Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
B-VG Art139Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GesbR, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11.01.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den
BESCHLUSS:
1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 139 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,
Punkt 6 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010, Zl. ZTS1-V-0676/006, also die Wort- und Zeichenfolge
„KG Wurmbrand
6. FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER 2 t GESAMTGEWICHT (§ 52 lit a Z 9c StVO) im Zuge der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluß nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand“
6. FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER 2 t GESAMTGEWICHT (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 c, StVO) im Zuge der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluß nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand“
als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.
Begründung:
1. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde:
1.1.1. Aufgrund einer Anzeige von Frau C, vertreten durch D, Rechtsanwalt in *** (im Folgenden: die Privatanzeigerin) wurde Herr A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) durch die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: die belangte Behörde) mit Schreiben vom 23.03.2022 zur Rechtfertigung hinsichtlich des Vorwurfs aufgefordert, er habe am 14.07.2021 (zu drei näher genannten Zeitpunkten) als Fahrzeuglenker das mit Punkt 6 der Verordnung, BH-Zwettl vom 30.03.2010, Zl. ZTS1-V-0676/006 verordnete Vorschriftszeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 2 t Gesamtgewicht“ nicht beachtet.
1.1.2. Im Zuge des durch die belangte Behörde geführten Ermittlungsverfahrens wurde durch den Beschwerdeführer zum einen vorgebracht, er sei zu den in Frage stehenden Zeiten nicht der Lenker des in der Aufforderung zur Rechtfertigung (und in der Folge auch im Straferkenntnis) genannten Fahrzeuges gewesen und seien die durch die Privatanzeigerin der Behörde vorgelegten Beweismittel (insbes. Video-Aufnahmen bzw. Screenshots von diesen) rechtswidrig angefertigt worden.
Zum anderen wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers insbesondere vorgebracht, die von der Behörde – als dem Vorschriftszeichen, dessen Missachtung dem Beschwerdeführer angelastet wurde zugrundeliegend – angeführte Verordnung (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010, Zl. ZTS1-V-0676/006, Punkt 6.) sei unwirksam bzw. rechtswidrig.
1.1.3. Im Hinblick auf dieses Vorbringen wurde durch die belangte Behörde die Polizeiinspektion *** um Erhebung und Dokumentation der tatsächlichen Aufstellungsorte der in Frage stehenden Verbotszeichen ersucht und eine Stellungnahme der Stadtgemeinde *** betreffend die Grundstücksnummern an der in Frage stehenden Örtlichkeit eingeholt.
1.1.4. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 21.04.2022 und 23.05.2022 zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit der in Frage stehenden Verordnung Folgendes vorgebracht:
„[…] Soweit es die zitierte Verordnung betrifft, so ist diese jedenfalls nicht rechtswirksam. In der Verordnung der BH-Zwettl vom 30.03.2010, Kennzeichen ZTS1-V-0676/006 enthält in Punkt 6. folgenden Text:
‚Fahrverbot für Fahrzeuge über 2 t Gesamtgewicht (§ 52 lit. a Z 9c StVO 1960) im Zuge der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluß nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand‘‚Fahrverbot für Fahrzeuge über 2 t Gesamtgewicht (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 c, StVO 1960) im Zuge der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluß nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand‘
Ein Grundstück .37/1, KG Wurmbrand existiert nicht. Aus dem NÖ Atlas ergibt sich, dass der ‚Zwettl‘ Fluß im Bereich der Liegenschaft der Anzeigerin durch die Grundstücke ***, KG *** bzw. ***, KG *** gebildet wird. Eigentümerin dieser beiden Grundstücke ist jeweils die Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung-Wasserbau) Öffentliches Wassergut. In der KG *** schließt weiter westlich an das Grundstück ***, KG *** der Anzeigerin mit der Grundstücksadresse *** gelegen.
Weit und breit befindet sich kein Grundstück .37/1, KG Wurmbrand.
Aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ort, wo das Verkehrszeichen aufgestellt wird, entsprechend genau zu beschreiben. Allenfalls hätte eine Skizze der Verordnung beigefügt werden müssen, bzw. bezieht sich die Verordnung ganz offensichtlich nicht auf eines der Grundstücke des öffentlichen Guts bzw. auf beide. Die Gewichtsbeschränkung scheint - im „Bereich“ der beiden Grundstücke des öffentlichen Gutes aufgestellt zu sein; allenfalls liegt (auch) eine mangelnde Kundmachung der Verordnung vor.“
„[…] Was die von der BH-Zwettl herangezogene Verordnung vom 30.03.2010 betrifft, so mag es schon sein, dass es zu einer Vereinigung des Grundstückes .37/1, KG Wurmbrand mit der Parz. ***, KG *** gekommen ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass keine rechtswirksame Verordnung vorliegt. Bestritten wird jedenfalls, dass ein Verkehrszeichen auf dem Grundstück ***, KG *** aufgestellt ist. Ein Hinweis des Aufstellungsortes, wie in der Verordnung angeführt, reicht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht aus.
[…] Die von den Beamten der Polizeiinspektion durchgeführten Erhebungen geben die Örtlichkeit, soweit es den Aufstellungsort der Verkehrszeichen betreffend der entsprechenden Grundstücke betrifft, nicht richtig wieder. Die Skizze ist falsch.
[…] Keinesfalls kann nachvollzogen werden, wann und von wem diese Verkehrszeichen aufgestellt wurden. Diese Umstände sind aber vor allem von rechtlicher Bedeutung, ob ein Verkehrszeichen bzw. ein durch ein Verkehrszeichen angekündigtes Verbot überhaupt rechtswirksam ist“
Seitens der Stadtgemeinde *** wurde mit Stellungnahme vom 26.04.2022 folgende Stellungnahme abgegeben:
„In der Anlage der bei der Stadtgemeinde *** im Jahr 2016 eingelangte Grundbuchsbeschluss bezüglich der Vereinigung der Grundstücksparzelle Nr. .37/1 mit der Parzelle *** KG Wurmbrand. Da es sich dabei um eine Vereinigung von Grundstücksparzellen im Grünland handelt, erhält die Stadtgemeinde *** hier nur eine Mitteilung vom Bezirksgericht und hat keinerlei Parteistellung.
Aus dem Grundbuchsbeschluss geht hervor, dass zum Zeitpunkt der aufgenommenen Verhandlungsschrift vom 17. Dezember 2009, die Parzelle Nr. .37/1, KG Wurmbrand als eigenständige Parzelle existiert hat.“
1.2. In Beschwerde gezogenes Straferkenntnis:
1.2.1. Mit Straferkenntnis vom 11.01.2023, Zl. *** wurden über den Beschwerdeführer jeweils gestützt auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 drei Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 32 Stunden) verhängt, weil es die Behörde als erwiesen ansieht, dass der Beschwerdeführer am 14.07.2021 § 52 lit. a Z.9c StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO verletzt habe, indem er als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Zugmaschine) das mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010, Zl. ZTS1-V-0676/006, Punkt 6 verordnete „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 2 t Gesamtgewicht“ nicht beachtet habe.1.2.1. Mit Straferkenntnis vom 11.01.2023, Zl. *** wurden über den Beschwerdeführer jeweils gestützt auf Paragraph 99, Absatz , Litera , StVO 1960 drei Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 32 Stunden) verhängt, weil es die Behörde als erwiesen ansieht, dass der Beschwerdeführer am 14.07.2021 Paragraph 52, Litera a, Ziffer , StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz , Litera a, StVO verletzt habe, indem er als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Zugmaschine) das mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010, Zl. ZTS1-V-0676/006, Punkt 6 verordnete „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 2 t Gesamtgewicht“ nicht beachtet habe.
Dies zwei Mal (Spruchpunkte 1 und 3 des Straferkenntnisses), nämlich um 13:36 Uhr und um 14:46 Uhr, als der Beschwerdeführer von Grundstück Nr. *** und *** (***), Grundstück Nr. ***, KG *** aus kommend, „über die Brücke über die ‚Zwettl‘ ausfahrend (über Grd.Stk. ***, KG *** und *** KG *** und weiter über die ***, Grd.Stk. ***)‘ gefahren sei und einmal (Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses) um 14:23 Uhr, als er „über die ***, Grd.Stk. *** und über die Brücke über die ‚***‘ kommend (Grd.Stk. ***, KG *** und ***, KG ***) in Fahrtrichtung *** (***), Grd. Stk. ***, KG *** bzw. Richtung Grd.Stk. ***, KG ***“ gefahren sei.
Als Tatort ist zu allen drei Spruchpunkten die „Liegenschaft EZ ***, KG ***, Gst.Nr. ***, nächst Anwesen Nr. ***, durch Torbogen und über die Brücke über die ‚***‘ führend, (Verordnung, BH-Zwettl v. 30.03.2010, Zl. ZTS1-V-0676/006, Punkt 6. zu Grundstück .37/1)“ angeführt.
1.2.2. In der Begründung des Straferkenntnisses wird nach Darstellung des Verfahrensganges insbesondere ausgeführt, dass und warum aus Sicht der Behörde die seitens des Beschwerdeführers im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens geäußerten Bedenken an der wirksamen bzw. rechtmäßigen Erlassung des Fahrverbotes, dessen Missachtung dem Beschwerdeführer angelastet wird, nicht zutreffen.
Dazu wird im Straferkenntnis Folgendes ausgeführt:
„Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010, Zl. ZTS1-V-0676/006, Punkt 6., wurde nachstehendes Verbot rechtswirksam verordnet:
„FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER 2 t GESAMTGEWICHT
(§ 52 lit a Z 9c StVO 1960) im Zuge der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluß nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 c, StVO 1960) im Zuge der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluß nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand
Gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.“Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.“
Die Straßenverkehrszeichen sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Mit der Formulierung des Verordnungstextes „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 2 t Gesamtgewicht (§ 52 lit a Z 9c StVO 1960) im Zuge der Brücke über den Zwettl Fluß…“ ist klar festgelegt, dass das Fahrverbot für die Brücke gelten soll und sohin die Straßenverkehrszeichen jeweils vor der Brücke anzubringen sind. Die Straßenverkehrszeichen sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Mit der Formulierung des Verordnungstextes „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 2 t Gesamtgewicht (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 c, StVO 1960) im Zuge der Brücke über den Zwettl Fluß…“ ist klar festgelegt, dass das Fahrverbot für die Brücke gelten soll und sohin die Straßenverkehrszeichen jeweils vor der Brücke anzubringen sind.
Der Teil der Formulierung „…nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand…“ dient der Lage- und Verlaufsbeschreibung der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluss und sind die Verkehrszeichen sohin wie oben beschrieben vor dem räumlichen Geltungsbereich anzubringen. Mit der Angabe des Grundstückes .37/1, KG Wurmbrand im Verordnungstext ist jedenfalls nicht gemeint, dass auf diesem Grundstück die Verkehrszeichen anzubringen sind.
Im Akt liegen Lichtbilder betreffend der Aufstellung des Verkehrszeichens Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 2t Gesamtgewicht (§ 52 lit.a Z. 9c StVO 1960) auf. Im Akt liegen Lichtbilder betreffend der Aufstellung des Verkehrszeichens Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 2t Gesamtgewicht (Paragraph 52, Litera , Ziffer 9 c, StVO 1960) auf.
Die tatsächlichen Aufstellungsorte der Verkehrszeichen wurden durch Organe der Straßenaufsicht im Mai 2022 fotografisch gesichert und mittels Maßband vermessen.
Ein Verkehrszeichen betreffend gegenständliches Fahrverbot ist rechtsseitig vor der Brücke über den ‚***‘ Fluss in Fahrtrichtung ***, ca. 5,90 Meter vor dem Metallsteher des Brückengeländers aufgestellt (westlicher Bereich der Parz. *** bzw. östlicher Bereich des Grundstückes ***, jeweils KG ***).
Das zweite Verkehrszeichen betreffend gegenständliches Fahrverbot ist rechtsseitig des Gemeindeweges ca. 4,00 m nach dem Torbogen der „***“ und ca. 0,75 m vor der Brücke (Metallsteher) über den ‚***‘ Fluß in Fahrtrichtung ***, Grd.Stk. ***, KG ***, aufgestellt.
Die Verkehrszeichen, das Fahrverbot mit 2-t Gewichtsbeschränkung betreffend, waren laut Aktenlage und den Wahrnehmungen der Behörde v. 17.12.2009, zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung am 30.03.2010 jeweils vor der Brücke aufgestellt, weshalb mit 30.03.2010 die Kundmachung des Fahrverbotes mit 2-t Gewichtsbeschränkung rechtswirksam geworden ist.
Auf die ständige Judikatur des VwGH zu § 44 StVO wird verwiesen:Auf die ständige Judikatur des VwGH zu Paragraph 44, StVO wird verwiesen:
Die Anbringung eines Straßenverkehrszeichens vor Erlassung der entsprechenden Verordnung steht einer wirksamen Kundmachung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegen (VwGH 23.09.1985, 85/18/0314; 12.07.1995, 93/03/0224).
Der Beschluss des Bezirksgerichtes ***, Zl. ***, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 07.09.2016, beurkundet die Grundstücksveränderung in der KG ***.
Das Herkunftsgrundstück Nr. .37/1 wird in das Ziel Grundstück Nr. ***, EZ *** geändert. Das Herkunftsgrundstück .37/1 wurde gelöscht.
Es ist zwar richtig, dass das Grundstück .37/1 KG Wurmbrand nicht (mehr) existiert, jedoch bewirkt eine gerichtlich beurkundete Grundstücksänderung im Jahre 2016 keine Notwendigkeit einer Verordnungskorrektur das FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER 2 t GESAMTGEWICHT betreffend, zumal die Anführung des Grundstückes Nr. .37/1, KG Wurmbrand (nunmehr geändert auf Grundstück ***, KG ***) in der rechtswirksamen Verordnung eines Fahrverbotes einer Gewichtsbeschränkung v. 30.03.2010 in erster Linie der Verlaufsbeschreibung der Wege und der Lagebeschreibung der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluß nächst der ‚***‘ dienen sollte.
Die Jahre später erfolgte und beurkundete Grundstücksänderung, kann somit die Rechtswirksamkeit der Verordnung der BH-Zwettl v. 30.03.2010 nicht beeinträchtigen, zumal das Grundstück .37/1, KG Wurmbrand im Zeitraum der Erlassung der Verordnung jedenfalls existent war und aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** die Änderungen der Grundstücknummern nachvollziehbar ist.
Die entscheidende Behörde kommt aufgrund des Ermittlungsergebnisses zu der freien Überzeugung, dass die gegenständlichen Verkehrszeichen FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER 2 t GESAMTGEWICHT (§ 52 lit a Z 9c StVO 1960) im Zuge der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluß nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung, dem räumlichen Geltungsbereich der Verordnung entsprechend aufgestellt waren.Die entscheidende Behörde kommt aufgrund des Ermittlungsergebnisses zu der freien Überzeugung, dass die gegenständlichen Verkehrszeichen FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER 2 t GESAMTGEWICHT (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 c, StVO 1960) im Zuge der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluß nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung, dem räumlichen Geltungsbereich der Verordnung entsprechend aufgestellt waren.
Im Hinblick auf die beschriebenen Grundstücksänderungen war die Kundmachung der verordneten Verkehrszeichen gleichfalls nicht zu hinterfragen, da die gegenständlichen Verkehrszeichen ohnehin nicht auf dem Grundstück .37/1 bzw. *** aufgestellt waren/sind.“
1.2.3. Im Übrigen wird im Straferkenntnis zum objektiven Tatbestand ausgeführt, das durch den Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug, eine Zugmaschine vom Fabrikat Steyr, ***, weise ein Eigengewicht von 4.610 kg auf und es bestünden keine Gründe, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der Privatanzeigerin, die auch durch die Vorlage von Lichtbildern (Screenshots der Video-Überwachungsanlage), auf welchen Datum und Uhrzeiten ablesbar seien, untermauert worden seien, zu zweifeln, weshalb der Sachverhalt als erwiesen angenommen werde.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis, wonach ihn entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden treffe, nicht gelungen. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.000,-- Euro, dies bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend wurde nichts berücksichtigt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird auf Paragraph 5, VStG verwiesen und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis, wonach ihn entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden treffe, nicht gelungen. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.000,-- Euro, dies bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend wurde nichts berücksichtigt.
1.3. Beschwerdevorbringen und bisheriges Verfahren seit Beschwerdeerhebung:
1.3.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung eine zu LVwG-S-472/001-2023 protokollierte Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.
Begründend wird in der Beschwerde vorgebracht, es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer das auf seinen Sohn zugelassene spruchgegenständliche Fahrzeug, einen Traktor der Marke Steyr, zu den angelasteten Tatzeiten gelenkt habe und sei überdiese die Höhe der verhängten Strafen zu hoch.
Insbesondere aber werden in der Beschwerde wie schon im erstinstanzlichen Verfahren Bedenken an der Gesetzmäßigkeit bzw. Wirksamkeit der in Frage stehenden Verordnung vorgebracht.
Dazu wird zusammengefasst insbesondere ausgeführt, die in Frage stehenden Verkehrszeichen befänden sich in keine der beiden Richtungen auf dem ehemaligen, im Verordnungstext genannten, zur KG Wurmbrand gehörenden Grundstück .37/1 oder auf dem ebenfalls zur KG *** gehörenden Grundstück ***, in das das ehemalige Grundstück .37/1 eingebracht worden sei, sondern sei davon auszugehen, dass sich das Verkehrszeichen in Fahrtrichtung *** sogar in der KG *** befinde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Verordnung nicht ausreichend determiniert sei und auch eine mangelhafte Kundmachung vorliege.
1.3.2. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.12.2023, Zl. LVwG-S-472/001-2023, wurde die Beschwerde (infolge der Einbringung der Beschwerde an die im Kopf des Straferkenntnisses ausgewiesene, jedoch nicht im Internet kundgemachte E-Mail-Adresse) im ersten Rechtsgang als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen im ersten Rechtsgang ergangenen Zurückweisungsbeschluss mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 31.01.2024 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2024 abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 erhob die Bezirkshauptmannschaft Zwettl außerordentliche (Amts-)Revision gegen den im ersten Rechtsgang ergangenen Zurückweisungsbeschluss.
Diese Amtsrevision wurde mit Schreiben vom 24.01.2024 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit (dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14.05.2024 zugestelltem) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2024, ***, wurde der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.12.2023, Zl. LVwG-S-472/001-2023 – unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.04.2024, *** – wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.3.3. Im (zur Zl. LVwG-S-472/004-2023 geführten) fortgesetzten Verfahren wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Zwettl auf entsprechendes Ersuchen der der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010, Zl. ZTS1-V-0676/006 zugrundeliegende Verordnungsakt vorgelegt.
1.3.4. Am 14.06.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers und der Sohn des Beschwerdeführers, Herr E, als Vertrauensperson des Beschwerdeführers teilnahmen.
Bei der mündlichen Verhandlung wurde bekannt gegeben, dass durch den Beschwerdeführer nicht (mehr) bestritten werde, dass dieser am 14.07.2021 zu den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeiten das spruchgegenständliche Fahrzeug gelenkt habe.
Demgegenüber wurden in der Verhandlung erneut Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010, Zl. ZTS1-V-0676/006 vorgebracht. Abgesehen von den bereits zuvor vorgebrachten Bedenken wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung insbesondere ausgeführt, aus Sicht des Beschwerdeführers erfordere die Beschaffenheit der Brücke über die Zwettl kein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2 t und sei davon auszugehen, dass dieses Verbot nur erlassen worden sei, weil dies im privaten Interesse der Privatanzeigerin gelegen sei.
2. Angefochtene Bestimmung:
2.1. Die Verordnung der belangten Behörde vom 30.10.2010, Zl. ZTS-1-V-0676/006 lautet auszugsweise wie folgt (der angefochtene Punkt 6 samt Überschrift ist unterstrichen):
„Verordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl verfügt gemäß § 43 Abs. 1 lit b der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Gemeindegebiet von Groß Gerungs nachstehende Verkehrsmaßnahmen:Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl verfügt gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Gemeindegebiet von Groß Gerungs nachstehende Verkehrsmaßnahmen:
[…]
„KG Wurmbrand
6. FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER 2 t GESAMTGEWICHT
(§ 52 lit a Z 9c StVO 1960) im Zuge der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluß nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand“(Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 c, StVO 1960) im Zuge der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluß nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand“
Gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.
Ergeht unter Anschluss einer Abschrift der Verhandlungsschrift vom 17.12.2009, Kennzeichen: ZTS1-V-0676/006 […]“
2.2. In der Verhandlungsschrift vom 17.12.2009, Kennzeichen: ZTS1-V-0676/006 ist auszugsweise Folgendes festgehalten:
„Gegenstand der Verhandlung
Verkehrsmaßnahmen im Gemeindegebiet ***
[…]
Sachverhalt:
Die Stadtgemeinde *** hat die Überprüfung nachstehender Verkehrsmaßnahmen beantragt:
[…]
KG Wurmbrand
9. Überprüfung der Verkehrssituation im Zuge Grundstück .37/1, KG Wurmbrand
- geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen
[…]
Nach Besprechung der Antragspunkte sowie Durchführung des Ortsaugenscheines ergibt sich folgendes:
Befund und Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen:
[…]
Zu 9.: Hofdurchfahrt ***, KG ***
In der KG Wurmbrand befindet sich auf Grundstück .37/1 eine ***, welche als Zweitwohnsitz verwendet wird. Die zuführenden Gemeindewege enden vor dieser *** bzw. Hofeinfahrt und einer Brücke über den Zwettlfluss. Die Hofdurchfahrt wird jedoch seit jeher öffentlich genutzt, was auch nicht bestritten wird. Die zuführenden Wege sind als steile Waldspurwege nur mit Traktoren oder besonderen Fahrzeugen leicht befahrbar.
Von der Eigentümerin der *** wurde mehrfach bei der Gemeinde über unverhältnismäßig schnell durch den Hof durchfahrende Fahrzeuge (z.B. Mopeds) Klage geführt. Es sind auch bereits private Tafeln mit Kindersymbolen und der Aufschrift ‚Vorschrift Kinder, Hofdurchfahrt‘ aufgestellt. Weiters ist bei der Brücke über den Zwettlfluss die Gewichtsbeschränkung auf 2 t aufgestellt. Die Sanierung und Kennzeichnung ist nach dem Hochwasser 2002 durch die Stadtgemeinde *** erfolgt. Eine Verordnung hierfür dürfte nicht bestehen.
Aus verkehrstechnischer Sicht erklären sich die Umstände im Bereich der Hofeinfahrt durch die Toreinfahrt bzw. die Sichtverhältnisse und Anlage des Weges von selbst. Es ist bei Beachtung der entsprechenden Vorschriften des § 20 Abs. 1 StVO kaum mehr als Schrittgeschwindigkeit geboten.Aus verkehrstechnischer Sicht erklären sich die Umstände im Bereich der Hofeinfahrt durch die Toreinfahrt bzw. die Sichtverhältnisse und Anlage des Weges von selbst. Es ist bei Beachtung der entsprechenden Vorschriften des Paragraph 20, Absatz eins, StVO kaum mehr als Schrittgeschwindigkeit geboten.
Allfällige ziffernmäßige Geschwindigkeitsbeschränkungen wären gemäß § 94d StVO Geschwindigkeitsbeschränkungen wären gemäß § 4d StVO im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** zu verfügen, wobei jedoch auf Grund der Möglichkeit der Tempokontrolle durch den Tacho keine Ziffer unter 10 km/h gewählt werden kann und eine Ziffer über 20 km/h den Verhältnissen nicht mehr angemessen ist.Allfällige ziffernmäßige Geschwindigkeitsbeschränkungen wären gemäß Paragraph 94 d, StVO Geschwindigkeitsbeschränkungen wären gemäß Paragraph 4 d, StVO im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** zu verfügen, wobei jedoch auf Grund der Möglichkeit der Tempokontrolle durch den Tacho keine Ziffer unter 10 km/h gewählt werden kann und eine Ziffer über 20 km/h den Verhältnissen nicht mehr angemessen ist.
Gegen die Erlassung der Gewichtsbeschränkung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 2 t bei der Brücke über den Zwettlfluss nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand, im Verlauf des öffentlichen benutzten Weges gemäß § 52 Z 9c StVO bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken.“Gegen die Erlassung der Gewichtsbeschränkung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 2 t bei der Brücke über den Zwettlfluss nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand, im Verlauf des öffentlichen benutzten Weges gemäß Paragraph 52, Ziffer 9 c, StVO bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken.“
2.3. Das in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010 genannte Grundstück Nr. .37/1, KG Wurmbrand wurde nach Erlassung der Verordnung in das Grundstück mit der Grundstücknummer ***, KG *** eingebracht. Die Vereinigung des Grundstücks Nr. .37/1, KG Wurmbrand mit dem Grundstück Nr. ***, KG *** erfolgte mit Beschluss des BG *** als Grundbuchsgericht vom 31.08.2016, Zl. ***.
Das nunmehrige Grundstück Nr. ***, KG *** liegt (ebenso wie das in dieses eingebrachte, in Punkt 6 der Verordnung vom 30.03.2010 angeführte Grundstück Nr. .37/1 KG Wurmbrand) westlich des Flusses Zwettl, über den die hier in Frage stehende Brücke führt.
Im Bereich der im Nahbereich des Grundstückes mit der Grundstücknummer ***, KG *** über die Zwettl führenden Brücke grenzt westlich unmittelbar an den Fluss zunächst das in diesem Bereich nur rund 5 Meter breite Grundstück Nr. ***, KG *** und daran anschließend das Grundstück mit der Grundstücknummer ***, KG ***, auf das man von der Brücke aus kommend über das Grundstück Nr. *** durch den sich bereits auf dem Grundstück *** befindlichen Torbogen auf die Hofdurchfahrt auf dem Grundstück *** gelangt, an.
Östlich grenzen im Bereich der im Nahbereich des Grundstückes mit der Grundstücknummer ***, KG *** über die Zwettl führenden Brücke das Grundstück mit der Grundstücknummer ***, KG *** und das Grundstück mit Grundstücknummer ***, KG *** an den Fluss Zwettl an.
Ein Wegfahren vom auf dem im Eigentum der Privatanzeigerin, C, stehenden Grundstück mit der Grundstücknummer ***, KG *** befindlichen Liegenschaft mit der Adresse *** in Fahrtrichtung Osten sowie ein Zufahren zum Grundstück mit der Adresse *** in Fahrtrichtung Westen ist nur durch Überfahren der hier in Frage stehenden, sich östlich von der Liegenschaft mit der Adresse *** befindenden, in Ost-West-Richtung verlaufenden, über den Zettl-Fluss führenden Brücke möglich.
2.4. Vor der hier in Frage stehenden, im Nahbereich des Grundstückes mit der Grundstücknummer ***, KG *** über die Zwettl führenden Brücke befinden und befanden sich auch am 14.07.2021 in beiden Fahrtrichtungen Verkehrszeichen, die ein Fahrverbot gem. § 52 lit. a Z 9c StVO für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 2 t überschreitet, anzeigen. 2.4. Vor der hier in Frage stehenden, im Nahbereich des Grundstückes mit der Grundstücknummer ***, KG *** über die Zwettl führenden Brücke befinden und befanden sich auch am 14.07.2021 in beiden Fahrtrichtungen Verkehrszeichen, die ein Fahrverbot gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 c, StVO für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 2 t überschreitet, anzeigen.
2.5. Das auf Abbildung 1 zu sehende, das Fahrverbot für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 2 t überschreitet, anzeigende Verkehrszeichen gem. § 52 lit.a Z 9c StVO, das man passiert, wenn man in Fahrtrichtung Osten über die Brücke (vom Grundstück Nr. *** hinaus aus) fährt, befindet sich rund 0,75m vom äußersten rechtsseitigen Metallsteher des auf der Brücke angebrachten Geländers entfernt. 2.5. Das auf Abbildung 1 zu sehende, das Fahrverbot für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 2 t überschreitet, anzeigende Verkehrszeichen gem. Paragraph 52, Litera , Ziffer 9 c, StVO, das man passiert, wenn man in Fahrtrichtung Osten über die Brücke (vom Grundstück Nr. *** hinaus aus) fährt, befindet sich rund 0,75m vom äußersten rechtsseitigen Metallsteher des auf der Brücke angebrachten Geländers entfernt.
[Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
[Abbildung 1, Quelle: Lichtbildbeilage zum Polizeibericht der PI *** vom 05.05.2022]
2.6. Das auf Abbildung 2 zu sehende, das Fahrverbot für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 2 t überschreitet, anzeigende Verkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 9c StVO, das man passiert, wenn man in Fahrtrichtung Westen (also wenn man über die Brücke in Richtung des im Eigentum der Privatanzeigerin stehenden Grundstück Nr. *** einfährt) ist rund 5,90m vom äußersten Metallsteher des auf der Brücke angebrachten Geländers entfernt aufgestellt.2.6. Das auf Abbildung 2 zu sehende, das Fahrverbot für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 2 t überschreitet, anzeigende Verkehrszeichen gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 c, StVO, das man passiert, wenn man in Fahrtrichtung Westen (also wenn man über die Brücke in Richtung des im Eigentum der Privatanzeigerin stehenden Grundstück Nr. *** einfährt) ist rund 5,90m vom äußersten Metallsteher des auf der Brücke angebrachten Geländers entfernt aufgestellt.
[Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
[Abbildung 2, Quelle: Lichtbildbeilage zum Polizeibericht der PI *** vom 05.05.2022]
2.7. Unter Berücksichtigung des Inhaltes des der Verordnung vom 30.03.2010 beigeschlossenen Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2009 und des Umstandes, dass ausweislich der Zustellverfügung (im Unterschied anderen Punkten der Verordnung) kein Auftrag zur Kundmachung durch Aufstellung von entsprechenden, das mit Punkt 6 der Verordnung verordnete Fahrverbot anzeigenden Verkehrszeichen erging, ist davon auszugehen, dass die ein Fahrverbot gem. § 52 lit. a Z 9c StVO für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 2 t überschreitet anzeigenden Verkehrszeichen bereits am 17.12.2009 und jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung der belangten Behörde vom 30.03.2010 in beide Fahrtrichtungen vor und hinter der in Frage stehenden Brücke aufgestellt waren, wobei keine Hinweise dafür vorliegen, dass der schon zu diesem Zeitpunkt bestandenen Aufstellung der Verkehrszeichen eine Verordnung zugrunde gelegen hätte oder dass der Aufstellungsort der Verkehrszeichen seit Erlassung der hier angefochtenen Bestimmung verändert worden wäre.2.7. Unter Berücksichtigung des Inhaltes des der Verordnung vom 30.03.2010 beigeschlossenen Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2009 und des Umstandes, dass ausweislich der Zustellverfügung (im Unterschied anderen Punkten der Verordnung) kein Auftrag zur Kundmachung durch Aufstellung von entsprechenden, das mit Punkt 6 der Verordnung verordnete Fahrverbot anzeigenden Verkehrszeichen erging, ist davon auszugehen, dass die ein Fahrverbot gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 c, StVO für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 2 t überschreitet anzeigenden Verkehrszeichen bereits am 17.12.2009 und jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung der belangten Behörde vom 30.03.2010 in beide Fahrtrichtungen vor und hinter der in Frage stehenden Brücke aufgestellt waren, wobei keine Hinweise dafür vorliegen, dass der schon zu diesem Zeitpunkt bestandenen Aufstellung der Verkehrszeichen eine Verordnung zugrunde gelegen hätte oder dass der Aufstellungsort der Verkehrszeichen seit Erlassung der hier angefochtenen Bestimmung verändert worden wäre.
3. Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung und Auswirkung der Entscheidung des VfGH auf die anhängige Rechtssache:
3.1. Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichts. Nach Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG hat ein Verwaltungsgericht den Antrag auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen deren Anwendung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.3.1. Gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichts. Nach Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG hat ein Verwaltungsgericht den Antrag auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen deren Anwendung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.
3.2. Aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 50 VwGVG in der Sache zu entscheiden. Gegenstand der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu treffenden Sachentscheidung sind Bestrafungen des Beschwerdeführers nach § 99 Abs.3 lit.a StVO iVm § 52 lit.a Z. 9c StVO 1960 und iVm Punkt 6 der auf Grundlage von § 43 Abs. 1 und 2 StVO 1960 erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010.3.2. Aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 50, VwGVG in der Sache zu entscheiden. Gegenstand der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu treffenden Sachentscheidung sind Bestrafungen des Beschwerdeführers nach Paragraph 99, Absatz , Litera , StVO in Verbindung mit Paragraph 52, Litera , Ziffer 9 c, StVO 1960 und in Verbindung mit Punkt 6 der auf Grundlage von Paragraph 43, Absatz eins und 2 StVO 1960 erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010.
3.3. Gemäß Punkt 6 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010 gilt „im Zuge der Brücke über den ‚Zwettl‘ Fluß nächst dem Grundstück Nr. .37/1, KG Wurmbrand“ ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Gesamtgewicht von mehr als 2 t.
Dieses Fahrverbot für Fahrzeuge mit Gesamtgewicht von mehr als 2 t ist und war am 14.07.2021 sowohl in Fahrtrichtung Westen als auch in Fahrtrichtung Osten durch vor der in Frage stehenden Brücke Verkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 9 c StVO kundgemacht.Dieses Fahrverbot für Fahrzeuge mit Gesamtgewicht von mehr als 2 t ist und war am 14.07.2021 sowohl in Fahrtrichtung Westen als auch in Fahrtrichtung Osten durch vor der in Frage stehenden Brücke Verkehrszeichen gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9, c StVO kundgemacht.
Das vom Beschwerdeführer zu den angelasteten Tatzeiten gelenkte Fahrzeug hatte unbestritten ein Gewicht von mehr als 2 t und befuhr der Beschwerdeführer (nunmehr unbestritten) mit diesem mehr als 2 t schwerem Fahrzeug zu den angelasteten Tatzeiten (zwei Mal in Fahrtrichtung Osten und einmal in Fahrtrichtung Westen) den zwischen den zwei das mit Punkt 6 der Verordnung der belangten Behörde vom 30.03.2021 verordnete Fahrverbot gem. § 52 lit. a Z 9 c StVO anzeigenden Verkehrsschildern liegenden Streckenabschnitt, insbesondere die in Frage stehende Brücke über den Fluss Zwettl. Das vom Beschwerdeführer zu den angelasteten Tatzeiten gelenkte Fahrzeug hatte unbestritten ein Gewicht von mehr als 2 t und befuhr der Beschwerdeführer (nunmehr unbestritten) mit diesem mehr als 2 t schwerem Fahrzeug zu den angelasteten Tatzeiten (zwei Mal in Fahrtrichtung Osten und einmal in Fahrtrichtung Westen) den zwischen den zwei das mit Punkt 6 der Verordnung der belangten Behörde vom 30.03.2021 verordnete Fahrverbot gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9, c StVO anzeigenden Verkehrsschildern liegenden Streckenabschnitt, insbesondere die in Frage stehende Brücke über den Fluss Zwettl.
3.4. Da das mit Punkt 6 der Verordnung der belangten Behörde vom 30.03.2010 verordnete Fahrverbot durch die bereits im Zeitpunkt der Verordnungserlassung aufgestellten Verkehrszeichen kundgemacht ist, hat der angefochtene Punkt 6 der Verordnung der belangten Behörde vom 30.03.2010 jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität erreicht, sodass das Landesverwaltungsgericht diese Bestimmung bei der Prüfung der Beschwerden anzuwenden hat (vgl. dazu etwa VfGH 11.06.2019, V 61/2018, mwN).3.4. Da das mit Punkt 6 der Verordnung der belangten Behörde vom 30.03.2010 verordnete Fahrverbot durch die bereits im Zeitpunkt der Verordnungserlassung aufgestellten Verkehrszeichen kundgemacht ist, hat der angefochtene Punkt 6 der Verordnung der belangten Behörde vom 30.03.2010 jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität erreicht, sodass das Landesverwaltungsgericht diese Bestimmung bei der Prüfung der Beschwerden anzuwenden hat vergleiche dazu etwa VfGH 11.06.2019, römisch fünf 61/2018, mwN).
3.5. Im Fall der beantragten Aufhebung der angefochtenen Bestimmung wegen Gesetzwidrigkeit hätte der Beschwerdeführer das damit verordnete Fahrverbot nicht verletzt und wäre das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdebegehren entsprechend aufzuheben.
4. Darlegung der Bedenken:
4.1. Fehlendes Ermittlungsverfahren bzw. fehlende Interessenabwägung:
4.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl. zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl. zB VfSlg 14.000/1994). 4.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen vergleiche zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden vergleiche zB VfSlg 14.000/1994).
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach § 43 StVO 1960 sind die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO 1960 sind die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.
Der Verfassungsgerichtshof geht somit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat:
Das Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse sowie eine sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß § 43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann (VfGH 21.09.2020, V 77/2019, mwN).Das Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse sowie eine sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß Paragraph 43, StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann (VfGH 21.09.2020, römisch fünf 77/2019, mwN).
4.1.2. Im vorliegenden Fall ist den vorgelegten Verordnungsakten zu entnehmen, dass vor Erlassung der – mehrere Verkehrsmaßnahmen im Gemeindegebiet *** betreffenden – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010 eine Verhandlung samt Ortsaugenschein und Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen stattgefunden hat. Was das mit dem hier angefochtenen Punkt 6 der Verordnung vom 30.03.2010 verordnete Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2 t betrifft, so wird diesbezüglich in der Niederschrift zur Verhandlung vom 17.12.2009 festgehalten, dass der beigezogene Amtssachverständige für verkehrstechnische Angelegenheiten ausgeführt habe, dass „bei der Brücke über den Zwettlfluss die Gewichtsbeschränkung auf 2 t aufgestellt“ sei, dass die „Sanierung und Kennzeichnung […] nach dem Hochwasser 2002 durch die Stadtgemeinde *** erfolgt“ sei und dass „eine Verordnung hiefür […] nicht bestehen“ dürfte. Angesehen von dieser Beschreibung des im Zeitpunkt der Verhandlung vorgefundenen Zustandes durch den Amtssachverständigen für verkehrstechnische Angelegenheiten, wird im Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2009 nur festgehalten, dass nach Auffassung des der Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen „[g]egen die Erlassung der Gewichtsbeschränkung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 2 t bei der Brücke über den Zwettlfluss nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand, im Verlauf des öffentlich benutzten Weges gemäß § 52 Z 9c StVO […] aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken“ bestehen. 4.1.2. Im vorliegenden Fall ist den vorgelegten Verordnungsakten zu entnehmen, dass vor Erlassung der – mehrere Verkehrsmaßnahmen im Gemeindegebiet *** betreffenden – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.03.2010 eine Verhandlung samt Ortsaugenschein und Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen stattgefunden hat. Was das mit dem hier angefochtenen Punkt 6 der Verordnung vom 30.03.2010 verordnete Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2 t betrifft, so wird diesbezüglich in der Niederschrift zur Verhandlung vom 17.12.2009 festgehalten, dass der beigezogene Amtssachverständige für verkehrstechnische Angelegenheiten ausgeführt habe, dass „bei der Brücke über den Zwettlfluss die Gewichtsbeschränkung auf 2 t aufgestellt“ sei, dass die „Sanierung und Kennzeichnung […] nach dem Hochwasser 2002 durch die Stadtgemeinde *** erfolgt“ sei und dass „eine Verordnung hiefür […] nicht bestehen“ dürfte. Angesehen von dieser Beschreibung des im Zeitpunkt der Verhandlung vorgefundenen Zustandes durch den Amtssachverständigen für verkehrstechnische Angelegenheiten, wird im Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2009 nur festgehalten, dass nach Auffassung des der Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen „[g]egen die Erlassung der Gewichtsbeschränkung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge mit über 2 t bei der Brücke über den Zwettlfluss nächst dem Grundstück .37/1, KG Wurmbrand, im Verlauf des öffentlich benutzten Weges gemäß Paragraph 52, Ziffer 9 c, StVO […] aus