TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/29 L515 2276833-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Entscheidungsdatum

29.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2276833-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. 1312973600-222005227, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. 1312973600-222005227, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe :

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, aus Syrien zu stammen, der arabischen Volksgruppe und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören, zum zweiten Mal verheiratet zu sein und insgesamt drei Kinder zu haben (2 Töchter aus erster Ehe; 1 Sohn aus zweiter Ehe). Als Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat nannte die bP XXXX, Bezirk Atawasuia. Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP vor, dass sie nicht zum Militär und Wehrdienst leisten wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP zum Militär zu müssen. Die Frage, ob die bP mit irgendwelchen Sanktionen im Falle einer Rückkehr zu rechnen habe, verneinte sie. Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, aus Syrien zu stammen, der arabischen Volksgruppe und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören, zum zweiten Mal verheiratet zu sein und insgesamt drei Kinder zu haben (2 Töchter aus erster Ehe; 1 Sohn aus zweiter Ehe). Als Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat nannte die bP römisch 40 , Bezirk Atawasuia. Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP vor, dass sie nicht zum Militär und Wehrdienst leisten wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP zum Militär zu müssen. Die Frage, ob die bP mit irgendwelchen Sanktionen im Falle einer Rückkehr zu rechnen habe, verneinte sie.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 08.05.2023 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 08.05.2023 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):

„…

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Arabisch, ein bisschen Deutsch.

F: Der Dolmetscher ist für die Sprache Arabisch bestellt. Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? Sind Sie einverstanden die Befragung in dieser Sprache durchzuführen?

A: Ich bin einverstanden, ich verstehe den Dolmetscher.

[…]

F: Liegen Ihrerseits Befangenheitsgründe gegen eine der anwesenden Personen vor?

A: Nein.

F: Möchten Sie heute noch Beweismittel ins Verfahren einbringen?

A: Ich lege heute vor: 1 Kursbesuchsbestätigung, 1 Heiratsurkunde, 1 Familienregisterauszug (wird in Kopie zum Akt genommen)

F: Sind Sie im Verfahren durch einen Anwalt vertreten?

A: Nein.

Belehrung:[…]

Gesundheitszustand:

F. Sind Sie einvernahmefähig, d.h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage die Befragung durchzuführen?

A: Ja.

LA: Bitte konzentrieren Sie sich auf meine Fragen.

F. Wie geht es Ihnen gesundheitlich, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung, nehmen Sie regelmäßig Medikamente oder leiden Sie an einer chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheit.

A: Ich bin gesund.

EB-Protokoll:

F. Haben Sie im Verfahren bis dato (Polizei) der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: 3 x ja. Ich möchte anmerken, ich weiß nicht, ob der Dolmetscher mich genau verstanden hat, oder ob es falsch aufgeschrieben wurde. Punkt 1 ich habe insgesamt 4 Halbbrüder. 2 davon sind hier. Meine leiblichen Brüder sind alle noch in Syrien, das ist nicht protokolliert. Bezüglich meiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gab ich an, ich wüsste nicht ob ich eine Gerichtsverhandlung bekomme oder gleich verurteilt werde. Es wurde abgekürzt, dass ich es nicht wüsste. Auch mein Vorname wurde falsch protokolliert.

AW wird bezüglich Identitätsfestlegung gem. RP aufgeklärt.

F: Sind Sie verheiratet oder verlobt? Gibt es eine Lebenspartnerin?

A: Ich bin zum 2. Mal verheiratet.

F: Sind Sie von der ersten Ehefrau geschieden?

A: Ich bin von der ersten Frau getrennt. Wir sind geschieden, aber der Anwalt hat die

Scheidungseintragung noch nicht geschafft.

F: Seit wann sind Sie geschieden?

A: Im Jahr 2019 war das. Nachgefragt, das passierte telefonisch, sie lebt in einem anderen Ort. Die 1. Frau heißt XXXX .A: Im Jahr 2019 war das. Nachgefragt, das passierte telefonisch, sie lebt in einem anderen Ort. Die 1. Frau heißt römisch 40 .

F: Wie lange waren Sie mit dieser Frau verheiratet?

A: Wir haben 2015 geheiratet und waren bis 2019 verheiratet.

F: Gibt es Kinder aus dieser Ehe?

A: 2 Töchter, XXXX, am XXXX geboren. XXXX, am XXXX geboren.A: 2 Töchter, römisch 40 , am römisch 40 geboren. römisch 40 , am römisch 40 geboren.

Nachgefragt, die Kinder sind bei meiner 2. Ehefrau in Syrien in XXXX-Stadt.

F: Warum leben die beiden Mädchen nicht bei der leiblichen Mutter?

A: Wir sind geschieden, sie wollte die Kinder nicht, wir haben das so vereinbart.

F: Ist die 1. Ehefrau wieder in einer Beziehung?

A: Sie ist wieder verheiratet. Nachgefragt, gemäß unserem islamischen Recht darf sie nach einer mündlichen Scheidung ohne Registrierung nach einer gewissen Zeit wieder heiraten. Sie hat nach islamischem Recht wieder geheiratet.

F: Haben Sie Ihre 2. Frau auch nach islamischem Recht geheiratet? Wie heißt Ihre aktuelle Gattin? Wie alt ist sie? Wo lebt sie?

A: Ja, nachgefragt, das war im Jahr 2020, in Syrien in XXXX-Land, in XXXX.A: Ja, nachgefragt, das war im Jahr 2020, in Syrien in XXXX-Land, in römisch 40 .

F: Wie lange lebten Sie mit der aktuellen Ehefrau im selben Haushalt?

A: Ca. 2 Jahre.

F: Können Sie Ihre Eheschließungen bzw. Scheidung nachweisen? Gibt es behördliche Dokumente diesbezüglich?

A: Ich habe dafür heute eine Heiratsbescheinigung vorgelegt. Meine 2. Frau heißt Maha XXXX, sie ist XXXX geboren. Eine Scheidungsurkunde von der ersten Ehe gibt es noch nicht.A: Ich habe dafür heute eine Heiratsbescheinigung vorgelegt. Meine 2. Frau heißt Maha römisch 40 , sie ist römisch 40 geboren. Eine Scheidungsurkunde von der ersten Ehe gibt es noch nicht.

F: Haben Sie Kinder aus der 2. Ehe?

A: Ja. Ich habe einen Sohn aus dieser Ehe, er heißt XXXX, er ist glaube ich am XXXX, auf jeden Fall im Juni XXXX geboren.A: Ja. Ich habe einen Sohn aus dieser Ehe, er heißt römisch 40 , er ist glaube ich am römisch 40 , auf jeden Fall im Juni römisch 40 geboren.

F: Sind die Kinder gesund?

A: Ja, die Kinder sind alle gesund.

F: Wie oft und in welcher Form haben Sie Kontakt zu den Kindern, und zu den Müttern Ihrer Kinder?

A: Mit meiner Ex-Frau habe ich gar keinen Kontakt mehr. Mit meiner jetzigen Frau und den Kindern habe ich etwa 1 x die Woche per WhatsApp Kontakt, je nach Internetverbindung.

F: Bei wem und wo leben Frau und Kinder? Wer versorgt sie?

A: Sie leben bei meinem Bruder, er unterstützt sie, er arbeitet. Sie geht auch hin und wieder zu ihrer Familie. Dort sind sie aktuell, in XXXX, XXXX. Das ist in der Nähe von XXXX.A: Sie leben bei meinem Bruder, er unterstützt sie, er arbeitet. Sie geht auch hin und wieder zu ihrer Familie. Dort sind sie aktuell, in römisch 40 , römisch 40 . Das ist in der Nähe von römisch 40 .

Ausreise aus dem Herkunftsstaat und familiäre Bindungen:

F: Nennen Sie Ihre genaue Anschrift im Heimatland. In welcher Provinz haben Sie gelebt?

A: Ich lebte vor meiner Ausreise in XXXX, 5 Monate vor der Ausreise. Ursprünglich stamme ich aus XXXX-Stadt.A: Ich lebte vor meiner Ausreise in römisch 40 , 5 Monate vor der Ausreise. Ursprünglich stamme ich aus XXXX-Stadt.

F: Wann genau haben Sie Syrien verlassen?

A: Zum ersten Mal bin ich im Jahr 2006 oder 2007 ausgereist, ich war dann im Libanon immer nur 1-2 Monate zu Besuch, ich habe dort Verwandte. Nachgefragt, mein Hauptwohnsitz war XXXX-Stadt.

F: Haben Sie den Lebensunterhalt in Syrien bestritten? Hatten Sie Arbeit?

A: Ab Ende 2013 war ich 5 Jahre im Libanon und habe dort gearbeitet, davor hatte ich in Syrien Arbeit.

F: Wie lernten Sie die 2. Frau kennen, wenn Sie im Libanon waren?

A: Sie ist meine Cousine.

F: Waren Sie bei der Eheschließung in Syrien?

A: Ja. Nachgefragt, meine 1. Frau heiratete ich im Libanon. Bei der 2. Eheschließung bin ich dann nach Syrien zurück und bin auch dortgeblieben.

F: Wie lange blieben Sie dort?

A: Etwa 3,5 Jahre bis zu meiner Ausreise Richtung Europa. Nachgefragt, ich bin 2022 ausgereist, im Mai.

F. Haben Sie auf Ihrer Weiterreise Richtung Österreich bereits in einem anderen EU-Staat um Asyl angesucht? Wurden Sie in einem der durchreisten Länder ED-behandelt?

A: Weder noch.

F: Wer hat Ihre Reise organisiert und bezahlt?

A: Ich habe die Reise mit einer Gruppe organisiert. Ich hatte Geld, und einen Teil von meiner Familie bekommen.

F: Was kostete die Reise?

A: Ca. 5.000 US-Dollar.

F: Hatten Sie nach der 2. Eheschließung von 2020 bis 2022 bis zur Ausreise Arbeit in Syrien?

A: Ja, ich arbeitete in einer Landwirtschaft wo wir auch lebten, in einer Olivenbaumwirtschaft, ich war dort als Helfer angestellt.

Kernfamilie:

F: Stimmen die Angaben über Ihre Kernfamilie in der EB (Daten der EB werden abgeglichen):

A: In Syrien lebt nur noch 1 Bruder und 1 Schwester, mein Vater ist schon lange verstorben. Meine Mutter ist auch vor meiner Ausreise verstorben, Anfang 2022.

F: Wie alt sind Ihre Schwester und Ihr Bruder?

A: Mein Bruder ist 1993 geboren. Meine Schwester ist im Jahr 2000 geboren. Nachgefragt, beide Geschwister sind verheiratet.

F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? Wenn ja wie oft, zu wem und in welcher Form?

A: 1, 2x im Monat per WhatsApp.

F: Wo und wovon leben die Angehörigen in Syrien aktuell?

A: Sie leben in XXXX-Stadt. Mein Bruder arbeitet, meine Schwester wird vom Gatten versorgt. Mein Bruder arbeitet als Immobilienhändler.

Herkunftsstaat:

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Araber.

F: Welcher Religion gehören Sie an?

A: Ich bin Moslem/Sunnit.

F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?

A: Ich bin Syrer.

F: Wie hat sich Ihr Leben bis zur Ausreise gestaltet? Haben Sie Schulbildung? Haben Sie einen Beruf erlernt? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Ich habe in Syrien 7 Jahre die Grundschule besucht. Beruflich habe ich als Installateur gearbeitet, im Libanon und in Syrien.

F: Haben Sie den Dolmetscher bis hierher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

Fluchtgrund:

Beantworten Sie die Fragen bezogen auf Syrien mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben.

F.: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.

A.: 3 x nein.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbriefe etc.

A.: Ja, wegen dem Militärdienst.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme.

A.: 2 x nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A.: Nein.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil.

A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland im Jahr 2014 verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A: Als ich im Libanon war, wurde ich an einem Checkpoint erwischt, da ich keine gültige Aufenthaltsberechtigung hatte. Sie haben mich aus diesem Grund in ein Grenzgebiet außerhalb des Libanons gebracht. Als ich in Syrien an der Grenze war, wurde mir gesagt, das ich wegen dem Reservedienst gesucht bin. Sie haben mich zum Reservedienst rekrutiert, ich war dort 4 Monate, dann bin ich geflohen. Ich will den Militärdienst nicht ableisten, ich will kein Blut an meinem Hals haben. Ich will in Frieden leben, ich hasse Streit und Blut zu sehen. Deswegen bin ich dann ausgereist. Ich war damals beim Militärdienst als Fahrer mit einem PickUp. Ich hatte eine Beurlaubung, dann habe ich den PickUp und die Munition stehen gelassen und bin geflohen, das ist meine Geschichte. Ich habe meinen Wehrdienst abgeleistet, das ist im Reservedienst geschehen.

F: Was machten Sie zuletzt in Syrien? Wann war das?

A: Ich arbeitete in dem Olivenhain. Das war nachdem ich XXXX-Stadt verlassen hatte, von Mai 2019 bis zur Ausreise 2022.

F: Wann gingen Sie vom Libanon zurück?

A: Ich war bis September 2018 im Libanon.

F: Wann begann der Reservemilitärdienst?

A: Von September 2018 bis Ende Dezember 2018.

F: Wann haben Sie Ihren regulären Militärdienst abgeleistet?

A: Von Jänner 2009 bis November 2010. Nachgefragt, ich war damals Fahrer und Rekrut. Ich habe den in XXXX abgeleistet.A: Von Jänner 2009 bis November 2010. Nachgefragt, ich war damals Fahrer und Rekrut. Ich habe den in römisch 40 abgeleistet.

F: Gibt es ein Militärdienstbuch?

A: Ich habe es nicht mehr, es wurde mir weggenommen. Auch den Personalausweis.

F: Haben Sie einen Militärdienstausweis?

A: Den habe ich vorgelegt, gemeinsam mit dem RP.

F: Wie gelang es Ihnen, dass Sie von Ende 2018 bis zur Ausreise 2022 keine Probleme mehr mit den Militärbehörden hatten?

A: Ich war 5 Monate in der Stadt XXXX zuhause. Dann haben die Kurden angefangen, die Leute ab dem Geburtsjahr 1990 zu rekrutieren, dann bin ich nach XXXX -Land verzogen.A: Ich war 5 Monate in der Stadt römisch 40 zuhause. Dann haben die Kurden angefangen, die Leute ab dem Geburtsjahr 1990 zu rekrutieren, dann bin ich nach römisch 40 -Land verzogen.

F: Haben die Militärbehörden des Regimes nicht nach Ihnen gesucht?

A: Es war der Fluss Euphrat dazwischen, ich lebte im Kurdengebiet.

F: Wurden sie von regierungsfeindlichen Gruppierungen jemals zum Kampf aufgefordert?

A: Ja die Kurden.

F: Wie gingen die Rekrutierungsversuche vonstatten?

A: Sie waren 2 x bei uns. Ich war nicht zuhause. Meine Mutter hat mich darüber informiert. Sie suchten jede Woche, neue Leute zu rekrutieren, immer Leute ab dem Geburtsjahr 1990.

F: An welcher Behörde ließen Sie die Eheschließung registrieren?

A: Meine Frau hat einen Rechtsanwalt in XXXX beauftragt, das war im Jahr 2020 nach der Eheschließung.A: Meine Frau hat einen Rechtsanwalt in römisch 40 beauftragt, das war im Jahr 2020 nach der Eheschließung.

F: Wann ist Ihr Bruder in Syrien geboren?

A: 1993. Nachgefragt, er muss normal auch seinen Militärdienst ableisten. Da er einen alten Studentenausweis hat, bekommt er immer Aufschub. Nachgefragt, er ist im Moment nicht Student, bekommt aber Aufschübe von den Kurden.

F: Merken die Kurden nicht, dass der Ausweis veraltet ist?

A: Ich weiß es nicht, vielleicht hat er eine Person die ihm hilft, der er Geld dafür bezahlt.

F: Wurden Ihre Familiendokumente an Behörden des Regimes ausgestellt?

A: Der Anwalt arbeitet im Gebiet wo das Regime herrscht, die Dokumente wurden an Behörden des Regimes ausgestellt.

F: Bis zu welchem Alter muss man Reservedienst leisten?

A: Es wurde gesagt bis 42, es gab aber keine bestimmten Regeln dafür.

F: Wissen Sie was eine Befreiungsgebühr vom Militärdienst bedeutet?

A: Man zahlt einen Betrag, um Befreiung vom Wehrdienst zu bekommen. Das gilt nur für den regulären Dienst, nicht für den Reservedienst. Nachgefragt, ich weiß nicht was man dafür bezahlt.

F: Bis zu welcher Altershöchstgrenze rekrutieren die Kurden?

A: Alle bis zum Geburtsjahr 1990.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Ich habe Angst weil ich gesucht bin. In meinem Fall bekomme ich Todesstrafe, weil sie mich als Landesverräter sehen. Das ist bei uns in Syrien bekannt. Jeder der den Wehrdienst verlässt, bekommt Todesstrafe.

F: Wer ist in XXXX-Stadt an der Macht?

A: Die Kurden, nachgefragt XXXX-Land ist teils unter Macht des Regimes und teils unter den Kurden. Den Reservedienst habe ich in XXXX geleistet.A: Die Kurden, nachgefragt XXXX-Land ist teils unter Macht des Regimes und teils unter den Kurden. Den Reservedienst habe ich in römisch 40 geleistet.

F: Wer hatte den Bereich unter seiner Macht, wo Sie arbeiteten, in dem Olivenhain?

A: Die Kurden, sie waren sehr selten da, es gab keine Checkpoints.

F: Wurden Sie an dem Olivenhain von den Kurden gesucht?

A: Nein in der Stadt, sie waren nur in der Stadt. Sie wussten vor meiner Ausreise nicht wo ich war.

F: Sollte es seitens ho. Behörde zu einer Rückkehrentscheidung kommen – wären Sie dann mit einer finanziell unterstützen freiwilligen Ausreise nach Syrien einverstanden?

A: Nein.

AW werden LIB (COI-CMS Version 8) zur Stellungnahme binnen 14 Tagen angeboten. AW verzichtet auf die Stellungnahme.

Einreise und Leben in Österreich:

F: Wann und wie sind Sie in Österreich eingereist? War die Einreise legal oder illegal? Mit oder ohne Schlepper?

A: Ich bin am 27.06.2022 mit Schlepper eingereist.

F: War Österreich Ihr Zielland, wenn ja, warum?

A: Ja, weil ich hier Halbbrüder habe. Es ist ein freies und sicherers Land. Das Land unterstützt uns und behandelt uns sehr gut. Man wird hier als Mensch akzeptiert und respektiert.

F: Wo leben Sie hier in Österreich aktuell?

A: Ich lebe in XXXX, XXXX.A: Ich lebe in römisch 40 , römisch 40 .

F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Ich weiß es nicht, wir bekommen Taschengeld von einer Organisation.

F: Haben Sie schon Schritte gesetzt, um Ihre Integration voranzubringen?

A: Momentan besuche ich einen Deutschkurs. Ich hoffe ich kann Freundschaften aufbauen, um die Sprache zu lernen. Deswegen habe ich mich für einen Deutschkurs gemeldet.

F: Machen Sie derzeit gemeinnützige, freiwillige oder eherenamtliche Tätigkeiten?

A: Nein.

F: Welche Ziele haben Sie sich gesetzt? Was möchten Sie in Österreich erreichen? Wie möchten Sie Ihr Leben gestalten und finanzieren?

A: Mein erstes Ziel ist die Sprache zu lernen. Ich würde gerne als Installateur eine Ausbildung abschließen.

F: Sind Sie seit der Einreise mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

A: Nein.

F: Von meiner Seite aus werde ich die Befragung nun beenden. Hatten Sie genügend Zeit alle Ihnen wichtigen Fakten ins Verfahren einzubringen? Gibt es Ihrerseits noch Fragen bzw. möchten Sie etwas ergänzen?

A: Ich habe alles gesagt, ich habe keine weiteren Fragen.

LA: Der Dolmetscher wird Ihnen nun das gesamte Protokoll rückübersetzen. Im Anschluss können Sie Einwände oder Ergänzungen zum Protokoll vorbringen. Konzentrieren Sie sich daher gut auf die Rückübersetzung.

F: Gibt es Ihrerseits nach der Rückübersetzung Korrekturen oder Ergänzungen zur Niederschrift?

A: Es ist alles in Ordnung.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja, ich habe alles verstanden.

[…]

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP aus dem kurdisch kontrollierten Gebiet stamme und aufgrund fehlender administrativer Strukturen des syrischen Regimes keine Gefahr von diesem ausgehe. Außerdem würde die Ausstellung der vorgelegten Dokumente (Familienregisterauszug, Heiratsurkunde) am XXXX.2023 Probleme mit syrischen Behörden ausschließen. Eine drohende Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte könne aufgrund des Alters der bP ebenfalls ausgeschlossen werden.römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP aus dem kurdisch kontrollierten Gebiet stamme und aufgrund fehlender administrativer Strukturen des syrischen Regimes keine Gefahr von diesem ausgehe. Außerdem würde die Ausstellung der vorgelegten Dokumente (Familienregisterauszug, Heiratsurkunde) am römisch 40 .2023 Probleme mit syrischen Behörden ausschließen. Eine drohende Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte könne aufgrund des Alters der bP ebenfalls ausgeschlossen werden.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.

I.4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP fürchte im Falle einer Rückkehr aufgrund der Desertion die Todesstrafe. Zudem drohe der bP in die syrische oder kurdische Armee eingezogen, verhaftet oder hingerichtet zu werden bzw. wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Eine Teilnahme am Krieg wäre zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen etc. verbunden, weshalb der bP der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. römisch eins.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP fürchte im Falle einer Rückkehr aufgrund der Desertion die Todesstrafe. Zudem drohe der bP in die syrische oder kurdische Armee eingezogen, verhaftet oder hingerichtet zu werden bzw. wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Eine Teilnahme am Krieg wäre zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen etc. verbunden, weshalb der bP der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.

I.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 04.03.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. römisch eins.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 04.03.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten.

I.4.3. Mit Eingabe vom 26.02.2024 (OZ 7) übermittelte die Vertretung der bP eine Stellungnahme, in der unter Zugrundelegung höchstgerichtlicher Judikate und Länderberichte abermals die bereits geltend gemachte Gefahr der bP im Falle einer Rückkehr hervorgehoben wird. Darüber hinaus wurde auf die Unmöglichkeit der Einreise ohne Berührungspunkte mit dem syrischen Regime aufgrund von sog. Checkpoints abgestellt und das Beschwerdevorbringen wiederholt. römisch eins.4.3. Mit Eingabe vom 26.02.2024 (OZ 7) übermittelte die Vertretung der bP eine Stellungnahme, in der unter Zugrundelegung höchstgerichtlicher Judikate und Länderberichte abermals die bereits geltend gemachte Gefahr der bP im Falle einer Rückkehr hervorgehoben wird. Darüber hinaus wurde auf die Unmöglichkeit der Einreise ohne Berührungspunkte mit dem syrischen Regime aufgrund von sog. Checkpoints abgestellt und das Beschwerdevorbringen wiederholt.

I.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 04.03.2024 vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 04.03.2024 vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben:

„[…]

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Es war alles korrekt. Der Dolmetscher hat es rückübersetzt. Ich möchte etwas korrigieren. Es war eine Frage: Wie lange war ich in XXXX? Ich habe geantwortet: Fünf Monate, es stand aber ein Jahr dort. Das möchte ich korrigieren. Der Grund, dass es negativ wurde, war dieser. Ich habe aber nicht ein Jahr gesagt.

RI: Warum haben Sie dann die Niederschrift unterschrieben, wenn Sie nicht ein Jahr sagten?

P: Bei der Befragung stand, fünf Monate, aber beim negativen Bescheid war die Begründung, weil ich ein Jahr in Al Raqqa war.

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P: Ich habe die Wahrheit gesagt.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Die Gründe sind gleichgeblieben.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ja.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja.

RI: Wenn Sie jünger wären, würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten?

P: Natürlich.

RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

P: Nein.

RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen?

P: Alles war korrekt.

RI: Welche Dokumente wurden für Sie in Syrien ausgestellt?

P: Was ich mitgenommen habe, meinen militärischen Ausweis, mein abgelaufener syrischer Reisepass und der Auszug aus dem Familienbuch.

RI: Haben Sie noch Verwandte in Syrien?

P: Meine Schwester und mein Halbbruder sind in Syrien.

RI: Wo und unter welchen Verhältnissen leben diese Verwandten?

P: Meine Schwester ist verheiratet und wird von ihrem Ehemann versorgt. Sie lebt in XXXX. Mein Halbbruder lebt in Damaskus. Er ist ca. 50 Jahre alt. P: Meine Schwester ist verheiratet und wird von ihrem Ehemann versorgt. Sie lebt in römisch 40 . Mein Halbbruder lebt in Damaskus. Er ist ca. 50 Jahre alt.

RI: Wo in Syrien sind Sie geboren und wo haben Sie in weiterer Folge bis zur Ausreise gelebt? Geben Sie chronologisch Wohnorte und Aufenthaltsdauer an!

P: Ich bin in XXXX geboren. Ich habe in Syrien auch dort gelebt. P: Ich bin in römisch 40 geboren. Ich habe in Syrien auch dort gelebt.

RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in römisch 40 , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?

P: Ein eigenes Haus.

RI: Was wurde aus diesem Haus nach Ihrer Ausreise?

P: Ich lebte im Familienhaus. Es gehörte mir und meinen Geschwistern. Nachgefragt gebe ich an, dass aktuell meine Ehefrau und die Frau meines Bruders dort leben.

RI: Wie bestreitet Ihre Frau und Ihre Kinder derzeit ihren Lebensunterhalt?

P: Aktuell unterstützt sie die Familie meiner Frau.

RI: Aus welchem Grund haben Sie sich von der Familie getrennt?

P: Wegen des Militärs. Ich war beim Militär und bin abgehauen, dass ist strafbar.

RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?

P: Als ich den Bescheid erhielt, habe ich beim AMS, beim Sozialamt (für Deutschkurs) und beim ÖIF angemeldet. Ich habe A1 absolviert und bekam dann eine Arbeit. Der Arbeitgeber sagte mir, er nimmt mich auf, wenn ich A2 habe. In zwei Wochen fange ich mit A2 an.

RI wiederholt die Frage.

P: Subsidiärer Schutz ist nur befristet. Mein Leben ist wirklich in Gefahr, ich kann nicht mehr nach Syrien zurückkehren.

RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder!

P: Die Begründung war, dass ich nicht mehr zurückkehren kann, da ich ein Deserteur bin und mein Leben in Gefahr ist. Wenn ich dort ankomme, stehe ich auf der Liste. Ich bin für sie ein Verräter. Ich würde erstens angeklagt werden, weil ich ein Militärfahrzeug samt Ausrüstung, welches mir anvertraut wurde, zurückließ und zweitens, weil ich desertierte.

Nach Rückübersetzung: Ich stehe bereits auf der Liste. Ich werde verhaftet, weil ich schon auf der Liste stehe.

RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich weiß bis heute nicht, was die Begründung war.

RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

P: Nein, habe ich nicht.

RI: Warum nicht?

P: Es gab nur Griechenland. Wenn man dort festgenommen wird, wird man wieder zurückgeschickt.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Raqqa konkret erwarten?

P: Ich werde sicher die Todesstrafe bekommen durch das Militärgericht.

RI: Wann haben Sie sich konkret zur Ausreise entschlossen?

P: Zwischen Entschluss und Ausreise war eine sehr lange Zeit. Es war nicht sehr einfach, dass ich das Land verlasse, da ich desertiert bin.

RI: Was warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist, an dem Sie tatsächlich ausreisten?

P: Wegen Geld. Ich hatte nicht genügend. Ich war an einem Ort, niemand wusste, wo ich bin. Als ich gespürt habe, dass es jetzt auch gefährlich wird, habe ich geschaut, dass ich so schnell wie möglich ausreiste.

RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort XXXX aktuell?RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort römisch 40 aktuell?

P: Teils unter den Kurden, teils unter dem syrischen Regime.

RI: Sie gaben beim BFA an, dass Sie sich in jenem Teil aufhielten, der von den Kurden kontrolliert wird (zuerst in XXXX Stadt und anschließend auf dem Land)?RI: Sie gaben beim BFA an, dass Sie sich in jenem Teil aufhielten, der von den Kurden kontrolliert wird (zuerst in römisch 40 Stadt und anschließend auf dem Land)?

P: Nicht ganz XXXX Stadt wird von den Kurden kontrolliert. Der Fluss Euphrat ist die Grenze. P: Nicht ganz römisch 40 Stadt wird von den Kurden kontrolliert. Der Fluss Euphrat ist die Grenze.

RI: Haben Sie sich nördlich oder südlich des Euphrat aufgehalten?

P: Nördlich.

RI: War Österreich Ihr Zielland?

P: Mein Ziel war ein sicheres Land. Als ich herkam, war es das erste sichere europäische Land. Zwei meiner Brüder und eine Schwester leben auch hier in Österreich.

RI: Welches Zielland wurde mit dem Schlepper vereinbart?

P: Es war ausgemacht, entweder Deutschland oder Österreich.

RI: Weshalb würden Sie nicht für das Assad-Regime bzw. für die Kurden kämpfen wollen?

P: Die syrische Armee kämpft nicht gegen ein Feind, sondern sie töten ihre eigenen Leute, unser Volk. Die Kurden sind so wie Milizen, wie IS, so wie Hisbollah. Ich will ehrlich gesagt nichts mit töten zu tun haben.

RI: Welche konkreten Rekrutierungsversuche seitens des der Kurden gab es Ihnen gegenüber?

P: Die Kurden kamen zwei Mal zu mir nach Hause. Ich war beide Male nicht anwesend zu Hause.

RI: Wie haben Sie von diesen angeblichen Rekrutierungsversuchen erfahren?

P: Meine Mutter war zu dieser Zeit zu Hause und teilte es mir dann mit.

RI: Was haben die Kurden konkret zu Ihrer Mutter gesagt?

P: Sie haben ihr gesagt, dass ihr Sohn beim syrischen Regime war und aktuell zu Hause anwesend ist und sie ihn brauchen.

RI: Wie konnten Sie einer Rekrutierung entgehen?

P: Natürlich durch Hilfe eines Schleppers. Sie konnten mich aus Raqqa rausbringen.

RI: Wie lange waren Sie noch in XXXX, nachdem die Kurden nach Ihnen fragten?RI: Wie lange waren Sie noch in römisch 40 , nachdem die Kurden nach Ihnen fragten?

P: Bis ich alles organisiert hatte, nicht ganz zwei Wochen.

RI: Wo haben Sie sich diese zwei Wochen lang aufgehalten?

P: Bei Verwandten, aber ich bin gependelt zwischen Bekannten und Verwandten. Ich war nie fix an einem Ort.

RI: Weshalb fürchten Sie eine Rekrutierung bzw. Bestrafung durch das syrische Regime, obwohl dieses aktuell keinen Zugriff auf Ihre Heimatregion hat?

P: Es ist nicht sicher dort, es kann immer eskalieren. Es kann sein, dass das syrische Regime einmarschiert. Es kann auch sein, dass zwischen den Kurden und der syrischen Armee einen Deal abgeschlossen wird. Es könnte sein, dass sie mich im Rahmen eines Deals der syrischen Armee übergeben. Es gibt auch immer wieder einen Austausch von Gesuchten zwischen den Kurden und dem syrischen Regime.

RI: Weshalb fürchten Sie eine Rekrutierung durch die Kurden, obwohl Sie jenseits der maßgeblichen Jahrgänge sind (aktuell werden nur Jahrgänge 1998 bis 2004 rekrutiert)?

P: Als ich dort war, da nahmen sie den Jahrgang 1990. Das steht nur auf dem Papier, wenn es zu einem Krieg kommt, z.B. mit der Türkei, dann nehmen sie, wen sie kriegen können.

RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert.

P: Die Türkei schießt immer wieder auf das kurdische Gebiet.

RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Sie könnten über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Sie könnten über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).

P: Durch den Irak geht es gar nichts. Es gibt zwei Checkpoints seitens des syrischen Regimes. Durch die Türkei ist es die freie syrische Armee. Diese geht gar nicht, ich bin schon im Computer registriert, da ich ein Deserteur bin.

RI: Sie könnten die Checkpoints im Rahmen der syrischen Sicherheitsquadranten bei Quamischli und Al Hasaka umgehen.

P: Nein, das ganze Gebiet wird durch die syrische Armee bewacht.

RI: Hatten Sie noch weitergehende Probleme außer jenen, welche Sie bereits beim BFA und im Beschwerdeverfahren schilderten?

P: Ich habe alles geschildert.

Fragen des RV: Keine Fragen. Fragen des Regierungsvorlage, Keine Fragen.

Stellungnahme des RV: Ich verweise auf die eingebrachte Stellungnahme und das Beschwerdevorbringen. Stellungnahme des Regierungsvorlage, Ich verweise

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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