Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der örtliche Umfang des Betretungs- und Annäherungsverbots mit dem 100 Meter-Verbotsbereich um die betroffene Wohnung bzw die gefährdete Person ist gesetzlich festgelegt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots keine Möglichkeit, den Verbotsbereich abzuändern (vgl etwa Löff/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl, SPG3 [2024] § 38a Rz 31-33).Der örtliche Umfang des Betretungs- und Annäherungsverbots mit dem 100 Meter-Verbotsbereich um die betroffene Wohnung bzw die gefährdete Person ist gesetzlich festgelegt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots keine Möglichkeit, den Verbotsbereich abzuändern vergleiche etwa Löff/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl, SPG3 [2024] Paragraph 38 a, Rz 31-33).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Verhältnismäßigkeitsgebot; Gewaltschutz; GewaltpräventionsberatungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.34.001.2023Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024