Entscheidungsdatum
25.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L502 2298232-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, FZ. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, FZ. römisch 40 :
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 03.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 04.08.2022 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
3. Mit Schreiben vom 16.02.2023 verständigte die Landespolizeidirektion Wien das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der erfolgten Sicherstellung seines türkischen Führerscheins und seiner türkischen Identitätskarte.
4. Mit Telefax vom 28.03.2023 gab seine vormalige Vertretung vom Verein ZEIGE ihre Bevollmächtigung (inkl. Zustellvollmacht) gegenüber dem BFA bekannt.
5. Am 26.04.2023 wurde er im Beisein seines Vertreters vom Vereins ZEIGE sowie einer Vertrauensperson beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er mehrere fremdsprachige Dokumente vor, die das BFA in weiterer Folge amtswegig übersetzen ließ.
6. Mit Telefax vom 14.09.2023 gab der BF im Wege der CARITAS Wien dem BFA bekannt, dass er die Vertretungsvollmacht lautend auf den Verein ZEIGE aufgekündigt habe. Zugleich wurde um Zustellung sämtlicher Erledigungen zu seinen Handen ersucht.
7. Mit Schreiben vom 16.07.2024 teilte die Landespolizeidirektion Wien dem BFA mit, dass gegen ihn eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung verhängt wurde.
8. Mit der im Spruch genannten und als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 26.07.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI).8. Mit der im Spruch genannten und als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 26.07.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI).
Die Erledigung wurde an den BF „vertreten durch Verein ZEIGE Dr. Klodner“ adressiert.
9. Mit Information des BFA vom 29.07.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.9. Mit Information des BFA vom 29.07.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
10. Ungeachtet der dem BFA zuvor bekanntgegebenen Vollmachtauflösung gegenüber dem Verein ZEIGE wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 26.07.2024 dieser vormaligen Vertretung am 02.08.2024 zugestellt.
11. Gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 26.07.2024 erhob der BF mit Schriftsatz vom 26.08.2024, abgefasst vom Verein CARITAS Asylzentrum, Beschwerde im vollen Umfang.
Darin verwies er darauf, dass er die Beendigung des vormaligen Vertretungsverhältnisses zum Verein ZEIGE bereits mit Schriftsatz vom 14.09.2023 dem BFA angezeigt habe. Die Zustellung des Bescheides an seine frühere Vertretung sei daher nicht rechtswirksam erfolgt.
12. Am 29.08.2024 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren zunächst der Gerichtsabteilung L530 zugewiesen.
13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L533 zugewiesen, deren Leiterin am 09.09.2024 eine Unzuständigkeitsanzeige erstattete. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
14. Mit Note des BVwG vom 04.10.2024 wurde der BF aufgefordert einen Nachweis für die Übermittlung des Schreibens vom 14.09.2023, mit dem die Vollmachtauflösung gegenüber dem BFA bekanntgegeben worden sei, vorzulegen, nachdem dem vorgelegten Behördenakt ein solches Schreiben nicht zu entnehmen war.
15. Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom selben Tag wurde das BFA aufgefordert bekanntzugeben, ob der Behörde die Beendigung des zuvor bestehenden Vertretungsverhältnisses mit Schriftsatz vom 14.09.2023 zugegangen sei, sowie zutreffendenfalls eine entsprechende Kopie dieses Schreibens dem BVwG vorzulegen.
16. Am 07.10.2024 reichte das BFA dem BVwG die mittels Telefax am 14.09.2023 beim Bundesamt eingelangte und unter anderem mit „Mitteilung der Vollmachtsaufkündigung“ bezeichnete Eingabe nach.
17. Mit Eingabe vom 16.10.2024 übermittelte auch der BF im Wege der CARITAS Wien den am 14.09.2023 eingebrachten Schriftsatz samt Faxbestätigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. Insbesondere steht fest, dass der BF die Beendigung der vormals dem Verein ZEIGE gegenüber erteilten Vertretungsbevollmächtigung dem BFA mit Schreiben vom 14.09.2023 bekannt gegeben hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Bevollmächtigungsbekanntgabe seiner vormaligen Vertretung vom 28.03.2023 (AS 53 ff), der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 26.07.2024 (AS 639 ff) und des Beschwerdeschriftsatzes (AS 905 ff), durch Einsichtnahme in den Zustellnachweis an seine vormalige Vertretung vom 02.08.2024 und in den im Beschwerdeverfahren vom BFA und BF vorgelegten Schriftsatz seiner vormaligen Vertretung samt Faxbestätigung vom 14.09.2023 sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen waren im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes unstrittig.
Aus der zuletzt sowohl vom BFA als auch von der CARITAS Wien übermittelten Faxbestätigung (OZ 8 und 9) war klar ersichtlich, dass der Schriftsatz über die „Mitteilung der Vollmachtsaufkündigung“ – betreffend die vormalige Bevollmächtigung des Vereins ZEIGE - am 14.09.2023 bei der Behörde eingelangt ist.
Dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 26.07.2024 dem BF selbst nicht zugestellt wurde, ging ebenfalls aus dem Behördenakt im Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen hervor.
Die belangte Behörde trat diesem Beschwerdevorbringen in der Beschwerdevorlage auch nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
3.1. § 10 AVG lautet auszugsweise:3.1. Paragraph 10, AVG lautet auszugsweise:
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. (2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3) – (6) […]
Der mit „Zustellungsbevollmächtigter“ betitelte § 9 ZustG lautet:Der mit „Zustellungsbevollmächtigter“ betitelte Paragraph 9, ZustG lautet:
(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.(6) Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
3.2. Im Einparteienverfahren – wie dem verfahrensgegenständlichen – ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der rechtswirksamen Zustellung an die einzige Verfahrenspartei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121, mwN). Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus. Im Einparteienverfahren setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (VwGH 18.10.2021, Ra 2020/14/0418, mwN).
Die Zustellungsvollmacht ist gegenüber der Behörde zu erteilen. Sie muss daher der Behörde zukommen. Sie wird erst ab dem tatsächlichen Zukommen wirksam. Gleiches gilt für den Widerruf (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K12).Die Zustellungsvollmacht ist gegenüber der Behörde zu erteilen. Sie muss daher der Behörde zukommen. Sie wird erst ab dem tatsächlichen Zukommen wirksam. Gleiches gilt für den Widerruf (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9,, K12).
3.3. Im gegenständlichen Fall zeigte die vormalige Vertretung des BF, der Verein ZEIGE, zunächst am 28.03.2023 ihre Bevollmächtigung (inkl. Zustellvollmacht) gegenüber dem BFA an. Am 14.09.2023 langte beim BFA die Verständigung des BF über die Auflösung dieses Vertretungsverhältnisses ein. Zugleich wurde um Zustellung sämtlicher Erledigungen der Behörde zu seinen Handen ersucht.
Die am 02.08.2024 erfolgte Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 26.07.2024 an die vormalige Vertretung des BF war sohin nicht rechtswirksam, da zu diesem Zeitpunkt kein aufrechtes Vollmachtverhältnis und auch keine Zustellbevollmächtigung mehr zugunsten des Vereins ZEIGE vorlag.
Die Erledigung wäre richtigerweise dem zu diesem Zeitpunkt unvertretenen BF zuzustellen gewesen. Eine Zustellung an ihn erfolgte jedoch nicht. Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag allerdings gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0013).Die Erledigung wäre richtigerweise dem zu diesem Zeitpunkt unvertretenen BF zuzustellen gewesen. Eine Zustellung an ihn erfolgte jedoch nicht. Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag allerdings gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0013).
Die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Behörde war daher mangels Zustellung als „Nichtbescheid“ zu qualifizieren. Da sich die Beschwerde daher gegen einen „Nichtbescheid“ richtete, war dem BVwG eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen verwehrt (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223).Die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Behörde war daher mangels Zustellung als „Nichtbescheid“ zu qualifizieren. Da sich die Beschwerde daher gegen einen „Nichtbescheid“ richtete, war dem BVwG eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen verwehrt vergleiche VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223).
3.4. Mangels Vorliegen eines Bescheides war daher die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bevollmächtigter Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Vertretungsverhältnis Vollmacht Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L502.2298232.1.00Im RIS seit
30.10.2024Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024