TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/10 G310 2300228-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2024
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Entscheidungsdatum

10.10.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2300228-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des slowenischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des slowenischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A)       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C)       Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C)       Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Nachdem der Beschwerdeführer (BF) aufgrund eines am XXXX .2024 angeordneten Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX , XXXX , festgenommen wurde, wurde am XXXX .2024 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Nachdem der Beschwerdeführer (BF) aufgrund eines am römisch 40 .2024 angeordneten Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch 40 , römisch 40 , festgenommen wurde, wurde am römisch 40 .2024 über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2024 wurde er aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen und wurden dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben gerichtet. Der BF unterließ die Einbringung einer Stellungnahme.

In weiterer Folge wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei achtzehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Ein Betrag von EUR 46.000,00 wurde für verfallen erklärt.In weiterer Folge wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB zu einer vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei achtzehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Ein Betrag von EUR 46.000,00 wurde für verfallen erklärt.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF, welcher in der Justizanstalt XXXX angehalten wurde, am XXXX .2024 angeordnet und eine Adresse in Deutschland als künftige Wohnanschrift angeführt. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF, welcher in der Justizanstalt römisch 40 angehalten wurde, am römisch 40 .2024 angeordnet und eine Adresse in Deutschland als künftige Wohnanschrift angeführt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet.

Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise wird auch noch ein Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit 2015 in Österreich aufhalte und somit ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erlangt habe. Zu seinen in Österreich lebenden Verwandten, sein Bruder und eine Cousine, bestehe ein sehr gutes Verhältnis. Der BF beherrsche die deutsche Sprache, sei seit 2015 fast immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge über einen breiten Freundeskreis. Er bereue seine Straftaten zutiefst. Auch habe die Behörde entschieden, ohne ihn zuvor persönlich einzuvernehmen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Der BF verbüßte seine Strafhaft bis XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX und wurde noch am selben Tag über den Landweg nach Slowenien abgeschoben.Der BF verbüßte seine Strafhaft bis römisch 40 .2024 in der Justizanstalt römisch 40 und wurde noch am selben Tag über den Landweg nach Slowenien abgeschoben.

Feststellungen:

Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der bosnischen Ortschaft XXXX geboren. Der BF ist ledig, etwaige Sorgepflichten sind nicht bekannt. Er verfügt über einen bis XXXX .2027 gültigen slowenischen Personalausweis. Ein Bruder und eine Cousine der BF leben im Bundesgebiet, zu welchen der BF in Kontakt steht. Auch verfügt der BF im Bundesgebiet über einen Freundeskreis.Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der bosnischen Ortschaft römisch 40 geboren. Der BF ist ledig, etwaige Sorgepflichten sind nicht bekannt. Er verfügt über einen bis römisch 40 .2027 gültigen slowenischen Personalausweis. Ein Bruder und eine Cousine der BF leben im Bundesgebiet, zu welchen der BF in Kontakt steht. Auch verfügt der BF im Bundesgebiet über einen Freundeskreis.

Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet weist der BF von XXXX .2015 bis XXXX .2016, von XXXX .2018 bis XXXX .2019 sowie von XXXX .2021 bis XXXX .2023 auf. Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 wurde er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet weist der BF von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 sowie von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2023 auf. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 wurde er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten.

Beschäftigungszeiten liegen für die Zeiträume von XXXX .2015 bis XXXX .2016, von XXXX .2018 bis XXXX .2018, von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX .2020 bis XXXX .2020 und von XXXX .2021 bis XXXX .2022 vor, wobei der BF von XXXX .2022 bis XXXX .2023 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger versichert war und dies seit XXXX .2024 – sohin zu einem Zeitpunkt als er sich noch in Strafhaft befand – auch wieder ist. Beschäftigungszeiten liegen für die Zeiträume von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 vor, wobei der BF von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger versichert war und dies seit römisch 40 .2024 – sohin zu einem Zeitpunkt als er sich noch in Strafhaft befand – auch wieder ist.

Weitere integrationsbegründende Umstände können nicht festgestellt werden.

Die dem BF am XXXX .2016 ausgestellte Anmeldebescheinigung wurde am XXXX .2019 wegen einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des BFA zur Verfahrenszahl XXXX widerrufen.Die dem BF am römisch 40 .2016 ausgestellte Anmeldebescheinigung wurde am römisch 40 .2019 wegen einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des BFA zur Verfahrenszahl römisch 40 widerrufen.

Am XXXX .2020 wurde der BF erstmals aus dem Stande der Schubhaft (Verfahrenszahl XXXX ) nach Slowenien abgeschoben, wobei er zuvor von XXXX .2020 bis zur Abschiebung im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten wurde. Am römisch 40 .2020 wurde der BF erstmals aus dem Stande der Schubhaft (Verfahrenszahl römisch 40 ) nach Slowenien abgeschoben, wobei er zuvor von römisch 40 .2020 bis zur Abschiebung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten wurde.


Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde der BF erstmals in Österreich verurteilt, und zwar wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 StGB, teilweise im Stadium des Versuchs nach § 15 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á EUR 33,00, sohin insgesamt EUR 3.960,00, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF an verschiedenen Orten in Österreich, und zwar am XXXX .2017 in XXXX , am XXXX .2018 in XXXX sowie am XXXX .2018, am XXXX .2018 und am XXXX .2020 in XXXX teilweise versucht hat, diverse Kleidungsstücke, ein Mobiltelefon und Parfums zu stehlen. Bei der Strafbemessung wirkte sich das Zusammentreffen von fünf Vergehen erschwerend aus, mildernd waren das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde der BF erstmals in Österreich verurteilt, und zwar wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, StGB, teilweise im Stadium des Versuchs nach Paragraph 15, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á EUR 33,00, sohin insgesamt EUR 3.960,00, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF an verschiedenen Orten in Österreich, und zwar am römisch 40 .2017 in römisch 40 , am römisch 40 .2018 in römisch 40 sowie am römisch 40 .2018, am römisch 40 .2018 und am römisch 40 .2020 in römisch 40 teilweise versucht hat, diverse Kleidungsstücke, ein Mobiltelefon und Parfums zu stehlen. Bei der Strafbemessung wirkte sich das Zusammentreffen von fünf Vergehen erschwerend aus, mildernd waren das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Die nächste Verurteilung folgte ein halbes Jahr danach mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wegen des Vergehen des Betrugs nach dem § 146 StGB zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das o.a. Urteil im Ausmaß von fünfzig Tagessätzen á EUR 10,00. Die Gesamtgeldstrafe beläuft sich damit auf EUR 500,00, im Uneinbringlichkeitsfall wären dies 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX .2021 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, D.W. durch die tatsachenwidrige Behauptung für den Kauf von Baumaterial eine Anzahlung zu benötigen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Herausgabe von EUR 1.800,00, mithin zu einer Handlung verleitet hat, welche D.W. an seinem Vermögen schädigte. Die einschlägige Vorstrafe wurde bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen das Geständnis und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung. Die nächste Verurteilung folgte ein halbes Jahr danach mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wegen des Vergehen des Betrugs nach dem Paragraph 146, StGB zu einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das o.a. Urteil im Ausmaß von fünfzig Tagessätzen á EUR 10,00. Die Gesamtgeldstrafe beläuft sich damit auf EUR 500,00, im Uneinbringlichkeitsfall wären dies 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2021 in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, D.W. durch die tatsachenwidrige Behauptung für den Kauf von Baumaterial eine Anzahlung zu benötigen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Herausgabe von EUR 1.800,00, mithin zu einer Handlung verleitet hat, welche D.W. an seinem Vermögen schädigte. Die einschlägige Vorstrafe wurde bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen das Geständnis und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei achtzehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Ein Betrag von EUR 46.000,00 wurde für verfallen erklärt. Erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe, der längere Tatzeitraum, die über § 70 StGB hinausgehende Tatwiederholung, die Tatbegehung während eines offenen Strafverfahrens, die zweifache Qualifikation und das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze aus. Das reumütige Geständnis konnte bei der Strafbemessung als mildernder Umstand herangezogen werden. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach den Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB zu einer vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei achtzehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Ein Betrag von EUR 46.000,00 wurde für verfallen erklärt. Erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe, der längere Tatzeitraum, die über Paragraph 70, StGB hinausgehende Tatwiederholung, die Tatbegehung während eines offenen Strafverfahrens, die zweifache Qualifikation und das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze aus. Das reumütige Geständnis konnte bei der Strafbemessung als mildernder Umstand herangezogen werden.


Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF

1) in der Zeit von XXXX .2021 bis XXXX .2022 in XXXX und anderen nicht mehr feststellbaren Orten M.D. und C.G. durch Täuschung über seine Leistungswilligkeit und –fähigkeit zum Abschluss eines Werkvertrages und Übergabe einer Anzahlung in Höhe von EUR 7.000,00, zur Übergabe von Sanitärmaterial an eine von ihm beauftragte Person im Wert von EUR 6.913,36 sowie zu laufenden weiteren Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR 24.692,85 verleitete, indem er mit den Genannten einen Werkvertrag über die Generalsanierung eines Ferienhauses in Kroatien abschloss, jedoch in Folge die vereinbarten Leistungen nur zu einem geringen Teil im Wert von ca. EUR 2.000,00 erbrachte und sich der Gesamtschaden auf ca. 36.000,00 belief;1) in der Zeit von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 in römisch 40 und anderen nicht mehr feststellbaren Orten M.D. und C.G. durch Täuschung über seine Leistungswilligkeit und –fähigkeit zum Abschluss eines Werkvertrages und Übergabe einer Anzahlung in Höhe von EUR 7.000,00, zur Übergabe von Sanitärmaterial an eine von ihm beauftragte Person im Wert von EUR 6.913,36 sowie zu laufenden weiteren Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR 24.692,85 verleitete, indem er mit den Genannten einen Werkvertrag über die Generalsanierung eines Ferienhauses in Kroatien abschloss, jedoch in Folge die vereinbarten Leistungen nur zu einem geringen Teil im Wert von ca. EUR 2.000,00 erbrachte und sich der Gesamtschaden auf ca. 36.000,00 belief;

2) am XXXX .2022 in XXXX K.W und D.W. durch Täuschung über seine Leistungswilligkeit und –fähigkeit zum Abschluss eines Werkvertrages und Überweisung einer Anzahlung in Höhe von EUR 7.000,00 verleitete, indem er mit den Genannte einen Bauvertrag zur Errichtung eines Gartenzauns abschloss, indem die Leistung eine Anzahlung in Höhe von EUR 7.000,00 vereinbart wurde, jedoch in Folge keine Leistungen erbrachte; 2) am römisch 40 .2022 in römisch 40 K.W und D.W. durch Täuschung über seine Leistungswilligkeit und –fähigkeit zum Abschluss eines Werkvertrages und Überweisung einer Anzahlung in Höhe von EUR 7.000,00 verleitete, indem er mit den Genannte einen Bauvertrag zur Errichtung eines Gartenzauns abschloss, indem die Leistung eine Anzahlung in Höhe von EUR 7.000,00 vereinbart wurde, jedoch in Folge keine Leistungen erbrachte;

3) im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2023 in XXXX L.K.S. durch Täuschung über seine Leistungswilligkeit und –fähigkeit zum Abschluss eines Werkvertrages und Überweisung von Werklohnzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 2.810,00 verleitete, indem er mit dem Genannten einen Werkvertrag zum Einbau einer Dachbodentüre abschloss, in dem die Leistung einer Anzahlung in Höhe von EUR 2.160,00, sowie zwei weitere Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 650,00 vereinbart wurde, wobei er in Folge keine Leistungen erbrachte.3) im Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 in römisch 40 L.K.S. durch Täuschung über seine Leistungswilligkeit und –fähigkeit zum Abschluss eines Werkvertrages und Überweisung von Werklohnzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 2.810,00 verleitete, indem er mit dem Genannten einen Werkvertrag zum Einbau einer Dachbodentüre abschloss, in dem die Leistung einer Anzahlung in Höhe von EUR 2.160,00, sowie zwei weitere Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 650,00 vereinbart wurde, wobei er in Folge keine Leistungen erbrachte.

Die Strafhaft verbüßte der BF bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2024 in der Jusitzanstalt XXXX . Die Strafhaft verbüßte der BF bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .2024 in der Jusitzanstalt römisch 40 .

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF sowie auf den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), wo auch der slowenische Personalausweis dokumentiert ist. Ebenfalls scheinen darin die Ausstellung sowie der Widerruf der Anmeldebescheinigung sowie die bisher gegen den BF geführten Verfahren des BFA auf.

Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF in der Beschwerde.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit nachging. Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor.

Die Wohnsitzmeldungen des BF sowie die Zeiten der Inhaftierung sind im Zentralen Melderegister dokumentiert. Die Zeiten der Erwerbstätigkeiten sowie die zwei Sozialversicherungsnummern ergeben sich aus dem Auszug seiner Versicherungsdaten.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Urteilen und dem Strafregisterauszug, Auch der Europäische Haftbefehl, der Beschluss über die bedingte Entlassung sowie die Anordnung zur Außerlandesbringung liegen im Verwaltungsakt auf.

Anhaltspunkte für weitere familiäre oder andere private Bindungen des BF oder für eine relevante Integration oder Anbindung in Österreich, die über die Feststellungen hinausgehen, bestehen nicht.

Rechtliche Beurteilung:

Zum behaupteten Verfahrensmangel (fehlende persönliche Einvernahme des BF):

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist hier nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden.

Der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil der BF nach seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 bereits 2017 und 2018 Straftaten beging, sodass auch unter Bedachtnahme der Wirkungslosigkeit der vor der letzten Verurteilung verhängten strafgerichtlichen Sanktionen von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs 1 NAG und somit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG entgegen steht (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Darüber hinaus lassen weder seine Wohnsitzmeldungen noch seine Sozialversicherungsdaten Rückschlüsse dahingehend zu, dass sich der BF kontinuierlich fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hätte.Der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts ist insbesondere deshalb zu verneinen, weil der BF nach seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 bereits 2017 und 2018 Straftaten beging, sodass auch unter Bedachtnahme der Wirkungslosigkeit der vor der letzten Verurteilung verhängten strafgerichtlichen Sanktionen von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG und somit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG entgegen steht vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Darüber hinaus lassen weder seine Wohnsitzmeldungen noch seine Sozialversicherungsdaten Rückschlüsse dahingehend zu, dass sich der BF kontinuierlich fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hätte.

Mangels eines längeren Aufenthalts des BF in Österreich ist somit der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).Mangels eines längeren Aufenthalts des BF in Österreich ist somit der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt. Die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen wegen zuletzt gewerbsmäßig begangenen Vermögensdelikten, der rasche Rückfall und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen führen dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens vielmehr von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.

Es kann somit noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/9233). Da der BF erst am XXXX .2024 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, reicht dieser Zeitraum für einen Gesinnungswandel noch nicht aus.Es kann somit noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/9233). Da der BF erst am römisch 40 .2024 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, reicht dieser Zeitraum für einen Gesinnungswandel noch nicht aus.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal sich sein Lebensmittelpunkt zuletzt mangels eines Wohnsitzes nicht Österreich befand und er hier weder berücksichtigungswürdige private noch familiäre Anknüpfungspunkte hat. Dies zeigt sich auch daran, dass er im Zuge der bedingten Entlassung eine Adresse in Deutschland als Wohnanschrift nannte. Vielmehr bestehen sicher noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.


Auch die vierjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist verhältnismäßig. Die Taten des BF sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; bislang blieben strafgerichtliche Sanktionen jedoch wirkungslos, zumal der BF 2022 zweimal verurteilt wurde und dabei im Zeitraum von XXXX .2021 bis XXXX .2022 dennoch erneut Betrugshandlungen setzte. Das BVwG geht daher davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vierjähriges Aufenthaltsverbot notwendig ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem nachhaltig rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.Auch die vierjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist verhältnismäßig. Die Taten des BF sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; bislang blieben strafgerichtliche Sanktionen jedoch wirkungslos, zumal der BF 2022 zweimal verurteilt wurde und dabei im Zeitraum von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 dennoch erneut Betrugshandlungen setzte. Das BVwG geht daher davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vierjähriges Aufenthaltsverbot notwendig ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem nachhaltig rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund sind auch die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Aufgrund der wiederholten Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war angesichts des belasteten Vorlebens des BF trotz der in der Beschwerde ins Treffen geführten Bindungen im Inland nicht zu beanstanden.Vor diesem gesetzlichen Hintergrund sind auch die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Aufgrund der wiederholten Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war angesichts des belasteten Vorlebens des BF trotz der in der Beschwerde ins Treffen geführten Bindungen im Inland nicht zu beanstanden.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der Straffälligkeit und des belasteten Vorlebens ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der Straffälligkeit und des belasteten Vorlebens ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl EWR-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2300228.1.00

Im RIS seit

30.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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