Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Vorbringen, die behördliche Überprüfung hätte eine Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots ergeben müssen, ist Inhalt einer Überprüfung einer Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG (vgl Löff/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl, SPG3 [2024] § 38a Rz 26-27, mwN).Ein Vorbringen, die behördliche Überprüfung hätte eine Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots ergeben müssen, ist Inhalt einer Überprüfung einer Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG vergleiche Löff/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl, SPG3 [2024] Paragraph 38 a, Rz 26-27, mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Verhältnismäßigkeitsgebot; Gewaltschutz; GewaltpräventionsberatungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.34.001.2023Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024