TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/29 L515 2276178-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Entscheidungsdatum

29.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2276179-1/10E

L515 2276178-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch XXXX, dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind syrische Staatsangehörige und stellten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 25.10.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“).römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind syrische Staatsangehörige und stellten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 25.10.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“).

I.2. Die volljährige bP1 wurde am 25.10.2022 und die minderjährige bP2 am 14.11.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, ihre Familie sei wegen des Krieges geflohen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die bP1 um ihr Leben und das Leben ihres jüngeren Bruders (bP2). Auch die bP2 gab an, sich im Falle der Rückkehr um ihr Leben zu sorgen.römisch eins.2. Die volljährige bP1 wurde am 25.10.2022 und die minderjährige bP2 am 14.11.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, ihre Familie sei wegen des Krieges geflohen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die bP1 um ihr Leben und das Leben ihres jüngeren Bruders (bP2). Auch die bP2 gab an, sich im Falle der Rückkehr um ihr Leben zu sorgen.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP1 am 13.06.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst legte die bP1 Folgendes dar: römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP1 am 13.06.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst legte die bP1 Folgendes dar:

I.3.1. In XXXX habe die Familie der bP1 in einem eigenen Haus gelebt. Ursprünglichen hätten sie in einem Haus der Familie in XXXX gelebt. Das Haus in XXXX sei durch den Krieg zerstört worden und habe der Vater der bP1 sodann beschlossen, Syrien zu verlassen und in die Türkei zu ziehen.römisch eins.3.1. In römisch 40 habe die Familie der bP1 in einem eigenen Haus gelebt. Ursprünglichen hätten sie in einem Haus der Familie in römisch 40 gelebt. Das Haus in römisch 40 sei durch den Krieg zerstört worden und habe der Vater der bP1 sodann beschlossen, Syrien zu verlassen und in die Türkei zu ziehen.

I.3.2. Befragt dazu, ob es in Syrien konkret gegen die bP1 oder ihre Familie gerichtete Vorfälle gab, brachte die bP1 vor, dass sie im Jahre 2013 auf dem Weg zur Schule gewesen sei und plötzlich ein Flugzeug eine Rakete abgeworfen habe. Die Rakete habe eine andere Schule in der Nähe getroffen. Durch die Explosion sei die bP1 durch die Luft auf die andere Straßenseite geschleudert worden. Im selben Jahr habe ein Geschoss in das Nachbarshaus eingeschlagen, wodurch es im eigenen Haus zu leichten Schäden gekommen sei. Die Schwester der bP1 sei dabei allerdings auf der Treppe gestürzt und habe sich am Kopf verletzt. Als das eigene Haus zerstört worden sei, sei die Familie bei einem Begräbnis außerhalb XXXX gewesen. Die Familie habe keine Zukunft für sich in Syrien gesehen und habe der Vater Angst um das Leben der Familie gehabt.römisch eins.3.2. Befragt dazu, ob es in Syrien konkret gegen die bP1 oder ihre Familie gerichtete Vorfälle gab, brachte die bP1 vor, dass sie im Jahre 2013 auf dem Weg zur Schule gewesen sei und plötzlich ein Flugzeug eine Rakete abgeworfen habe. Die Rakete habe eine andere Schule in der Nähe getroffen. Durch die Explosion sei die bP1 durch die Luft auf die andere Straßenseite geschleudert worden. Im selben Jahr habe ein Geschoss in das Nachbarshaus eingeschlagen, wodurch es im eigenen Haus zu leichten Schäden gekommen sei. Die Schwester der bP1 sei dabei allerdings auf der Treppe gestürzt und habe sich am Kopf verletzt. Als das eigene Haus zerstört worden sei, sei die Familie bei einem Begräbnis außerhalb römisch 40 gewesen. Die Familie habe keine Zukunft für sich in Syrien gesehen und habe der Vater Angst um das Leben der Familie gehabt.

Befragt dazu, ob es einen offiziellen Haftbefehl gegen die bP1 im Herkunftsstaat gebe, gab die bP1 bejahend zur Antwort, sie würde mit der Todesstrafe rechnen müssen, weil sie als Verräter gelte, der seine Heimat im Stich gelassen habe. Die bP1 gab weiters an, jeder Syrer würde registriert werden und wenn eine Person das wehrpflichtige Alter erreicht habe und im Heimatort nicht angetroffen werde, werde ihr Name vermerkt und gelte sie als gesucht. Wenn diese Person erwischt werde, drohe ihr die Todesstrafe.

I.3.3. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP1, getötet zu werden.römisch eins.3.3. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP1, getötet zu werden.

I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP2 am 23.11.2022, 13.12.2022, 20.12.2022, 30.05.2023 und am 06.06.2023 zu ärztlichen Untersuchungen zur Altersfeststellung geladen. Die bP2 erschien zu keinem dieser Termine. Am 13.06.2023 nahm die bP2 den Untersuchungstermin wahr.römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP2 am 23.11.2022, 13.12.2022, 20.12.2022, 30.05.2023 und am 06.06.2023 zu ärztlichen Untersuchungen zur Altersfeststellung geladen. Die bP2 erschien zu keinem dieser Termine. Am 13.06.2023 nahm die bP2 den Untersuchungstermin wahr.

I.5. Am 13.06.2023 wurde die bP2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Wesentlichen legte die bP2 dar, dass ihre Familie Syrien wegen des Krieges verlassen habe, sich allerdings an keine Vorfälle erinnern zu können. Die Familie habe mit der bP2 auch nicht über Vorfälle gesprochen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde die bP2 zum Militärdienst rekrutiert werden.römisch eins.5. Am 13.06.2023 wurde die bP2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Wesentlichen legte die bP2 dar, dass ihre Familie Syrien wegen des Krieges verlassen habe, sich allerdings an keine Vorfälle erinnern zu können. Die Familie habe mit der bP2 auch nicht über Vorfälle gesprochen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde die bP2 zum Militärdienst rekrutiert werden.

I.6. Mit den im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 28.06.2023 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde den bP ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit den im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 28.06.2023 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde den bP ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, es sei nachvollziehbar, dass die Familie der bP aufgrund des Krieges und nachdem ihr Haus zerstört worden sei, das Land verlassen habe und die bP sich seither in der Türkei aufgehalten haben. Die bP haben allerdings keine Vorfälle vorgebracht, wonach sie in Syrien persönlich seitens des syrischen Regimes oder von sonstigen Akteuren bedroht oder verfolgt worden wären. Eine unterstellte oppositionelle Gesinnung aufgrund der Ausreise vor Antritt des Wehrdienstes und des anschließenden Auslandsaufenthaltes sowie der Asylantragstellung sei nicht denkbar. Die bP haben keine Gründe nennen und auch keine persönlichen Erfahrungen schildern können, welche eine Bedrohung oder Verfolgung der Personen der bP in Syrien nahelegen würde.

I.5. Die bP erhoben jeweils Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes:römisch eins.5. Die bP erhoben jeweils Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes:

I.5.1. Gegen Spruchpunkt I. des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhob die bP1, vertreten durch die BBU GmbH, die im Akt vorliegende Beschwerde vom 26.07.2023. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der bP1 drohe asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, da die bP1 im wehpflichtigen Alter sei, den Wehrdienst nicht geleistet und sich diesem somit durch die Ausreise aus Syrien entzogen habe. Der bP1 drohe nicht nur Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der damit einhergehenden unterstellten oppositionellen Gesinnung, sondern auch zwangsweise Rekrutierung. Außerdem bestehe anlässlich der Festnahme und Folter zweier Onkel der bP1 aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung von terroristischen Organisationen die Gefahr einer Reflexverfolgung. Zudem drohe der bP1 Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Außerdem seien das aktuelle Länderinformationsblatt und andere Berichte zwar zitiert worden, allerdings nicht (ausreichend) berücksichtigt worden. Die bP1 stamme aus XXXX und nicht aus XXXX. XXXX stehe unter Kontrolle des Regimes und habe das Bundesamt sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt. römisch eins.5.1. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhob die bP1, vertreten durch die BBU GmbH, die im Akt vorliegende Beschwerde vom 26.07.2023. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der bP1 drohe asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, da die bP1 im wehpflichtigen Alter sei, den Wehrdienst nicht geleistet und sich diesem somit durch die Ausreise aus Syrien entzogen habe. Der bP1 drohe nicht nur Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der damit einhergehenden unterstellten oppositionellen Gesinnung, sondern auch zwangsweise Rekrutierung. Außerdem bestehe anlässlich der Festnahme und Folter zweier Onkel der bP1 aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung von terroristischen Organisationen die Gefahr einer Reflexverfolgung. Zudem drohe der bP1 Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Außerdem seien das aktuelle Länderinformationsblatt und andere Berichte zwar zitiert worden, allerdings nicht (ausreichend) berücksichtigt worden. Die bP1 stamme aus römisch 40 und nicht aus römisch 40 . römisch 40 stehe unter Kontrolle des Regimes und habe das Bundesamt sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt.

I.5.2. Gegen Spruchpunkt I. des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhob die bP2, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX als zuständige Dienststelle des Landes Niederösterreich, die im Akt vorliegende Beschwerde vom 26.07.2023. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die bB habe unrichtige Feststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung getroffen. Es sei nach Bescheiderlassung bekannt geworden, dass ein Onkel väterlicherseits der bP2 bei der Bank gearbeitet habe. Das Regime habe ihm vorgeworfen, mit der „Revolution“ zu kooperieren und ihn aus diesem Grund zwei Monate inhaftiert und danach entlassen und freigesprochen. Er sei im Gefängnis gefoltert worden und wohne derzeit in Idlib. Auch der älteste Onkel der bP2 sei festgenommen worden, weshalb die gesamte Familie das Regimegebiet verlassen habe und nach Entlassung des Onkels zum Großvater der bP2 nach Idlib gezogen sei. Einen Monat später sei die Familie der bP2 in die Türkei geflohen. Die ganze Familie der bP2 werde vom syrischen Regime verfolgt und würden alle Familienmitglieder in Gebieten leben, welche nicht vom Regime kontrolliert werden. Außerdem gehöre die Familie der bP2 der Volksgruppe der Kurden an, die in direkter Opposition zum Regime stehe. Bewaffnete terroristische Gruppierungen sowie Teile der SDF und auch das Regime würden Kindersoldaten einsetzen bzw. rekrutieren. Der bP2 drohe daher asylrelevante Verfolgung. Zudem drohe der bP2 Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung.römisch eins.5.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhob die bP2, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als zuständige Dienststelle des Landes Niederösterreich, die im Akt vorliegende Beschwerde vom 26.07.2023. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die bB habe unrichtige Feststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung getroffen. Es sei nach Bescheiderlassung bekannt geworden, dass ein Onkel väterlicherseits der bP2 bei der Bank gearbeitet habe. Das Regime habe ihm vorgeworfen, mit der „Revolution“ zu kooperieren und ihn aus diesem Grund zwei Monate inhaftiert und danach entlassen und freigesprochen. Er sei im Gefängnis gefoltert worden und wohne derzeit in Idlib. Auch der älteste Onkel der bP2 sei festgenommen worden, weshalb die gesamte Familie das Regimegebiet verlassen habe und nach Entlassung des Onkels zum Großvater der bP2 nach Idlib gezogen sei. Einen Monat später sei die Familie der bP2 in die Türkei geflohen. Die ganze Familie der bP2 werde vom syrischen Regime verfolgt und würden alle Familienmitglieder in Gebieten leben, welche nicht vom Regime kontrolliert werden. Außerdem gehöre die Familie der bP2 der Volksgruppe der Kurden an, die in direkter Opposition zum Regime stehe. Bewaffnete terroristische Gruppierungen sowie Teile der SDF und auch das Regime würden Kindersoldaten einsetzen bzw. rekrutieren. Der bP2 drohe daher asylrelevante Verfolgung. Zudem drohe der bP2 Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung.

I.7. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.02.2024 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass der bP1 die Obsorge über die bP2 übertragen wurde und der zugehörige Beschluss übermittelt.römisch eins.7. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 28.02.2024 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass der bP1 die Obsorge über die bP2 übertragen wurde und der zugehörige Beschluss übermittelt.

I.8. Das BVwG beraumte für den 07.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. römisch eins.8. Das BVwG beraumte für den 07.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.

I.8.1. Mit der Ladung vom 07.02.2024 (OZ 5 bzw. OZ 4) wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Ausreisegründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden die bP eingeladen, sich eine Woche vor Verhandlungstermin bei Gericht einlangend zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. Zudem wurde den bP jeweils mit Schreiben vom 07.02.2024 (OZ 4 bzw. OZ 3) über die Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Syrien vom 17.07.2023 übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.römisch eins.8.1. Mit der Ladung vom 07.02.2024 (OZ 5 bzw. OZ 4) wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Ausreisegründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden die bP eingeladen, sich eine Woche vor Verhandlungstermin bei Gericht einlangend zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. Zudem wurde den bP jeweils mit Schreiben vom 07.02.2024 (OZ 4 bzw. OZ 3) über die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Syrien vom 17.07.2023 übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

I.8.2. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein.römisch eins.8.2. Eine Stellungnahme der bP langte nicht ein.

I.8. Am 07.03.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung gab der erkennenden Richter bekannt, dass die Beschwerdeverfahren der bP zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden und wies darauf hin, dass nunmehr ein Familienverfahren geführt wird. Die beantragte mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:römisch eins.8. Am 07.03.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung gab der erkennenden Richter bekannt, dass die Beschwerdeverfahren der bP zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden und wies darauf hin, dass nunmehr ein Familienverfahren geführt wird. Die beantragte mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„[…]

Gemeinsame Befragung der P:

RI macht die P darauf aufmerksam, dass sich die nachfolgenden Fragen an alle P richten und diese jeder für sich beantworten kann. Wenn jemand auf eine Frage nicht antwortet und zu den Antworten der anderen P schweigt, zieht der RI hieraus den Schluss, dass keine Einwände gegen diese Antworten bestehen und sie die P in Bezug auf ihre Person in sinngemäßer Weise gelten lässt. Soweit in weiterer Folge eine Frage ausschließlich durch die P1 beantwortet wird, wird diese als „P“ bezeichnet.

Weiters weist der RI darauf hin, dass eine Befragung der P2 aufgrund ihres minderjährigen Alters nur im Beisein der P1 erfolgen kann. Die bP wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass Sie jederzeit eine der nachfolgenden Fragen initiativ selbstständig für sich beantworten kann.

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Bei der Erstbefragung bei der Befragung beim BFA war in beiden Fällen alles in Ordnung.

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen?

P: Alles war richtig.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Es hat sich nichts geändert.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Wir haben das nicht verfasst, das haben die Experten von der BBU gemacht.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja.

RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten?

P1: Ja.

P2: Ja.

RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

P: Ich habe Unterlagen da, aber die habe ich bereits vorgelegt. Ich werde vom syrischen Regime verfolgt, das habe ich auch schon gesagt.

RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen?

P: Es hat sich nichts geändert, bis auf die Adresse in Österreich.

RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in Aleppo, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?

P: Soweit ich weiß hat das syrische Regime dort die Kontrolle.

RI wiederholt die Frage.

P: Wir haben in einem Haus mit Garten gelebt. Das war unser eigenes Haus.

RI: Was wurde aus diesem Haus nach Ihrer Ausreise?

P: Das Haus wurde bombardiert und zerstört.

RI: Sie gaben beim BFA an, dass die Familie auch über ein Haus in XXXX verfügt. Was ist mit diesem Haus?RI: Sie gaben beim BFA an, dass die Familie auch über ein Haus in römisch 40 verfügt. Was ist mit diesem Haus?

P: Wir haben nur ein Haus in XXXX gehabt, nicht in XXXX.P: Wir haben nur ein Haus in römisch 40 gehabt, nicht in römisch 40 .

RI: Hatte Ihre Familie ein Haus in XXXX?

P: Ich kann mich nicht erinnern, dass wir in XXXX ein Haus hatten.P: Ich kann mich nicht erinnern, dass wir in römisch 40 ein Haus hatten.

RI: Waren Sie jemals in XXXX?

P: Ja wir waren dort ca. 4 Monate. Wir haben dort 4 Monate gelebt.

RI: Wo haben Sie in XXXX gelebt?RI: Wo haben Sie in römisch 40 gelebt?

P: Wir haben dort im Haus eines Freundes unseres Vaters gelebt.

RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?

P: Asylrecht bietet mehr Vorteile als der subsidiäre Schutz und weil wir die Absicht haben uns in Österreich niederzulassen, wäre natürlich ein Asylstatus von immensen Vorteil. Mein Bruder XXXX besucht die Schule und wird auch weiterhin die Schule in Österreich besuchen. Wir bauen uns unserer Zukunft in Österreich auf.P: Asylrecht bietet mehr Vorteile als der subsidiäre Schutz und weil wir die Absicht haben uns in Österreich niederzulassen, wäre natürlich ein Asylstatus von immensen Vorteil. Mein Bruder römisch 40 besucht die Schule und wird auch weiterhin die Schule in Österreich besuchen. Wir bauen uns unserer Zukunft in Österreich auf.

RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich weiß nicht, ich kenne die Gründe für die Ablehnung unseres Asylantrages nicht. Diese Begründung wurde Kompliziert verfasst, ich konnte das nicht verstehen.

RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

P: Ich habe bevor wir Syrien verlassen haben überlegt, was unser Ziel sein sollte. Nach bestimmten Recherchen bin ich zu der Ansicht gekommen, dass Österreich das beste Land für einen Asylantrag wäre.

Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Aleppo konkret erwarten?

P: Ich kann dort nicht mehr wohnen, aber das schlimmste ist, dass ich zum Militär eingezogen werde.

RI: Warum sind Sie nicht in XXXX geblieben?RI: Warum sind Sie nicht in römisch 40 geblieben?

P: Es gibt keinen Unterschied zu XXXX und XXXX. Es ist jederzeit möglich, dass XXXX vom syrischen Regime kontrolliert wird, dann herrschen dort die selben Bedingungen wie in XXXX.P: Es gibt keinen Unterschied zu römisch 40 und römisch 40 . Es ist jederzeit möglich, dass römisch 40 vom syrischen Regime kontrolliert wird, dann herrschen dort die selben Bedingungen wie in römisch 40 .

RI: Wovon haben Sie in XXXX gelebt?RI: Wovon haben Sie in römisch 40 gelebt?

P: Als wir von XXXX weggezogen sind, haben auch unsere Eltern ihre Ersparnisse mitgenommen und davon haben wir in XXXX gelebt.P: Als wir von römisch 40 weggezogen sind, haben auch unsere Eltern ihre Ersparnisse mitgenommen und davon haben wir in römisch 40 gelebt.

RI: Warum sind Sie dann aus XXXX weggegangen?RI: Warum sind Sie dann aus römisch 40 weggegangen?

P: Ein Onkel väterlicherseits und 2 Onkel mütterlicherseits waren in Haft. Sie wurden vom syrischen Regime verhaftet, die Gründe kenne ich nicht. Dieser Umstand war für uns ein Alarmzeichen, deshalb haben wir uns entschlossen, das Land zu verlassen.

RI: In XXXX hätte das syrische Regime keinen Zugriff auf Sie.RI: In römisch 40 hätte das syrische Regime keinen Zugriff auf Sie.

P: Es ist uns bekannt, dass das syrischen Regime unschuldige Menschen tötet.

RI: Haben Sie die türkische Staatsbürgerschaft erworben?

P: Nein.

RI: Würden Sie in Syrien Ihren Wehrdienst ableisten?

P: Nein.

P2: Nein.

RI: Warum nicht?

P: Weil die Soldaten in der syrischen Armee unschuldige Menschen töten.

P2: Ich bin noch jung. Ich teile die Ansichten meines Bruders.

RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab)?RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB Sitzung 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab)?

P: Mit meinem Geld geht die syrische Armee Waffen kaufen und töten damit Leute, das will ich nicht.

RI: In Idlib regiert die HTS, diese Gruppen legen laut LIB den Ihnen unterstellten Zivilisten keine Wehrdienstpflicht auf?

P: Ich kenne keine Gruppierungen in Idlib. Ich kann diese Frage nicht beantworten.

RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert.

P: Das glaube ich nicht.

RI: Könnten Sie über die Türkei und den Grenzübergang Reyhanli - Bab al-Hawa in das von HTS kontrollierte Gebiet im Nordwesten Syriens einreisen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Könnten Sie über die Türkei und den Grenzübergang Reyhanli - Bab al-Hawa in das von HTS kontrollierte Gebiet im Nordwesten Syriens einreisen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).

P: Dort wo wir die Grenze überschritten haben, gab es keine syrische Armee.

RI: Sind Sie in Syrien vorbestraft?

P1: Nein.

P2: Nein.

RI: Gibt über die Rückkehrhindernisse nach Syrien, welche Sie beim BFA und bisher im Beschwerdeverfahren schilderten noch weitere, die Sie noch nennen wollen?

P1: Die Gefahr lauert auf uns, aber das habe ich glaube ich schon gesagt.

Fragen der RV: Warum würden Sie den Wehrdienst in Österreich ableisten aber in Syrien nicht?Fragen der Regierungsvorlage, Warum würden Sie den Wehrdienst in Österreich ableisten aber in Syrien nicht?

P: Die österreichische Armee schützt Österreich und steht im Dienste Österreichs. Das Gegenteil ist in Syrien der Fall, die syrische Armee tötet die eigenen Leute und steht nicht im Dienste Syriens.

RV: Wo haben Sie in Syrien die Schule besucht?Regierungsvorlage, Wo haben Sie in Syrien die Schule besucht?

P1: In XXXX.P1: In römisch 40 .

P2: In Syrien nicht, da war ich noch zu jung.

Stellungnahme der RV: Der Herkunftsort der P ist XXXX, eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht in XXXX nicht. Die Annahme würde im Widerspruch aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit dem bereits gewährten subsidiären Schutz stehen.Stellungnahme der Regierungsvorlage, Der Herkunftsort der P ist römisch 40 , eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht in römisch 40 nicht. Die Annahme würde im Widerspruch aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit dem bereits gewährten subsidiären Schutz stehen.

RI fragt die P abschließend, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen

P: Nicht jeder verdient, das Asylrecht zu bekommen aber wir haben es verdient. Bitte gewähren sie uns Asyl.

RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht.

[…]“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die Identität der bP steht nicht fest. Sie führen die im Spruch ausgewiesenen Namen und Geburtsdaten. Es handelt sich bei den bP um syrische Staatsangehörige, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie sind Geschwister, ledig und haben keine Kinder.römisch II.1.1. Die Identität der bP steht nicht fest. Sie führen die im Spruch ausgewiesenen Namen und Geburtsdaten. Es handelt sich bei den bP um syrische Staatsangehörige, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie sind Geschwister, ledig und haben keine Kinder.

Die bP stammen aus XXXX, wo die bP aufgewachsen sind. Die bP beherrschen die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Die bP2 spricht darüber hinaus Türkisch.Die bP stammen aus römisch 40 , wo die bP aufgewachsen sind. Die bP beherrschen die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Die bP2 spricht darüber hinaus Türkisch.

Die bP1 hat ihren eigenen Angaben zufolge drei Jahre in Syrien die Schule besucht. In der Türkei hat die bP1 keine Schule besucht, sondern sieben Jahre lang als Möbeltischler gearbeitet.

Die bP2 hat ihren eigenen Angaben zufolge in Syrien noch keine Schule besucht. In der Türkei hat die bP2 acht Jahre lang die Schule besucht. Einer Erwerbstätigkeit ist die bP2 nicht nachgegangen.

II.1.2. Die bP verfügen in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anbindungen in Gestalt der Großeltern sowie Onkel und Tanten der bP, welche teilweise in XXXX leben. Die Kernfamilie der bP lebt in der Türkei. Ein Onkel der bP hält sich in Deutschland auf. römisch II.1.2. Die bP verfügen in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anbindungen in Gestalt der Großeltern sowie Onkel und Tanten der bP, welche teilweise in römisch 40 leben. Die Kernfamilie der bP lebt in der Türkei. Ein Onkel der bP hält sich in Deutschland auf.

II.1.3. Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie bedürfen auch keiner medikamentösen Behandlung. römisch II.1.3. Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie bedürfen auch keiner medikamentösen Behandlung.

II.1.4. XXXX steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. römisch II.1.4. römisch 40 steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.

Die bP haben ihren verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee noch nicht abgeleistet, da sie den Herkunftsstaat vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters verlassen haben. Sie wurden noch keiner Musterung unterzogen, haben noch kein Wehrdienstbuch und keinen Einberufungsbefehl erhalten. Die bP1 ist zwischenzeitig im wehrpflichtigen Alter. Die bP2 wiederum hat das wehrpflichtige Alter noch nicht erreicht.

Die bP lehnen die Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen nicht ab, die Ableistung des Wehrdienstes für den syrischen Staat hingegen schon.

Das syrische Regime unterstellt den bP wegen der mit der Ausreise verbundenen Entziehung vom Wehrdienst keine politische oder oppositionelle Gesinnung.

Die bP sind keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der Ausreise nach sowie der Asylantragsstellung in einem europäischen Land ausgesetzt. Die bP sind auch keiner Gefahr einer Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt, weil sie illegal ausgereist sind.

Weitere mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Bedrohungsszenarien im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der bP können nicht festgestellt werden.

II.1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen (Basis: aktuelles Länderinformationsblatt der bB):römisch II.1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen (Basis: aktuelles Länderinformationsblatt der bB):

Länderspezifische Anmerkungen

Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6. Weitere Informationen zu COVID-19 in Syrien und seine Auswirkungen sind, wo relevant, in den einzelnen Kapiteln zu finden, besonders im Kapitel Medizinische Versorgung.

Ein- und Ausreisemöglichkeiten können kurzfristigen Beschränkungen sowohl vonseiten Syriens als auch der Nachbarländer herrühren und werden daher nicht erschöpfend behandelt.

Angesichts der großen Zahl von Minderheiten und vor dem Hintergrund der Lage in Syrien wird die Praxis beibehalten, ausführliche Informationen zu einzelnen Gruppen bei Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung zu stellen.

Zum Thema Wehr- und Reservedienst liegt eine Vielzahl an Informationen im COI-CMS und darüber hinaus in Anfragebeantwortungen auf. Wo relevant, werden diese Informationen kondensiert eingearbeitet, um den Rahmen des COI-CMS Syrien nicht zu sprengen.

Bei den Oppositionsorganisationen und den Rebellengruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse, Zusammenschlüsse, Abspaltungen, Führungspositionen etc.. Die Vielfalt an Organisationen ist groß, viele Details bleiben unbekannt, bzw. sind nicht verifizierbar. Dementsprechend unterbleibt in der Länderinformation eine ausführliche Darstellung dieser Gruppen.

Am 6. Februar 2023 ereigneten sich zwei Erdbeben in der Region, welche besonders in der südlichen Türkei und im nordwestlichen Syrien mindestens 50.000 Menschenleben kosteten und großräumig schwere Schäden verursachten - siehe dazu vor allem das Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.

Generell besteht ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Auch die Österreichische Botschaft (ÖB) Damaskus ist nicht über alle, in allen Teilen Syriens vorherrschenden Zustände informiert. Gründe dabei sind neben dem mangelnden Zugang zu vielen Gebieten auch die Grenzen der zur Verfügung stehenden Quellen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten. In dem Zusammenhang sowie aufgrund von unterschiedlichen Erfassungsmethoden und Berichtszeitpunkten kann es vorkommen, dass bei manchen statistischen Angaben die Zahlen je nach Quelle variieren.

Vonseiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der außerhalb der Regimekontrolle befindlichen Gebiete im Norden Syriens getroffen.

Begriffserklärung: Die meisten Quellen sprechen von der syrischen Staatsführung als "Regime" und seltener von "Regierung". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in der Fachliteratur genannten Personen des "Regimes" nur teilweise deckungsgleich mit den Mitgliedern der offiziellen Regierung sind. Ein Teil der den Berichten zufolge mächtigsten Personen des syrischen Staates hatte nie ein Regierungsamt inne. So wird z. B. der Ministerpräsident üblicherweise nicht in der Aufzählung des innersten Machtzirkels genannt, die Innen- und Verteidigungsminister wie bestimmte hochrangige Militärs (auch Leiter von den Geheimdiensten) hingegen scheinen eher auf. In dieser Version des COI-CMS werden beide Begriffe abwechselnd verwendet.

Ausschlussgründe

Auch im Fall Syrien kann es Ausschlussgründe geben. Bei einem tatsächlich angetretenen Wehrdienst; bei Berufsmilitär (auch vor 2011); bei Mitarbeitern von Nachrichtendiensten oder der Polizei; bei Zugehörigkeit zu einer regierungstreuen Miliz; bei einer sonstigen problematischen Funktion für das Regime (z. B. in der Justiz); bei einem persönlichen oder geschäftlichen Naheverhältnis zur Regierung oder zu einzelnen Mitglieder des offiziellen wie inoffiziellen Machtzirkels um das Regime; bei Betätigung für bewaffnete Rebellengruppen (auch z. B. in zivilen Funktionen wie etwas Scharia-Gerichte) muss eine gesonderte Aufmerksamkeit darauf gelegt werden, ob Ausschlussgründe vorliegen könnten.

Es wird darauf hingewiesen, sich bei begründeten Verdachtsfällen so früh wie möglich an die zuständigen Stellen, sowie an das OSIF-Projekt der Staatendokumentation zu wenden (bfa-staatendokumentation-osif@bmi.gv.at) – wenn möglich, bereits vor der Einvernahme.

Anmerkung zu den Übersetzungen

Vgl. Disclaimer. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen der Eigennamen je nach Quelle variieren können.

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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