mit Schreiben vom 03.06.2024 erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters Anmerkungen zum Verhandlungsprotokoll.
11. Am 27.06.2024 wurde die mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist auf einem Arbeitsplatz in XXXX in XXXX tätig. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist auf einem Arbeitsplatz in römisch 40 in römisch 40 tätig.
Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum regelmäßig an ihrer Wohnadresse XXXX , aufhältig. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum regelmäßig an ihrer Wohnadresse römisch 40 , aufhältig.
Am 10.03.2021 fand eine amtsärztliche Untersuchung statt, welche in eine Stellungnahme des Polizeiamtsarztes vom 16.03.2021 mündete, die zum Ergebnis hatte, dass grundsätzlich sowohl körperlich als auch psychisch eine Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 24.04.2021 übergeben.
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit wurde kein darüber hinausgehendes Ermittlungsverfahren geführt.
Mit Schreiben vom 18.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Vorstellung beim Polizeiamtsarzt am 10.03.2021 von der belangten Behörde aufgefordert, ihren Dienst unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens anzutreten, nämlich am folgenden Arbeitstag. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin bei der Post (RSa) hinterlegt (erster Tag der Hinterlegung: 26.03.2021). Die Sendung wurde von der Beschwerdeführerin am 08.04.2021 bei der Post behoben.
Mit Schreiben vom 26.03.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, am 31.03.2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Ein persönlicher Zustellversuch durch XXXX , stellvertretender Leiter XXXX , an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin am 29.03.2021 scheiterte, da die Türe nicht geöffnet wurde. Daraufhin legte XXXX am 29.03.2021 eine Verständigung über die Hinterlegung der Sendung XXXX in XXXX in den Briefkasten der Beschwerdeführerin ein, wobei aus dem Zustellschein auch der Absender der Sendung ersichtlich war. Weitere persönliche Zustellversuche am 30.03.2021 und am 31.03.2021 waren ebensowenig erfolgreich.Mit Schreiben vom 26.03.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, am 31.03.2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Ein persönlicher Zustellversuch durch römisch 40 , stellvertretender Leiter römisch 40 , an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin am 29.03.2021 scheiterte, da die Türe nicht geöffnet wurde. Daraufhin legte römisch 40 am 29.03.2021 eine Verständigung über die Hinterlegung der Sendung römisch 40 in römisch 40 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin ein, wobei aus dem Zustellschein auch der Absender der Sendung ersichtlich war. Weitere persönliche Zustellversuche am 30.03.2021 und am 31.03.2021 waren ebensowenig erfolgreich.
Die Beschwerdeführerin erschien (unentschuldigt) nicht zur Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst am 31.03.2021.
Am 09.04.2021 trat die Beschwerdeführerin den Dienst an. Am 12.04.2021 meldete sich die Beschwerdeführerin neuerlich krank.
Am 28.04.2021 fand eine weitere amtsärztliche Untersuchung statt. Laut Stellungnahme des Polizeiamtsarztes vom gleichen Tag ist ab 03.05.2021 wieder von einer vorliegenden Dienstfähigkeit auszugehen. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin im Juli 2021 von der belangten Behörde ausgefolgt.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 03.05.2021 wieder krank und war von 03.05.2021 bis 14.05.2021 im Krankenstand.
Mit Schreiben vom 07.05.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, am 19.05.2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung bei der Post (RSa) hinterlegt (erster Tag der Abholfrist: 11.05.2021) zugestellt. Die Sendung wurde als nicht behoben retourniert. Ein Versuch, das Schreiben am 17.05.2021 per E-Mail an die E-Mail-Adresse XXXX zuzustellen, war nicht erfolgreich. Ein persönlicher Zustellversuch durch XXXX am 14.05.2021 scheiterte, woraufhin XXXX am 14.05.2021 die Ladung in einem verschlossenen Kuvert in den Briefkasten der Beschwerdeführerin einwarf.Mit Schreiben vom 07.05.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, am 19.05.2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung bei der Post (RSa) hinterlegt (erster Tag der Abholfrist: 11.05.2021) zugestellt. Die Sendung wurde als nicht behoben retourniert. Ein Versuch, das Schreiben am 17.05.2021 per E-Mail an die E-Mail-Adresse römisch 40 zuzustellen, war nicht erfolgreich. Ein persönlicher Zustellversuch durch römisch 40 am 14.05.2021 scheiterte, woraufhin römisch 40 am 14.05.2021 die Ladung in einem verschlossenen Kuvert in den Briefkasten der Beschwerdeführerin einwarf.
Am 17.05.2021 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals krank.
Die Beschwerdeführerin erschien (unentschuldigt) nicht zur Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst am 19.05.2021.
Die Beschwerdeführerin war bis 25.05.2021 krankgeschrieben. Am 28.05.2021 trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst wieder an.
Im hier gegenständlichen Zeitraum legte die Beschwerdeführerin stets rechtzeitig ärztliche Bestätigungen für ihre Abwesenheit vom Dienst vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen und sind unstrittig, soweit sie das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, die Wohnadresse der Beschwerdeführerin und deren regelmäßigen Aufenthalt, die amtsärztlichen Untersuchungen am 10.03.2021 und am 28.04.2021, das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zu den Untersuchungen beim Polizeiärztlichen Dienst am 31.03.2021 und am 19.05.2021, die amtsärztliche Untersuchung am 28.04.2021 sowie die Krankenstände der Beschwerdeführerin (vgl. dazu ausdrücklich Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 08.05.2024) betreffen.Die Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen und sind unstrittig, soweit sie das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, die Wohnadresse der Beschwerdeführerin und deren regelmäßigen Aufenthalt, die amtsärztlichen Untersuchungen am 10.03.2021 und am 28.04.2021, das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zu den Untersuchungen beim Polizeiärztlichen Dienst am 31.03.2021 und am 19.05.2021, die amtsärztliche Untersuchung am 28.04.2021 sowie die Krankenstände der Beschwerdeführerin vergleiche dazu ausdrücklich Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 08.05.2024) betreffen.
Alle in den Feststellungen genannten Schreiben der belangten Behörde sowie Stellungnahmen des Polizeiamtsarztes liegen im Akt ein und sind unstrittig, soweit es ihren Inhalt betrifft.
Dass die amtsärztliche Stellungnahme vom 16.03.2021 der Beschwerdeführerin am 24.04.2021 übergeben wurde, wurde von der Beschwerdeführerin glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 angegeben (s. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls); die belangte Behörde konnte dies nicht bestätigen, ist den Angaben der Beschwerdeführerin jedoch auch nicht entgegengetreten (s. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), sodass keine Zweifel an der Richtigkeit der unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführerin entstanden sind.
Die Feststellung, dass zur Beurteilung der Dienstfähigkeit kein darüber hinausgehendes Ermittlungsverfahren geführt wurde, beruht auf den diesbezüglich eindeutigen Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 (s. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellung, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2021 durch Hinterlegung bei der Post (RSa) am 26.03.2021 zugestellt und am 08.04.2021 von der Beschwerdeführerin bei der Post behoben wurde, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Rückschein und ist im Verfahren nicht strittig.
Hinsichtlich der Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 26.03.2021 ist Folgendes auszuführen: Die (gescheiterten) persönlichen Zustellversuche und das Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung der Sendung bei der belangten Behörde in den Briefkasten der Beschwerdeführerin durch XXXX , stellvertretender Leiter XXXX , sind im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sehr ausführlich mit Aktenvermerken und durch Fotos untermauert dokumentiert. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 auch bestätigt, dass das abgebildete Postfach ihr Briefkasten sei (s. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Zudem hat XXXX als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 (s. Seiten 11 ff. des Verhandlungsprotokolls) glaubhaft die im Akt dokumentierten Vorgänge bestätigt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2024 die Glaubwürdigkeit von XXXX aufgrund des insgesamt am Arbeitsplatz bestehenden "Klima des Konflikts" mit näheren Ausführungen in Frage stellt, so übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Situation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen höchst angespannt war und ist (vgl. auch die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung; s. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Der Einwand der Beschwerdeführerin würde jedoch in letzter Konsequenz bedeuten, dem (in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht stehenden) Zeugen zu unterstellen, Zustellvorgänge und deren ausführliche Dokumentation nur zu konstruieren, um der Beschwerdeführerin zu schaden. Dieser Eindruck ist beim Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht entstanden, sodass trotz – im Übrigen weitgehend unsubstantiierter (vgl. etwa Seite 7 der Stellungnahme vom 13.12.2023) – Gegenbehauptung der Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Angaben der belangten Behörde nicht angezweifelt werden. Hinsichtlich der Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 26.03.2021 ist Folgendes auszuführen: Die (gescheiterten) persönlichen Zustellversuche und das Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung der Sendung bei der belangten Behörde in den Briefkasten der Beschwerdeführerin durch römisch 40 , stellvertretender Leiter römisch 40 , sind im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sehr ausführlich mit Aktenvermerken und durch Fotos untermauert dokumentiert. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 auch bestätigt, dass das abgebildete Postfach ihr Briefkasten sei (s. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Zudem hat römisch 40 als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 (s. Seiten 11 ff. des Verhandlungsprotokolls) glaubhaft die im Akt dokumentierten Vorgänge bestätigt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2024 die Glaubwürdigkeit von römisch 40 aufgrund des insgesamt am Arbeitsplatz bestehenden "Klima des Konflikts" mit näheren Ausführungen in Frage stellt, so übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Situation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen höchst angespannt war und ist vergleiche auch die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung; s. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Der Einwand der Beschwerdeführerin würde jedoch in letzter Konsequenz bedeuten, dem (in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht stehenden) Zeugen zu unterstellen, Zustellvorgänge und deren ausführliche Dokumentation nur zu konstruieren, um der Beschwerdeführerin zu schaden. Dieser Eindruck ist beim Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht entstanden, sodass trotz – im Übrigen weitgehend unsubstantiierter vergleiche etwa Seite 7 der Stellungnahme vom 13.12.2023) – Gegenbehauptung der Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Angaben der belangten Behörde nicht angezweifelt werden.
Dass die Stellungnahme des Polizeiamtsarztes vom 28.04.2021 der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin im Juli 2021 von der belangten Behörde ausgefolgt wurde, beruht auf ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 (s. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zur Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 07.05.2021 beruhen zunächst auf dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Rückschein vom 11.05.2021, aus dem hervorgeht, dass die Sendung bei der Post hinterlegt und nicht behoben wurde. Die nicht erfolgreiche Zustellung per Mail konnte aufgrund entsprechender Dokumentation im Verwaltungsakt festgestellt werden, wobei die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 dazu lediglich ausführte, verschiedene E-Mail-Adressen für Internetbestellungen zu verwenden und diese immer wieder zu wechseln, weil zu viel Werbung komme; wahrscheinlich habe sie zu diesem Zeitpunkt wieder eine neue E-Mailadresse gehabt (s. Seite 9 f. des Verhandlungsprotokolls). Der persönliche Zustellversuch durch XXXX und der Einwurf der Sendung durch diesen in den Briefkasten der Beschwerdeführerin sind im erstinstanzlichen Verwaltungsakt erneut sehr ausführlich mit Aktenvermerken und durch Fotos untermauert dokumentiert, wobei die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 auch in diesem Fall bestätigte, dass das abgebildete Postfach ihr Briefkasten sei (s. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2024 einwendet, dass ihr in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 zweimal das gleiche Foto vorgelegt worden sei (s. Seite 7 und Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), weil andere diesbezügliche Fotos nicht im Akt vorhanden seien, so wird darauf hingewiesen, dass im erstinstanzlichen Akt jeder der beiden Zustellvorgänge mit mehreren Fotos dokumentiert wurde und auf den Fotos der Einwurf jeweils in dasselbe Postfach erfolgt ist. Weiters hat XXXX als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 (s. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls) glaubhaft die im Akt dokumentierten Vorgänge bestätigt. Soweit die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters in diesem Zusammenhang insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2023 vorbringt, dass sie die Sendung nie erhalten und es zu jener Zeit oft Zustellprobleme gegeben habe, kann dies in einer Gesamtschau nur als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die Beschwerdeführerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 Probleme mit der Post letztlich nur als Einzelfälle darstellen konnte und keinesfalls systematische Schwierigkeiten erkennbar waren (s. Seiten 7 f. und 10 des Verhandlungsprotokolls). Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommene im selben Haushalt lebende Mutter der Beschwerdeführerin konnte diesen Eindruck nicht zerstreuen: Ihre Aussagen waren unsubstantiiert und wirkten – insbesondere durch das Einflüstern von Antworten durch die Beschwerdeführerin (vgl. dazu die Ermahnung auf Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 27.06.2024) – wenig spontan und glaubhaft. Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Unglaubwürdigkeit des Zeugen XXXX wird auf obige Ausführungen verwiesen.Die Feststellungen zur Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 07.05.2021 beruhen zunächst auf dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Rückschein vom 11.05.2021, aus dem hervorgeht, dass die Sendung bei der Post hinterlegt und nicht behoben wurde. Die nicht erfolgreiche Zustellung per Mail konnte aufgrund entsprechender Dokumentation im Verwaltungsakt festgestellt werden, wobei die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 dazu lediglich ausführte, verschiedene E-Mail-Adressen für Internetbestellungen zu verwenden und diese immer wieder zu wechseln, weil zu viel Werbung komme; wahrscheinlich habe sie zu diesem Zeitpunkt wieder eine neue E-Mailadresse gehabt (s. Seite 9 f. des Verhandlungsprotokolls). Der persönliche Zustellversuch durch römisch 40 und der Einwurf der Sendung durch diesen in den Briefkasten der Beschwerdeführerin sind im erstinstanzlichen Verwaltungsakt erneut sehr ausführlich mit Aktenvermerken und durch Fotos untermauert dokumentiert, wobei die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 auch in diesem Fall bestätigte, dass das abgebildete Postfach ihr Briefkasten sei (s. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2024 einwendet, dass ihr in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 zweimal das gleiche Foto vorgelegt worden sei (s. Seite 7 und Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), weil andere diesbezügliche Fotos nicht im Akt vorhanden seien, so wird darauf hingewiesen, dass im erstinstanzlichen Akt jeder der beiden Zustellvorgänge mit mehreren Fotos dokumentiert wurde und auf den Fotos der Einwurf jeweils in dasselbe Postfach erfolgt ist. Weiters hat römisch 40 als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 (s. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls) glaubhaft die im Akt dokumentierten Vorgänge bestätigt. Soweit die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters in diesem Zusammenhang insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2023 vorbringt, dass sie die Sendung nie erhalten und es zu jener Zeit oft Zustellprobleme gegeben habe, kann dies in einer Gesamtschau nur als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die Beschwerdeführerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 Probleme mit der Post letztlich nur als Einzelfälle darstellen konnte und keinesfalls systematische Schwierigkeiten erkennbar waren (s. Seiten 7 f. und 10 des Verhandlungsprotokolls). Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommene im selben Haushalt lebende Mutter der Beschwerdeführerin konnte diesen Eindruck nicht zerstreuen: Ihre Aussagen waren unsubstantiiert und wirkten – insbesondere durch das Einflüstern von Antworten durch die Beschwerdeführerin vergleiche dazu die Ermahnung auf Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 27.06.2024) – wenig spontan und glaubhaft. Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Unglaubwürdigkeit des Zeugen römisch 40 wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Dass die Beschwerdeführerin im hier gegenständlichen Zeitraum stets rechtzeitig ärztliche Bestätigungen für ihre Abwesenheit vom Dienst vorgelegt hat, ist im Verfahren unstrittig (s. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 08.05.2024).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.1. Zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides:
Vorab wird im Hinblick auf die in der Revision aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines (nachträglichen) Feststellungsbescheides bei einem bereits erfolgten Entfall der Bezüge auf die im vorliegenden Fall ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2023, Ra 2022/12/0071, verwiesen, wonach der in § 12c Abs. 1 Z 2 GehG angeordnete Entfall der Bezüge kraft Gesetzes und nicht etwa infolge einer rechtsgestaltenden Wirkung eines darauf gerichteten Bescheides eintritt (s. auch VwGH 09.04.2003, AW 2003/12/0006; 29.10.2013, AW 2013/12/0007). Dass auch über Begründungselemente spruchmäßig entschieden wurde, schadet vorliegendenfalls nicht (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0032). Vorab wird im Hinblick auf die in der Revision aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines (nachträglichen) Feststellungsbescheides bei einem bereits erfolgten Entfall der Bezüge auf die im vorliegenden Fall ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2023, Ra 2022/12/0071, verwiesen, wonach der in Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG angeordnete Entfall der Bezüge kraft Gesetzes und nicht etwa infolge einer rechtsgestaltenden Wirkung eines darauf gerichteten Bescheides eintritt (s. auch VwGH 09.04.2003, AW 2003/12/0006; 29.10.2013, AW 2013/12/0007). Dass auch über Begründungselemente spruchmäßig entschieden wurde, schadet vorliegendenfalls nicht vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0032).
3.2. Zur hier maßgeblichen Rechtslage:
§ 51 BDG 1979 lautet in der hier maßgeblichen Stammfassung, BGBl. Nr. 333:Paragraph 51, BDG 1979 lautet in der hier maßgeblichen Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333:
"Abwesenheit vom Dienst
§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51, (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."
§ 52 BDG 1979 lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006:Paragraph 52, BDG 1979 lautet in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 90/2006:
"Ärztliche Untersuchung
§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Paragraph 52, (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."
3.3. Zum Zeitraum 29.03.2021 bis 08.04.2021:
3.3.1. Betreffend den Zeitraum 29.03.2021 bis 08.04.2021 wurde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst als ungerechtfertigt gelte, weil sie der Aufforderung zum Dienstantritt am 29.03.2021 nicht nachgekommen sei.3.3.1. Betreffend den Zeitraum 29.03.2021 bis 08.04.2021 wurde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst als ungerechtfertigt gelte, weil sie der Aufforderung zum Dienstantritt am 29.03.2021 nicht nachgekommen sei.
3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann der belangten Behörde insoweit nicht folgen, als sie die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst im angeführten Zeitraum damit begründet, dass die Beschwerdeführerin der mit Schreiben vom 18.03.2021 verfügten Aufforderung zum Dienstantritt nicht nachgekommen sei:
3.3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung aus, dass es sich beim Begriff der Dienstunfähigkeit um einen Rechtsbegriff handelt, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde unterliegt. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung oder Bescheinigung über eine Krankheit oder die Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt daher an sich noch nicht die Abwesenheit vom Dienst. Es führen nämlich nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte "Krankheit" bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinn von § 48 Abs. 1 und § 51 BDG 1979 vorgelegen ist. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039, mwN).3.3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung aus, dass es sich beim Begriff der Dienstunfähigkeit um einen Rechtsbegriff handelt, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde unterliegt. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung oder Bescheinigung über eine Krankheit oder die Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt daher an sich noch nicht die Abwesenheit vom Dienst. Es führen nämlich nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte "Krankheit" bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinn von Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 51, BDG 1979 vorgelegen ist. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein Beamter grundsätzlich so lange auf die von ihm nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 vorzulegende ärztliche Bescheinigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung – durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen – ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist jedoch dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein Beamter grundsätzlich so lange auf die von ihm nach Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 vorzulegende ärztliche Bescheinigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung – durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen – ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist jedoch dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass der Beamte trotz Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen der Aufforderung zum Dienstantritt nachzukommen hat, wenn die Dienstbehörde auf Grund des mit einem Sachverständigen abgeführten Beweisverfahrens die Dienstfähigkeit des Beamten bejaht (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002; 18.11.1998, 96/09/0212).
Die Mitteilung einer entgegenstehenden medizinischen Beurteilung enthebt die Dienstbehörde nicht von der Prüfung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, also ob die dem Beamten mitgeteilte medizinische Beurteilung auch zutraf. Dies ist von ihr auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes, insbesondere auch unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger zu beurteilen. Den diesbezüglichen Ergebnissen der Beurteilung durch die von der Dienstbehörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen kann der Beamte durch Vorlage privater Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten (VwGH 30.06.2010, 2009/12/0138).
3.3.2.2. Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin für den hier strittigen Zeitraum rechtzeitig ärztliche Bestätigungen für ihre Abwesenheit vom Dienst vorgelegt hat.
Am 10.03.2021 fand eine amtsärztliche Untersuchung statt, welche in eine Stellungnahme des Polizeiamtsarztes vom 16.03.2021 mündete, die zum Ergebnis hatte, dass grundsätzlich sowohl körperlich als auch psychisch eine Arbeitsfähigkeit vorliege.
Aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich ableiten, dass die Dienstbehörde für die Prüfung der von ihr zu beurteilenden Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu führen hat.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Polizeiamtsarztes vom 16.03.2021 erst am 24.04.2021 übergeben, weshalb sie im hier in Rede stehenden Zeitraum (29.03.2021 bis 08.04.2021) keine Kenntnis von dieser Stellungnahme hatte und ihr auch nicht die Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, insbesondere dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Weitere Ermittlungsschritte sind durch die belangte Behörde nicht erfolgt, weshalb sie unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Stellungnahme des Polizeiamtsarztes vom 16.03.2021 überhaupt um ein Gutachten (s. dazu zB VwGH 24.04.2002, 98/12/0171, mwN) handelt, schon wegen Verletzung des Parteiengehörs nicht hinreichend zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittelt hat.
Die Beschwerdeführerin durfte daher jedenfalls im Zeitraum 29.03.2021 bis 08.04.2021 auf die von ihr vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vertrauen und ist zu Recht von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung durch Krankheit ausgegangen.
3.3.3. Allerdings war die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst im hier in Rede stehenden Zeitraum ab 31.03.2021 aus einem anderen Grund, nämlich mangels Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979, nicht mehr gerechtfertigt:3.3.3. Allerdings war die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst im hier in Rede stehenden Zeitraum ab 31.03.2021 aus einem anderen Grund, nämlich mangels Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979, nicht mehr gerechtfertigt:
3.3.3.1. Eine Mitwirkungspflicht, an deren Nichtbeachtung das Gesetz die Vermutung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst knüpft (woraus gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956 der Entfall der Bezüge resultiert) sieht § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 für den Fall vor, dass der Beamte seiner Verpflichtung zur ärztlichen Bescheinigung der Krankheit nicht nachkommt, weiters für den Fall, dass sich dieser einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht, oder dann, wenn der Beamte die "zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung" verweigert.3.3.3.1. Eine Mitwirkungspflicht, an deren Nichtbeachtung das Gesetz die Vermutung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst knüpft (woraus gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 der Entfall der Bezüge resultiert) sieht Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 für den Fall vor, dass der Beamte seiner Verpflichtung zur ärztlichen Bescheinigung der Krankheit nicht nachkommt, weiters für den Fall, dass sich dieser einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht, oder dann, wenn der Beamte die "zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung" verweigert.
Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung – mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes – objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979. Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/12/0051, mwN). Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung – mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes – objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979. Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2019/12/0051, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Mitwirkungspflicht des Beamten der Feststellung seiner Dienstfähigkeit. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht wird vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann. Die Dienstbehörde wiederum wird durch § 52 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 ermächtigt bzw. nach dem dritten Satz dieser Bestimmung auch verpflichtet, den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2018/09/0210).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Mitwirkungspflicht des Beamten der Feststellung seiner Dienstfähigkeit. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht wird vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann. Die Dienstbehörde wiederum wird durch Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 ermächtigt bzw. nach dem dritten Satz dieser Bestimmung auch verpflichtet, den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2018/09/0210).
3.3.3.2. Mit Schreiben vom 26.03.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, am 31.03.2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Ein persönlicher Zustellversuch durch XXXX , stellvertretender Leiter XXXX , an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin am 29.03.2021 scheiterte, da die Türe nicht geöffnet wurde. Daraufhin legte XXXX am 29.03.2021 eine Verständigung über die Hinterlegung der Sendung bei XXXX in XXXX in den Briefkasten der Beschwerdeführerin ein, wobei aus dem Zustellschein auch der Absender der Sendung ersichtlich war. Weitere persönliche Zustellversuche am 30.03.2021 und am 31.03.2021 waren ebensowenig erfolgreich.3.3.3.2. Mit Schreiben vom 26.03.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, am 31.03.2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Ein persönlicher Zustellversuch durch römisch 40 , stellvertretender Leiter römisch 40 , an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin am 29.03.2021 scheiterte, da die Türe nicht geöffnet wurde. Daraufhin legte römisch 40 am 29.03.2021 eine Verständigung über die Hinterlegung der Sendung bei römisch 40 in römisch 40 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin ein, wobei aus dem Zustellschein auch der Absender der Sendung ersichtlich war. Weitere persönliche Zustellversuche am 30.03.2021 und am 31.03.2021 waren ebensowenig erfolgreich.
Weisungen sind empfangsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Erlassung einer Weisung an keine besonderen Formerfordernisse gebunden ist. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen und telefonisch, im Umlauf etc. erfolgen. Wird allerdings der – nicht obligatorische – Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/12/0051, mwN).Weisungen sind empfangsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Erlassung einer Weisung an keine besonderen Formerfordernisse gebunden ist. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen und telefonisch, im Umlauf etc. erfolgen. Wird allerdings der – nicht obligatorische – Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2019/12/0051, mwN).