Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 38a Abs 8 SPG ist als Rechtsfolge zum Grundtatbestand des Abs 1 leg cit derart konzipiert, dass im Falle der Bekämpfung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes auch die Rechtsfolge (Verpflichtung zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsberatung) mitumfasst ist. Der Umstand, dass Individualrechtsschutz allenfalls nur unter vergleichsweise restriktiven Voraussetzungen möglich ist, führt nicht quasi automatisch zur Verfassungswidrigkeit der die Rechtsfolge anordnenden Norm: Wenn in dem speziellen, in § 38a SPG hiefür vorgesehenen Verfahren die rechtmäßige Anordnung bejaht wird und die damit einhergehende Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung als solche nicht isoliert bekämpft werden kann, ist dies keine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechtsschutzes und daher kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (vgl VfGH G 3063-3064/2023).Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG ist als Rechtsfolge zum Grundtatbestand des Absatz eins, leg cit derart konzipiert, dass im Falle der Bekämpfung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes auch die Rechtsfolge (Verpflichtung zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsberatung) mitumfasst ist. Der Umstand, dass Individualrechtsschutz allenfalls nur unter vergleichsweise restriktiven Voraussetzungen möglich ist, führt nicht quasi automatisch zur Verfassungswidrigkeit der die Rechtsfolge anordnenden Norm: Wenn in dem speziellen, in Paragraph 38 a, SPG hiefür vorgesehenen Verfahren die rechtmäßige Anordnung bejaht wird und die damit einhergehende Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung als solche nicht isoliert bekämpft werden kann, ist dies keine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechtsschutzes und daher kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vergleiche VfGH G 3063-3064/2023).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Verhältnismäßigkeitsgebot; Gewaltschutz; GewaltpräventionsberatungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.34.001.2023Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024