Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen ein am 25. April 2023 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Melk) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch II. Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2023 erhob Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde im Zusammenhang mit einem seitens Organen der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: „belangte Behörde“) und damit der belangten Behörde zurechenbaren am 25. April 2023 verfügten Betretungsverbot für die Wohnung an der Adresse ***, ***, sowie das Verbot der Annäherung an B im Umkreis von 100 Metern und das vorläufig erteilte Waffenverbot. Als gefährdete Personen gelte ihre Schwiegermutter, die Zeugin B.1.1. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2023 erhob Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde im Zusammenhang mit einem seitens Organen der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: „belangte Behörde“) und damit der belangten Behörde zurechenbaren am 25. April 2023 verfügten Betretungsverbot für die Wohnung an der Adresse ***, ***, sowie das Verbot der Annäherung an B im Umkreis von 100 Metern und das vorläufig erteilte Waffenverbot. Als gefährdete Personen gelte ihre Schwiegermutter, die Zeugin B.
Hintergrund des Betretungs- und Annäherungsverbotes sei, dass ihre Schwiegermutter seit Jahren Groll gegen ihren Sohn und sie als Schwiegertochter hege. Sie habe bereits unzählige Anzeigen bei der Polizei eingebracht und Strafverfahren eingeleitet, welche allesamt eingestellt worden seien (***, ***). Darüber hinaus seien auch unzählige Anzeigen ihrer Schwiegermutter dokumentiert, die sich allesamt als falsch erwiesen hätten.
Völlig überraschend und fernab einer Gefährlichkeit, die von der Beschwerdeführerin ausgehen würde, habe D als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25. April 2023 gegen 20:00 Uhr das Betretungs- und Annäherungsverbot (zur GZ: ***) ausgesprochen. Mit dieser Maßnahme habe sie nicht gerechnet und sei zutiefst geschockt gewesen, weil sie sich vor kurzem selbst dazu entschlossen habe, sich bei der Polizei zu bewerben und die notwendigen Unterlagen dafür bereits eingereicht habe.
Das aktuelle Betretungs- und Annäherungsverbot stelle eine neue Eskalationsstufe dar, bei der ihre Schwiegermutter nunmehr offenbar einen Gegenstand zur Hilfe genommen habe, um sich selbst zu verletzen. Aus purer Absicht und Bösartigkeit habe sie anschließend die Polizei verständigt und eine Situation erfunden, die so gar nicht stattgefunden haben könne. Diese Verleumdung durch ihre Schwiegermutter werde vehement mit allen rechtlichen Möglichkeiten bekämpft. Es handle sich dabei um eine weitere bösartige Erfindung ihrer Schwiegermutter. Sie habe es ihrem Sohn seit der Hochzeit 2013 nicht verzeihen können, dass er die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen geheiratet habe. Dieses Verhalten zeigte sich jedoch nicht erst bei ihr. Auch die ehemalige Lebensgefährtin ihres Ehemannes sei von der Schwiegermutter terrorisiert und ein Jahr später vertrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren nunmehrigen Ehemann im Juni 2012 kennengelernt. Auf anfänglich gute Worte habe es seitdem unzählige Schikanen gegeben. Nach der Eheschließung und dem Einzug am Hof des Ehegatten hätten diese Schikanen immer schlimmere Formen angenommen. Nach all den Jahren könne sie die beharrliche Verfolgung und die Verleumdungen der Schwiegermutter subjektiv nur noch als unaufhörlichen psychischen Terror einstufen.
Das Betretungs- und Annäherungsverbot sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und unverhältnismäßig:
1. Der betreffende Bezirksinspektor hätte schlichtweg seine Kollegen auf der Polizeiinspektion fragen müssen, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass es sich bei dem Verhalten ihrer Schwiegermutter um reine Verleumdungen handle und keine ihrer Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Er habe auch die Aussage des Zeugen E und ihres Ehemannes völlig ignoriert. Nachdem bis auf die blauen Finger, die auch aus einer Selbstverletzung resultieren hätten können, alle Tatsachen gegen einen Angriff auf die Schwiegermutter gesprochen hätten und ein gefährlicher Angriff weder zu einem früheren Zeitpunkt noch am konkreten Vorfallstag dem 22. April 2023 stattgefunden haben könne, sei das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot rechtswidrig. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, da von ihr noch nie eine wie auch immer geartete Gefährlichkeit ausgegangen sei. Vielmehr gehe von der Schwiegermutter eine massive Gefahr und Unberechenbarkeit aus. Beispielsweise habe sie am Anfang der Beziehung zwischen ihrem Sohn und der Beschwerdeführerin die Katze erschlagen und behauptet, die Beschwerdeführerin hätte sie selbst überfahren. Obwohl die Beschwerdeführerin dafür keinen Beweis habe, sei dieses Erlebnis schwerst traumatisch gewesen.
2. Nachdem ein Betretungs- und Annäherungsverbot massiv in Grundrechte eingreife, sei das Gebot der Verhältnismäßigkeit ex lege zu wahren. Der Ehemann habe sich eine Verletzung an der Hand zugezogen, sodass er kaum bis gar nicht im bäuerlichen Betrieb mitarbeiten habe können. Sie hätten gemeinsam einen großen Bauernhof zu bewirtschaften. Der 14-jährige Sohn habe in der Früh vor der Schule und am Abend diese Arbeiten nach der Schule vornehmen müssen. Die Schwiegermutter arbeite hingegen nicht am familiären Betrieb, sondern bewohne vielmehr ein etwas abgelegenes etwa 50 Meter von dem Bauernhof entfernt stehendes Haus, welches nicht im Zusammenhang mit dem Bauernhof auf der Liegenschaft *** in *** stehe. Das Betretungs- und Annäherungsverbot hätte letztlich auf dieses Haus ausgesprochen werden können. Dieses werde ohnehin weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann oder den Kindern betreten, weil der Kontakt mit der Schwiegermutter auf ein Minimum reduziert worden sei, wenn es nicht sogar gänzlich gemieden werde. Hinzu komme, dass durch die Abwesenheit vom Betrieb der Beschwerdeführerin ein massiver Engpass bei der Fütterung, Säuberung und Haltung der Tiere und in letzter Konsequenz die akute Gefährdung des Mutterschweinebestandes gedroht hätte, wäre diese über die gesetzlich vorgeschriebenen zwei Wochen hinaus bestehend geblieben und wäre ihr Antrag auf örtlicher und zeitlicher Ausnahme vom Betretungsverbot nicht mit Bescheid vom 4. Mai 2023 stattgegeben worden. Eine Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbotes hätte sehr wahrscheinlich dazu geführt, dass es zu einer Prüfung durch den Amtstierarzt gekommen wäre, sodass die Folgen weit über finanzielle Einbußen hinausgegangen wären. Auf den finanziellen Aspekt eines Betretungs- und Annäherungsverbotes am eigenen Betrieb die Versorgung der Familie, der Gäste sowie der Verletzung des Ehemannes am Finger wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu keinem Zeitpunkt Rücksicht genommen. Das Betretungsverbot und Annäherungsverbot sei daher auch nicht verhältnismäßig gewesen.
3. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei insbesondere auch in § 38a Abs. 7 SPG verankert, wonach das Betretungs- und Annäherungsverbot von der Sicherheitsbehörde binnen drei Tagen zu überprüfen sei. Dieser Verpflichtung sei die Sicherheitsbehörde nicht nachgekommen. Es wären die Aussage der Beschwerdeführerin sowie jene beider Zeugen über die Betonierungsarbeiten leicht nachprüfbar gewesen, indem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der näher genannten Adresse einen kurzen Lokalaugenschein vorgenommen hätten. Dabei wären ihnen die getrennten Wohngebäude, der Frischbeton am Ziegen- und Hühnerstall und auch die Notlage aufgefallen, in welcher sich die gesamte Familie der Beschwerdeführerin durch ihre Abwesenheit befunden habe. Die Sicherheitsbehörde hätte bei der Polizeiinspektion aufgrund der zahlreichen Vorverfahren die Gefährdungsprognose genauer hinterfragen müssen. Eine Kontaktaufnahme zu dem Ehemann oder der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht erfolgt. Eine rechtmäßige Nachprüfung der Erforderlichkeit des Betretungs- und Annäherungsverbots sei daher nicht gegeben gewesen, weshalb der Ausspruch auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.3. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei insbesondere auch in Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG verankert, wonach das Betretungs- und Annäherungsverbot von der Sicherheitsbehörde binnen drei Tagen zu überprüfen sei. Dieser Verpflichtung sei die Sicherheitsbehörde nicht nachgekommen. Es wären die Aussage der Beschwerdeführerin sowie jene beider Zeugen über die Betonierungsarbeiten leicht nachprüfbar gewesen, indem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der näher genannten Adresse einen kurzen Lokalaugenschein vorgenommen hätten. Dabei wären ihnen die getrennten Wohngebäude, der Frischbeton am Ziegen- und Hühnerstall und auch die Notlage aufgefallen, in welcher sich die gesamte Familie der Beschwerdeführerin durch ihre Abwesenheit befunden habe. Die Sicherheitsbehörde hätte bei der Polizeiinspektion aufgrund der zahlreichen Vorverfahren die Gefährdungsprognose genauer hinterfragen müssen. Eine Kontaktaufnahme zu dem Ehemann oder der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht erfolgt. Eine rechtmäßige Nachprüfung der Erforderlichkeit des Betretungs- und Annäherungsverbots sei daher nicht gegeben gewesen, weshalb der Ausspruch auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
4. Die Anordnung der Gewaltprävention gemäß § 38a Abs. 8 SPG sei unter näherer Ausführung ebenso rechtswidrig und verstoße darüber hinaus auch gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.4. Die Anordnung der Gewaltprävention gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG sei unter näherer Ausführung ebenso rechtswidrig und verstoße darüber hinaus auch gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.
Weiters stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge erstens eine mündliche Beschwerdeverhandlung und einen Ortsausgenschein in ***, *** anberaumen, zweitens ihrer Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Rechtsakt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und drittens dem Bund den Ersatz der verzeichneten Kosten zu Handen meiner Vertreterin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gemäß § 35 VwGVG iVm AufwandersatzV auftragen.Weiters stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge erstens eine mündliche Beschwerdeverhandlung und einen Ortsausgenschein in ***, *** anberaumen, zweitens ihrer Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Rechtsakt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und drittens dem Bund den Ersatz der verzeichneten Kosten zu Handen meiner Vertreterin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit AufwandersatzV auftragen.
Abschließend regte sie durch ihre ausgewiesene Vertreterin an, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen § 38a und § 84 Abs 1b Z 3 Sicherheitspolizeigesetz (Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei), BGBl Nr. 662/1992, und Aufhebung eines darin näher dargelegten Anfechtungsumfanges wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof stellen.Abschließend regte sie durch ihre ausgewiesene Vertreterin an, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Paragraph 38 a und Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3, Sicherheitspolizeigesetz (Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei), Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1992,, und Aufhebung eines darin näher dargelegten Anfechtungsumfanges wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof stellen.
1.2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde zur Vorlage der Akten sowie zur Stellungnahme auf.
1.3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 legte die belangte Behörde einerseits den bezughabenden Verwaltungsakt zur Zl. *** und andererseits eine Gegenschrift vor. In der führte die belangte Behörde – zusammengefasst und soweit verfahrensgegenständlich maßgeblich – zunächst allgemein zum Prüfungsmaßstab aus und gab an, dass im Zuge der nach § 38a Abs. 7 SPG durchzuführenden behördlichen Überprüfung von Betretungs- und Annäherungsverboten (in der Folge kurz: „BV/AV“) es der Behörde obliege, den Ausspruch des BV/AV zu prüfen. Prüfungsmaßstab sei die rechtliche Zulässigkeit der Verhängung des BV/AV zum Zeitpunkt der Befugnisausübung in einer ex-ante Betrachtung und habe die Behörde zu prüfen, ob die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vertretbar vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 SPG ausgehen konnten. An dieser Stelle sei hervorzuheben, dass sich die sicherheitsbehördliche Befugnis nach § 38a Abs. 7 SPG nicht soweit erstrecke bzgl. der gegenständlichen Vorfälle Schuldfeststellungen vorzunehmen oder die tatsächliche Erfüllung gerichtlicher Straftatbestände festzustellen, vielmehr beschränke sich die Prüfbefugnis auf die Feststellung der Vertretbarkeit der vorgenommenen Gefährdungsprognose im Zeitpunkt des Ausspruches.1.3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 legte die belangte Behörde einerseits den bezughabenden Verwaltungsakt zur Zl. *** und andererseits eine Gegenschrift vor. In der führte die belangte Behörde – zusammengefasst und soweit verfahrensgegenständlich maßgeblich – zunächst allgemein zum Prüfungsmaßstab aus und gab an, dass im Zuge der nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG durchzuführenden behördlichen Überprüfung von Betretungs- und Annäherungsverboten (in der Folge kurz: „BV/AV“) es der Behörde obliege, den Ausspruch des BV/AV zu prüfen. Prüfungsmaßstab sei die rechtliche Zulässigkeit der Verhängung des BV/AV zum Zeitpunkt der Befugnisausübung in einer ex-ante Betrachtung und habe die Behörde zu prüfen, ob die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vertretbar vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG ausgehen konnten. An dieser Stelle sei hervorzuheben, dass sich die sicherheitsbehördliche Befugnis nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG nicht soweit erstrecke bzgl. der gegenständlichen Vorfälle Schuldfeststellungen vorzunehmen oder die tatsächliche Erfüllung gerichtlicher Straftatbestände festzustellen, vielmehr beschränke sich die Prüfbefugnis auf die Feststellung der Vertretbarkeit der vorgenommenen Gefährdungsprognose im Zeitpunkt des Ausspruches.
Nach Sicht der belangten Behörde entbehre es der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Sicherheitsbehörde ihrer sich aus § 38 Abs. 7 SPG ergebenden Verpflichtung zur Prüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes nicht nachgekommen sei, jeglicher Grundlage. So haben der Sicherheitsbehörde neben dem gegenständlichen umfangreich befüllten § 38a SPG-Dokumentationsformblatt auch die kriminalpolizeilichen Vernehmungsprotokolle der Zeugen E, B und F sowie das Beschuldigtenvernehmungsprotokoll von A als Informationsgrundlagen zur Verfügung gestanden. Bereits aus diesen Einvernahmeprotokollen hätte sich die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Historie betreffend die langjährigen familiären Konflikte und wechselseitigen Vorwürfe bereits in umfangreicher Weise ableiten lassen. Aus sicherheitsbehördlicher Sicht habe es aufgrund der vorliegenden Entscheidungsreife keiner weiteren Erkundigungen zu diesem Begleitumstand bedürft und sei daher im Zuge der Überprüfung von entsprechenden behördlichen Nacherhebungen abgesehen worden. Begründend sei hierzu weiters festzuhalten, dass bloß aufgrund einer Ansammlung vergangener vermeintlich falscher Vorwürfe gegen A keinesfalls darauf geschlossen werden könne, dass der entsprechende Vorwurf betreffend den Vorfall vom 22. April ebenfalls automatisch als Falschbehauptung anzusehen sei. Vielmehr sei jeder angezeigte Vorwurf von den hierzu zuständigen Behörden zu prüfen und hätte daher auch der gegenständliche Vorwurf im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG entsprechend beurteilt werden müssen.Nach Sicht der belangten Behörde entbehre es der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Sicherheitsbehörde ihrer sich aus Paragraph 38, Absatz 7, SPG ergebenden Verpflichtung zur Prüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes nicht nachgekommen sei, jeglicher Grundlage. So haben der Sicherheitsbehörde neben dem gegenständlichen umfangreich befüllten Paragraph 38 a, SPG-Dokumentationsformblatt auch die kriminalpolizeilichen Vernehmungsprotokolle der Zeugen E, B und F sowie das Beschuldigtenvernehmungsprotokoll von A als Informationsgrundlagen zur Verfügung gestanden. Bereits aus diesen Einvernahmeprotokollen hätte sich die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Historie betreffend die langjährigen familiären Konflikte und wechselseitigen Vorwürfe bereits in umfangreicher Weise ableiten lassen. Aus sicherheitsbehördlicher Sicht habe es aufgrund der vorliegenden Entscheidungsreife keiner weiteren Erkundigungen zu diesem Begleitumstand bedürft und sei daher im Zuge der Überprüfung von entsprechenden behördlichen Nacherhebungen abgesehen worden. Begründend sei hierzu weiters festzuhalten, dass bloß aufgrund einer Ansammlung vergangener vermeintlich falscher Vorwürfe gegen A keinesfalls darauf geschlossen werden könne, dass der entsprechende Vorwurf betreffend den Vorfall vom 22. April ebenfalls automatisch als Falschbehauptung anzusehen sei. Vielmehr sei jeder angezeigte Vorwurf von den hierzu zuständigen Behörden zu prüfen und hätte daher auch der gegenständliche Vorwurf im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG entsprechend beurteilt werden müssen.
Des Weiteren hätten auch die im Verwaltungsakt enthaltene polizeiliche Lichtbilddokumentation zu den Verletzungen von B, der Übersichtsdarstellung des gegenständlich betroffenen Bauernhofgeländes sowie Vor-Ort-Aufnahmen von Teilen dieses Geländes zusätzliche Informationsgrundlagen gebildet, welche im Zuge der Überprüfung herangezogen worden seien.
Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der von D der PI *** aufgestellten Gefährdungsprognose sei aus behördlicher Sicht festzuhalten, dass vor allem die Ausführungen der B zu den vermeintlichen Geschehnissen vom 22. April 2023 in Zusammenschau mit der Lichtbilddokumentation der Verletzungen von B genügt hätten, um die gegenständlich aufgestellte Gefährdungsprognose als vertretbar zu werten. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass sich die Entstehung der dokumentierten Verletzungen (großflächiges Hämatom an der Brust sowie kleinflächigere Blutergüsse an den Handrücken von B) bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar mit einem entsprechenden Faustschlag auf die Brust bzw. einer Auseinandersetzung rund um einen sich in den Händen von B befindlichen Gegenstand erklären lasse. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung – wie auch in weiterer Folge – nicht, nachvollziehbare Erklärungsansätze für die Entstehung dieser Verletzungen – insbesondere zu dem großflächigen Hämatom auf der Brust von B – zu argumentieren und seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich B die gegenständlichen Verletzungen tatsächlich selbst zugefügt haben hätte können.
Unter Berücksichtigung dessen habe – auch aus behördlicher Sicht – aufgrund der langjährigen familiären Auseinandersetzungen ein konkreter Anhaltspunkt dafür vorgelegen, dass ein weiteres Eskalationspotenzial und somit die Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vertretbar angenommen werden konnte. Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Informationsgrundlagen sei daher die von D aufgestellte Gefährdungsprognose jedenfalls als vertretbar zu werten und folglich das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht aufzuheben gewesen.
Die belangte Behörde sah in der gegenständlichen Angelegenheit von der Möglichkeit der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab.
1.4. Diese Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz vom 7. Juli 2023 mitsamt mehreren Lichtbildern von den örtlichen Gegebenheiten ein.
Inhaltlich brachte sie vor, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um keine typische Situation handle, bei der ein Betretungs- und Annäherungsverbot bereits aufgrund der offenkundigen Verletzungen, früheren einschlägigen Vorfällen und Amtshandlungen, Vorstrafen oder Zeugenaussagen gerechtfertigt sei. Üblich sei, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Partner dafür verantwortlich sei. Das könne für den vorliegenden Sachverhalt nicht ohne weitere Überprüfung angenommen werden. Die „gefährdete“ Schwiegermutter lebe weder im gemeinsamen Haushalt noch habe es zuvor Angriffe seitens der Beschwerdeführerin auf ihre Schwiegermutter gegeben. Die Beschwerdeführerin bewohne ein eigenes „Ausgedingehaus“, welches für sie errichtet worden sei. Diese Tatsache hätte den Polizeibeamten bekannt sein müssen, da die Wohnräumlichkeiten ca. 50m voneinander entfernt liegen würden.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. Juli 2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der sowohl die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung als auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zunächst wurde die Beschwerdeführerin sowie deren Schwiegermutter (als gefährdete Person) zum Verfahrensgegenstand befragt. Zudem wurden weiterführend der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie eine weitere am Tag des zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes führenden (behaupteten) Vorfalles vom 22. April 2023 anwesende Person und das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das das Verbot gegenüber der Beschwerdeführerin telefonisch ausgesprochen hat, sowie ein weiteres Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Wahrnehmungen zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes hatte, jeweils als Zeugen einvernommen.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte mit Beschluss vom 27. November 2023 entsprechend der Anregung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG iVm § 62 VfGG an den Verfassungsgerichtshof und setzte das gegenständliche Verfahren bis zum Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens aus.1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte mit Beschluss vom 27. November 2023 entsprechend der Anregung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß Artikel 140, B-VG in Verbindung mit Paragraph 62, VfGG an den Verfassungsgerichtshof und setzte das gegenständliche Verfahren bis zum Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens aus.
1.7. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juni 2024, ***, wurde der Antrag des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gemäß Art. 140 B-VG iVm § 62 VfGG unter folgender – soweit verfahrensgegenständlich von Relevanz – Begründung ab- bzw. zurückgewiesen:1.7. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juni 2024, ***, wurde der Antrag des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gemäß Artikel 140, B-VG in Verbindung mit Paragraph 62, VfGG unter folgender – soweit verfahrensgegenständlich von Relevanz – Begründung ab- bzw. zurückgewiesen:
„[…] IV. Erwägungen„[…] römisch IV. Erwägungen
1. Mit seinem auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass einer bei ihm anhängigen Maßnahmenbeschwerde mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des § 38a SPG samt weiterer näher bezeichneter Bestimmungen bzw Wortfolgen des SPG (§ 25 Abs 4, § 35 Abs 1 Z 8, § 56 Abs 1 Z 3 und 8, § 58c, § 84 Abs 1b und § 98 Abs 2 sowie im Inhaltsverzeichnis die Zeilen "§ 38a. Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt" und "§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei"). Darüber hinaus wird die Aufhebung von § 13 Abs 1 zweiter Satz WaffG begehrt. Der Antrag enthält mehrere Eventualanträge, in denen der Hauptantrag noch um weitere Bestimmungen ergänzt wird, die – so das antragstellende Gericht – in untrennbarem Zusammenhang mit den im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen stehen.1. Mit seinem auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass einer bei ihm anhängigen Maßnahmenbeschwerde mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des Paragraph 38 a, SPG samt weiterer näher bezeichneter Bestimmungen bzw Wortfolgen des SPG (Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3 und 8, Paragraph 58 c,, Paragraph 84, Absatz eins b und Paragraph 98, Absatz 2, sowie im Inhaltsverzeichnis die Zeilen "§ 38a. Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt" und "§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei"). Darüber hinaus wird die Aufhebung von Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz WaffG begehrt. Der Antrag enthält mehrere Eventualanträge, in denen der Hauptantrag noch um weitere Bestimmungen ergänzt wird, die – so das antragstellende Gericht – in untrennbarem Zusammenhang mit den im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen stehen.
2. Damit gleicht dieser Antrag im Wesentlichen dem zu *** protokollierten Antrag, welcher mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2023 abgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (jüngst VfGH 13.6.2023, G144/2023, mwH). Da die vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht vorgetragenen Bedenken iSv § 62 Abs 1 VfGG mit jenen übereinstimmen, die den Anträgen im Verfahren zu *** zugrunde lagen und die der Verfassungsgerichtshof, da er diesbezüglich keine Verfassungswidrigkeiten erkannte, abgewiesen hat, ist der vorliegende Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen hinsichtlich der Bedenken gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK), gegen das Recht auf eine wirksame Beschwerde bzw einen wirksamen Rechtsbehelf sowie (damit einhergehend) gegen das Gebot der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes (Art 13 EMRK, Art 47 GRC, Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG), gegen Art 18 B-VG ua ("verfassungsrechtliche Determinierungsgebote"), gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art 2 4. ZPEMRK, Art 45 GRC) und gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG ua) zu verstoßen, wegen rechtskräftig entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfGH 12.6.2020, G252/2019 ua, mwN).2. Damit gleicht dieser Antrag im Wesentlichen dem zu *** protokollierten Antrag, welcher mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2023 abgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (jüngst VfGH 13.6.2023, G144/2023, mwH). Da die vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht vorgetragenen Bedenken iSv Paragraph 62, Absatz eins, VfGG mit jenen übereinstimmen, die den Anträgen im Verfahren zu *** zugrunde lagen und die der Verfassungsgerichtshof, da er diesbezüglich keine Verfassungswidrigkeiten erkannte, abgewiesen hat, ist der vorliegende Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen hinsichtlich der Bedenken gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK), gegen das Recht auf eine wirksame Beschwerde bzw einen wirksamen Rechtsbehelf sowie (damit einhergehend) gegen das Gebot der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes (Artikel 13, EMRK, Artikel 47, GRC, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG), gegen Artikel 18, B-VG ua ("verfassungsrechtliche Determinierungsgebote"), gegen das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 2, 4. ZPEMRK, Artikel 45, GRC) und gegen das Sachlichkeitsgebot (Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Artikel 2, StGG ua) zu verstoßen, wegen rechtskräftig entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfGH 12.6.2020, G252/2019 ua, mwN).
3. In Bezug auf jenes Bedenken, wonach § 38a Abs 8 SPG gegen den Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems und (damit einhergehend) gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, ist der Antrag zulässig, jedoch nicht begründet:3. In Bezug auf jenes Bedenken, wonach Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG gegen den Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems und (damit einhergehend) gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, ist der Antrag zulässig, jedoch nicht begründet:
3.1. Vorauszuschicken ist, dass § 38a Abs 8 SPG als Rechtsfolge zum Grundtatbestand des Abs 1 leg. cit. derart konzipiert ist, dass im Falle der Bekämpfung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes folglich auch die Rechtsfolge (Verpflichtung zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsberatung) mitumfasst ist. Wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend ausführt, führt der Umstand, dass Individualrechtsschutz allenfalls nur unter vergleichsweise restriktiven Voraussetzungen möglich ist, nicht – wovon das antragstellende Landesverwaltungsgericht anscheinend ausgeht – quasi automatisch zur Verfassungswidrigkeit der die Rechtsfolge anordnenden Norm: Wenn in dem speziellen, in § 38a SPG hiefür vorgesehenen Verfahren die rechtmäßige Anordnung bejaht wird und die damit einhergehende Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung als solche nicht isoliert bekämpft werden kann, ist dies keine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechtsschutzes und daher kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.3.1. Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 38 a, Absatz 8, SPG als Rechtsfolge zum Grundtatbestand des Absatz eins, leg. cit. derart konzipiert ist, dass im Falle der Bekämpfung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes folglich auch die Rechtsfolge (Verpflichtung zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsberatung) mitumfasst ist. Wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend ausführt, führt der Umstand, dass Individualrechtsschutz allenfalls nur unter vergleichsweise restriktiven Voraussetzungen möglich ist, nicht – wovon das antragstellende Landesverwaltungsgericht anscheinend ausgeht – quasi automatisch zur Verfassungswidrigkeit der die Rechtsfolge anordnenden Norm: Wenn in dem speziellen, in Paragraph 38 a, SPG hiefür vorgesehenen Verfahren die rechtmäßige Anordnung bejaht wird und die damit einhergehende Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung als solche nicht isoliert bekämpft werden kann, ist dies keine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechtsschutzes und daher kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.
3.2. Eine eigenständige Rechtsquelle liegt in Bezug auf Abs 8 leg. cit. eben nicht vor, sodass sich darüber hinausgehende Überlegungen zur Geschlossenheit des Rechtsquellensystems erübrigen (zur relativen Geschlossenheit des Rechtsquellensystems vgl allgemein VfSlg 17.967/2006).3.2. Eine eigenständige Rechtsquelle liegt in Bezug auf Absatz 8, leg. cit. eben nicht vor, sodass sich darüber hinausgehende Überlegungen zur Geschlossenheit des Rechtsquellensystems erübrigen (zur relativen Geschlossenheit des Rechtsquellensystems vergleiche allgemein VfSlg 17.967/2006).
[…]“
2. Feststellungen:
2.1. Allgemeine Feststellungen zu den Personen und Örtlichkeiten:
Die Beschwerdeführerin ist mit dem Sohn der Frau B verheiratet. Frau B ist die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin arbeitet im *** in der Unfallabteilung. Die Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbots auch über eine Waffenbesitzkarte.
Frau B selbst wurde als gefährdete Person angeführt. Sie ist am *** geboren und war zum angegebenen Vorfallszeitpunkt, dem 22. April 2023, sohin 83 Jahre alt. Bei Frau B handelt es sich um eine zierliche, recht schlanke, ältere Frau.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwiegermutter wohnen an der Adresse in ***, *** und haben dort ihren Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Dokumentation gemäß § 38a SPG, Bearbeiter: D [GZ: ***]). Es handelt sich zwar um getrennte Wohnbereiche, jedoch liegen diese jeweils an der gleichen Adresse bloß etwa 50 Meter voneinander entfernt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Mai 2023, Zl. ***, S.7).Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwiegermutter wohnen an der Adresse in ***, *** und haben dort ihren Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG, Bearbeiter: D [GZ: ***]). Es handelt sich zwar um getrennte Wohnbereiche, jedoch liegen diese jeweils an der gleichen Adresse bloß etwa 50 Meter voneinander entfernt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Mai 2023, Zl. ***, S.7).
Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann einerseits und andererseits Frau B besteht ein langjähriger Familienkonflikt. Hierbei waren einige Vorfälle bereits insofern aktenkundig, als hierzu bereits Verfahren bzw. Vorfälle bei der örtlichen Polizeiinspektion in *** protokolliert wurden und bekannt waren.
2.2. Feststellungen zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes
D hat am 25. April 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin gegen 16:28 Uhr telefonisch das Betretungsverbot der Wohnung der Schwiegermutter Frau B an der Adresse in ***, ***, sowie ein Verbot der Annäherung an die Schwiegermutter im Umkreis von 100 Meter ausgesprochen.
2.3. Feststellungen zum Ablauf vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes
Frau B, die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, ging zu ihrem behandelnden Hausarzt G in ***, um dort eine Infusion gegen ihre Schmerzen im Kreuz zu erhalten. Im Zuge dessen zeigte sie dem behandelnden Arzt die Hämatome an der Brust, woraufhin der Arzt die Patientin ins Krankenhaus *** zur Abklärung dieser Verletzung verwies. Frau B fuhr sodann ins Krankenhaus ***, wo ihre Brust geröntgt wurde. Das behandelnde Personal im Krankenhaus *** hat sodann aufgrund der Verletzung die Polizeiinspektion *** informiert bzw. die Verletzungen angezeigt und Frau B aufgetragen, noch die Polizeiinspektion *** vor ihrer Heimfahrt aufzusuchen. Dort wurde sie aufgrund der örtlichen Zuständigkeit auf die Polizeiinspektion *** verwiesen, wo Frau B letztlich befragt und ihre Hämatome auch dokumentiert wurden.
Die Befragung der Frau B nahmen vor Ort auf der Polizeiinspektion *** D und H gemeinsam vor. Vor diesen gab B an, dass sie am Samstag, 22. April 2023, in die Maschinenhalle ihres Sohnes ging, um ein Stück Eisen zu holen. Sie sei dabei von ihrer Schwiegertochter, der Beschwerdeführerin, des Diebstahls beschuldigt worden. Diese habe versucht, ihr das Eisen zu entreißen und habe ihr im Zuge der Rauferei einen Fauststoß gegen die linke Brust versetzt. Durch diesen Vorfall habe sie Hämatome an der linken Brust und an beiden Händen erlitten.
Im Zuge der Einvernahme wurden von einer weiblichen Polizeibeamtin die Hämatome fotografiert. Am 25. April 2023 wies B ein faustgroßes dunkellila farbiges Hämatom auf der linken Brust (vgl. Lichtbildbeilage zur ***, S. 2 Bild mit dem Titel „Hämatom von B“) sowie Abschürfungen und Flecken an den beiden Handaußenflächen (vgl. Lichtbildbeilage zur ***, S. 3 und S. 4 Bild mit dem Titel „Hämatome an den Händen“) auf.Im Zuge der Einvernahme wurden von einer weiblichen Polizeibeamtin die Hämatome fotografiert. Am 25. April 2023 wies B ein faustgroßes dunkellila farbiges Hämatom auf der linken Brust vergleiche Lichtbildbeilage zur ***, Sitzung 2 Bild mit dem Titel „Hämatom von B“) sowie Abschürfungen und Flecken an den beiden Handaußenflächen vergleiche Lichtbildbeilage zur ***, Sitzung 3 und Sitzung 4 Bild mit dem Titel „Hämatome an den Händen“) auf.
Vor der telefonischen Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber der Beschwerdeführerin haben sich die einschreitenden Polizeibeamten D und H einen persönlichen Eindruck von dem Grundstück und dem Bereich, an dem sich der Vorfall ereignet haben soll, des Ehemanns der Beschwerdeführerin und der Situation vor Ort verschafft. Sie haben die gefährdete Person persönlich einvernommen und ihre Hämatome unmittelbar an den Händen selbst bzw. aus der Lichtbilddokumentation von der Brust wahrgenommen.
Vor dem Ausspruch gab es vor Ort auch noch ein Gespräch zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und den einschreitenden Sicherheitsbeamten, in denen diese Familienverhältnisse vom Ehemann auch noch einmal erklärt wurden. Insbesondere hat dieser ausgeführt, dass es mehrere Gerichtsverfahren gegeben habe und zeigte der Ehemann den Polizeibeamten auch die örtlichen Gegebenheiten vor Ort.
Den einschreitenden Polizeibeamten war auch vor der Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes die angespannte Familiensituation bewusst.
Die Beschwerdeführerin befand sich vor und zum Zeitpunkt der Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes gerade in ihrer Arbeit. Bevor das Betretungs- und Annäherungsverbot fernmündlich ausgesprochen wurde, hat der einschreitende D die Beschwerdeführerin mit den im Raum stehenden Vorwürfen telefonisch konfrontiert. Die Beschwerdeführerin hat sodann ihre Sicht des Vorfalls geschildert, nämlich, dass sie durchgehend bei Betonierarbeiten mitgeholfen habe und am Hof gewesen sei und ihre Schwiegermutter nicht verletzt habe.
Auf den einschreitenden Polizeibeamten wirkte die Beschwerdeführerin ruhig, resigniert und nicht aufbrausend am Telefon. Sie äußerte ein gewisses Unverständnis.
2.4. Feststellungen zu den Umständen und den Beweggründen des D für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes
Für den Ersteinschreiter und das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechende Organ D war für die Aussprache einerseits die Vorgeschichte der Familie relevant, andererseits die Aussage der Frau B, die D für plausibel hielt, und dazu die wahrgenommenen Verletzungen. Er hielt diese Aussage für plausibel, als nach der Auffassung von D solche Hämatome nicht selbst zugefügt worden sein könnten. Dies erklärte D damit, als Hämatome aus seiner dienstlichen Erfahrung auf den Beinen oder im Armbereich plausibel erscheinen, wenn diese selbst hinzugefügt wären, nicht jedoch Hämatome im Brustbereich.
Während ihrer Aussage wirkte Frau B auf D ruhig und habe plausibel die Vorgänge geschildert, aber sie habe dazwischen, wenn es nicht um den Sachverhalt gegangen sei, angefangen, weinerlich zu sein.
Für den einschreitenden D war klar, dass er sich alles anhören muss, und er hätte sich auch noch davon überzeugen lassen, ein allfälliges Betretungs- und Annäherungsverbot nicht auszusprechen, etwa wenn die Beschwerdeführerin durchgehend in der Arbeit gewesen wäre.
Als dem einschreitenden D auch seitens der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, dass sie zum mutmaßlichen Vorfallszeitpunkt am Hof selbst auch anwesend war, und auch Frau B unter Wahrheitspflicht ausgesagt hatte und Verletzungen hergezeigt hat, die ihre Aussage untermauerten, erschien dem einschreitenden D die Schilderung der Frau B plausibel.
Der einschreitende D hätte, wenn er das Betretungsverbot nicht ausgesprochen hätte, eine weitere Eskalation der vorliegenden Familiensituation und zwar in Form einer Gewalteskalation befürchtet. Seines Erachtens war die Familie schon auf einer Eskalationsstufe, die schon sehr weit oben gewesen sei und aufgrund der Vorgeschichte ging es nach Auffassung des einschreitenden Beamten nicht mehr um kleinere Streitigkeiten. Für den einschreitenden D war bereits eine Gewalteskalation durch die vorhandenen Verletzungen ersichtlich und er hätte einen weiteren Ausschlag der Gewalteskalation befürchtet.
2.5. Mit Bescheid vom 4. Mai 2023, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk der Beschwerdeführerin aufgrund des verbesserten Antrags vom 2. Mai 2023 und in Berücksichtigung der am 3. Mai 2023 vorgenommenen Adaptierungen des Ansuchens eine Ausnahme vom am 25. April 2023 verhängten Betretungs- und Annäherungsverbots insofern, als in der Zeit von 6. Mai 2023 bis inkl. 9. Mai 2023 jeweils von 05.30 Uhr bis 18:00 Uhr, der Umkreis von 100 Meter um die Wohnung zum Zweck der Bewirtschaftung des ebenfalls in ***, *** (***) situierten Bauernhofbetriebes sowie der in Zusammenhang mit dem Pensionsbetrieb des Bauernhofes stehenden Arbeitsleistung im Ausmaß von 50 Meter unterschritten werden darf. Ebenfalls wurde das verhängte Annäherungsverbot an die gefährdete Person B für den gleichen Zeitraum für die Örtlichkeit in ***, *** (***) auf 50 Meter eingeschränkt (vgl. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Mai 2023, Zl. ***).2.5. Mit Bescheid vom 4. Mai 2023, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk der Beschwerdeführerin aufgrund des verbesserten Antrags vom 2. Mai 2023 und in Berücksichtigung der am 3. Mai 2023 vorgenommenen Adaptierungen des Ansuchens eine Ausnahme vom am 25. April 2023 verhängten Betretungs- und Annäherungsverbots insofern, als in der Zeit von 6. Mai 2023 bis inkl. 9. Mai 2023 jeweils von 05.30 Uhr bis 18:00 Uhr, der Umkreis von 100 Meter um die Wohnung zum Zweck der Bewirtschaftung des ebenfalls in ***, *** (***) situierten Bauernhofbetriebes sowie der in Zusammenhang mit dem Pensionsbetrieb des Bauernhofes stehenden Arbeitsleistung im Ausmaß von 50 Meter unterschritten werden darf. Ebenfalls wurde das verhängte Annäherungsverbot an die gefährdete Person B für den gleichen Zeitraum für die Örtlichkeit in ***, *** (***) auf 50 Meter eingeschränkt vergleiche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Mai 2023, Zl. ***).
3. Beweiswürdigung:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und Fotos, und Würdigung der unbedenklichen Aktenlage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2023, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei und deren Schwiegermutter Frau B (als gefährdete Person) sowie ihr Ehemann F, E, D und H, beide Polizeiinspektion ***, als Zeugen einvernommen wurden.
3.2. Die Feststellungen stützen sich neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auf folgende im Akt einliegende unbedenkliche Unterlagen:
Dokumentation gemäß § 38a SPG, Bearbeiter: D (GZ: ***);Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG, Bearbeiter: D (GZ: ***);
Lichtbildbeilage vom 25. April 2023, Bearbeiter: D (GZ: ***);
Aktenvermerk vom 27. April 2023, Bearbeiter: I (Behördliche Überprüfung gemäß § 38a Abs. 7 SPG);Aktenvermerk vom 27. April 2023, Bearbeiter: römisch eins (Behördliche Überprüfung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG);
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Ausnahme gemäß § 38a Abs. 9 SPG, woraus sich insbesondere auch nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im diesbezüglichen Antrag die örtlichen Gegebenheiten und die Wohnsituation schlüssig ergaben.Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Ausnahme gemäß Paragraph 38 a, Absatz 9, SPG, woraus sich insbesondere auch nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im diesbezüglichen Antrag die örtlichen Gegebenheiten und die Wohnsituation schlüssig ergaben.
Die Richtigkeit dieser Urkunden wurde von den Parteien nicht bestritten und es sind im Rahmen des Beweisverfahrens diesbezüglich auch keine Bedenken beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstanden, weshalb diese als unbedenkliche Beweismittel herangezogen werden konnten. Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt unstrittiger und unbedenklicher Urkunden beziehen, sind diese auch bei den jeweiligen Feststellungen in Klammerausdrücken angeführt.
3.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen, dem Besitz einer Waffenbesitzkarte und zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich einerseits bereits aus dem Akt, insbesondere der Dokumentation gemäß § 38a SPG, GZ: ***, sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.3.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen, dem Besitz einer Waffenbesitzkarte und zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich einerseits bereits aus dem Akt, insbesondere der Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG, GZ: ***, sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zum Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und dem D konnten aufgrund der dahingehend übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden Befragten im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dass das Betretungs- und Annäherungsverbot telefonisch ausgesprochen wurde, ergibt sich aus der äußerst konkreten Aussage der Beschwerdeführerin (vgl. VH-Protokoll S. 5) und der dahingehend übereinstimmenden Aussage des Zeugen D, wonach dieser auch selbst von sich aus angab, dass er das Betretungs- und Annäherungsverbot fernmündlich ausgesprochen hat (vgl. VH-Protokoll S. 23). Darüber hinaus decken sich diese Aussagen, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot bereits telefonisch ausgesprochen wurde, mit der Angabe zur Uhrzeit des Ausspruches in der Dokumentation (dort: 16:28 Uhr). Der Inhalt des Telefonats geht aus beiden Aussagen glaubwürdig hervor, dass der Zeuge D der Beschwerdeführerin zunächst die Umstände und den Sachverhalt schilderte und die Beschwerdeführerin sodann die Möglichkeit hatte, zumindest kurz ihre Sicht der Dinge dazustellen (vgl. VH-Protokoll S. 6 [Aussage Beschwerdeführerin, wonach sie im Telefonat auf die Vorwürfe angegeben habe, dass sie die Schwiegermutter gar nicht gesehen habe am Vorfallstag] sowie VH-Protokoll S. 24 [Aussage Zeuge D, wonach er sich retrospektiv sicher sei, dass er eben den Sachverhalt geschildert habe, die Beschwerdeführerin daraufhin etwas sagt, wie eben das mit den Betonierarbeiten und dann, dass er dann daraufhin das BV/AV ausgesprochen habe]). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin den Eindruck hatten, D hätte das Betretungs- und Annäherungsverbot sogleich bzw. bereits vor dem Telefonat ausgesprochen bzw. der Beschwerdeführerin nicht (ausreichend) Gelegenheit zur Darstellung ihrer Gegendarstellung gegeben, mag aus lebensnaher Betrachtung in dem Umstand liegen, als D bereits am Anfang der Amtshandlung auch gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin den Sachverhalt und das im Raum stehende allenfalls auszusprechende BV/AV offen und transparent mitteilte (vgl. glaubwürdige und übereinstimmende Aussagen der Zeugen VH-Protokoll S. und S. 23-24, S. 26 [wonach Zeuge D gegenüber dem Ehemann angab, „wahrscheinlich“ ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen zu müssen]). Soweit die Beschwerdeführerin implizit angab, sie habe sich zu den Vorwürfen nicht äußern können, erscheint dies einerseits aufgrund der dahingehend äußerst glaubhaften Aussage des Zeugen D, der hierzu seine Wahrnehmungen äußerst detailgetreu und sorgfältig schildern konnte und zudem aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und Funktion die Amtshandlung geführt hat, nicht glaubhaft. Darüber hinaus vermittelte D insgesamt einen äußerst sorgfältigen, reflektierten und um die objektive Wahrheitsfindung bemühten Eindruck, der zudem in keinerlei familiären oder freundschaftlichen Verhältnis zu den betroffenen Personen, sohin einerseits der Beschwerdeführerin und andererseits ihrer Schwiegermutter, stand. Die Feststellungen zum Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und dem D konnten aufgrund der dahingehend übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden Befragten im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dass das Betretungs- und Annäherungsverbot telefonisch ausgesprochen wurde, ergibt sich aus der äußerst konkreten Aussage der Beschwerdeführerin vergleiche VH-Protokoll Sitzung 5) und der dahingehend übereinstimmenden Aussage des Zeugen D, wonach dieser auch selbst von sich aus angab, dass er das Betretungs- und Annäherungsverbot fernmündlich ausgesprochen hat vergleiche VH-Protokoll Sitzung 23). Darüber hinaus decken sich diese Aussagen, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot bereits telefonisch ausgesprochen wurde, mit der Angabe zur Uhrzeit des Ausspruches in der Dokumentation (dort: 16:28 Uhr). Der Inhalt des Telefonats geht aus beiden Aussagen glaubwürdig hervor, dass der Zeuge D der Beschwerdeführerin zunächst die Umstände und den Sachverhalt schilderte und die Beschwerdeführerin sodann die Möglichkeit hatte, zumindest kurz ihre Sicht der Dinge dazustellen vergleiche VH-Protokoll Sitzung 6 [Aussage Beschwerdeführerin, wonach sie im Telefonat auf die Vorwürfe angegeben habe, dass sie die Schwiegermutter gar nicht gesehen habe am Vorfallstag] sowie VH-Protokoll Sitzung 24 [Aussage Zeuge D, wonach er sich retrospektiv sicher sei, dass er eben den Sachverhalt geschildert habe, die Beschwerdeführerin daraufhin etwas sagt, wie eben das mit den Betonierarbeiten und dann, dass er dann daraufhin das BV/AV ausgesprochen habe]). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin den Eindruck hatten, D hätte das Betretungs- und Annäherungsverbot sogleich bzw. bereits vor dem Telefonat ausgesprochen bzw. der Beschwerdeführerin nicht (ausreichend) Gelegenheit zur Darstellung ihrer Gegendarstellung gegeben, mag aus lebensnaher Betrachtung in dem Umstand liegen, als D bereits am Anfang der Amtshandlung auch gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin den Sachverhalt und das im Raum stehende allenfalls auszusprechende BV/AV offen und transparent mitteilte vergleiche glaubwürdige und übereinstimmende Aussagen der Zeugen VH-Protokoll Sitzung und Sitzung 23-24, Sitzung 26 [wonach Zeuge D gegenüber dem Ehemann angab, „wahrscheinlich“ ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen zu müssen]). Soweit die Beschwerdeführerin implizit angab, sie habe sich zu den Vorwürfen nicht äußern können, erscheint dies einerseits aufgrund der dahingehend äußerst glaubhaften Aussage des Zeugen D, der hierzu seine Wahrnehmungen äußerst detailgetreu und sorgfältig schildern konnte und zudem aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und Funktion die Amtshandlung geführt hat, nicht glaubhaft. Darüber hinaus vermittelte D insgesamt einen äußerst sorgfältigen, reflektierten und um die objektive Wahrheitsfindung bemühten Eindruck, der zudem in keinerlei familiären oder freundschaftlichen Verhältnis zu den betroffenen Personen, sohin einerseits der Beschwerdeführerin und andererseits ihrer Schwiegermutter, stand.
Jedenfalls bestätigte die glaubwürdige Aussage des Zeugen D, dass sich dieser jedenfalls noch