Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
VertrauenText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 zu Recht erkannt
Der Polizeibeamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat über eine Mittelsperson und gegen Entgelt in der Höhe von ca. € 300,-, Der Polizeibeamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat über eine Mittelsperson und gegen Entgelt in der Höhe von ca. € 300,-,
a) einen für ihn von seiner Partnerin bestellten, gefälschten Impfnachweis, bei dem es sich um einen Impfpass handelte in dem sich ein gefälschter Nachweis über die Immunisierung gegen SARS-Cov 2 befand, entgegengenommen, aber nicht verwendet und
b) einen weiteren Impfpass, ohne Stempel, bestellt, aber nicht übernommen.
Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.500,- (zweitausendfünfhundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 250,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.500,- (zweitausendfünfhundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 250,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Begründung
Der Beamte ist Mitarbeiter der LPD
Strafgerichtliches Verfahren:
Mit rechtskräftigem Urteil des BG vom 05.02.2024, wurde der Beamte, vom Vorwurf der Urkundenfälschung, gemäß § 259 Ziffer 3 StPO freigesprochen. Begründend führte das Strafgericht aus, dass im Hinblick auf den für ihn bestellten Impfpass von tätiger Reue auszugehen war und hinsichtlich des zweiten Impfpasses (ohne Stempel) der Urkundenbegriff des § 293 Abs. 1 StGB nicht erfüllt worden sei.Mit rechtskräftigem Urteil des BG vom 05.02.2024, wurde der Beamte, vom Vorwurf der Urkundenfälschung, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3 StPO freigesprochen. Begründend führte das Strafgericht aus, dass im Hinblick auf den für ihn bestellten Impfpass von tätiger Reue auszugehen war und hinsichtlich des zweiten Impfpasses (ohne Stempel) der Urkundenbegriff des Paragraph 293, Absatz eins, StGB nicht erfüllt worden sei.
Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen
Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der vorgelegten Disziplinaranzeige der LPD samt den Akten des Strafverfahrens.
Sachverhalt:
Das LKA war ab Jänner 2022 mit umfangreichen Ermittlungen betraut, in denen es um die Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit der Herstellung gefälschter Impfnachweise ging. Es wurden über Auftrag der StA österreichweit 20 Hausdurchsuchungen durchgeführt, bei denen gefälschte Impfpässe sichergestellt wurden. Dadurch wurde ermittelt, dass das Ehepaar N.N. als Zwischenhändler für gefälschte Impfpässe agierte, welche sie über den weiteren Zwischenhändler vom deutschen Staatsbürger S.S. bezogen und mit Gewinn weiterverkauften. Als Tarnung wurde bei Bestellungen von „Wein“, „gelbem Muskateller“, und „Honig“ geschrieben. Im Zuge der Auswertung der Mobiltelefone wurde bekannt, dass für den Beamten ein Impfpass bestellt wurde und er selbst einen weiteren, ohne Stempel, im November bestellte. Ersteren hat er niemals verwendet und zweiteren – wie sich aus dem chat-Verlauf ergibt – nicht übernommen, sondern weiterverkaufen lassen. Das LKA war ab Jänner 2022 mit umfangreichen Ermittlungen betraut, in denen es um die Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit der Herstellung gefälschter Impfnachweise ging. Es wurden über Auftrag der StA österreichweit 20 Hausdurchsuchungen durchgeführt, bei denen gefälschte Impfpässe sichergestellt wurden. Dadurch wurde ermittelt, dass das Ehepaar N.N. als Zwischenhändler für gefälschte Impfpässe agierte, welche sie über den weiteren Zwischenhändler vom deutschen Staatsbürger S.Sitzung bezogen und mit Gewinn weiterverkauften. Als Tarnung wurde bei Bestellungen von „Wein“, „gelbem Muskateller“, und „Honig“ geschrieben. Im Zuge der Auswertung der Mobiltelefone wurde bekannt, dass für den Beamten ein Impfpass bestellt wurde und er selbst einen weiteren, ohne Stempel, im November bestellte. Ersteren hat er niemals verwendet und zweiteren – wie sich aus dem chat-Verlauf ergibt – nicht übernommen, sondern weiterverkaufen lassen.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde am 28. Februar 2024 durchgeführt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der DB gab im Wesentlichen an, dass er sein unüberlegtes Handeln bereue. Er habe die erhaltenen Zertifikate sofort nach Erhalt vernichtet, bzw. in einem Fall nicht übernommen.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,-. Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Er beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,-.
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger verwies zunächst darauf, dass die Corona-Zeit für den DB eine massive psychische Belastung gewesen sei. Wenngleich die Tatsachen nicht zu bestreiten seien, habe der Beamte bewiesen, dass er das nötige Unrechtsbewusstsein habe, weil er einen Impfpass sofort nach Erhalt vernichtete und den zweiten gar nicht erst entgegennahm. Er beantragte einen Verweis, in eventu eine schuldangemessene, milde Strafe.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2023 anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Würdigung der strafgerichtlichen Beweislage
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die BDB an die einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. Dies gilt auch im Falle eines Freispruchs. Es ist daher erwiesen, dass für den Beamten ein Impfpass bestellt und ein weiterer von ihm selbst bestellt wurde. Beide hat er niemals verwendet. In einem Fall war der Urkundenbegriff nicht erfüllt, im zweiten Fall lag tätige Reue vor. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die BDB an die einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. Dies gilt auch im Falle eines Freispruchs. Es ist daher erwiesen, dass für den Beamten ein Impfpass bestellt und ein weiterer von ihm selbst bestellt wurde. Beide hat er niemals verwendet. In einem Fall war der Urkundenbegriff nicht erfüllt, im zweiten Fall lag tätige Reue vor.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des gesamten Strafrechts. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Straftaten aufklären, die Tatverdächtigen verfolgen und zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Sie müssen auch im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fallen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Unabhängig strafrechtlicher Relevanz muss aber von allen Beamten erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue und Ehrlichkeit aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des gesamten Strafrechts. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Straftaten aufklären, die Tatverdächtigen verfolgen und zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Sie müssen auch im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fallen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Unabhängig strafrechtlicher Relevanz muss aber von allen Beamten erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue und Ehrlichkeit aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle.
Im Zuge der Maßnahmen der Bundesregierung zur Vermeidung der Ausbreitung der sogenannten „Corona-Pandemie“ (SARS-Cov 2) wurden ua restriktive Bewegungsbeschränkungen eingeführt und auch das Betreten bestimmter Orte, wozu auch der Arbeitsplatz gehörte, war an den sogenannten 3-G-Nachweis (Geimpft-Getestet-Genesen) gebunden. In der Folge entwickelte sich in Deutschland und Österreich ein weitläufiges Geschäftsmodell bei welchem Impfpässe mit ver- oder gefälschten Impfzertifikaten verkauft wurden. Die Abnehmer dieser „Impfpässe“ konnten dadurch gegenüber dem Arbeitgeber, oder auch beim Besuch von Restaurants usw. den geforderten 3-G-Nachweis erbringen, obwohl sie tatsächlich weder geimpft, noch genesen, noch getestet waren, womit wiederum ein allgemeines höheres Risiko für die Ausbreitung von Covid und eine massive Gesundheitsgefährdung der österreichischen Bevölkerung verbunden war. Den Gesundheitsbehörden und vor allem auch der Polizei kam daher die wichtige Aufgabe zu diese Fälschungen zu identifizieren und Täter (Hersteller der gefälschten Impfnachweise) sowie Abnehmer auszuforschen.
Für den Beamten wurde ein solcher Impfpass von seiner Partnerin bestellt und entgegengenommen (vgl. chat-Verlauf), aber nie verwendet (tätige Reue iSd § 167 StGB) und einen hat er – ohne Stempel, sondern nur mit Chargennummer (keine Urkunde iSd § 74 Abs. 1 Ziffer 7 StGB) – selbst bestellt, aber nicht übernommen, sondern hat die Lieferantin erfolgreich ersucht, ihn anderweitig zu verkaufen. Im Ergebnis hat der Beamte durch sein Verhalten dieses im großen Stil praktizierte kriminelle Geschäftsmodell gefördert, einen Beitrag zur gewerbsmäßigen Begehung von Straftaten geleistet und dadurch auch zu einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beigetragen. Dies ist für einen Polizeibeamten dessen Aufgabe gerade die Verhinderung von Straftaten und der Schutz der Bevölkerung ist, unerträglich. Es ist daher unwesentlich, dass der Beamte die Impfnachweise gar nie verwendete und in einem Fall der Urkundencharakter nicht gegeben war, weil das das Ansehen schädigende Verhalten – vor dem Hintergrund seiner Aufgaben als Polizeibeamter und seiner moralisch/ethischen Verantwortung – bereits durch die Auftragserteilung an einen Kriminellen, der sich dadurch wesentlich bereichern konnte, verwirklicht wurde. Der Beamte förderte durch die Auftragserteilung ein kriminelles Netzwerk. Für den Beamten wurde ein solcher Impfpass von seiner Partnerin bestellt und entgegengenommen vergleiche chat-Verlauf), aber nie verwendet (tätige Reue iSd Paragraph 167, StGB) und einen hat er – ohne Stempel, sondern nur mit Chargennummer (keine Urkunde iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7 StGB) – selbst bestellt, aber nicht übernommen, sondern hat die Lieferantin erfolgreich ersucht, ihn anderweitig zu verkaufen. Im Ergebnis hat der Beamte durch sein Verhalten dieses im großen Stil praktizierte kriminelle Geschäftsmodell gefördert, einen Beitrag zur gewerbsmäßigen Begehung von Straftaten geleistet und dadurch auch zu einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beigetragen. Dies ist für einen Polizeibeamten dessen Aufgabe gerade die Verhinderung von Straftaten und der Schutz der Bevölkerung ist, unerträglich. Es ist daher unwesentlich, dass der Beamte die Impfnachweise gar nie verwendete und in einem Fall der Urkundencharakter nicht gegeben war, weil das das Ansehen schädigende Verhalten – vor dem Hintergrund seiner Aufgaben als Polizeibeamter und seiner moralisch/ethischen Verantwortung – bereits durch die Auftragserteilung an einen Kriminellen, der sich dadurch wesentlich bereichern konnte, verwirklicht wurde. Der Beamte förderte durch die Auftragserteilung ein kriminelles Netzwerk.
Dass der Beamte strafgerichtlich freigesprochen wurde, ist in disziplinärer Hinsicht ohne Relevanz. Der Tatbestand nach § 43 Abs. 2 BDG, der ja im Wesentlichen auf das Ansehen des Amtes (hier: der Polizei) und das Vertrauen der Allgemeinheit in eine korrekte, den rechtlichen Werten verbundene und auch ethisch/moralisch korrekte Beamtenschaft abzielt, ist gegeben. Es ist klar, dass bereits durch die bloße Auftragserteilung zur Herstellung eines falschen Impfnachweises, um sich dadurch die notwendige Impfung, bzw. Testung zu ersparen, das Ansehen des Amtes wesentlich beeinträchtigt wurde. Der Auftrag zur Herstellung eines falschen Impfnachweises für sich wurde ja erteilt, um sich die notwendige Impfung/Testung zu ersparen und Vorteile zu lukrieren, die sonst nur Personen hatten, die einen gültigen 3-G-Nachweis vorlegen konnten. Der DB war zur Erreichung dieses Zwecks bereit, über Mittelsmänner, die über seinen Beruf wohl auch Bescheid wussten (bzw. sich über dessen social-media Aktivitäten und seiner politischen Funktion relativ leicht ein Bild von seiner Tätigkeit machen konnten), einem Kriminellen, der diese gefälschten Impfnachweise offensichtlich in professioneller und gewerblicher Art und Weise herstellte einen Auftrag zu erteilen. Es handelte sich nicht um eine Kurzschlusshandlung, weil der Beschaffung dieser gefälschten Impfnachweise eine gewisse Planung vorausging, zu der auch die Kontaktaufnahme mit weiteren Personen gehörte, die die entsprechende Verbindung zum Produzenten (Fälscher) herstellen konnten. Stellt man diese Tatsache den Aufgaben der Polizei während der Corona-Pandemie gegenüber liegt es auf der Hand, dass sein Verhalten in hohem Maße geeignet ist das Vertrauen in die Polizei zu schädigen. Dass der Beamte strafgerichtlich freigesprochen wurde, ist in disziplinärer Hinsicht ohne Relevanz. Der Tatbestand nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, der ja im Wesentlichen auf das Ansehen des Amtes (hier: der Polizei) und das Vertrauen der Allgemeinheit in eine korrekte, den rechtlichen Werten verbundene und auch ethisch/moralisch korrekte Beamtenschaft abzielt, ist gegeben. Es ist klar, dass bereits durch die bloße Auftragserteilung zur Herstellung eines falschen Impfnachweises, um sich dadurch die notwendige Impfung, bzw. Testung zu ersparen, das Ansehen des Amtes wesentlich beeinträchtigt wurde. Der Auftrag zur Herstellung eines falschen Impfnachweises für sich wurde ja erteilt, um sich die notwendige Impfung/Testung zu ersparen und Vorteile zu lukrieren, die sonst nur Personen hatten, die einen gültigen 3-G-Nachweis vorlegen konnten. Der DB war zur Erreichung dieses Zwecks bereit, über Mittelsmänner, die über seinen Beruf wohl auch Bescheid wussten (bzw. sich über dessen social-media Aktivitäten und seiner politischen Funktion relativ leicht ein Bild von seiner Tätigkeit machen konnten), einem Kriminellen, der diese gefälschten Impfnachweise offensichtlich in professioneller und gewerblicher Art und Weise herstellte einen Auftrag zu erteilen. Es handelte sich nicht um eine Kurzschlusshandlung, weil der Beschaffung dieser gefälschten Impfnachweise eine gewisse Planung vorausging, zu der auch die Kontaktaufnahme mit weiteren Personen gehörte, die die entsprechende Verbindung zum Produzenten (Fälscher) herstellen konnten. Stellt man diese Tatsache den Aufgaben der Polizei während der Corona-Pandemie gegenüber liegt es auf der Hand, dass sein Verhalten in hohem Maße geeignet ist das Vertrauen in die Polizei zu schädigen.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten
Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung und Belobigungen
Der Beamte hat eine mittelgradige Dienstpflichtverletzung zu verantworten, welche aufgrund der besonderen Umstände seines Tatverhaltens - vor allem deshalb, weil er das Unrecht seines Handelns noch rechtzeitig erkannt hatte und die Pässe niemals verwendete – gerade noch innerhalb des Rahmens der Geldbuße zu ahnden war. Innerhalb dieses Rahmens war die Strafe jedoch im oberen Bereich anzusetzen, weil der DB – wie oben ausgeführt – durch seine Tathandlung dieses kriminelle System unterstützte. Auch wenn dies von ihm niemals gewollt war, hätte er bereits bei der Übernahme des ersten Impfpasses (der für ihn bestellt worden war) die disziplinär und strafrechtlich bedenkliche Vorgangsweise erkennen und sich sofort distanzieren müssen. Hierin liegt sein damaliges Versagen. Die gewählte Sanktion in der Höhe von € 2.500,- wird dem disziplinär relevanten Unrechtsgehalt seiner Tat gerecht und deckt sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen ausreichend ab. Der erkennende Senat führt aber ausdrücklich an, dass im Falle der Verwendung der gefälschten Impfpässe jedenfalls eine deutliche höhere Strafe (Geldstrafe von mehreren Monatsbezügen) verhängt worden wäre.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022 und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 250,- zu bestimmen.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022, und waren mit 10 % der Strafhöhe also € 250,- zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024