TE Bvwg Beschluss 2024/10/10 W295 2282810-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2024
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Entscheidungsdatum

10.10.2024

Norm

AEUV Art267
AsylG 2005 §3
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W295 2282810-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.11.2023, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.11.2023, Zl. römisch 40

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-596/24 über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024, W261 2289490-1/11Z, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-596/24 über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024, W261 2289490-1/11Z, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.06.2022 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass in Syrien Krieg herrsche. Er sei Schüler gewesen. Nächstes Jahr hätte er zum Militärdienst gehen müssen. Sein Vater habe gemeint, es sei besser, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er zum Militärdienst gehen zu müssen.

2. Am 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“, „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er in sieben Monaten 18 Jahre alt geworden wäre und dann wäre der Militärdienst einerseits von den Kurden andererseits vom syrischen Regime angestanden. Deshalb habe er Syrien verlassen. Er wolle niemanden töten und auch selbst nicht getötet werden. Er könne nicht in Syrien bleiben, weil er gesucht werde. Das größte Gefängnis befinde sich in Al-Hasaka. Es habe einen Angriff auf dieses Gefängnis gegeben. Es sei bombardiert worden. Es sei von IS-Leuten bombardiert worden, die ihre Freunde befreien hätten wollen. Dadurch sei das gesamte Volk bedroht, auch seine Eltern seien deshalb in Gefahr. Die IS-Inhaftierten seien schon mehrmals ausgebrochen und hätten die Bewohner der Stadt bedroht. Die Menschen, die ihnen im Weg gestanden hätten, seien getötet worden. Bei einer Rückkehr würde er sofort einzogen und zwangsrekrutiert werden.

3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei einer rein hypothetischen Rückkehr insgesamt selbst bei Erreichen des Alters von 18 Jahren keiner persönlichen Verfolgung aus politischen oder religiösen (Gewissens-) Gründen durch kurdische Einheiten ausgesetzt sei. Ergänzend sei anzumerken, dass für im Ausland lebende syrische Staatsangehörige, die Möglichkeit bestehe, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Nachdem es seiner Familie möglich gewesen sei, größere Summen für die Flucht nach Europa aufzubringen, sei davon auszugehen, dass es ihm auch möglich sein sollte, das erforderliche Geld für eine Befreiung (ab seiner Wehrpflicht) bereitzustellen.3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei einer rein hypothetischen Rückkehr insgesamt selbst bei Erreichen des Alters von 18 Jahren keiner persönlichen Verfolgung aus politischen oder religiösen (Gewissens-) Gründen durch kurdische Einheiten ausgesetzt sei. Ergänzend sei anzumerken, dass für im Ausland lebende syrische Staatsangehörige, die Möglichkeit bestehe, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Nachdem es seiner Familie möglich gewesen sei, größere Summen für die Flucht nach Europa aufzubringen, sei davon auszugehen, dass es ihm auch möglich sein sollte, das erforderliche Geld für eine Befreiung (ab seiner Wehrpflicht) bereitzustellen.

4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.11.2023 wurde am 06.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen 18-jährigen syrischen Staatsangehörigen, der den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst und den Wehrdienst bei den kurdischen Truppen in Syrien nicht abgeleistet habe und aus dem der Provinz Al-Hasaka stamme. Er wolle weder für das syrische Regime noch für die in seiner Region herrschenden kurdischen Milizen kämpfen, da er sich an den Menschenrechtsverletzungen, die allen Beteiligten zurechenbar seien, nicht beteiligen und keine unschuldigen Menschen töten möchte. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime. Er sei im wehrpflichtigen Alter, habe bisher keinen Wehrdienst geleistet und sich diesem durch seine Flucht entzogen. Daher drohe ihm nicht nur Bestrafung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und der damit zusammenhängenden – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung, sondern auch eine zwangsweise Rekrutierung. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der Beschwerdeführer einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen wäre, da bekannt sei, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen hätten.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 06.11.2023 wurde am 06.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen 18-jährigen syrischen Staatsangehörigen, der den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst und den Wehrdienst bei den kurdischen Truppen in Syrien nicht abgeleistet habe und aus dem der Provinz Al-Hasaka stamme. Er wolle weder für das syrische Regime noch für die in seiner Region herrschenden kurdischen Milizen kämpfen, da er sich an den Menschenrechtsverletzungen, die allen Beteiligten zurechenbar seien, nicht beteiligen und keine unschuldigen Menschen töten möchte. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime. Er sei im wehrpflichtigen Alter, habe bisher keinen Wehrdienst geleistet und sich diesem durch seine Flucht entzogen. Daher drohe ihm nicht nur Bestrafung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und der damit zusammenhängenden – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung, sondern auch eine zwangsweise Rekrutierung. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der Beschwerdeführer einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen wäre, da bekannt sei, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen hätten.

5. Am 15.12.2023 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 12.09.2024, W261 2289490-1/11Z, legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 12.09.2024, W261 2289490-1/11Z, legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1.) Ist Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes im Sinne dieser Bestimmung tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen?„1.) Ist Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes im Sinne dieser Bestimmung tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen?

1.a.) Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die für im Ausland lebende Staatsangehörige eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes für den Herkunftsstaat bedeuten würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um bei Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen, und diese Gebühr nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts bemessen ist, wobei 10.000,– US-Dollar bei einem Jahr, 9.000,– US-Dollar bei zwei Jahren, 8.000,– US-Dollar bei drei Jahren und 7.000,– US-Dollar bei vier Jahren Auslandsaufenthalt zu entrichten sind und für jedes weitere Jahr jeweils eine Gebühr von 200,– US-Dollar anfällt?1.a.) Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die für im Ausland lebende Staatsangehörige eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes für den Herkunftsstaat bedeuten würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um bei Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen, und diese Gebühr nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts bemessen ist, wobei 10.000,– US-Dollar bei einem Jahr, 9.000,– US-Dollar bei zwei Jahren, 8.000,– US-Dollar bei drei Jahren und 7.000,– US-Dollar bei vier Jahren Auslandsaufenthalt zu entrichten sind und für jedes weitere Jahr jeweils eine Gebühr von 200,– US-Dollar anfällt?

1.b.) Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist auch Art. 9 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen?1.b.) Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist auch Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen?

2.) Wenn zumindest Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 9 Abs. 2 lit. e und – soweit Frage 1.b. zu bejahen ist – c in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 lit. b und c der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung dann nicht ausschließt, wenn ein Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. i dieser Richtlinie eine religiöse beziehungsweise moralische Grundhaltung oder eine politische Meinung, Anschauung beziehungsweise Überzeugung hat, aufgrund derer er die Zahlung dieser Gebühr nicht leisten möchte?2.) Wenn zumindest Frage 1 zu bejahen ist: Sind Artikel 9, Absatz 2, Litera e und – soweit Frage 1.b. zu bejahen ist – c in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3, Litera b und c der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung dann nicht ausschließt, wenn ein Antragsteller im Sinne des Artikel 2, Litera i, dieser Richtlinie eine religiöse beziehungsweise moralische Grundhaltung oder eine politische Meinung, Anschauung beziehungsweise Überzeugung hat, aufgrund derer er die Zahlung dieser Gebühr nicht leisten möchte?

3.) Wenn zumindest Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 9 Abs. 2 lit. e und – soweit Frage 1.b. zu bejahen ist – c in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 lit. a und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 sowie Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes dahin auszulegen, dass es für die Frage, ob die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz beziehungsweise den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über einen Rechtsbehelf gegen die behördliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ankommt?3.) Wenn zumindest Frage 1 zu bejahen ist: Sind Artikel 9, Absatz 2, Litera e und – soweit Frage 1.b. zu bejahen ist – c in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3, Litera a und Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 sowie Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes dahin auszulegen, dass es für die Frage, ob die Möglichkeit der Zahlung einer in einem Herkunftsstaat gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die von der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes tatsächlich befreien würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ausschließt, auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz beziehungsweise den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über einen Rechtsbehelf gegen die behördliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ankommt?

4.) Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 in der geltenden Fassung der Annahme entgegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in Syrien gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die für im Ausland lebende syrische Staatsangehörige eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes für den Herkunftsstaat bedeuten würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e oder c der Richtlinie 2011/95 ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um bei Rückkehr nach Syrien einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen, und diese Gebühr nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts bemessen ist, wobei 10.000,– US-Dollar bei einem Jahr, 9.000,– US-Dollar bei zwei Jahren, 8.000,– US-Dollar bei drei Jahren und 7.000,– US-Dollar bei vier Jahren Auslandsaufenthalt zu entrichten sind und für jedes weitere Jahr jeweils eine Gebühr von 200,– US-Dollar anfällt?“4.) Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 in der geltenden Fassung der Annahme entgegen, dass die Möglichkeit der Zahlung einer in Syrien gesetzlich vorgesehenen Gebühr, die für im Ausland lebende syrische Staatsangehörige eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes für den Herkunftsstaat bedeuten würde, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, oder c der Richtlinie 2011/95 ausschließt, wenn die Zahlung einer solchen Gebühr das einzige Mittel darstellt, um bei Rückkehr nach Syrien einer Einziehung zu diesem Militärdienst zu entgehen, und diese Gebühr nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts bemessen ist, wobei 10.000,– US-Dollar bei einem Jahr, 9.000,– US-Dollar bei zwei Jahren, 8.000,– US-Dollar bei drei Jahren und 7.000,– US-Dollar bei vier Jahren Auslandsaufenthalt zu entrichten sind und für jedes weitere Jahr jeweils eine Gebühr von 200,– US-Dollar anfällt?“

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde der Status des Asylberechtigten mit der Begründung nicht zuerkannt, weil er sich von der Wehrpflicht freikaufen könne. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den EuGH im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Aussetzung Befreiung Grundwehrdienst Befreiungsgebühr EuGH Freikauf Herkunftsstaat Militärdienst Unionsrecht Verfolgungshandlung Vorabentscheidungsverfahren Wehrdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W295.2282810.1.00

Im RIS seit

30.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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