Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2300164-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Kroatien und Serbien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zahl: XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 23.08.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Kroatien und Serbien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zahl: römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 23.08.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 23.08.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 22.08.2024 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 22.08.2024 zugestellt.
Am 03.10.2024 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorlägen, weiters wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mit der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft nach Beendigung der Strafhaft in Hinblick auf das HRZ-Verfahren, mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, der nicht nachvollziehbaren Prüfung gelinderer Mittel und der Unverhältnismäßigkeit der Haft begründet.
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, die Anhaltung in Schubhaft aufrechtzuerhalten sowie den BF zum Ersatz der tarifmäßig festgesetzten Kosten zu verpflichten.
Dem BF wurde die Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt. Der BF nahm die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme in Anspruch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (BF) ist kroatisch-serbischer Doppelstaatsbürger. Er ist volljährig und nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen gültigen serbischen Reisepass und ein abgelaufenes kroatisches Identitätsdokument (Gültigkeit bis 17.12.2023).
Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, GZ XXXX , am 03.06.2019 (RK 07.06.2019), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 (fünfter Fall), 28a Abs. 2 Ziffer 2, 28a Abs. 3 (zweiter Fall) SMG, § 15 StGB, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Ziffer 1 (erster und zweiter Fall), 27 Abs. 4 Ziffer 2, 27 Abs. 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach dem §§ 27 Abs. 1 Ziffer 1 (erster und zweiter Fall), 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, GZ römisch 40 , am 03.06.2019 (RK 07.06.2019), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, (fünfter Fall), 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28a Absatz 3, (zweiter Fall) SMG, Paragraph 15, StGB, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 (erster und zweiter Fall), 27 Absatz 4, Ziffer 2, 27 Absatz 2, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach dem Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 1 (erster und zweiter Fall), 27 Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.09.2019, Zl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 iVm mit Abs 2 FPG ein 7-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen, die Rechtskraft des Bescheides trat am 15.10.2019 ein.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.09.2019, Zl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 2, FPG ein 7-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen, die Rechtskraft des Bescheides trat am 15.10.2019 ein.
Der BF reiste am 10.06.2020 gemäß § 133a StVG aus dem Bundesgebiet auf eigenen Wunsch nach Serbien aus. Das Aufenthaltsverbot war somit bis 10.06.2027 gültig.Der BF reiste am 10.06.2020 gemäß Paragraph 133 a, StVG aus dem Bundesgebiet auf eigenen Wunsch nach Serbien aus. Das Aufenthaltsverbot war somit bis 10.06.2027 gültig.
Der BF reiste unbekannten Datums wieder nach Österreich ein und wurde am 16.05.2023 in Wien wegen des Verdachts des Suchtgifthandels und nach Priorierung seiner Person aufgrund der aufrechten Festnahmeanordnung des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX (Festnahme wegen Rückkehr nach vorläufigem Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots) fest- und in Untersuchungshaft genommen. Er wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.08.2023, GZ XXXX , rk 08.08.2023, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall und Abs 4 erster Fall SMG und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung nach dem 11. Hauptstück der StPO lagen nicht vor, weil aufgrund der einschlägigen Vorstrafe eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet war, den BF vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.Der BF reiste unbekannten Datums wieder nach Österreich ein und wurde am 16.05.2023 in Wien wegen des Verdachts des Suchtgifthandels und nach Priorierung seiner Person aufgrund der aufrechten Festnahmeanordnung des Landesgerichts römisch 40 , GZ römisch 40 (Festnahme wegen Rückkehr nach vorläufigem Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots) fest- und in Untersuchungshaft genommen. Er wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.08.2023, GZ römisch 40 , rk 08.08.2023, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall und Absatz 4, erster Fall SMG und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung nach dem 11. Hauptstück der StPO lagen nicht vor, weil aufgrund der einschlägigen Vorstrafe eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet war, den BF vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm mit Abs. 2 FPG ein neues Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen, die Rechtskraft des Bescheides trat am 29.02.2024 ein.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 2, FPG ein neues Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen, die Rechtskraft des Bescheides trat am 29.02.2024 ein.
Der BF befand sich von 17.05.2023 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 23.08.2024 in der Justizanstalt XXXX , wo er die Reststrafe aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 03.06.2019, GZ XXXX , und die Strafe seiner Verurteilung vom 02.08.2023 verbüßte.Der BF befand sich von 17.05.2023 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 23.08.2024 in der Justizanstalt römisch 40 , wo er die Reststrafe aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 03.06.2019, GZ römisch 40 , und die Strafe seiner Verurteilung vom 02.08.2023 verbüßte.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2024, XXXX , wurde die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung in Serbien (erstmals) als nicht zulässig erachtet. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.08.2024, XXXX , wurde die Auslieferung des BF aufgrund eines weiteren (ergänzenden) Auslieferungsersuchens der Republik Serbien als nicht zulässig erachtet.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.05.2024, römisch 40 , wurde die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung in Serbien (erstmals) als nicht zulässig erachtet. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.08.2024, römisch 40 , wurde die Auslieferung des BF aufgrund eines weiteren (ergänzenden) Auslieferungsersuchens der Republik Serbien als nicht zulässig erachtet.
Der BF stellte am 06.08.2024 in der Justizanstalt XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024 wurde der Antrag gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 zurückgewiesen. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben (hg. eingelangt am 07.10.2024).Der BF stellte am 06.08.2024 in der Justizanstalt römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024 wurde der Antrag gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, zurückgewiesen. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben (hg. eingelangt am 07.10.2024).
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zahl XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 22.08.2024 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zahl römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 22.08.2024 zugestellt.
Der BF wurde im Anschluss an die Haftentlassung aus der Justizanstalt XXXX am 23.08.2024 in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel überstellt und befindet sich seither durchgehend in Schubhaft.Der BF wurde im Anschluss an die Haftentlassung aus der Justizanstalt römisch 40 am 23.08.2024 in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel überstellt und befindet sich seither durchgehend in Schubhaft.
Am 20.08.2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein HRZ-Verfahren mit Kroatien eingeleitet. Am 30.09.2024 wurde das Verfahren mit der mündlichen Zustimmung positiv abgeschlossen.
Die belangte Behörde hat zur Außerlandesbringung des BF lediglich unzureichende Schritte gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF und zum Vorliegen von Identitätsdokumenten, aus denen seine Doppelstaatsbürgerschaft zu ersehen ist, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie einem rezenten Auszug aus dem Strafregister.
Der Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2024, mit dem die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung in Serbien erstmals als nicht zulässig erachtet wurde, liegt im Gerichtsakt ein, ebenso der Beschluss vom 13.08.2024.Der Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.05.2024, mit dem die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung in Serbien erstmals als nicht zulässig erachtet wurde, liegt im Gerichtsakt ein, ebenso der Beschluss vom 13.08.2024.
Die Feststellungen betreffend die Schubhaftanordnung und die Erlassung von Aufenthaltsverboten gegen den BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt, ebenso die Feststellung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF und die Entscheidung des BFA vom 29.08.2024 sowie die Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Einleitung eines HRZ-Verfahrens mit Kroatien und dessen positiver Abschluss durch mündliche Zustimmung ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 07.10.2024.
Dass das BFA lediglich unzureichende Schritte zur Außerlandesbringung des BF gesetzt hat, ergibt sich daraus, dass bereits mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.05.2024 die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung in Serbien erstmals als nicht zulässig erachtet wurde. Bereits mit diesem Beschluss war evident, dass ein HRZ-Verfahren mit Kroatien einzuleiten ist, um den BF nach Haftentlassung umgehend Außerlandes zu bringen. Die belangte Behörde hat sich dazu in ihrer Stellungnahme nicht geäußert. Ein HRZ-Verfahren wurde seitens des BFA jedoch erst am 20.08.2024 eingeleitet. Wie aus der Stellungnahme des BFA vom 07.10.2024 ersichtlich konnte das HRZ-Verfahren mit Kroatien in relativ kurzer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden. Dass das BFA lediglich unzureichende Schritte zur Außerlandesbringung des BF gesetzt hat, ergibt sich daraus, dass bereits mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.05.2024 die Auslieferung des BF zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung in Serbien erstmals als nicht zulässig erachtet wurde. Bereits mit diesem Beschluss war evident, dass ein HRZ-Verfahren mit Kroatien einzuleiten ist, um den BF nach Haftentlassung umgehend Außerlandes zu bringen. Die belangte Behörde hat sich dazu in ihrer Stellungnahme nicht geäußert. Ein HRZ-Verfahren wurde seitens des BFA jedoch erst am 20.08.2024 eingeleitet. Wie aus der Stellungnahme des BFA vom 07.10.2024 ersichtlich konnte das HRZ-Verfahren mit Kroatien in relativ kurzer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) I. – Schubhaftbescheid3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. – Schubhaftbescheid
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
3.1.2. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595). Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209).3.1.2. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595). Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209).
3.1.3. Hätte die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Fall bereits während der Anhaltung des BF in Strafhaft weitere Schritte zur Außerlandesbringung des BF gesetzt, so hätte die Anordnung der Schubhaft möglicherweise gänzlich unterbleiben können. Es sind keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, was die belangte Behörde berechtigter Weise bis zur Asylantragstellung des BF am 05.08.2024 an der weiteren Setzung von Schritten zur Außerlandesbringung des BF gehindert haben könnte.
3.1.4. Aus den obigen Überlegungen erweist sich daher die gegenständliche Schubhaftanordnung in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur als unverhältnismäßig.
Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit des Freiheitsentzuges war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
3.1.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.08.2024 für rechtswidrig zu erklären.
3.1.6. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF konnte daher unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und auf die weiteren Beschwerdeeinwände bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. – Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft in Folge der Untätigkeit der Behörde bei der Außerlandesbringung des BF muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209). Dafür ergaben sich im Verfahren aber keine Anhaltspunkte.
Aufgrund obiger Erwägungen war die Schubhaft auch nicht fortzusetzen.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt römisch III. und römisch IV. - Kostenbegehren
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei. Es gebührt ihm daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 737,60. Zudem gebührt ihm gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je € 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Insgesamt waren dem Beschwerdeführer somit Kosten in Höhe von € 767,60 zuzusprechen.Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei. Es gebührt ihm daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 737,60. Zudem gebührt ihm gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je € 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Insgesamt waren dem Beschwerdeführer somit Kosten in Höhe von € 767,60 zuzusprechen.
Dem Bundesamt als unterlegene Partei gebührt kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der g