Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
BBG §40Spruch
L517 2293529-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bescheid (Behindertenpass) des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 24.10.2023, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bescheid (Behindertenpass) des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 24.10.2023, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
11.09.2023 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) durch den Vater XXXX als gesetzliche Vertretung, auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 11.09.2023 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) durch den Vater römisch 40 als gesetzliche Vertretung, auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)
14.09.2023 – Parteiengehör zu dem nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) am 27.04.2023 erstellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage: GdB 50 v.H., NU 31.10.2026 / keine Stellungnahme der bP
24.10.2023 – Übermittlung des bis 31.10.2026 befristet gültigen Behindertenpasses mit einem GdB von 50%
13.11.2023 - Beschwerde der bP und Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
13.05.2024 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 v.H., NU 04/2026
13.06.2024 - Beschwerdevorlage am BVwG
17.06.2024 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Die bP besitzt die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft. Die bP ist 4 Jahre alt.Die bP besitzt die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft. Die bP ist 4 Jahre alt.
Am 11.09.2023 stellte die bP durch ihre gesetzliche Vertretung unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB.
Das im Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz am 27.04.2023 erstellte Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Allgemeinmedizinerin, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. (Autismusspektrumstörung, V.a. frühkindlichen Autismus; Erhöhter Betreuungsbedarf, berichtet laufende Logopädie und Ergotherapie, Pos.Nr. 03.02.02 GdB 50%) feststellte und eine Nachuntersuchung in drei Jahren anordnete, wurde dem gegenständlichen Verfahren nach dem BBG zugrundegelegt und der bP am 14.09.2023 Parteiengehör gewährt. Das im Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz am 27.04.2023 erstellte Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Allgemeinmedizinerin, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. (Autismusspektrumstörung, römisch fünf.a. frühkindlichen Autismus; Erhöhter Betreuungsbedarf, berichtet laufende Logopädie und Ergotherapie, Pos.Nr. 03.02.02 GdB 50%) feststellte und eine Nachuntersuchung in drei Jahren anordnete, wurde dem gegenständlichen Verfahren nach dem BBG zugrundegelegt und der bP am 14.09.2023 Parteiengehör gewährt.
Mit Schreiben der bB vom 24.10.2023 wurde der bP der Behindertenpass mit einem GdB von 50%, befristet bis 31.10.2026, übermittelt.
Gegen den Grad der Behinderung erhob die bP am 13.11.2023 unter Vorlage eines medizinischen Befundberichts vom 25.09.2023 Beschwerde und führte aus: „Noch während der Verfahrensdauer beim SMS wurde bei meinem Sohn das AHS Syndrom festgestellt. Die maßgeblichen Befunde vom 18.09.2023 lege ich bei und ersuche höfflich um Berücksichtigung der neuen medizinischen Feststellungen. Des Weiteren möchte ich Beschwerde einlegen, da bei meinem Sohn die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht erfolgte. Mein Sohn hat eine schwere Autismus Spektrum Störung und die Fahrt mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln ist unmöglich. Mein Sohn hat starke Angstzustände wenn er unter vielen Menschen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um ihm unbekannte Menschen handelt. Er hat dann große Angstzustände, schreit und wird gewalttätig während der Busfahrt. Wenn er bereits ahnt, dass wir mit dem Bus fahren werden, währt er sich bereits beim Fußweg zur Haltestelle massiv gegen die Fahrt mit dem Massenbeförderungsmittel. Wir haben aber regelmäßig Fahrten zurückzulegen. Mit unserem Sohn besuchen wir Therapien der Frühförderung und auch wird er demnächst in einen anderen Kindergarten wechseln wo seine besonderen Bedürfnisse berücksichtigt werden können. Der neue Kindergarten ist fußläufig nicht erreichbar. Wir müssen auch mit meinem Sohn oft Fachärzte besuchen und haben längere Wege zurückzulegen die ohne Fahrzeug nicht möglich sind.“
In der Folge wurde am 13.05.2024 im Auftrag der bB im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin erstellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt sowie eine Nachuntersuchung im April 2026 angeordnet. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Anamnese:
Beschwerde. Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises.
VGA FLAG Dr.in XXXX, AM vom 27.4.2023: GdB 50 % wegen Autismusspektrumstörung.VGA FLAG Dr.in römisch 40 , AM vom 27.4.2023: GdB 50 % wegen Autismusspektrumstörung.
Derzeitige Beschwerden:
Er hat ein fehlendes Sprachvermögen, er ist sehr unruhig, kann Gefahren schlecht einschätzen, wenig Sozialkontakte, läuft ständig davon, somit besteht eine gewisse Selbstgefährdung.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Ergotherapie, Logopädie
Sozialanamnese:
4 jähriger Bub, besucht 2 Stunden am Tag einen Integrationskindergarten.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
PVA, Pflegegeldgutachten vom 3.5.2023: Stufe 2 - Autismus-Spektrumstörung.
XXXX, Institut für Sinnes- und Sprachneurologie vom 25.9.2023: Autismus-Spektrumstörung, Hinweise auf Aufmerksamkeitsstörung und Hyperaktivität, allgemeiner Entwicklungsrückstand, unterdurchschnittlich kognitive Leistungsfähigkeit, tiefgreifende Einschränkung der sozialen Kommunikation und Alltagsselbständigkeit.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 98,00 cm Gewicht: 22,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Herz: leise, rein, rhythmisch, keine vitiumtypischen Geräusche
Lunge: sonoren Klopfschall und VA, die Lungenbasen sind gut verschieblich
Abdomen: im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz
Haut: unauffällig
Gliedmaßen: frei beweglich
WS: normal beweglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
Der motorische Status ist unauffällig. Das Gangbild unauffällig, die Reflexe seitengleich.
Status Psychicus:
Der Bub ist sehr sehr unruhig, kann nicht ruhig sitzen bleiben, fehlendes Sprachvermögen, kein Blickkontakt, er ist sehr unselbständig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 tiefgreifende Entwicklungsrückstand, Autismusspektrumstörung, ADHS
aufgrund der laufenden Therapien, des erhöhten erhöhten Förder- und Zuwendungsbedarfes
Pos.Nr. 03.02.02 GdB 60%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden in Pkt. 1 bestimmt den Gesamtgrad von 60 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
2 xiger Pyelonephritis, Hydronephrose Grad I links.2 xiger Pyelonephritis, Hydronephrose Grad römisch eins links.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Steigerung aufgrund des tiefgreifenden Entwicklungsrückstandes.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 % auf 60 % infolge der Verschlimmerung des Gesamtzustandes.
[X] Nachuntersuchung 04/2026 - Verlaufskontrolle bzgl. Unzumutbarkeit
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Gangbild unauffällig, fehlendes Sprachvermögen, ist sehr unruhig, kann Gefahren nur sehr schwer einschätzen, es besteht Selbst- und Fremdgefährdung. Gefährdungsfreies Ein- und Aussteigen, Benützung, Überwindung von Niveauunterschieden ist zur Zeit nicht gegeben.
[…]“
Nach Beschwerdevorlage wurde der bP mit Schreiben des BVwG vom 17.06.2024 Parteiengehör gewährt, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
1.1. Feststellungen:
Bei der bP handelt es sich um ein 4jähriges Kind, welches durch seinen erziehungsberechtigten Vater im Verfahren vertreten wird.
Das im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholte Gutachten weist numehr einen Grad der Behinderung von 60 v.H. auf.
Daneben wurde vom Gutachter die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt, welche aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens darstellt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es ist das aktuellere und - aufgrund der durchgeführten persönlichen Untersuchung – im Vergleich zum Aktengutachten umfassendere und somit speziellere Gutachten.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde das nach dem Familienlastenausgleichsgesetz erstellte Aktengutachten herangezogen, welches einen Grad der Behinderung von 50% feststellte und wurde darauf fußend der Behindertenpass ausgestellt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Beweisverfahren erneut eröffnet und im Auftrag der bB ein Gutachten mit Untersuchung erstellt.
Das der Entscheidung des Gerichts zugrundeliegenden Gutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% fest.
Laut dem Gutachten bestimmt der tiefgreifende Entwicklungsrückstand, die Autismusspektrumstörung und ADHS den Gesamtgrad der Behinderung. Der Sachverständige schätzte das Leiden nachvollziehbar unter der Pos.Nr. 03.02.02 (Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; Entwicklungsstörung mittleren Grades; Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen, Globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen, Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, 50-60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung) ein und begründete die Wahl mit den laufenden Therapien und dem erhöhten Förder- und Zuwendungsbedarf. Die Abgrenzung zur nächsthöheren Einschätzung (70-80%), welche zusätzliche motorische Defizite erfordert, ergibt sich aus der Einschätzung des Mediziners, dass der motorische Status und das Gangbild unauffällig sind.
Aufgrund des erhobenen Untersuchungsbefundes kam der Allgemeinmediziner zu dem Schluss, dass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ergibt.
Die Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 50% auf 60% begründete der Allgemeinmediziner schlüssig mit dem tiefgreifenden Entwicklungsrückstand und der Verschlimmerung des Gesamtzustandes.
Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgten die Einstufungen und Beurteilungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die von der bP erhobenen Einwände waren somit geeignet, die gutachterliche Einschätzung im Erstverfahren in Zweifel zu ziehen. Das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten kam, wie bereits erörtert, nachvollziehbar zu dem Schluss, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% vorliegt
Der Sachverständige erläuterte nachvollziehbar die Wahl der jeweiligen Positionsnummer, den Rahmensatz und den daraufhin eingeschätzten Grad der Behinderung, sowie, welche Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen. Zudem legte der Mediziner schlüssig die Änderung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz.
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen.
Betreffend des Gutachtens hinsichtlich des Vorliegens der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zu bemerken, dass das daraus resultierende Ergebnis nicht Gegenstand des zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Vielmehr hat die bP erst im Zuge der Beschwerdevorlage einen Antrag auf Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt. Dieser Umstand ist der bB bekannt und hat dies in einem eigenen Verfahren betreffend „Zusatzeintragung“ auf Grundlage des Antrags und des oben angeführten Gutachtens Niederschlag zu finden.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs. 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behin