TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/15 G305 2290547-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2024
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Entscheidungsdatum

15.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G305 2290547-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , StA: Nordmazedonien, geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (A) und beschlossen (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Nordmazedonien, geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (A) und beschlossen (B):

A.)     Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass es in Spruchpunkt IV. korrekt zu lauten hat: „Gegen den BF wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.“A.)     Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass es in Spruchpunkt römisch IV. korrekt zu lauten hat: „Gegen den BF wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Die übrigen Spruchpunkte I. bis III. und V. und VI. bleiben unberührt und die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen. Die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. und römisch fünf. und römisch VI. bleiben unberührt und die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen.

B.)     Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

C.)     Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigC.)     Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF wurde auf Grund eines europäischen Haftbefehles in Deutschland festgenommen und am XXXX .2022 nach Österreich überstellt. Am XXXX .2022 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom September 2022verurteilte ihn das Landesgericht XXXX zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.1. Der BF wurde auf Grund eines europäischen Haftbefehles in Deutschland festgenommen und am römisch 40 .2022 nach Österreich überstellt. Am römisch 40 .2022 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom September 2022verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) vom 09.05.2022 wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet wurde und er aufgefordert werde, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Am 13.06.2022 erstattete der BF eine Stellungnahme an die belangte Behörde.

3. Am 15.11.2022 wurde er von einem Organ des BFA niederschriftlich einvernommen und zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt.

4. Mit Schreiben vom 31.01.2024 forderte ihn das BFA noch zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme binnen zwei Wochen auf, auf die er in der Folge reagierte.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und stellte die Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde über ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, dass ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und stellte die Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Zudem wurde über ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und ausgesprochen, dass ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch VI.).

Im Kern stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF. Dazu führte die Behörde aus, dass er eine gegenwärtige und schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Auch sei er im April 2024 aus der Justizanstalt geflohen, jedoch nach wenigen Tagen wieder zurückgekehrt. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder lebten in XXXX und hätte er zudem Verwandte im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stelle daher einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar, sei jedoch ob der Schwere seiner Straftaten und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose verhältnismäßig, zumal er nach wie vor Verbindungen nach Nordmazedonien habe, wo seine Eltern und weitere Familienmitglieder, Freunde und Bekannte lebten. Ob seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe sei auch die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gerechtfertigt, zumal er sich als nicht schuldeinsichtig gezeigt habe. Die Tatsache, dass er aus der Haft flüchtete, vergegenwärtige, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und er eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Im Kern stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF. Dazu führte die Behörde aus, dass er eine gegenwärtige und schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Auch sei er im April 2024 aus der Justizanstalt geflohen, jedoch nach wenigen Tagen wieder zurückgekehrt. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder lebten in römisch 40 und hätte er zudem Verwandte im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stelle daher einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar, sei jedoch ob der Schwere seiner Straftaten und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose verhältnismäßig, zumal er nach wie vor Verbindungen nach Nordmazedonien habe, wo seine Eltern und weitere Familienmitglieder, Freunde und Bekannte lebten. Ob seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe sei auch die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gerechtfertigt, zumal er sich als nicht schuldeinsichtig gezeigt habe. Die Tatsache, dass er aus der Haft flüchtete, vergegenwärtige, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und er eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

6. Über seine im Spruch näher bezeichnete rechtsfreundliche Vertretung erhob er gegen diesen Bescheid (fristgerecht) Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, dass eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und der bekämpfte Bescheid behoben werden möge, in eventu möge das Einreiseverbot herabgesetzt werden. Hilfsweise stellte er den Antrag, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos behoben (gemeint wohl aufzuheben) und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen und die ordentliche Revision zugelassen werden mögen.

Begründend führte er aus, dass er seine Tat zutiefst bedauere und motiviert sei, sich um seine Familie zu kümmern. Er habe eine Suchttherapie in Anspruch genommen und eine Entwöhnungsbehandlung erhalten, seitdem sei er abstinent. Ein unbefristetes Einreiseverbot habe dazu geführt, dass er seine Frau und die gemeinsamen Kinder - zwei hätten die deutsche Staatsbürgerschaft - nicht mehr sehen und finanziell unterstützen könne. Während der Haft werde er regelmäßig von Familienmitgliedern besucht, sei arbeitstätig und nehme an Therapien teil. Die Behörde hätte sich mit dem Kindeswohl näher auseinandersetzen müssen und sei auch nicht berücksichtigt worden, dass das Lohnniveau in Nordmazedonien wesentlich geringer sei. Die Feststellungen zu seinen Obsorge- und Sorgepflichten seien mangelhaft. Die Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die von ihm ausgehende Gefährdung nicht ausreichend geprüft.

Mit seiner Beschwerde brachte er Therapiebestätigungen, amtliche Urkunden sowie eine Telefon- und Besucherliste der Justizanstalt XXXX zur Vorlage. Mit seiner Beschwerde brachte er Therapiebestätigungen, amtliche Urkunden sowie eine Telefon- und Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 zur Vorlage.

7. Das BFA brachte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband sie mit dem Antrag, diese als unbegründet abzuweisen.

8. Am 08.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des mittels Videokonferenz zugeschalteten Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt. Ein Vertreter der Behörde erschien nach erklärtem Teilnahmeverzicht nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und wurde am XXXX in der Stadt XXXX (Nordmazedonien), geboren. Seine Muttersprachen sind Albanisch und Mazedonisch, er verfügt zudem über sehr gute Deutschkenntnisse. 1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 (Nordmazedonien), geboren. Seine Muttersprachen sind Albanisch und Mazedonisch, er verfügt zudem über sehr gute Deutschkenntnisse.

Er ist verheiratet und Vater von insgesamt fünf Kindern (geboren XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ). Seine Ehegattin und die Kinder leben, so wie der BF vor seiner Verhaftung und nach dessen Überstellung nach Österreich, an der Anschrift, XXXX (Deutschland). Seine Ehefrau und die Kinder sind jeweils Staatsangehörige von Nordmazedonien, zwei seiner Kinder besitzen zusätzlich die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Ehefrau des BF und die drei ältesten Kinder sind im Besitz einer bis XXXX .2025 befristeten Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.Er ist verheiratet und Vater von insgesamt fünf Kindern (geboren römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ). Seine Ehegattin und die Kinder leben, so wie der BF vor seiner Verhaftung und nach dessen Überstellung nach Österreich, an der Anschrift, römisch 40 (Deutschland). Seine Ehefrau und die Kinder sind jeweils Staatsangehörige von Nordmazedonien, zwei seiner Kinder besitzen zusätzlich die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Ehefrau des BF und die drei ältesten Kinder sind im Besitz einer bis römisch 40 .2025 befristeten Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.

1.2. In Nordmazedonien besuchte er durch neun Jahre hindurch die Schule und im Anschluss daran eine Realschule. Er verfügt über keine Berufsausbildung und ist angelernter Fliesenleger. In seiner Heimat Nordmazedonien hat er zu keinem Zeitpunkt gearbeitet.

1.3. In Österreich lebt seine Tante samt deren Familie. Abgesehen von gelegentlichen Besuchen dieser Tante, Ausflügen in die Berge zusammen mit seiner Familie und einem vorhandenen Freundeskreis bestehen keine nennenswerten (persönlichen) Bindungen in und zu Österreich.

Verwandte der Ehegattin des BF leben in XXXX und XXXX .Verwandte der Ehegattin des BF leben in römisch 40 und römisch 40 .

In seiner Heimat hielt er sich zuletzt zu Silvester 2022/2023 auf, sonst fährt er mit seiner Familie etwa viermal im Jahr nach Nordmazedonien oder zu Fußballspielen der Nationalmannschaft. Die Eltern des BF leben in seiner Geburtsstadt in einer im Eigentum seines Vaters stehenden Wohnung.

Neben seiner Ehegattin und den Kindern leben noch eine Schwester und ein Bruder des BF in Deutschland.

In Österreich und auch Deutschland verfügt er weder über Immobilienbesitz bzw. –eigentum, noch verfügt er über nennenswerte Ersparnisse oder finanzielle Reserven.

Seine in Deutschland lebenden Familienmitglieder besuchen den BF regelmäßig in der Justizanstalt, wobei die übermittelte Besucherliste zuletzt keine Einträge von Besuchen seiner Ehefrau enthält. Treffen finden jedoch auch im Rahmen von dem BF gewährten Ausgängen statt.

1.4. Vor seiner Verhaftung reiste er zuletzt zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Monats März 2022 nach Österreich ein, um eine hier lebende Tante zu besuchen.

1.5. Der BF hatte zu keinem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und verfügt seit dem 22.05.2022 lediglich über eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX .1.5. Der BF hatte zu keinem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und verfügt seit dem 22.05.2022 lediglich über eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 .

Er ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet.

Ihm wurde am XXXX .2016 ein bis XXXX .2026 gültiger nordmazedonischer Reisepass zur Nummer XXXX ausgestellt.Ihm wurde am römisch 40 .2016 ein bis römisch 40 .2026 gültiger nordmazedonischer Reisepass zur Nummer römisch 40 ausgestellt.

Er war seit dem XXXX .2008 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als „Familienangehöriger von Deutschen“ für die Bundesrepublik Deutschland. Dieser Titel wurde ihm ob der rechtskräftigen Verurteilung in Österreich (siehe hierzu gleich unter 1.7.1.) durch das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt XXXX aberkannt und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von acht Jahren ab dem Tag der Ausreise aus dem Schengengebiet erlassen, sofern er Straffreiheit nachweisen könne wird dieses auf sechs Jahre ab der Ausreise reduziert. Er war seit dem römisch 40 .2008 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als „Familienangehöriger von Deutschen“ für die Bundesrepublik Deutschland. Dieser Titel wurde ihm ob der rechtskräftigen Verurteilung in Österreich (siehe hierzu gleich unter 1.7.1.) durch das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt römisch 40 aberkannt und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von acht Jahren ab dem Tag der Ausreise aus dem Schengengebiet erlassen, sofern er Straffreiheit nachweisen könne wird dieses auf sechs Jahre ab der Ausreise reduziert.

1.6. Der BF war im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig, in Deutschland stand er zuletzt im Bezug von Arbeitslosengeld II.1.6. Der BF war im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig, in Deutschland stand er zuletzt im Bezug von Arbeitslosengeld römisch II.

1.7. Der BF wurde in Deutschland insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt, wobei zwei Taten auch in Österreich gerichtlich strafbar sind. Diese Taten liegen in den Jahren 2017 und 2021 und betreffen (teils schwere) Körperverletzungen, wobei jeweils Geldstrafen verhängt wurden.

Am XXXX .2022 wurde er auf Grund eines am XXXX .2022 von der Staatsanwaltschaft XXXX erlassenen europäischen Haftbefehls an seinem Wohnort festgenommen, am XXXX .2022 an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden übergeben und mit XXXX .2022 die Untersuchungshaft über ihn ausgesprochen. Am römisch 40 .2022 wurde er auf Grund eines am römisch 40 .2022 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 erlassenen europäischen Haftbefehls an seinem Wohnort festgenommen, am römisch 40 .2022 an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden übergeben und mit römisch 40 .2022 die Untersuchungshaft über ihn ausgesprochen.

Seit diesem Zeitpunkt befand er sich zuerst in Untersuchungs-, dann in Strafhaft in der Justizanstalt Innsbruck. Am 28.12.2022 begab er sich freiwillig in den Maßnahmenvollzug zur regelmäßigen Teilnahme an Psychotherapien.

Er wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt:

1.7.1. Mit dem seit XXXX .2022 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und § 12 dritter Fall StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen und ein Betrag von EUR 53.000,00 für verfallen erklärt.1.7.1. Mit dem seit römisch 40 .2022 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 12, dritter Fall StGB und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen und ein Betrag von EUR 53.000,00 für verfallen erklärt.

Grund für die Verurteilung war, dass er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung über die Grenzübergänge XXXX sowie XXXX insgesamt 3.530 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 %, also 2.082,70 Gramm Cocain (138,85 Grenzmengen) von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem er den Kontakt zwischen einem seiner Mittäter und Suchtgiftverkäufern herstellte und dann Suchtgift in Frankfurt abholte, Bargeld dorthin brachte und das Suchtgift dann - teils nach erfolgter Zwischenlagerung in München - nach Österreich beförderte.Grund für die Verurteilung war, dass er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung über die Grenzübergänge römisch 40 sowie römisch 40 insgesamt 3.530 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 %, also 2.082,70 Gramm Cocain (138,85 Grenzmengen) von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem er den Kontakt zwischen einem seiner Mittäter und Suchtgiftverkäufern herstellte und dann Suchtgift in Frankfurt abholte, Bargeld dorthin brachte und das Suchtgift dann - teils nach erfolgter Zwischenlagerung in München - nach Österreich beförderte.

Im Verlauf des Jahres 2020 kam es zumindest zu vier Fahrten mit jeweils 50 Gramm Kokain, im Jahr 2021 zu zumindest sechs Fahrten mit jeweils 100 Gramm und weiteren sechs Fahrten mit 200 Gramm Kokain.

Im Jänner 2022 kam es im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern zu einer Fahrt mit 500 Gramm Kokain. Am XXXX .2022 und im März 2022 erfolgten erneut je eine Fahrt mit 500 Gramm Kokain. Im Jänner 2022 kam es im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern zu einer Fahrt mit 500 Gramm Kokain. Am römisch 40 .2022 und im März 2022 erfolgten erneut je eine Fahrt mit 500 Gramm Kokain.

Zudem trug er am XXXX .2022 in XXXX dazu bei, dass eine vom Landesgericht XXXX verfolgte Person zumindest 30 Gramm Kokain in XXXX aus Deutschland aus- und nach Österreich einführte. Dieser Person überließ der BF das Kokain zum Zweck, dass diese Person das Kokain mit dem Zug nach XXXX transportieren konnte.Zudem trug er am römisch 40 .2022 in römisch 40 dazu bei, dass eine vom Landesgericht römisch 40 verfolgte Person zumindest 30 Gramm Kokain in römisch 40 aus Deutschland aus- und nach Österreich einführte. Dieser Person überließ der BF das Kokain zum Zweck, dass diese Person das Kokain mit dem Zug nach römisch 40 transportieren konnte.

Zusätzlich überließ er im Zeitraum Frühling 2021 bis März 2022 im Raum XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 1.828 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 %, also 1.078,52 Gramm Cocain (71,90 Grenzmengen) anderen.Zusätzlich überließ er im Zeitraum Frühling 2021 bis März 2022 im Raum römisch 40 und römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 1.828 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 %, also 1.078,52 Gramm Cocain (71,90 Grenzmengen) anderen.

Als mildernd wertete das Landesgericht XXXX das reumütige Geständnis des BF, als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und dass er in Deutschland schon zweimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde.Als mildernd wertete das Landesgericht römisch 40 das reumütige Geständnis des BF, als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und dass er in Deutschland schon zweimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde.

Angesichts der Schwere der Tat war eine bedingte oder teilbedingte Nachsicht der Strafe nicht möglich.

Während des Vollzuges der Freiheitsstrafe hat der BF an einer Entwöhnungsbehandlung und weiteren Suchttherapien teilgenommen. Von Dezember 2022 bis August 2023 und dann ab November 2023 erfolgte die freiwillige Aufnahme in die Maßnahmenabteilung zur freiwilligen Entwöhnungsbehandlung. Die Pause im Jahr 2023 ergibt sich aus einer Organstrafe wegen des Besitzes eines Mobiltelefons.

Der BF ist in zwei Fällen während eines Ausgangs unerlaubt nach Deutschland gereist, jedoch freiwillig in die Justizanstalt zurückgekehrt.

1.8. Er leidet an Diabetes und an einer Pollenallergie, ist davon abgesehen jedoch weitestgehend gesund und arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen, sowie aus dem Zentralen Mel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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