Entscheidungsdatum
22.10.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W609 2300300-1/26E
Schriftliche Ausfertigung des am 10.10.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Kuleff als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch Mag. Veap Elmazi, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3a/29, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, 1126450110/241445576, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Kuleff als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch Mag. Veap Elmazi, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3a/29, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, 1126450110/241445576, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.10.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Das BFA setzte dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Einen aufgrund der Versäumung der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2018 wies das BFA mit Bescheid vom 20.12.2018 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 13.03.2019, I403 2214206-2, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom selben Tage, I403 2214206-1, wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid vom 22.10.2018 erhobene Beschwerde als verspätet zurück.
Der Beschwerdeführer tauchte unter und verließ das Bundesgebiet in Richtung Italien. Am 25.10.2020 wurde er bei seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet aufgegriffen.
Mit Mandatsbescheid vom 25.10.2020, 1126450110/201048195, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung seiner Abschiebung an.
Mit Bescheid vom 27.10.2020, 1126450110/201048080, erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen den Beschwerdeführer ein in der Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.
Am 29.10.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen mit Bescheid vom 25.11.2020, 1126450110/201066886, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 22.12.2020, I406 2214206-3, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und er erfügte seit 18.02.2023 über keine Meldeadresse in Österreich.
Mit Bescheid vom 18.02.2023, 1126450110/230373685, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung an. Es trug dem Beschwerdeführer auf, sich beginnend mit 24.02.2023 jeden siebenten Tag bei einer näher bezeichneten Polizeidienststelle zu melden.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24.09.2024 ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, weil er seiner periodischen Meldeverpflichtung sowie seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, ohne behördlicher Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet verblieben und er somit für das BFA nicht greifbar gewesen sei. Weiters habe er angegeben, in Österreich keiner erlaubten Arbeit nachzugehen, keine Verwandten in Österreich zu haben, er verfüge über keine ausreichenden Barmittel und habe unangemeldet bei seiner Freundin Unterkunft genommen. Er sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens für das BFA nicht greifbar gewesen und es sei davon auszugehen, dass er auf freiem Fuß für das BFA nicht weiter greifbar wäre. Gem. § 76 Abs. 2a FPG sei sein strafrechtliches Fehlverhalten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse überwiege in seinem Fall das persönliche Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24.09.2024 ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, weil er seiner periodischen Meldeverpflichtung sowie seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, ohne behördlicher Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet verblieben und er somit für das BFA nicht greifbar gewesen sei. Weiters habe er angegeben, in Österreich keiner erlaubten Arbeit nachzugehen, keine Verwandten in Österreich zu haben, er verfüge über keine ausreichenden Barmittel und habe unangemeldet bei seiner Freundin Unterkunft genommen. Er sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens für das BFA nicht greifbar gewesen und es sei davon auszugehen, dass er auf freiem Fuß für das BFA nicht weiter greifbar wäre. Gem. Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sei sein strafrechtliches Fehlverhalten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse überwiege in seinem Fall das persönliche Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2024 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt er soweit wesentlich vor, es bestehe schon deshalb kein Sicherungsbedarf, weil der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin wohnen könne. Überhaupt zöge das BFA ein gelinderes Mittel gar nicht in Betracht. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Fluchtgefahr, weil er jederzeit für das BFA greifbar gewesen wäre. Darüber hinaus sei im Verhalten des Beschwerdeführers keine Vereitelung seiner Abschiebung zu erblicken, der Beschwerdeführer habe sich bemüht, einen ägyptischen Reisepass zu erlangen. Angesichts der Beziehung mit seiner Lebensgefährtin sei die Annahme des Fehlens einer sozialen Verankerung nicht nachvollziehbar. Das BFA habe nicht ansatzweise aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer untertauchen könne. Der Beschwerdeführer sei sozial verankert, sein Lebensunterhalt sei gesichert, das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme in Betracht, weshalb seine Inschubhaftnahme unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer werde darüber hinaus in Schubhaft ungleich behandelt. Laut Aktenlage werde seit fünf Jahren fruchtlos versucht, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu erlangen, weshalb die Ausreise des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenen Gründen nicht möglich sei und ihm sei daher nach § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen.Mit Schriftsatz vom 07.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt er soweit wesentlich vor, es bestehe schon deshalb kein Sicherungsbedarf, weil der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin wohnen könne. Überhaupt zöge das BFA ein gelinderes Mittel gar nicht in Betracht. Beim Beschwerdeführer bestehe keine Fluchtgefahr, weil er jederzeit für das BFA greifbar gewesen wäre. Darüber hinaus sei im Verhalten des Beschwerdeführers keine Vereitelung seiner Abschiebung zu erblicken, der Beschwerdeführer habe sich bemüht, einen ägyptischen Reisepass zu erlangen. Angesichts der Beziehung mit seiner Lebensgefährtin sei die Annahme des Fehlens einer sozialen Verankerung nicht nachvollziehbar. Das BFA habe nicht ansatzweise aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer untertauchen könne. Der Beschwerdeführer sei sozial verankert, sein Lebensunterhalt sei gesichert, das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme in Betracht, weshalb seine Inschubhaftnahme unverhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer werde darüber hinaus in Schubhaft ungleich behandelt. Laut Aktenlage werde seit fünf Jahren fruchtlos versucht, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat zu erlangen, weshalb die Ausreise des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenen Gründen nicht möglich sei und ihm sei daher nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen.
Die Beschwerde stellt die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft durch den gegenständlichen Mandatsbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig waren, in eventu, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, gem. § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint und dem Beschwerdeführer gemäß § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für Geduldete ausstellen sowie den Bund zu verpflichten, die Aufwendungen des Beschwerdeführers (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des Beschwerdeführervertreters binnen zu bestimmender Frist bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerde stellt die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft durch den gegenständlichen Mandatsbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig waren, in eventu, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete ausstellen sowie den Bund zu verpflichten, die Aufwendungen des Beschwerdeführers (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des Beschwerdeführervertreters binnen zu bestimmender Frist bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 08.10.2024 eine Stellungnahme ab. Es beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2024 eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer gab soweit wesentlich an, im November 2023 seine Freundin kennengelernt zu haben und im Jänner 2024 zu ihr gezogen zu sein. Sie habe einen guten Einfluss auf ihn. In Österreich habe der Beschwerdeführer Freunde und er arbeite illegal. Bei seiner Einreise habe er keinen Reisepass gehabt. Bis zu seiner Festnahme habe er bei seiner Freundin gelebt. Er habe sich um eine Wohnsitzmeldung bemüht. Ob er beim BFA gewesen sei, wisse er nicht. Er sei beim BFA gewesen, wo man ihm gesagt habe, um eine neue Karte zu bekommen bräuchte er einen Meldezettel. Seinem mit Bescheid vom 18.02.2023 angeordneten gelinderen Mittel sei der Beschwerdeführer zwei Monate nachgekommen, dann nicht mehr. Er habe sein Leben geändert, er sei jetzt sehr bemüht.
Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass er sich bei der Polizei hätte melden müssen. Er habe damals nur Kontakt zur Caritas gehabt, niemand habe ihm den Bescheid erklärt. Er wohne bei seiner Freundin und könne in Zukunft wöchentlich bei der Polizei vorbeischauen. Er wäre bereit, alles zu tun, was ihm das Gericht vorschreibe, bei seiner Freundin zu wohnen, sich bei der Polizei zu melden, eine vom Gericht festzusetzende Sicherheit beim BFA zu hinterlegen. Er habe sich vorgenommen, die Gesetze zu befolgen und auch rechtskonform zu leben. In Österreich arbeite der Beschwerdeführer unangemeldet als Kellner, er verrichte Hausarbeit, er koche für sich und seine Freundin und nutze seine Freizeit dazu um Deutsch zu lernen.
Einvernommen wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin. Diese gab soweit wesentlich an, nicht gewusst zu haben, dass der Beschwerdeführer ausreisepflichtig sei. Bis zu seiner Inschubhaftnahme habe der Beschwerdeführer bei ihr gewohnt. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer seinem gelinderen Mittel nicht nachgekommen wäre, wenn er verstanden hätte, worum es gehe. Zur Abstandnahme von einer Wohnsitzmeldung für den Beschwerdeführer gab die Zeugin an, nicht über die erforderlichen Dokumente verfügt zu haben, um den Beschwerdeführer melderechtlich zu melden. Der Beschwerdeführer habe sich bei einer ihr nicht mehr bekannten Polizeidienststelle gemeldet. Dass das unangemeldete Beherbergen des Beschwerdeführers eine Verwaltungsübertretung darstelle, wisse sie nicht. Zur Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers habe sie lediglich gewusst, dass er einen „Asylantrag“ gestellt habe, dieser „abgelehnt“ worden und in Beschwerde gezogen worden sei. Sie habe geglaubt, das Asylverfahren sei noch unerledigt. Der Beschwerdeführer solle noch eine Chance bekommen, sie wäre bereit, eine finanzielle Kaution zu hinterlegen und sie wisse, dass die Kaution „weg“ sei, wenn der Beschwerdeführer sich nicht daran halte. Auf Nachfragen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers machte die Zeugin nähere Angaben zur gemeinsamen Wohnsituation und zum Tagesablauf. Sie bringe monatlich netto € 7.000,– ins Verdienen, weshalb sie bereit und in der Lage wäre, eine Kaution für den Beschwerdeführer zu zahlen.
Nach Schluss der Beschwerdeverhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mündlich.
Mit Schreiben vom 11.10.2024 leitete das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 4 FPG gem. § 6 AVG i. V. m. § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das BFA weiter.Mit Schreiben vom 11.10.2024 leitete das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG gem. Paragraph 6, AVG i. römisch fünf. m. Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das BFA weiter.
Am 17.10.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 10.10.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellung des Verfahrensganges:
Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger ägyptischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Gegen ihn besteht ein aufrechtes Einreiseverbot und dies ist dem Beschwerdeführer bewusst.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen.
Der Beschwerdeführer wird seit 24.09.2024 in Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
Das BFA ließ den Beschwerdeführer am 25.09.2024 vor die ägyptische Vertretungsbehörde vorführen, die ein Identifizierungsverfahren im Herkunftsland eingeleitet hat. Ein solches Verfahren dauert i. d. R. sechs Monate, kann in Einzelfällen allerdings auch länger dauern. Seitens der ägyptischen Vertretungsbehörde werden Heimreisezertifikate ausgestellt und es finden Abschiebungen statt.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Der Beschwerdeführer verfügte seit 18.02.2023 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet und tauchte unter. Er verzögerte dadurch seine Vorführung vor die ägyptische Vertretungsbehörde und damit seine Abschiebung. Zuvor hatte er zwischen 14.12.2019 bis 04.11.2020, von 05.12.2020 bis 09.12.2020, von 29.01.2021 bis 09.02.2021, seit 05.11.2021 – abseits von Haftanstalten – über keine gültige Meldeadresse verfügt und hielt sich im Verborgenen auf.
Dem mit Bescheid vom 18.02.2023, 1126450110/230373685, gelinderen Mittel zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung ist der Beschwerdeführer kein einziges Mal nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war die Bedeutung des gelinderen Mittels bewusst.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige. Er lebte seit Jänner 2024 unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin. Diese hat entgegen der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG) den Beschwerdeführer nicht bei sich gemeldet und dadurch das Verborgenhalten des Beschwerdeführers auch noch gefördert. Der Beschwerdeführer hätte bei jeder Meldebehörde einen Screenshot vom BFA vorlegen können um eine Wohnsitzanmeldung vorzunehmen, was er aber nicht tat, um seinen Aufenthaltsort zu verschleiern. Für den Fall, dass eine Wohnsitzanmeldung faktisch nicht möglich gewesen wäre, wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, dem BFA seinen Wohnsitz bekannt zu geben. Auch das hat der Beschwerdeführer in der Absicht, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren, unterlassen.In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige. Er lebte seit Jänner 2024 unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin. Diese hat entgegen der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG) den Beschwerdeführer nicht bei sich gemeldet und dadurch das Verborgenhalten des Beschwerdeführers auch noch gefördert. Der Beschwerdeführer hätte bei jeder Meldebehörde einen Screenshot vom BFA vorlegen können um eine Wohnsitzanmeldung vorzunehmen, was er aber nicht tat, um seinen Aufenthaltsort zu verschleiern. Für den Fall, dass eine Wohnsitzanmeldung faktisch nicht möglich gewesen wäre, wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, dem BFA seinen Wohnsitz bekannt zu geben. Auch das hat der Beschwerdeführer in der Absicht, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren, unterlassen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.03.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hatte am XXXX einem anderen eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er diesem mit einem Messer mehrere Schnitte zugefügt und er dieses Verhalten fortgesetzt hatte, als sein Opfer bereits am Boden gelegen war. Am 17.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.03.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hatte am römisch 40 einem anderen eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er diesem mit einem Messer mehrere Schnitte zugefügt und er dieses Verhalten fortgesetzt hatte, als sein Opfer bereits am Boden gelegen war. Am 17.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde sowie aus dem persönlichen Eindruck, der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister (ZMR), in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei.
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2018 rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde und sein Folgeantrag auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückgewiesen wurde, könnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Dass gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot besteht und ihm dies auch bewusst ist, ergibt sich einerseits aus dem aktenkundigen Bescheid des BFA vom 25.11.2020 und dem diesen bestätigenden im Akt liegenden hg. Erkenntnis sowie andereseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2024 einräumte, zu wissen, dass gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe.
Die Festnahme des Beschwerdeführers am 23.09.2024 steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation seiner Festnahme fest.
Dass der Beschwerdeführer seit 24.09.2024 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. In der mündlichen Verhandlung nach seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Es konnte daher insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 25.09.20214 der ägyptischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde, ergibt sich aus dem Antwortschreiben des Referates B/II/1 der Direktion des BFA. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch die voraussichtliche Dauer einer Heimreisezertifikatausstellung und die Feststellung zum Umstand, dass Heimreisezertifikate seitens der ägyptischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden und Abschiebungen nach Ägypten stattfinden.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
Aus dem ZMR ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 18.02.2023 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt. Daraus ergeben sich auch die übrigen Zeiten seiner Nichtmeldung. Dass er untergetaucht ist und dadurch seine Abschiebung erschwert hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Warum er keine neuerliche Meldung vornahm oder dem Bundesamt auf andere Weise seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dartun. So gab er an, zwar versucht zu haben, eine neue Meldeadresse zu erlangen, dies jedoch nicht möglich gewesen sei. Allerdings ist gerichtsbekannt, dass Meldebehörden Meldungen vornehmen, wenn Bestätigungen bzw. Screenshots, die vom BFA erlangt werden können, vorgelegt werden. Darüber hinaus erklärt diese Rechtfertigung nicht, wieso der Beschwerdeführer – wenn er tatsächlich keine Wohnsitzmeldung hätte vornehmen können – seinen Wohnsitz dem BFA nicht bekanntgeben hätte können. Schon daraus lässt sich in eindeutiger Weise ableiten, dass es dem Beschwerdeführer gerade darauf ankam, seinen Wohnsitz zu verschleiern um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Wenn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bis zu seiner Inschubhaftnahme nicht bewusst gewesen sein will, dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet ist, kann weiters hinterfragt werden, wie ernst dem Beschwerdeführer die Beziehung ist. Es besteht schon aus diesem Umstand Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nach einer Enthaftung sich durch sofortiges Untertauchen den Behörden neuerlich entziehen wird, wie sein Verhalten bereits in der Vergangenheit gezeigt hat.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unwahre Angaben zu seiner Kooperationsbereitschaft i. Z. m. dem gelinderen Mittel vom 18.02.2023 machte: So gab er an, zwei Monate lang dem gelinderen Mittel nachgekommen zu sein. Das steht im diametralem Widerspruch zum Akteninhalt. Aus dem Meldeblatt zur Meldeverpflichtung vom 20.02.2023 finden sich unter anderem folgende handschriftliche Einträge: „24.02.2023 NICHT GEMELDET“, „03.03.2024 NICHT GEMELDET“, „10.03.2023 NICHT GEMELDET“, „17.03.2023 NICHT GEMELDET“ und es ergibt sich aus einem weiteren Eintrag vom 28.04.2023, dass der Beschwerdeführer nie vor der im Bescheid bestimmten Polizeiinspektion erschienen ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers war spätestens ab 18.02.2023 darauf gerichtet, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und unterzutauchen. Wenn der Beschwerdeführer dazu in der Beschwerdeverhandlung angab, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich bei der Polizei hätte melden müssen, so ist darin eine Schutzbehauptung zu erblicken. Einerseits waren im das gelindere Mittel verhängenden Bescheid der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Arabisch abgedruckt. Andererseits gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, damals zu keinem Rechtsberater Kontakt gehabt zu haben „außer der Caritas“. Der Beschwerdeführer versuchte mit dieser Aussage zwar seine Kenntnisse vom Bescheid vom 18.02.2023 herunterzuspielen. Es ist aber in keiner Weise glaubhaft, dass der zu diesem Zeitpunkt von der Caritas beratene Beschwerdeführer nicht um die Bedeutung des gelinderen Mittels wusste. Zu den Gründen, wieso der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel nicht nachkam, sagte er in der Beschwerdeverhandlung: „Ich hatte auch jedes Mal Angst, wenn ich dort war, dass ich nicht wieder gehen gelassen werde, weil ich zuvor schon gesehen habe, wie es in der Haft ist.“ Damit hat er in hinreichender Deutlichkeit zu verstehen gegeben, dass ihm die Bedeutung des gelinderen Mittels bewusst war und er mit allen Mitteln seine Inschubhaftnahme und Außerlandesbringung zu hintertreiben suchte.
Die Feststellungen zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dabei gab er an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, er verfüge jedoch über Freunde. Er räumte aber ein, dass er teilweise die Nachnamen seiner Freunde nicht kenne. Dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2024 bei seiner Freundin gelebt hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Angaben seiner Lebensgefährtin, die in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich befragt wurde. Dass diese den Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 8 Abs. 2 MeldeG nicht gemeldet hat, ergibt sich aus dem ZMR. Der Umstand, dass sie das Verborgenhalten des Beschwerdeführers auch noch gefördert hat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass er für sich bzw. sie für ihn keine Wohnsitzmeldung vorgenommen hat. Andererseits wurde es vom Beschwerdeführer und der Zeugin unterlassen, dem BFA die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben.Die Feststellungen zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dabei gab er an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, er verfüge jedoch über Freunde. Er räumte aber ein, dass er teilweise die Nachnamen seiner Freunde nicht kenne. Dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2024 bei seiner Freundin gelebt hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Angaben seiner Lebensgefährtin, die in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich befragt wurde. Dass diese den Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG nicht gemeldet hat, ergibt sich aus dem ZMR. Der Umstand, dass sie das Verborgenhalten des Beschwerdeführers auch noch gefördert hat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass er für sich bzw. sie für ihn keine Wohnsitzmeldung vorgenommen hat. Andererseits wurde es vom Beschwerdeführer und der Zeugin unterlassen, dem BFA die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf der im Akt liegenden strafgerichtlichen Verurteilung sowie der dieses Urteil bestätigenden Entscheidung eines Oberlandesgerichtes.
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer als Rechtslaie davon ausgegangen sei, dass die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot nicht mehr gegen ihn bestünden, erweist sich als eine nicht vom Akteninhalt gedeckte Prozessbehauptung: In der Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2024 (das im in Beschwerde gezogenen Bescheid abgedruckt ist) gab der Beschwerdeführer selbst an, zu wissen, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestehe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A:
Zum Schubhaftbescheid und der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft:
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaft kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.
Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft anzuordnen. Darüber hinaus ist aufgrund des strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers durch ihn von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit i. S. d. § 76 Abs. 2 Z. 1 1. Fall FPG auszugehen.Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft anzuordnen. Darüber hinaus ist aufgrund des strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers durch ihn von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit i. Sitzung d. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall FPG auszugehen.
Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG konnte das Bundesamt auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen die Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), er ist seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel gem. § 77 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG nicht nachgekommen (§ 76 Abs. 3 Z. 7 FPG, worauf sich das BFA auch implizit stützt, wenn es rechtlich begründend ausführt, dass der Beschwerdeführer einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei, worin jedenfalls eine Bezugnahme auf die Missachtung des Bescheides vom 18.02.2023 durch den Beschwerdeführer zu erblicken ist) und auf Grund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Wie bereits wiederholt ausgeführt, hielt sich der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin verborgen und diese förderte sein Untertauchen durch die Abstandnahme von einer behördlichen Wohnsitzmeldung bzw. Wohnsitzbekanntgabe beim BFA. Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, das bereits seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 17.02.2023 auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abzielte, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG konnte das Bundesamt auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen die Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), er ist seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht nachgekommen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG, worauf sich das BFA auch implizit stützt, wenn es rechtlich begründend ausführt, dass der Beschwerdeführer einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei, worin jedenfalls eine Bezugnahme auf die Missachtung des Bescheides vom 18.02.2023 durch den Beschw