TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/15 W261 2294624-1

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Veröffentlicht am 15.10.2024
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Entscheidungsdatum

15.10.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W261 2294626-1/10E

W261 2294623-1/9E

W261 2294353-1/11E

W261 2294621-1/9E

W261 2294582-1/9E

W261 2294624-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.09.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1)        XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien1)        römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien

2)        XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien2)        römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien

3)        XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien3)        römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien

4)       mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater, XXXX und ihre Mutter XXXX 4)       mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater, römisch 40 und ihre Mutter römisch 40

5)       mj. XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch seinen Vater, XXXX und seine Mutter XXXX 5)       mj. römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch seinen Vater, römisch 40 und seine Mutter römisch 40

6)       mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch seinen Vater, XXXX und seine Mutter XXXX 6)       mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch seinen Vater, römisch 40 und seine Mutter römisch 40

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, BBU GmbH, jeweils gegen die Spruchpunkt I. des alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, BBU GmbH, jeweils gegen die Spruchpunkt römisch eins. des

1)       Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.05.2024, Zl. XXXX 1)       Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.05.2024, Zl. römisch 40

2)       Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.05.2024, Zl. XXXX 2)       Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.05.2024, Zl. römisch 40

3)       Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.05.2024, Zl. XXXX 3)       Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.05.2024, Zl. römisch 40

4)       Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.05.2024, Zl. XXXX 4)       Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.05.2024, Zl. römisch 40

5)       Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.05.2024, Zl. XXXX 5)       Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.05.2024, Zl. römisch 40

6)       Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.05.2024, Zl. XXXX 6)       Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.05.2024, Zl. römisch 40

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Den Beschwerden der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerinnen wird stattgegeben und den Beschwerdeführern und den Beschwerdeführerinnen wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerinnen wird stattgegeben und den Beschwerdeführern und den Beschwerdeführerinnen wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern und den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern und den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.

Schlagworte

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2294624.1.00

Im RIS seit

30.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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