Entscheidungsdatum
16.10.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L517 2243135-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 15.04.2021, OB: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 15.04.2021, OB: römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
10.08.2020 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 10.08.2020 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)
28.10.2020 - Erstellung eines internistischen Sachverständigengutachtens; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
10.11.2020 - Parteiengehör
24.01.2021 - Stellungnahme der bP und Vorlage von Befunden
09.03.2021 - Aktengutachten; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
15.04.2021 - Bescheid der bB; Abweisung des Antrags der bP
21.05.2021 - Beschwerde der bP
08.06.2021 - Beschwerdevorlage am BVwG
06.10.2021 – Erkenntnis des BVwG, Stattgabe der Beschwerde
28.02.2024 – Erkennntnis des VwGH nach erfolgter Revision
22.07.2024 – Erstellung internistisches Gutachten
29.07.2024 – Parteiengehör
23.08.2024 – Stellungnahme bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Die bP ist seit 16.05.2019 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Die bP ist seit 16.05.2019 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
Am 10.08.2020 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
In der Folge wurde am 28.10.2020 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein internistisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: Am 10.08.2020 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
In der Folge wurde am 28.10.2020 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein internistisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf:
„Anamnese:
Vorgutachten 8/2019 mit einem GdB von 60 % bei schwerer Osteoporose 50 %, Zustand nach Herztransplantation 2/2017 (40%) bei Event-Recorder-Implantation wegen Synkopen 1/2019, chron. Niereninsuffizienz 3b (unter Berücksichtigung einer arteriellen Hypertonie) mit 20 % und Zustand nach Schilddrüsenoperation mit notwendigen Kontrollen (10 %).
Es wird die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt. Eine Letztkontrolle ist im Universitätsklinikum XXXX vom 3.8. bis 5.8.2020 erfolgt mit transthoracaler Echocardiographie und Herzkatheteruntersuchung mit unauffälligem Kontrollbericht.Es wird die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt. Eine Letztkontrolle ist im Universitätsklinikum römisch 40 vom 3.8. bis 5.8.2020 erfolgt mit transthoracaler Echocardiographie und Herzkatheteruntersuchung mit unauffälligem Kontrollbericht.
Derzeitige Beschwerden:
Infektanfälligkeit wird nicht angegeben. Vom Herz her "funktioniere alles". Er habe lediglich ein Brennen an den Fußsohlen (mögliche Nebenwirkung der abwehrschwächenden Behandlung), "Laufen gehe gar nicht mehr wegen Schmerzen und Fußsohlenbrennen". Die cardiale Belastbarkeit ist unauffällig, zwei Stockwerke können ohne Auftreten von Kurzatmigkeit oder Brustkorbenge begangen werden, die Gehstrecke in der Ebene ist nicht eingeschränkt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Aktuelle Medikation lt. Befund XXXX 5.8.2020:Aktuelle Medikation lt. Befund römisch 40 5.8.2020:
Prograf 1 mg 4-0-3, CellCept 500 mg 1-1-1, Thrombo-ASS 100 mg 0-1-0, Ibandronsäure 3 mg 1x alle 3 Monate, Cal-D-Vita 2-0-0, Amlodipin 5 mg bei Bedarf, Ezetrol 10 mg 0-0-1, Magnesium Verla 0-0-2, Concor 5 mg 1/2-0-0, Rosuvastatin 10 mg 0-0-1.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Stationärer Aufenthalt 3.8. bis 5.8.2020 (XXXX) zur Dreijahreskontrolle nach stattgehabter Herztransplantation.Stationärer Aufenthalt 3.8. bis 5.8.2020 (römisch 40 ) zur Dreijahreskontrolle nach stattgehabter Herztransplantation.
HTX-Kontrolle bei Zustand nach HTX 2017
Normale Drücke im kleinen Kreislauf
Transplantatvaskulopathie-Stanford 4 nicht stenosierend, gering progredient
Konsequenz: Konservatives Procedere
Zustand nach DDR-Implantation bei intermittierendem AV-Block Grad III
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Guter Allgemeinzustand.
Ernährungszustand:
Normaler Ernährungszustand (BMI 22kg/m)
Größe: 183,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 134/86 mmHg
Klinischer Status – Fachstatus:
51 Jahre, normalgewichtig mit BMI 22 kg/m²
Kopf/Hals: Nervenaustrittspunkte frei, keine tastbaren Lymphknoten. Zunge nicht belegt. kein hörbares Strömungsgeräusch über der Halsschlagader.
Brustbereich: 23 cm lange Narbe über dem Brustbein median verlaufend nach Herztransplantation 2017.
Herz: Regelmäßige (rhythmische) Herzaktion ohne atypische Herzgeräusche (kein Hinweis auf wirksame Fehlfunktion der Herzklappen), keine Verbreiterung oder Vergrößerung des Herzens feststellbar.
Lunge: Beide Lungenbasen gut atemverschieblich, vesiculäres (normales) Atmen, keine Stauungs- oder Rasselgeräusche.
Bauchbereich: Leicht erhöhter Bauchumfang 92,5 cm. Bauchdecke weich, Leber am Rippenbogen und von unauffälliger Konsistenz, Milz nicht tastbar, kein krankheitsverdächtiger Tastbefund, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen.
Extremitäten: Periphere Pulse gut tastbar, keine Krampfadern, keine Beinschwellungen (Ödeme).
Wirbelsäule und große Gelenke: unauffällig, freie Beweglichkeit aktiv und passiv.
Keine neurologischen Ausfälle. Lasegue-Zeichen negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gangbild unauffällig.
Status Psychicus:
Unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 Zustand nach Herztransplantation 2/2017 mit Event-Recorder-Implantation wegen Synkopen 1/2019 bei Sick-Sinus-Syndrom mit symptomatischen Sinusbradycardien.
2 Osteoporose
3 Chronische Niereninsuffizienz 3b mit Berücksichtigung des Hochdruckleidens
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderungen zum Vorgutachten
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen. Die zurücklegbare Wegstrecke beträgt mehr als 300-400 m, das gefahrlose Ein- und Aussteigen (mit entsprechender Überwindung der Niveauunterschiede bis 30 cm) und der gefahrlose Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist von Seiten der körperlichen Leistungsfähigkeit möglich. Es wird keine Gehhilfe benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Es besteht keine Einschränkung in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel. Die Benützung von Haltegriffen oder Haltestangen ist möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nach Herztransplantation ist eine lebenslange abwehrschwächende Behandlung notwendig. Trotz dieser Immunsuppression ist die Teilnahme am normalen sozialen Leben weitgehend uneingeschränkt möglich.
Gutachterliche Stellungnahme:
Unverändert zum Vorgutachten. Führend ist der Folgezustand nach Herztransplantation.“
Am 10.11.2020 wurde der bP Parteiengehör gewährt.
Mit Schreiben vom 04.12.2020 führte die bP aus, dass sie durch die dauerhafte Einnahme von Immunsupresiva einem stark erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sei und es ihr daher nicht möglich sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sich hier sehr viele fremde Personen aufhalten würden und die Ansteckungsgefahr sehr groß sei. Dieses Szenario würde durch die momentane Pandemie noch verstärkt.
In Folge der von der bB gewährten Fristerstreckung bis 29.01.2021 führte die bP in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2021 weiters aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung durch die lebenslange Immunsupressions-Therapie infolge der Herztransplantation durchaus gegeben seien. Die Einnahme der Immunsupressionsmedikamente hemme das Immunsystem dauerhaft und sei somit als schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems anzusehen. Im beiliegenden Ambulanzbefund der Kardiologie XXXX würde nochmals darauf hingewiesen, dass sie aus internistischer Sicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vermeiden solle. Im beiliegenden Schreiben der Klinik XXXX würde nochmals auf die verlangsamte Reaktion des Körpers auf einen Infekt infolge der Immunsupressiva hingewiesen. Beigefügt wurden ein kardiologischer Ambulanzbefund des XXXX Klinikum vom 16.12.2020 sowie ein Informationsschreiben „Informationen der Medizin Universität XXXX für Patienten nachIn Folge der von der bB gewährten Fristerstreckung bis 29.01.2021 führte die bP in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2021 weiters aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung durch die lebenslange Immunsupressions-Therapie infolge der Herztransplantation durchaus gegeben seien. Die Einnahme der Immunsupressionsmedikamente hemme das Immunsystem dauerhaft und sei somit als schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems anzusehen. Im beiliegenden Ambulanzbefund der Kardiologie römisch 40 würde nochmals darauf hingewiesen, dass sie aus internistischer Sicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vermeiden solle. Im beiliegenden Schreiben der Klinik römisch 40 würde nochmals auf die verlangsamte Reaktion des Körpers auf einen Infekt infolge der Immunsupressiva hingewiesen. Beigefügt wurden ein kardiologischer Ambulanzbefund des römisch 40 Klinikum vom 16.12.2020 sowie ein Informationsschreiben „Informationen der Medizin Universität römisch 40 für Patienten nach
Herztransplantation zu COVID-19“ vom 23.12.2020.
Das daraufhin erstellte internistische Aktengutachten vom 09.03.2021 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Im nachgereichten Befund (Ambulanzkontrolle Cardiologie XXXX vom 16.12.2020) wird in einer Bemerkung angeführt: Aufgrund der notwendigen lebenslangen Immunsuppression ist aus internistischer Sicht das Meiden von öffentlichen Verkehrsmitteln auch im Hinblick auf die aktuelle Viruspandemie nach Möglichkeit sinnvoll. Im nachgereichten Befund (Ambulanzkontrolle Cardiologie römisch 40 vom 16.12.2020) wird in einer Bemerkung angeführt: Aufgrund der notwendigen lebenslangen Immunsuppression ist aus internistischer Sicht das Meiden von öffentlichen Verkehrsmitteln auch im Hinblick auf die aktuelle Viruspandemie nach Möglichkeit sinnvoll.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Unveränderte Behandlungen im Vergleich zum Vorgutachten. Es wird nach Herztransplantation eine abwehrschwächende Therapie durchgeführt mit Cellcept und Prograf.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 Zustand nach Herztransplantation
2 Niereninsuffizienz
3 Folgezustand nach Schilddrüsen-Operation (Euthyreose nach Isthmus-Resektion)
4 Osteoporose (Verminderung der Knochenfestigkeit)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten sind keine gesundheitlichen Änderungen vorliegend.
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es bestehen keine festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nach Herztransplantation ist eine lebenslange abwehrschwächende Behandlung erforderlich. Durch die Verwendung moderner abwehrschwächender Medikamente ist es Patienten, die eine solche Therapie benötigen, allerdings erlaubt, weitgehend uneingeschränkt am öffentlichen und sozialen Leben teilzuhaben. Eine vernünftige Infektprävention (Verwendung von Schutzmasken, Meiden von Menschenansammlungen) ist gerade in Infektions- und Pandemiezeiten zumutbar.
Gutachterliche Stellungnahme:
Bei abwehrschwächend behandelten herztransplantierten Patienten ist die Teilhabe am üblichen sozialen Leben weitgehend uneingeschränkt möglich. Abstoßungsreaktionen, die eine vorübergehende deutliche Erhöhung der abwehrschwächenden Behandlung erforderlich machen würden, sind bei XXXX nicht vorliegend.“Bei abwehrschwächend behandelten herztransplantierten Patienten ist die Teilhabe am üblichen sozialen Leben weitgehend uneingeschränkt möglich. Abstoßungsreaktionen, die eine vorübergehende deutliche Erhöhung der abwehrschwächenden Behandlung erforderlich machen würden, sind bei römisch 40 nicht vorliegend.“
Am 09.04.2021 wurde die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass vorgenommen.Am 09.04.2021 wurde die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass vorgenommen.
Mit Bescheid vom 15.04.2021 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abgewiesen. Ergänzend wies die bB darauf hin, dass ein Ausweis gemäß § 29 StVO nicht ausgestellt werden kann, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen.Mit Bescheid vom 15.04.2021 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abgewiesen. Ergänzend wies die bB darauf hin, dass ein Ausweis gemäß Paragraph 29, StVO nicht ausgestellt werden kann, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen.
In ihrer Beschwerde vom 21.05.2021 führte die bP aus, dass in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom September 2019 transplantierte Patienten auch als chronisch krank im Sinne der finalen Programmierung der Einschätzungsverordnung einzustufen seien. Die lebenslange Immunsupressionstherapie infolge der Herztransplantation sei somit eine anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die Einnahme der Medikamente zur Immunsupression hemme ihr Immunsystem dauerhaft und sei somit als schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems anzusehen, wie in § 45 Abs. 2 BBG beschrieben. In ihrer Beschwerde vom 21.05.2021 führte die bP aus, dass in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom September 2019 transplantierte Patienten auch als chronisch krank im Sinne der finalen Programmierung der Einschätzungsverordnung einzustufen seien. Die lebenslange Immunsupressionstherapie infolge der Herztransplantation sei somit eine anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die Einnahme der Medikamente zur Immunsupression hemme ihr Immunsystem dauerhaft und sei somit als schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems anzusehen, wie in Paragraph 45, Absatz 2, BBG beschrieben.
Aktuelle Befunde wurden nicht beigebracht.
Schließlich erfolgte am 08.06.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG.
Gegen das der Beschwerde stattgebende Erkenntnis vom 06.10.2021 wurde eine Revision erhoben. Dieses wurde mit der Entscheidung des VwGH vom 28.02.2024 behoben.
In der Folge wurde am 18.07.2024 ein internistisches Gutachten eingeholt, welches zusammengefasst die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz einzunehmender Immunsuppressiva nach durchgeführter Herztransplantation als zumutbar erachtet.
Nach ergangenem Parteiengehör vom 29.07.2024 erfolgte eine Stellungnahme der bP am 23.08.2024. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die bP vermehrte Infektionen, insbesondere im Winter erleide. Diesbezüglich wurde auch ausgeführt, dass die bP von Dezember 2023 bis März 2024 darum auch drei Mal für eine Woche im Krankenstand war. Dadurch war es der bP auch nicht möglich, in diesem Zeitraum ihr Fitnessprogramm zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass seitens der bB zwei Gutachten in Zusammenhang mit dem Antragsbegehren eingeholt wurden.
Am 22.07.2024 wurde ein Gutachten des Sachverständigen XXXX erstellt, welches schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass bei der bP keine Gefährdung durch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht.Am 22.07.2024 wurde ein Gutachten des Sachverständigen römisch 40 erstellt, welches schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass bei der bP keine Gefährdung durch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht.
Zusammenfassend attestiert das Gutachten der bP trotz der durchgeführten Herztransplantation und einer damit in Verbindung stehenden Immunsuppression die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die von der bP in ihrer Beschwerde angeführten Argumente waren letztendlich nicht dazu geeignet, das oben angeführte Gutachten in Frage zu ziehen.
Der SV führte in dem Gutachten aus, dass es bei Patienten mit reduziertem Immunsystem, ausgelöst durch die Einnahme von Immunsuppressiva zu einer vermehrten Infektionsanfälligkeit kommt. Demnach wurde die von der bP in nachvollziehbarer Art und Weise ins Treffen geführte Argumentation der „Infektionsgefährdung“ vom Gutachter aufgrund seiner „hohen Fachkompetenz“ berücksichtigt.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,