TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/14 L517 2289244-1

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Veröffentlicht am 14.10.2024
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Entscheidungsdatum

14.10.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L517 2289244-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 04.03.2024, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 04.03.2024, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerich tsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerich tsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

13.04.2023 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, „bB“)13.04.2023 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, „bB“)

03.01.2024 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Unfallchirurgie), GdB 30 v.H.

23.01.2024 - Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP

04.03.2024- Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP

21.03.2024 - Beschwerde der bP

28.03.2024 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist kroatische Staatsbürgerin und an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP ist kroatische Staatsbürgerin und an der im Akt befindlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Die bP stellte am 13.04.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB.

Das in der Folge im Auftrag der bB erstellte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 03.01.2024 stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„Anamnese:

Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Alle Befunde wurden eingesehen.

Beantragte Leiden/Diagnosen:

WS-Leiden

Derzeitige Beschwerden:

Er habe einerseits Probleme von Seiten der Lendenwirbelsäule, hier strahlen die Schmerzen zum Teil über das linke Bein aus, zum Teil habe er hier ein krampfartiges Gefühl im gesamten linken Bein, wenn er länger beschäftigt sei, bzw. wenn er länger arbeite.

Weiters habe er auch Probleme von Seiten der Halswirbelsäule, hier bestünden ebenfalls Bandscheibenvorfälle und hier habe er immer wieder Gefühlsstörungen und ein Kribbeln im Bereich beider Hände.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen: Zurzeit keine.

Medikation: Pantoprazol, Voltaren Creme, Infiltrationen, Molaxole, Tramadolor bei Bedarf, Tizanidin 1 x 1 abends, Diclofenac.

Hilfsmittel: keine.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief, Diagnostikum XXXX, 08.03.2023Arztbrief, Diagnostikum römisch 40 , 08.03.2023

WIRT der LWS - Ergebnis:

Th12/L1: Mittelgradige Spondylose. Kleine Schmorl'sche Knötchen.

L1/L2: Schmorl'sche Knötchen und geringe Spondylose.

L2/L3: Mäßig- bis mittelgradige Osteochondrose und moderater Spondylose. Kleine dorsomediane Diskusprotrusion, ohne Bedrängung nervaler Strukturen. Geringe Facettenarthrose links.

L3/L4: Winzige Schmorl'sche Knötchen. Keine Nervenwurzelbedrängungen. Moderate Spondylose.

L4/L5: Mediolateral links gelegene Diskushernie, mit Tangierung der linken Nervenwurzel L5. L5 rechts und L4 bds. sind frei. Winzige Schmorl’sche Knötchen. Geringe Spondylose.

L5/S1 Geringe Spondylose und Osteochondrose. Keine Nervenwurzelbedrängungen.

Spinalkanal: Regelrecht. Conus und Cauda: Unauffällig.

Arztbrief, Rehazentrum XXXX, am 10.07.2023Arztbrief, Rehazentrum römisch 40 , am 10.07.2023

Diagnosen:

Breitbasige Diskusprotrusion ohne Neuroforamenstenose TH12-S1

Anteriore Duralsackimprimierung L4/5

Subchondrales Knochenmarködem S4-S5

St.p. Trauma über dem ISG-Gelenk nach Schlag mit einem Gegenstand (fraglicher Arbeitsunfall)

Lumboischialgie

St.p. Steißbeinprellung am 23.11.2021

Zusammenfassung:

Der Pat. kommt mit flüssigen Gangbild zur Enduntersuchung. Er berichtet, dass die Reha ihm Verbesserung gebracht habe. Die Schmerzen seien nun weniger geworden (VAS 3), er könne sich auch besser bewegen. Die Gehstrecke habe sich deutlich erweitert. Mit der Rehabilitation war der Pat. sehr zufrieden. Pat. kommt zur vereinbarten Enduntersuchung vor morgiger Abreise. Durch Therapien konnte Schmerzmitteleinnahme deutlich reduziert werden und nur mehr bedarfsweise eingenommen werden.

Bezüglich seiner Berufsausübung als Monteur im Stahlbau ist eine weitere Tätigkeit unmöglich und eine Umschulung angedacht.

Arztbrief, Diagnostikum XXXX, 25.07.2023Arztbrief, Diagnostikum römisch 40 , 25.07.2023

MRT der BWS - Ergebnis:

Schmorl'sche Impressionen sowie Schmoifsche Knötchen in den Grund- und Deckplatten von BWK6 bis mit dargestellt LWK 1, wie bei Morbus Scheuermann. Keine ödemäquivalente Veränderungen abgrenzbar. Das dorsale Alignment der Wirbelkörper erhalten. Flache Bandscheibenvorwölbung in Th2/Th3. Keine Bandscheibenherniation thorakal abgrenzbar. Normale Weite des Spinalkanals. Keine Neuroforamenenge. Regelrechtes Myelonsignal, kein Hinweis auf eine Myelopathie.

MRT der HWS - Ergebnis:

Streckfehlhaltung der HWS. Mäßiggradige Osteochondrose in C5/C6 mit geringgradiger ventraler Spondylose. Das dorsale Alignment der Wirbelkörper erhalten. Breitbasige subligamentäre, paramedian rechts/recessal rechts betonte Bandscheibenprotrusion in C5/C6 mit einem Sagittaldurchmesser von etwa 4 mm und mäßiggradiger Imprimierung des Duralsackes sowie minimaler Pelottierung des Myelons rechts ventrolateral. Flache breitbasige Bandscheibenvorwölbung in C7/Th1. Normale Weite des Spinalkanals. Keine relevante Neuroforamenenge. Regelrechtes Myelonsignal, kein Hinweis auf eine Myelopathie. Die paravertebrale Muskulatur unauffällig.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Guter Allgemeinzustand.

Ernährungszustand:

Adipöser Ernährungszustand.

Größe: 183,00 cm Gewicht: 118,00 kg Blutdruck: 150/95 mmHg

Klinischer Status – Fachstatus:

Er kommt gehend zur Untersuchung, ohne Gehbehelf, trägt normales Schuhwerk. Die Haut und die sichtbaren Schleimhäute sind normal durchblutet.

Kopf/Augen: Die Pupillen sind mittelweit rund, Konjunktiven nicht gerötet. Der Kopf ist symmetrisch, die Okulomotorik ist unauffällig.

HWS: Es zeigt sich eine weitgehend regelrechte Form. Beweglichkeit: Der Kinn-Jugulum-Abstand beträgt bei Inklination 5 cm, bei Reklination 15 cm, Seitwärtsneigung nach rechts und links 20 °, Rotation nach rechts 45 und links 45 °.

BWS: Zeigt eine Abflachung im mittleren BWS Abschnitt. Beweglichkeit: Seitwärtsneigung nach rechts und links 10 °, Rotation nach rechts und links 30 °.

LWS: Zeigt eine vermehrte Streckhaltung, Druckschmerz über dem linksseitigen ISG, der Fingerspitzenbodenabstand beträgt nur knapp 50 cm.

Obere Extremitäten: Das Strecken der Finger und der Faustschluss sind seitengleich frei. Beim Nackengriff erreicht er ohne größere Mühe mit beiden Armen die Nackenregion. Er beschreibt eine Sensibilitätsstörung im Bereich sämtlicher Finger beider Arme.

Thorax: Ist symmetrisch, hebt sich bei tiefer Inspiration seitengleich.

Cor: Die Herzaktion ist rhythmisch, normofrequent, die Lungen sind seitengleich belüftet, normales Vesikuläratmen beidseits.

Abdomen: Weich, nicht druckdolent, normale Darmgeräusche.

Untere Extremitäten - Untersuchung im Liegen in Rückenlage: Die Großzehenhebermotorik ist rechts normal, links abgeschwächt, Lasegue rechts negativ, links positiv bei knapp 30 °. Die Kniekonturen sind nicht verstrichen, regelrechte Form und Stabilität.

Beweglichkeit: Zehengelenke, oberes und unteres Sprunggelenk sind seitengleich endlagig eingeschränkt. Das Kniegelenk rechts bewegt er von S 0 0 130, dann bekommt er krampfartige Schmerzen im Rückenbereich, die Untersuchung der Gelenke muss abgebrochen werden. Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Beines, hier krampfartige Schmerzen.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kann sich ohne wesentliche Mühe aus dem Sitzen aufrichten, geht dann zügig ein paar sichere Schritte durch den Raum, der Zehenspitzenstand ist nur mit Mühe möglich.

Status Psychicus:

Klare Bewusstseinslage, zeitliche, örtlich und räumlich orientiert. Keine Konzentrationsstörungen, keine Auffassungsstörungen. Antrieb: keine Steigerung oder Verminderung feststellbar. Stimmung: ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades;

Bandscheibenprotrusion in C5/C6, Diskushernie mit Tangierung der linken Nervenwurzel L5, degenerative radiologische Veränderungen des Wirbelsäulenskeletts, Bewegungseinschränkung, kein neurologisches Defizit, fallweise Infiltrationen, Bedarfsmedikation;

Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 30 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine.

[X] Nachuntersuchung 01/2026 - Durch eine erfolgreiche OP kann sich die Funktionsstörung verbessern.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine so schwerwiegenden körperlichen Störungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden.

[…]“

Mit Schreiben der bB vom 23.01.2024 wurde der bP Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid der bB vom 04.03.2024 wurde der Antrag der bP unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen.

In ihrer am 21.03.2024 eingelangten Beschwerde führte die bP wie folgt aus: „[…]

Bemerkung Nr. 1. Im November 2021 hatte ich einen Arbeitsunfall. AUVA-Diagnose: Steißbeinprellung. Dass nach mehreren MRT-Scans festgestellt wurde, dass ich eine Fraktur des Kreuzbeingelenks S5 und des Os coccygisgelenks hatte. Für mich ein unverständliches und unrealistisches Versäumnis, das zur Verringerung des Grads der Behinderung beiträgt.

Bemerkung Nr. 2.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Ihnen war ich derzeit nicht in Physiotherapie. Um es klarzustellen: Ich besuche seit 2022 regelmäßig Physiotherapie und habe in dieser Zeit auf einen Termin gewartet. Der Arzt nutzte meine Antwort geschickt zu seinem Vorteil und erklärte, dass ich keine Therapiesitzungen besuche, dies aber tun sollte, und dass sie mir eine große Hilfe sein würden. Als Nachweis liegen mir alle Überweisungen des Physioarztes vor.

Bemerkung Nr. 3.

Ich habe das Gefühl, dass die gesamte Situation bei mir nicht realistisch eingeschätzt wurde. Es wurden viele Faktoren ausgeklammert, die mich nach Aussage einiger Fachärzte hinsichtlich der Erkrankung und des Ausmaßes der Schädigung in die Gruppe der über 65-Jährigen einordnen. Eine solche Schädigung an 4 Segmenten der Wirbelsäule, von der Mitte bis zum Maßiggradig, ist nicht realistisch, nur 30 % GdB zuzuordnen.

Bemerkung Nr. 4.

Bezüglich der Operation an meiner Wirbelsäule. Theoretisch ist das alles sehr schön und machbar, aber die letzten beiden Ärzte, bei denen ich mich untersuchen ließ, sagten mir, ich solle mich nicht operieren lassen. Weil ich ein 37-jähriger Mann bin und niemand garantiert, dass meine Probleme behoben werden. Andernfalls kann es zu einer Verschlimmerung kommen. Theoretisch würde die Operation also helfen, aber realistisch betrachtet trugen meine Verletzungen, die durch extrem schwere Arbeit in Österreich verursacht wurden, zu dauerhaften Schäden an den Wirbelsäulengelenken, Bandscheiben und Facettengelenken sowie dem Knocheninhalt selbst bei.

Bemerkung Nr. 5.

Es wurde nicht berücksichtigt, dass ich aufgrund meiner Erkrankungen gezwungen bin, Schmerzmittel (Diclofenac 15C mg zweimal täglich) und nachts (Tizagelan 4 mg) Muskelentspannung einzunehmen. Und ich trinke auf jeden Fall einmal pro Woche Opium wie Tramadolor 150 mg Ich war niemals wegen Rückenschmerzen o.ä. krankgeschrieben sein. Dieser Zustand ist nicht harmlos oder vernachlässigbar, sondern in jeder Hinsicht einschränkend und schmerzhaft. Die psychische Belastung erreicht eine solche Grenze, dass ich oft nicht einmal einfache Aufgaben erledigen kann. Von Zeit zu Zeit werden harmlose Dinge für mich zu Herausforderungen oder Aufgaben, denen ich den Rücken kehre, weil ich ihnen nicht nachgeben kann und darf.

Bemerkung Nr. 6.

Die Bilder vom MRT, die ich zum Termin mitgebracht habe, wurden nicht angeschaut. Nur Kopien der Befunde dienten als Aufschluss über meinen Zustand und meine Erkrankungen.“

Am 28.03.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das Sachverständigengutachten vom 03.01.2024 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Laut dem im Verfahren eingeholten unfallchirurgischen Gutachten bestimmen die Funktionseinschränkungen mittleren Grades der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 30% unter der Lfd.Nr. 1 und der Pos.Nr. 02.01.02 den Gesamtgrad der Behinderung und begründete die Wahl nachvollziehbar mit der Bandscheibenprotrusion in C5/C6, der Diskushernie mit Tangierung der linken Nervenwurzel L5, den degenerativen radiologischen Veränderungen des Wirbelsäulenskeletts, und der Bewegungseinschränkung, fallweisen Infiltrationen und Bedarfsmedikation. Der Mediziner führte aus, dass kein neurologisches Defizit vorliegt.

Der Unfallchirurg erläuterte schlüssig und nachvollziehbar die Wahl der jeweiligen Positionsnummer und den Rahmensatz sowie den daraufhin eingeschätzten Grad der Behinderung.

Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgten die Einstufungen und Beurteilungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Das Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% vorliegt.

Zusammenfassend wurden sohin sämtliche Vorbringen der bP im Hinblick auf ihre Schmerzen, Beschwerden und beigebrachten Befunde im gegenständlichen Gutachten berücksichtigt. Die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule wurden nachvollziehbar einer Einschätzung unterzogen, welche schlüssig begründet wurde.

Der Sachverständige befasste sich im Zuge der Untersuchung hinreichend mit sämtlichen Beschwerdebildern. Sie fanden in der Anamnese, den derzeitigen Beschwerden, der Zusammenfassung relevanter Befunde, im Untersuchungsbefund und im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ihren Niederschlag.

Entgegen der Ansicht der bP wurde der Umstand mit dem Kreuzbeingelenk und des Os coccygisgelenks von der Rehaklinik XXXX im Abschlussbericht vom 10.07.23 angeführt und dadurch vom Gutachter in seiner Beurteilung berücksichtigt. Ob es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, wird von der Rehaklinik in Frage gestellt, was aber letztendlich keine Relevanz besitzt, da in der Gesamtbeurteilung dieser Umstand aus medizinischer Sicht keine wesentliche Einschränkung, welche zu einer Einschätzung führt, begründet. Vielmehr wurde diese Einschränkung in der Gesamtbeurteilung der Wirbelsäule durch den Sachverständigen mitberücksichtigt.Entgegen der Ansicht der bP wurde der Umstand mit dem Kreuzbeingelenk und des Os coccygisgelenks von der Rehaklinik römisch 40 im Abschlussbericht vom 10.07.23 angeführt und dadurch vom Gutachter in seiner Beurteilung berücksichtigt. Ob es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, wird von der Rehaklinik in Frage gestellt, was aber letztendlich keine Relevanz besitzt, da in der Gesamtbeurteilung dieser Umstand aus medizinischer Sicht keine wesentliche Einschränkung, welche zu einer Einschätzung führt, begründet. Vielmehr wurde diese Einschränkung in der Gesamtbeurteilung der Wirbelsäule durch den Sachverständigen mitberücksichtigt.

Betreffend der Ausführungen der bP zur Physiotherapie geht das Gericht davon aus, dass diese zur Zeit keine Physiotherapie absolviert. Eine Absolvierung der Physiotherapie würde zur Verbesserung des Gesundheitszustandes, wie dies auch im Rehaabschlussbericht dokumentiert ist, beitragen. Die bP konnte keinen Beweis darlegen, dass sie eine derartige Therapie besuche.

Betreffend des Beschwerdevorbringens der bP, dass die von ihr eingenommene Schmerzmedikation im Gutachten keine Berücksichtigung fand, ist auszuführen, dass die angeführte Medikation sich im Gutachten unter dem Punkt: „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ findet. Sowohl das Tramadolor, als auch das Tizanidin und das Diclofenac sind konkret vom Sachverständigen in dem Gutachten vom 03.01.2024 angeführt.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der bP, dass der SV die mitgebrachten MRT-Bilder nicht in Augenschein genommen hat verkennt diese, dass das Studieren der verschriftlichten Befunde die Augenscheinnahme der Bilder entbehrlich macht.

In dem vom SV erstellten Gutachten sind alle Wirbelsäulenbeschwerden enthalten und auch einer entsprechenden Einschätzung unterzogen worden.

Die sonstigen Vorbringen der bP in der Beschwerde waren nicht substantiiert, es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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