TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/10 L517 2291892-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2024
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Entscheidungsdatum

10.10.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L517 2291892-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 27.06.2023, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 27.06.2023, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

30.03.2022 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, „bB“)30.03.2022 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, „bB“)

15.12.2022, 19.01.2023 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen (GdB 30%) und orthopädischen (GdB 20%) Sachverständigengutachtens, Gesamtbeurteilung GdB 30%

20.01.2023 - Parteiengehör

03.02.2023 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage

13.05.2023 – Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage, GdB 30%

01.06.2023 - Parteiengehör

20.06.2023 - Ersuchen der bP um sofortige Bescheidausstellung

27.06.2023 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP

27.07.2023 - Beschwerde der bP

14.09.2023 - Befundvorlage

02.05.2024 - Erstellung eines neurologischen Sachverständigengutachtens, GdB 40%

15.05.2024 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

03.06.2024 - Parteiengehör

17.06.2024 - Stellungnahme der bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt befindlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Am 05.06.2023 stellte die bP unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bei der bB.

Im Verfahren wurden im Auftrag der bB am 15.12.2022 ein allgemeinmedizinisches und orthopädisches Sachverständigengutachten erstellt und darauf fußend am 19.01.2023 eine allgemeinmedizinische Gesamtbeurteilung vorgenommen, welche einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% feststellte.

Aufgrund der nach Parteiengehör ergangenen Stellungnahme der bP und Befundvorlage wurde das Beweisverfahren erneut eröffnet und ein orthopädisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt, welches erneut einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% für folgende eingeschätzte Leiden feststellte:

„1 Persönlichkeitsstörung

ca. seit 15 Jahren Borderline Störung, Esssucht, Zustand nach Drogensucht, Zustand nach Medikamentensucht, laufende Psychotherapie, versorgt eigenen Haushalt, Einkauf - ohne aktuelle Befunde aus kürzlich erstelltem allgemeinmedizinischen Gutachten übernommen

Pos.Nr. 03.04.01 GdB 30%

2 Wirbelsäulenbeschwerden

eine aktuelle Bildgebung ist nur von der Brustwirbelsäule vorliegend - hier vom 15.3.2023 keine Höhenreduktion eines einzelnen Wirbelkörpers, kein Wirbelgleiten (Listhese), auch paravertebral keine Auffälligkeiten vorliegend, aus Vorgutachten bekannt: MR Lendenwirbelsäule aus 2009 mit Bandscheibenvorfall L5/S1 lt. Fachbefund, keine Bildgebung der Halswirbelsäule bei auch hier bestehenden Beschwerden; anamnestisch einfache Schmerzmedikation lt. Vorgutachten; statische Überlastung des Stütz/Bewegungsapparates durch Adipositas per magna

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

3 Hüftgelenksbeschwerden

ohne aktuelle Befunde aus kürzlich erstelltem Gutachten mit Untersuchung übernommen - Abnützung und Schleimbeutelentzündung (Coxarthrose, Bursitis trochanterica)

Pos.Nr. 02.05.08 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.“

Im Zuge des daraufhin gewährten Parteiengehörs ersuchte die bP um sofortige Bescheidausstellung.

Mit Bescheid der bB vom 27.06.2023 wurde der Antrag der bP unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises mit einem Grad der Behinderung von 30% abgewiesen.

In ihrer dagegen am 27.07.2023 erhobenen Beschwerde gab die bP wie folgt an: „1) Weil ich wegen meinem Bandscheibenvorfall, den chronischen Schleimbeutelentzündungen und der Arthrose nicht länger als 15 Minuten stehen kann und ich den Behinderten Ausweis dazu brauche um in den öffentlichen Verkehrsmitteln einen Sitzplatz ein zu fordern zu können falls keiner frei ist. 2) Auch einen Sitzplatz ein fordern zu können in den öffentlichen Verkehrsmitteln wenn es zu voll ist, da ich mir schwer tue mich in Menschenmassen aufzuhalten und ich mir damit einem Sitzplatz leichter tue. 3) Bin ich meiner Meinung nach nicht richtig untersucht worden. Es hat mich nicht einmal ein Psychiater begutachtet sondern nur ein Allgemeinarzt. Orthopädisch versteh ich überhaupt nicht warum meine Leiden nicht ernst genommen werden. Dazu liegen ein häufen Befunde vor das kann ja nicht sein das das alles ignoriert wird. Ich habe am 29. August noch einen Termin bei meinem Psychiater um für Punkt 2 hoffentlich noch einen genaueren Befund zu bekommen.“

Eine fachärztliche psychiatrische Bestätigung vom 30.08.2023, ein Langzeitzuckertest vom 16.10.2023 sowie ein ärztliches Gesundheitszeugnis vom 25.10.2023 und eine Medikamentenliste vom 11.04.2024 wurden nachgereicht.

Das in der Folge aufgrund der nachgereichten Befunde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren erstellte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.05.2024 stellte einen Grad der Behinderung von 40 v.H. fest und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„Anamnese:

Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (Beschwerde).

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Vorgutachten Dr. XXXX FA für Orthopädie vom 13.5.2023. GdB 30 %.Vorgutachten Dr. römisch 40 FA für Orthopädie vom 13.5.2023. GdB 30 %.

Diagnosen:

Persönlichkeitsstörung

Wirbelsäulenbeschwerden

Hüftgelenksbeschwerden

Beantragte Leiden/Diagnosen:

Bandscheibenvorfall

chronische Schleimbeutelentzündungen

Arthrose

Derzeitige Beschwerden:

Sie leide an Kreuzschmerzen, sie habe einen Bandscheibenvorfall und Arthrose. Sie habe Schleimbeutelentzündungen. Psychisch gehe es ihr nicht gut. Ihre Mutter sei im Vorjahr verstorben. Diabetes mellitus wurde bei ihr diagnostiziert. Sie habe Schlafstörungen. Sie habe eine Persönlichkeitsstörung. Sie fühle sich immer müde und erschöpft. Sie sei sehr lärmempfindlich. Sie habe Angst vor Viren, vor allem vor Corona, aber nicht nur. Sie habe Probleme mit dem Bus fahren: sie könne nicht lange stehen, wegen der Schmerzen. Wenn sie in Menschenmengen stehe, das mache sie wahnsinnig. Für sie wäre es einfacher, wenn sie einen Sitzplatz einfordern könne. Da habe sie ihren eigenen Raum, nicht 10 000 Leute herum, wenn der Bus oder die Straßenbahn voll sind. Sie war in der Vergangenheit dreimal in stationärer psychiatrischer Behandlung, zuletzt 2023.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen: Hausärztin Dr. XXXX. Psychiater Professor XXXX. Psychotherapie bei Frau XXXX, Termine alle 2 Wochen.Behandlungen: Hausärztin Dr. römisch 40 . Psychiater Professor römisch 40 . Psychotherapie bei Frau römisch 40 , Termine alle 2 Wochen.

Medikamente (bestätigte Medikamentenliste von Dr. XXXX): Semglee 16 Einheiten abends, Pioglitazon, Ozempic, Pantip, Novalgin, Seractil, Cetirizin, Quetialan.Medikamente (bestätigte Medikamentenliste von Dr. römisch 40 ): Semglee 16 Einheiten abends, Pioglitazon, Ozempic, Pantip, Novalgin, Seractil, Cetirizin, Quetialan.

Hilfsmittel: Fernbrille.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief Universitätsprofessor Dr. XXXX FA für Psychiatrie vom 30.8.2023Arztbrief Universitätsprofessor Dr. römisch 40 FA für Psychiatrie vom 30.8.2023

Diagnosen:

Borderlinestörung

Depressive Episode

Essstörung

Bakteriophobie, Zwangsstörung

Z.n. Drogen- und Medikamentenabhängigkeit

Adipositas permagna

Zusammenfassung:

Ihre soziale Funktionsfähigkeit ist dadurch hochgradig eingeschränkt (keine Berufstätigkeit, verlässt kaum die Wohnung wegen Bakteriophobie, kann Haushalt nur unzureichend versorgen,...), sodass daraus eine erhebliche Behinderung resultiert. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist es für sie erleichternd, wenn sie einen Sitzplatz zur Verfügung hat, weil sie sich dann sicherer fühlt. Eine diesbezügliche Berechtigung (Behindertenausweis) wäre sehr hilfreich.

Ärztliches Gesundheitszeugnis Dr. XXXX AM vom 25.10.2023Ärztliches Gesundheitszeugnis Dr. römisch 40 AM vom 25.10.2023

Diagnosen:

Diabetes mellitus Typ 2

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut.

Ernährungszustand:

Adipös.

Größe: 171,00 cm Gewicht: 137,00 kg Blutdruck: Nicht gemessen

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf:

Pupillen: isocor, prompte Lichtreaktion. Augenmotilität ungestört. Sehfähigkeit nicht beeinträchtigt. Hören ohne Einschränkung. Sensibilität im Gesicht ungestört. Mimische Muskulatur symmetrisch innerviert. Mundhöhle: Zähne saniert, Zunge unauffällig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.

Hals: keine Auffälligkeit.

Thorax: symmetrisch

Pulmo: Vesikuläratmen beidseits.

Cor: Herztöne leise, rein, rhythmisch.

Abdomen: über Thoraxniveau, adipös. Kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung.

Wirbelsäule: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit durch Adipositas allseits leicht eingeschränkt.

Obere Extremitäten:

Tonus und Trophik unauffällig.

Schultergelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt.

Ellbogengelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt.

Handgelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt.

Fingergelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt.

Kraft: kein erkennbares Defizit.

Sensibilität: kein erkennbares Defizit.

Bizepsreflex beidseits nicht auslösbar, Trizepsreflex beidseits nicht auslösbar, Brachioradialisreflex beidseits nicht auslösbar.

Untere Extremitäten:

Tonus und Trophik unauffällig.

Hüftgelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt.

Kniegelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt.

Sprunggelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt.

Vorfüße und Zehengelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt.

Kraft: kein erkennbares Defizit.

Sensibilität: kein erkennbares Defizit.

Patellarsehnenreflex beidseits nicht auslösbar. Achillessehnenreflex beidseits nicht auslösbar.

Pyramidenzeichen nicht auslösbar.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Das Gangbild wirkt etwas schwerfällig, jedoch symmetrisch und ohne erkennbare Sturzgefahr. Zehengang unauffällig, Fersengang unauffällig, Einbeinstand beidseits möglich. Es wird keine Gehhilfe verwendet.

Status Psychicus:

Bewußtsein klar.

Kontaktfähigkeit erhalten.

Orientierung ungestört.

Stimmung leicht depressiv.

Antrieb unauffällig.

Ductus kohärent.

Keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen.

Konzentration Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt.

Affekte situationsadäquat.

Psychomotorik unauffällig.

Kein Hinweis auf aktuelle Suizidalität.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Psychische Beschwerden;

Borderline-Persönlichkeitsstörung, depressive Episode, Essstörung, Bakteriophobie, Zwangsstörung, Zustand nach Drogen- und Medikamentenabhängigkeit, kein Nachweis einer stationären psychiatrischen Behandlung seit dem Vorgutachten, kein Nachweis einer stattgehabten psychiatrischen Rehabilitation, kein Nachweis einer aktuellen stattfindenden Psychotherapie, der einzige vorliegende psychiatrische Befund seit dem Vorgutachten ist 8 Monate alt;

Pos.Nr. 03.04.01 GdB 30%

2 Diabetes mellitus Typ 2;

mit einmal täglicher Insulinverabreichung, kein Hinweis auf diabetische Folgeschäden, kein aktueller HbA1c-Wert vorliegend, stabile Stoffwechselsituation anzunehmen;

Pos.Nr. 09.02.02 GdB 30%

3 Wirbelsäulenbeschwerden;

kein aktueller orthopädischer oder radiologischer Befund vorliegend, kein neurologisches Defizit, gute Mobilität, keine Verwendung einer Gehhilfe, Bedarfsmedikation mit einem NSAR;

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

4 Hüftgelenksbeschwerden;

kein aktueller radiologischer oder orthopädischer Befund vorliegend, aus dem Vorgutachten übernommen mit unveränderter Einschätzung;

Pos.Nr. 02.05.08 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Z.n. Gastritis.

Adipositas.

Allergie, Zn. Polysinusitis, Steatosis hepatis, Vitamin D Mangel, sek. Hyperparathyreoidismus, Otitis media Op. als Kind.

Schlafwahrnehmungsstörung bei Leiden Nummer 1 mit beurteilt.

Senk/Spreizfuß, Metatarsalgie bds. - Einlagenversorgung besteht.

Zustand nach Schulter OP rechts 2005.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden Nummer 1 (psychische Beschwerden): aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und des einzigen vorliegenden neuen psychiatrischen Befundes unverändert zum Vorgutachten eingestuft.

Leiden Nummer 2 (Diabetes mellitus): wurde neu eingestuft.

Leider Nummer 3 (Wirbelsäulenbeschwerden): unverändert zum Vorgutachten eingestuft.

Leiden Nummer 4 (Hüftbeschwerden): unverändert zum Vorgutachten eingestuft.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 30% auf 40% aufgrund des neu hinzugekommenen Leiden Nr. 2 und Steigerung durch Leiden Nummer 2.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine so schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Störungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Die in der EVO angeführten Voraussetzungen für Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel aus psychischen Gründen liegen nicht vor bzw. sind nicht nachgewiesen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-dätverpflegung liegen vor, wegen:

[X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 30 v.H.

Begründung:

D1: Diabetes mellitus“

Am 15.05.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

Mit Schreiben des BVwG vom 02.06.2024 wurde der bP das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 17.06.2024 führte die bP wie folgt aus: „[…] Ich habe mittlerweile mehrfach beim Bundessozialministerium mehrfach geschildert, dass es wichtig ist, dass ich einen Behindertenausweis bekomme, aber mir kommt vor die nehmen mich gar nicht ernst. Ich brauch den Ausweis um in den öffentlichen Verkehrsmitteln einen Sitzplatz einzufordern, wenn Bus und Bahn voll sind und zwar aus zweierlei Gründen und man bekommt nun mal erst ab 50 Prozent einen Ausweis.

1) Kann ich auf Grund meiner orthopädischen Beschwerden (Arthrose, Bandscheibenvorfall...) und meinem massiven Übergewicht 140 Kilo nicht länger als 15 Minuten stehen und an schlechten Tagen (die Schmerzen sind nicht jeden Tag gleich) sogar noch weniger lange.

2) Hab ich auch Panik in Menschenmengen im Bus zu stehen. Weil ich einerseits nicht aushalte, wenn mir wer ins Ohr plärrt, weil ich sehr lärmempfindlich bin (Ich kann leider keine Ohrenstöpsel nehmen da ich als Kind an den Ohren operiert wurde) und ich Angst vor Bakterien und Viren habe und mich außerdem eingeengt fühle. Da ist es halt wesentlich leichter wenn man einen Sitzplatz hat. Ich hoffe wirklich mir hier wenigstens mal Gehör geschenkt wird.“

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Beschwerdevorverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.05.2024 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Der Sachverständige schätzt in seinem neurologischen Gutachten vom 02.05.2024 die psychischen Beschwerden (Borderline-Persönlichkeitsstörung, depressive Episode, Essstörung, Bakteriophobie, Zwangsstörung, Zustand nach Drogen- und Medikamentenabhängigkeit) mit einem Grad der Behinderung von 30% unter der Lfd.Nr. 1 und der Pos.Nr. 03.04.01 als führendes Leiden ein. Begründend führt der Sachverständige schlüssig aus, dass das Leiden aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und des einzigen vorliegenden neuen (8 Monate alten) psychiatrischen Befundes, ohne Nachweis einer stationären psychiatrischen Behandlung seit dem Vorgutachten, einer stattgehabten psychiatrischen Rehabilitation oder einer aktuellen stattfindenden Psychotherapie unverändert zum Vorgutachten eingestuft wurde. Der unter der Lfd.Nr. 2 und der Pos.Nr. 09.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 30% neu eingestufte Diabetes mellitus Typ 2 steigert, so der der Neurologe schlüssig, da er das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Der Sachverständige führt zu den weiteren Leiden – Wirbelsäulenbeschwerden unter der Lfd.Nr. 3 und der Pos.Nr. 02.01.01 und Hüftgelenksbeschwerden unter der Lfd.Nr. 4 und der Pos.Nr. 02.05.08, beide mit einem Grad der Behinderung von 20%, nachvollziehbar aus, dass diese aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigern.

Der Sachverständige erläuterte schlüssig und nachvollziehbar die Wahl der jeweiligen Positionsnummer und den Rahmensatz sowie den daraufhin eingeschätzten Grad der Behinderung.

Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgten die Einstufungen und Beurteilungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Das aktuelle, fachspezifische Sachverständigengutachten kam nachvollziehbar zu dem Schluss, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vorliegt.

Zusammenfassend wurden sämtliche Vorbringen der bP im Hinblick auf ihre Schmerzen und Beschwerden im gegenständlichen Gutachten berücksichtigt. Die einzelnen Funktionseinschränkungen wurden nachvollziehbar einer Einschätzung unterzogen sowie eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, welche schlüssig begründet wurde.

Der Sachverständige befasste sich im Zuge der Untersuchung hinreichend mit sämtlichen Beschwerdebildern. Sie fanden in der Anamnese, den derzeitigen Beschwerden, der Zusammenfassung relevanter Befunde, im Untersuchungsbefund und im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ihren Niederschlag.

Das unsubstantiierte Vorbringen der bP in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2024 konnte keine Zweifel am schlüssigen Sachverständigengutachten aufkommen lassen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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