Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L515 2276583-1/10E
L515 2276638-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.1023, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.1023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch XXXX, geb. am XXXX, dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2023, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch römisch 40 , geb. am römisch 40 , dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind syrische Staatsangehörige und stellten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 19.9.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“).römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind syrische Staatsangehörige und stellten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 19.9.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“).
Die bP sind Brüder, wobei die Obsorge über die minderjährige bP2 aufgrund eines aktuellen Beschlusses des zuständigen Gerichts die volljährige bP1 ausübt.
I.2. Die volljährige bP1 und die minderjährige bP2 wurden durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, dass die bP1 seit 2017 wehrpflichtig sei, weshalb sie in das von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierte Gebiet ausgewichen wäre. Nachdem man auch dort versucht hätte sie zu rekrutieren, hätte sie gemeinsam mit der bP2 Syrien verlassen.römisch eins.2. Die volljährige bP1 und die minderjährige bP2 wurden durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, dass die bP1 seit 2017 wehrpflichtig sei, weshalb sie in das von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierte Gebiet ausgewichen wäre. Nachdem man auch dort versucht hätte sie zu rekrutieren, hätte sie gemeinsam mit der bP2 Syrien verlassen.
Die bP2 brachte vor, sie sei geflüchtet, weil sie nicht von den kurdischen Milizen rekrutiert werden wollte. Nach einem Aufenthalt in der Türkei, wo sich auch die Mutter und Schwester aufhalten, wäre beschlossen worden, dass die bP nach Österreich weiterreisen, damit die bP2 als Minderjähriger die Mutter und Schwester nachholen könne.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP1 am 13.06.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst legte die bP1 Folgendes dar:
römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP1 am 13.06.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst legte die bP1 Folgendes dar:
I.3.1. Im Rahmen einer Einvernahme vor der bB brachte die bP1 Folgendes vor:römisch eins.3.1. Im Rahmen einer Einvernahme vor der bB brachte die bP1 Folgendes vor:
„…
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, aber die Übersetzung war nicht korrekt und unterscheidet sich von meinen Angaben. Ich war aber so erschöpft und kannte mich überhaupt nicht aus und daher damals es nicht beanstanden konnte.
LA Welche Dinge waren Ihrer Meinung nach nicht korrekt eingetragen?
VP: Zum Beispiel, ich habe gesagt, wir sind auch vor dem Regime geflüchtet und haben unser Zuhause verlassen. Er hat dazu nur geschrieben, dass wir nur vor den Kurden geflüchtet sind, das andere hat er nicht erwähnt. Des Weiteren hat mich der Dolmetscher gefragt, was ich befürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien. Ich habe ihm gesagt, ich werde in das Gebiet vom Regime zurückkehren müssen. Ich bin illegal ausgereist und ich bin ein Gegner des Regimes, das hat er alles nicht geschrieben.
…
LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder sonstigen Behörden gesucht? Waren Sie jemals in Haft?
VP: Ja, ich werde von der Militärbehörde gesucht. Ich war niemals in Haft.
LA: Haben Sie den Militärdienst in Syrien geleistet?
VP: Nein, ich habe mich dem entzogen. Zuerst war unser Gebiet unter der Kontrolle der FSA. Dieses Gebiet wurde dann vom syrischen Regime zurückerobert. Ich war daher gezwungen aus diesem Gebiet zu flüchten, weil ich zu dem Zeitpunkt 2017 bereits ein Jahr vom Militärdienst flüchtig war. Ich hätte 2016 schon einrücken müssen.
LA. Haben Sie eine schriftliche Aufforderung erhalten, dass Sie zum Militärdienst sich melden müssen?
VP: Nein, wie gesagt unser Gebiet war befreit gewesen. Ich war nicht bei der Stellungskommission und habe nicht mein Militärbuch abgeholt.
…
FRAGEN zu Ihrer Person:
LA: Wo sind Sie geboren? (Land, Provinz, Stadt, Dorf…)
VP: Ich bin in Syrien, am XXXX in der Provinz Deir ez-Zor, die Stadt heißt XXXX, in der Ortschaft XXXX geboren worden.VP: Ich bin in Syrien, am römisch 40 in der Provinz Deir ez-Zor, die Stadt heißt römisch 40 , in der Ortschaft römisch 40 geboren worden.
…
LA: Ihr Bruder XXXX hat erklärt, dass Sie gemeinsam aus Syrien ausgereist sind, bitte schildern Sie Details zu Ihrer Reisebewegung innerhalb von Syrien. LA: Ihr Bruder römisch 40 hat erklärt, dass Sie gemeinsam aus Syrien ausgereist sind, bitte schildern Sie Details zu Ihrer Reisebewegung innerhalb von Syrien.
VP: Im Jahre 2017 sind wir von Deir Ez Zor, das von dem Regime kontrolliert wird geflüchtet und in das kurdische Gebiet von Deir Ez Zor übersiedelt. Dort lebten wir ca. 5 Jahre. Dann ist der Druck von Seiten der Türkei gegenüber den Kurden stärker geworden und so haben die Kurden dann begonnen Klein und Groß zu rekrutieren. So sahen wir uns gezwungen, auch dieses Gebiet zu verlassen. Es gab nämlich auch Kontrollposten und Straßenkontrollen, so dass man sich überhaupt nicht mehr bewegen konnte. So bin ich mit meinem kleinen Bruder Mohanad und mit meiner Mutter in die Türkei geflüchtet.
…
LA: Wie hieß das Gebiet unter kurdischer Kontrolle, in welches Sie 2017 übersiedelt sind?
VP: In einer Ortschaft namens XXXX, das gehört zum gebiet XXXX. VP: In einer Ortschaft namens römisch 40 , das gehört zum gebiet römisch 40 .
LA: Haben Sie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte, … wo) im Heimatland bzw. Herkunftsland?
VP: Wir besitzen ein Haus in XXXX. VP: Wir besitzen ein Haus in römisch 40 .
Nachgefragt gebe ich an, dass diese zurzeit leer steht.
LA: Wo lebt Ihr Vater?
VP: In Kuwait. Er ist XXXX. VP: In Kuwait. Er ist römisch 40 .
LA: Seit wann ist Ihr Vater in Kuwait?
VP: Seit längerer Zeit schon, genau kann ich es nicht sagen, aber seit ca. 15 Jahren.
LA: Ihr Bruder XXXX hat gemeint, Ihr Vater hätte Sie im Jahre 2017 in Syrien besucht?LA: Ihr Bruder römisch 40 hat gemeint, Ihr Vater hätte Sie im Jahre 2017 in Syrien besucht?
VP: Ja, da war er da, aber seitdem ist er nicht mehr zurückgekommen.
Nachgefragt gebe ich an, dass er zum zweiten Mal verheiratet war in Kuwait und er hat von seiner zweiten Frau 5 Kinder. Aber wir haben seine Kinder nicht gesehen. Auch kennen wir die Frau nicht, weil wir sie nie gesehen haben, aber er hat sich von ihr wieder scheiden lassen.
…
FRAGEN zum Fluchtgrund:
LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, dass Sie Syrien verlassen haben?
VP: Weil ich dort keinerlei Rechte habe und ich stehe auf der Seite von keiner Organisation oder Partei oder auf Seite der Regierung, weil ich der Meinung bin, dass alle im Unrecht sind und verfolgen den falschen Weg. Am Ende blieb uns in Syrien eigentlich nur die Alternative, eine Waffe zu tragen und entweder auf der einen Seite oder auf der anderen Seite der Kriegsparteien mitzukämpfen. Das bedeutet Tötung und Ermordung von unschuldigen Menschen und Zivilisten.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Syrien betreffend?
VP: Es gibt überhaupt keine Sicherheit. Man ist dort seines Leibes und Lebens nicht sicher. Ich bin prinzipiell gegen das Regime, von dem ich keine Gnade erwarten kann.
LA: Haben Sie von den kurdischen Einheiten jemals einen Einberufungsbefehl erhalten?
VP: Da die kurdischen verbände bekannte und Nachbarn von mir zwangsrekrutiert hatten, war es eine sichere Sache, dass sie mich auch rekrutieren würden, weshalb ich die Flucht ergriffen habe.
LA: Haben Sie je an Kampfhandlungen teilgenommen?
VP: Nein.
LA: Steht aktuell die Möglichkeit im Raum, von der Opposition als auch vom Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden?
VP: Die Kurden rekrutieren eigentlich ziemlich pauschal, es wird kein Alter bevorzugt und üben entsprechend Druck aus, ohne Unterscheidung zwischen Jung und Alt. Während das Regime Männer rekrutiert, die bereits 18 Jahre alt sind.
LA: Wer würde gegen Sie bei einer Rückkehr vorgehen, das Regime oder die Opposition?
VP: dagegen sprechen 5 Gründe: erstens wäre ich gezwungen in das Gebiet des Regimes zurückzukehren. Zweitens die illegale Ausreise ist ebenfalls strafbar, drittens die Asylantragstellung in Österreich wird ebenfalls von der Regierung geahndet, das gleiche gilt für meinen Bruder XXXX. Und große Angst habe ich vor der schiitischen Miliz, die mit dem Regime zusammenarbeiten. VP: dagegen sprechen 5 Gründe: erstens wäre ich gezwungen in das Gebiet des Regimes zurückzukehren. Zweitens die illegale Ausreise ist ebenfalls strafbar, drittens die Asylantragstellung in Österreich wird ebenfalls von der Regierung geahndet, das gleiche gilt für meinen Bruder römisch 40 . Und große Angst habe ich vor der schiitischen Miliz, die mit dem Regime zusammenarbeiten.
LA: Wen meinen Sie mit schiitischer Miliz?
VP: Ich meine damit vom Iran unterstützte Milizeinheiten. Diese kommen über den Irak nach Syrien, aber ursprünglich kommen diese Verbände und werden unterstützt vom Iran. Sie agieren nur in den Gebieten, die vom Regime kontrolliert werden.
LA: Sie haben zu Beginn der Einvernahme angegeben, Sie wären ein Gegner des Regimes, Weshalb sollte Sie das Regime als Gegner einstufen?
VP: Ich habe gelebt in einem Gebiet, das von der FSA befreit wurde. Bei dieser Armee handelt es sich um eine Art Volksarmee, ist volksnah und die Leute bei dieser Armee kommen aus dem Volk. Alleine aus diesem Grunde werde ich von dem Regime als Feind angesehen.
LA: Haben Sie sich der FSA angeschlossen, aus Ihrem Vorbringen kommt lediglich hervor, dass Sie zufällig in einem Gebiet gelebt haben, dass von der FSA eingenommen wurde. Dies betrifft aber auch andere Bewohner dieses Gebietes.
VP: Das, was ich vom Regime mitbekommen habe, war die beispiellose Brutalität mit der das Regime die Zurückeroberung dieses Gebietes vorgegangen ist, es wurden Kinder und Unschuldige brutal getötet und darunter befanden sich etliche Leute, die ich kannte, man kann dem Regime gegenüber nur feindselig eingestellt sein und das wird auch so angenommen.
LA: Haben Sie jemals an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen oder sich öffentlich gegen das Regime geäußert?
VP: Öffentlich nicht, aber unter Freunden oder Verwandten habe ich mich schon entsprechend gegen das Regime geäußert.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet?
VP: In andere Gebiete, wo das Regime die Kontrolle hat, kann ich natürlich nicht hin. Das Gebiet, wo das Regime keine Kontrolle hat, gibt es keine Sicherheit, und zwar, wegen der Türken, die immer wieder dort Unruhe stiften.
LA: Theoretisch, was würde bei aktueller Heimkehr nach Syrien passieren? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Die 5 Gründe, die ich bereits genannt habe, die würden dagegensprechen.
LA: Sind Sie im Heimatland oder Herkunftsland schon straffällig geworden? Wenn ja, weshalb?
VP: Nein.
Belehrung:
Sie haben die Möglichkeit im Anschluss an die heutige Einvernahme in die aktuellen Länderfeststellungen bezüglich Ihres Heimatlandes Syrien von 29.12.2022 (Version 8) Einsicht zu nehmen und haben die Möglichkeit binnen einer Frist von 2 Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
Haben Sie das verstanden?
VP: Ich verzichte auf die Abgabe einer Stellungnahme, weil meine Angaben entsprechen dem, was ich in Syrien erlebt habe. Und daher brauche ich diese Informationen nicht.
…
Nach Rückübersetzung gibt die VP noch an, dass er im Falle einer Rückkehr mit weiteren Gründen konfrontiert wäre:
VP: Das Geringste wäre Gefängnis, im Gefängnis gibt es natürlich Misshandlungen und letztendlich würde ich dazu gezwungen, mit der Waffe an der Front mitzukämpfen.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Niederschrift und die Rückübersetzung!
LA: Haben Sie an die Möglichkeit gedacht, für Ihren Bruder Mohanad in Österreich die Obsorge bzw. auch die gesetzliche Vertretung zu beantragen?
VP: Ja, ich möchte schon gerne. Ich würde gerne für seine Pflege und Erziehung verantwortlich sein, aber ich fühle mich noch nicht so sicher, dass ich auch die gesetzliche Vertretung übernehmen möchte.
…“
I.3.2. Im Rahmen einer Einvernahme vor der bB brachte die bP2 Folgendes vor:römisch eins.3.2. Im Rahmen einer Einvernahme vor der bB brachte die bP2 Folgendes vor:
„…
FRAGEN zu Ihrer Person:
LA: Wo sind Sie geboren? (Land, Provinz, Stadt, Dorf…)
VP: Ich bin in Syrien, in der Provinz Deir ez-Zor im Bezirk XXXX, in der Ortschaft XXXX geboren worden.VP: Ich bin in Syrien, in der Provinz Deir ez-Zor im Bezirk römisch 40 , in der Ortschaft römisch 40 geboren worden.
…
FRAGEN zu Ihren Lebensumständen vor Ort:
LA: Nennen Sie Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeinde, Wohnviertel, Straße, Hausnummer) bzw. Herkunftsland!
VP: 2017 haben wir unser Zuhause in Deir Ez Zor verlassen und begaben uns nach XXXX. Dazu erkläre ich, dass Deir Ez Zor geteilt ist. Der eine Teil, in dem wir wohnten steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der andere Teil wird von den Kurden kontrolliert. Weil meine Brüder vom Regime aufgefordert waren, den Militärdienst zu leisten, sind wir nach XXXX gegangen und haben in einem Gebiet namens XXXX ein Haus gemietet. VP: 2017 haben wir unser Zuhause in Deir Ez Zor verlassen und begaben uns nach römisch 40 . Dazu erkläre ich, dass Deir Ez Zor geteilt ist. Der eine Teil, in dem wir wohnten steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der andere Teil wird von den Kurden kontrolliert. Weil meine Brüder vom Regime aufgefordert waren, den Militärdienst zu leisten, sind wir nach römisch 40 gegangen und haben in einem Gebiet namens römisch 40 ein Haus gemietet.
LA: Gab es von Seiten der Kurden auch Aufforderungen gegen Ihre Brüder zum Militärdienst?
VP. Ja, die hatten dann Ruhe vor dem Militärdienst, aber im Jahr 2022 hat es Druck seitens der Kurden dort gegeben. Aus diesem Grund haben wir auch XXXX verlassen und sind in die Türkei gegangen. VP. Ja, die hatten dann Ruhe vor dem Militärdienst, aber im Jahr 2022 hat es Druck seitens der Kurden dort gegeben. Aus diesem Grund haben wir auch römisch 40 verlassen und sind in die Türkei gegangen.
LA: Hatte Ihre Familie in XXXX auch ein Haus?LA: Hatte Ihre Familie in römisch 40 auch ein Haus?
VP: Es ist das Eigentum eigentlich der ganzen Familie, meine Onkel väterlicherseits wohnten auch dort. Die Onkel haben auch XXXX verlassen, denn sie sind auch mit uns nach XXXX übersiedelt. Das Haus in XXXX steht jetzt leer. VP: Es ist das Eigentum eigentlich der ganzen Familie, meine Onkel väterlicherseits wohnten auch dort. Die Onkel haben auch römisch 40 verlassen, denn sie sind auch mit uns nach römisch 40 übersiedelt. Das Haus in römisch 40 steht jetzt leer.
…
FRAGEN zum Fluchtgrund:
LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, dass Sie Syrien verlassen haben?
VP: Ich bin mit meinen Brüdern ausgereist, weil meine Brüder zum Militärdienst hätten einrücken müssen. Und in ein paar Jahren wäre es bei mir das Gleiche gewesen.
LA: Gab es Vorfälle, in denen Sie persönlich einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt?
VP: Es sind einige Sachen vorgefallen. Ich erinnere mich nicht so gut daran und ich möchte auch nicht so gerne darüber reden. Der Druck war auf die Brüder von zwei Seiten. Einerseits waren die Brüder aufgefordert von der Regierung zum Militärdienst zu gehen, andererseits haben die Kurden auf Druck von der Türkei auch damit begonnen, junge Burschen einzuziehen.
LA: Obwohl Sie nicht über Dinge reden möchten, die Sie gesehen oder miterlebt haben, hätte ich gerne gewusst, ob das Dinge gewesen sind, die Sie persönlich betroffen haben oder ob es Dinge waren, die mit der allgemeinen Kriegslage in Syrien zu tun hatten. Möchten Sie zumindest hierzu kurz etwas angeben?
VP: Ich war nicht davon betroffen, aber ich habe Sachen gesehen, die in Zusammenhang mit dem Krieg dort stehen.
…
LA: Theoretisch, was würde bei aktueller Heimkehr nach Syrien passieren? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Das wäre schlecht, weil wir sind erstens illegal ausgereist, zweitens haben wir in Österreich um Asyl angesucht. Es besteht die Gefahr, dass mein Bruder sofort und ich in ein paar Jahren zum Militär einrücken müssen. Und eine zweite Gefahr besteht durch die schiitische Miliz in Syrien. Es wäre durchaus möglich, dass ich und mein Bruder von diesen rekrutiert werden.
LA: Sind Sie im Heimatland oder Herkunftsland schon straffällig geworden? Wenn ja, weshalb?
VP: Nein.
Belehrung:
Der gesetzlichen Vertretung werden nun aktuelle Länderfeststellungen bezüglich Ihres Heimatlandes Syrien übergeben. Es besteht die Möglichkeit binnen einer Frist von 2 Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
Haben sie das verstanden?
VP: Ja.
…“
I.4. Mit den im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). römisch eins.4. Mit den im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Die bP ging davon aus, dass die bP aus Syrien stammen, aus der Provinz Deir Ez-Zor, aus dem Bezirk XXXX, aus der Ortschaft XXXX stammen. Ihr Vater pendelt zwischen Kuwait (XXXX) und Syrien hin.Die bP ging davon aus, dass die bP aus Syrien stammen, aus der Provinz Deir Ez-Zor, aus dem Bezirk römisch 40 , aus der Ortschaft römisch 40 stammen. Ihr Vater pendelt zwischen Kuwait (römisch 40 ) und Syrien hin.
Der Vater wäre das letzte Mal im Jahr 2017 in Syrien bei der Familie aufhältig gewesen. Die Mutter, und die bP wären im Juli 2022 von Syrien/XXXX in die Türkei zur Schwester der bPübersiedelt.
Die Kernfamilie (Mutter und Schwester) lebe nach wir vor in der Türkei.
Die bP verfügen über weitere Angehörige im Herkunftsstaat/Deir Ez-Zor.
Zum Zeitpunkt der Ausreise der bP wäre keine Rekrutierungsbeabsichtigung seitens des syrischen Militärs oder auch anderen Einheiten gegenüber den bP vorgelegen.
Es wäre nicht festzustellen, wonach die bP durch Ihre Ausreise als politischer Gegner für das syrische Regime gelten sollten. Eine anderswertige Gefährdung, welche einzig aufgrund personenbezogener Merkmale abzielte, wie etwa aufgrund der Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, sei den gegenständlichen Verfahrenszusammenhängen nicht zu entnehmen.
Sie wären unbescholten im Herkunftsstaat, hätten niemals Probleme mit Behörden, Polizei oder Militär gehabt und hätten Syrien bereits völlig unbehelligt vor einer Wehrdienst-verpflichtung verlassen.
Im Zuge des Verfahrens wären keine Gründe zutage getreten, wonach für die Behörde davon auszugehen ist, dass die bP unter Berücksichtigung Ihrer Anknüpfungspunkte in Syrien, keine Unterstützung im Herkunftsstaat vorfinden werden, sie sich zudem in einem Umfeld befänden, wo sie sozialisiert wurden und der Sprache und Gepflogenheiten mächtig sind. Es befände sich verwandtschaftliches und familiäres Umfeld im Herkunftsstaat, zu welchen sie steten Kontakt hielten.
Der Herkunftsstaat, sei über den Flughafen Damaskus, grundsätzlich mit dem Flugzeug erreichbar.
In Syrien sei die Sicherheitslage nach wie vor in zahlreichen Landesteilen als instabil zu bezeichnen. Eine allgemeine Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr sei infolge der kriegsbedingten Situation derzeit nicht auszuschließen. Eine Gefährdung für Leib und Leben sei derzeit für jede Person innerhalb des syrischen Staatsgebietes zweifelsfrei gegenwärtig.
I.5. Die bP erhoben jeweils Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes:römisch eins.5. Die bP erhoben jeweils Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes:
I.5.1. Gegen Spruchpunkt I. des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhoben die bP, vertreten durch die BBU GmbH, die im Akt vorliegende Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der bP1 drohe asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, da die bP1 im wehpflichtigen Alter sei, den Wehrdienst nicht geleistet und sich diesem somit durch die Ausreise aus Syrien entzogen habe. Der bP1 drohe nicht nur Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der damit einhergehenden unterstellten oppositionellen Gesinnung, sondern auch zwangsweise Rekrutierung. römisch eins.5.1. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhoben die bP, vertreten durch die BBU GmbH, die im Akt vorliegende Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der bP1 drohe asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, da die bP1 im wehpflichtigen Alter sei, den Wehrdienst nicht geleistet und sich diesem somit durch die Ausreise aus Syrien entzogen habe. Der bP1 drohe nicht nur Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der damit einhergehenden unterstellten oppositionellen Gesinnung, sondern auch zwangsweise Rekrutierung.
Zudem drohe den bP Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung.
Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Die bP stammen aus Deir ez Zor und wird jenes Gebiet aus dem sie stammt, von der Regierung kontrolliert. Der vorübergehende Zufluchtsort der bP im Kurdengebiet liege in der Nähe jenes Gebietes, welches von der Regierung kontrolliert wird. Aktuell verfügt die Regierung auch über Niederlassungen im Kurdengebiet und sei dort in der Lage, Rekrutierungen vorzunehmen.
Ebenso handle es sich bei Deir es Zor um ein ehemaliges Oppositionsgebiet, weshalb den bP aufgrund ihrer Abstammung aus diesem Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
Die Weigerung, sich im Kurdengebiet den dortigen Kräften anzuschließen, würde dort als oppositionelle Gesinnung gesehen werden.
Die genannten Gründe gelten für die bP2 sinngemäß, zumal sie in absehbarer Zeit das wehrpflichtige Alter erreicht.
I.6. Das ho. Gericht beraumte für den 25.3.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. römisch eins.6. Das ho. Gericht beraumte für den 25.3.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
I.8.1. Mit der Ladung vom 07.02.2024 wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Ausreisegründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden die bP eingeladen, sich eine Woche vor Verhandlungstermin bei Gericht einlangend zu an sie gerichtete Fragen zu äußern. Die bP äußerten sich nicht. römisch eins.8.1. Mit der Ladung vom 07.02.2024 wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Ausreisegründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden die bP eingeladen, sich eine Woche vor Verhandlungstermin bei Gericht einlangend zu an sie gerichtete Fragen zu äußern. Die bP äußerten sich nicht.
I.8.2. Die bP wurde ebenfalls eingeladen, sich im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung als Verfahrenspartei im Beschwerdeverfahren zu äußern, eine Stellungnahme der bP langte nicht ein.römisch eins.8.2. Die bP wurde ebenfalls eingeladen, sich im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung als Verfahrenspartei im Beschwerdeverfahren zu äußern, eine Stellungnahme der bP langte nicht ein.
I.8. Am 25.3.3034 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die bB entsandte keinen Vertreter. Die beantragte mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:römisch eins.8. Am 25.3.3034 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die bB entsandte keinen Vertreter. Die beantragte mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
„…
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P: Diese Gründe sind noch immer vorhanden.
…
RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten?
P1 und P2: Wir wären bereit dazu.
…
RI: Wo und unter welchen Verhältnissen leben diese Verwandten?
P: Die Verwandten die in Deer ElZor leben, sind nicht mehr jung. Die jungen Leute haben Syrien verlassen.
RI: Leben diese älteren Verwandten in jenem Teil von Deer ElZor, der von der Regierung kontrolliert wird oder in jenem Teil, der von den Kurden kontrolliert wird?
P: Sie leben dort, wo das Regime die Kontrolle hat.
RI: Unter welcher Kontrolle befindet sich XXXX jetzt?RI: Unter welcher Kontrolle befindet sich römisch 40 jetzt?
P: Zum Zeitpunkt unserer Ausreise war XXXX unter Kontrolle des syrischen Regimes. Zurzeit herrschen dort die Kurden. P: Zum Zeitpunkt unserer Ausreise war römisch 40 unter Kontrolle des syrischen Regimes. Zurzeit herrschen dort die Kurden.
RI: Welche nächste größere Stadt befinde sich in der Nähe von Bahra?
P: XXXX ist ein Teil von XXXX. Deer ElZor besteht aus zwei Hälften, der eine heißt XXXX, der andere XXXX. P: römisch 40 ist ein Teil von römisch 40 . Deer ElZor besteht aus zwei Hälften, der eine heißt römisch 40 , der andere römisch 40 .
RI gibt an, in Bezug auf eine Ortsrecherche die von der belangten Behörde protokollierten Orte bei XXXX lediglich hinsichtlich eines Ortes in der Nähe von XXXX fündig geworden zu sein. Ein Gebiet XXXX konnte nicht eruiert werden, jedoch das wohl von der P gemeinte Gebiet XXXX (arabisch […] XXXX , XXXX ‚ XXXX, heute häufig auch XXXX […] ‚die XXXX), eine Kulturlandschaft im Nordwesten des Irak und im Nordosten Syriens.RI gibt an, in Bezug auf eine Ortsrecherche die von der belangten Behörde protokollierten Orte bei römisch 40 lediglich hinsichtlich eines Ortes in der Nähe von römisch 40 fündig geworden zu sein. Ein Gebiet römisch 40 konnte nicht eruiert werden, jedoch das wohl von der P gemeinte Gebiet römisch 40 (arabisch […] römisch 40 , römisch 40 ‚ römisch 40 , heute häufig auch römisch 40 […] ‚die römisch 40 ), eine Kulturlandschaft im Nordwesten des Irak und im Nordosten Syriens.
P: Der Fluss Euphrat fließt durch die Stadt und teilt die Stadt in zwei Teile. Der südliche Teil heißt XXXX und der nördliche XXXX. P: Der Fluss Euphrat fließt durch die Stadt und teilt die Stadt in zwei Teile. Der südliche Teil heißt römisch 40 und der nördliche römisch 40 .
RV verweist auf die in der Beschwerde befindliche Graphik. Regierungsvorlage verweist auf die in der Beschwerde befindliche Graphik.
RI: Sie gaben an, die Familie besäße ein Haus in (laut Schreibweise der belangten Behörde) „ XXXX (gemeint wohl „XXXX“). Wo befindet sich dieses genau?RI: Sie gaben an, die Familie besäße ein Haus in (laut Schreibweise der belangten Behörde) „ römisch 40 (gemeint wohl „XXXX“). Wo befindet sich dieses genau?
P: ES ist ein Bezirk von Deer ElZor. Der hat zwei Namen und dort ist es. Die zwei Bezirke heißen XXXX und XXXX. Wir hatten dort ein Haus gehabt und Garten, Hasen und Hühner. P: ES ist ein Bezirk von Deer ElZor. Der hat zwei Namen und dort ist es. Die zwei Bezirke heißen römisch 40 und römisch 40 . Wir hatten dort ein Haus gehabt und Garten, Hasen und Hühner.
RI: Befindet sich das Haus im Regierungsgebiet oder im Kurdengebiet?
P: Das Haus wurde zerstört.
RI wiederholt die Frage.
P: Zurzeit hat das Regime die Kontrolle über das Gebiet.
RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in römisch 40 , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?
P: Zuerst waren wir in Zelten untergebracht. Dann haben wir ein Haus gemietet. Zwei Monate später kamen wir wieder in die Zelte, danach haben wir Syrien verlassen.
RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?
P: Subsidiärer Schutz ist beruhigend, aber Asyl ist sehr beruhigend.
RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder!
P: Wir haben diese Beschwerde nicht verfasst, dass haben andere gemacht. Daher kann ich die Frage nicht beantworten.
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich werde vom Militär verfolgt, ich muss zum syrischen Militär. Ich habe nicht vor, dies zu tun. Ich weiß nicht, ich kenne die Gründe vom BFA nicht für das Verleihen vom subsidiären Schutz. Ich weiß nur, dass Asyl eine gewisse Sicherheit gibt, daher haben wir das gemacht.
RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
P: Nein. Wir sind mit einem Tross von Menschen mitgegangen.
RI: Warum nicht?
P: Wir haben nicht gewusst, dass wir in einem der Länder Asylanträge stellen könnten. Alle Menschen, die auf der Flucht waren, haben ebenfalls in keinem dieser Länder Asylanträge gestellt. Wir haben kein bestimmtes Ziel gehabt. Bei der letzten Fahrt stiegen wir aus dem Auto aus und uns wurde gesagt, wir sind jetzt in Österreich und ihr könnt hier Asylanträge stellen.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in den Teil von den Kurden kontrollierten Teil von Deir Ez Zoor erwarten?
P1: Ich würde höchstwahrscheinlich vom Militär eingezogen werden, das will ich nicht.
P2: Natürlich kann ich dort leben, aber in ein oder zwei Jahren muss ich dann zum Militär und das will ich nicht.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in den Teil von der Regierung kontrollierten Teil von Deir Ez Zoor erwarten?
P1: Die Gefahr, dass ich vom Militär eingezogen werde, ist sehr groß. Ich will auf keinen Fall beim syrischen Militär dabei sein.
P2: In ein oder zwei Jahren muss ich zum Militär und das will ich nicht.
RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen?
P1: Im Juli 2022.
P2: Ich habe die Idee nie gehabt, aber ich bin mit meinem Bruder mitgefahren. Meine Mutter, mein Bruder und ich haben gemeinsam Syrien verlassen.
RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist?
P1: Im selben Monat, wo die Idee kam, haben wir tatsächlich Syrien verlassen. Das war im Juli 2022.
RI: Warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist?
P: Weil die türkische Armee diese Ortschaften erreicht hat. Da war nicht viel Zeit zum Denken und wir mussten sofort handeln und haben deshalb das Land verlassen. Wir wussten nicht, was die türkische Armee vorhat.
RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn es dort keinen Krieg gäbe?
P: Natürlich hätten wir Syrien nicht verlassen.
RI: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
P: Sozialhilfe.
RI: Sie haben als subsidiär Schutzberechtigter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Warum gehen Sie keiner Arbeit nach?
P1: Ich habe einen Deutschkurs besucht und besuche zurzeit einen zweiten Deutschkurs. Danach habe ich vor, arbeiten zu gehen.
P2: Ich bin in einer regulären Schule, aber in keiner regulären Klasse. Ich bin in einer Sonderklasse, wo nur Deutsch unterrichtet wird. Wenn meine Deutschkenntnisse gut sind, dann wechsele ich in eine normale Klasse.
RI: Warum stellten Sie Ihren Antrag gerade in Österreich?
P: Die Leute, die uns hierher gebracht haben, haben uns geraten, hier in Österreich Asylanträge zu stellen.
RI hält P die Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor.
P: Sie haben recht, aber zusätzlich hat uns unser Bruder auch den Rat gegeben, in Österreich um Asyl anzusuchen.
RI: Weshalb würden Sie nicht für das Assad-Regime bzw. für die Kurden kämpfen wollen?
P1: Wenn ich an der Front kämpfen muss, dann, entweder töte ich unschuldige Menschen oder ich werde getötet. Das ist der Grund.
P2: Das, was mein Bruder gesagt hat, trifft auch auf mich zu. Ich möchte nicht in der syrischen Armee kämpfen.
RI: Welche konkreten Rekrutierungsversuche seitens des syrischen Regimes/der Kurden/einer sonstigen Bürgerkriegspartei gab es Ihnen gegenüber?
P: Im Jahr 2017 war Deer ElZor von der freien syrischen Armee kontrolliert. Dann kam die syrische Armee und hat die freie Armee vertrieben und hat sofort begonnen, die wehrfähigen Männer einzufangen. Ich habe dann gehört und gesehen, wie junge Leute in meinem Alter von der Straße weggeholt wurden. Dann habe ich gehört, wenn jemand der wehrpflichtig ist und sich nicht meldet, wird innerhalb von zwei Wochen verhaftet und zum Militärdienst eingezogen.
RI: Sie hätten die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab)?RI: Sie hätten die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB Sitzung 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab)?
P: Erstens habe ich das Geld nicht, zweitens, wenn ich das Geld hätte und gezahlt hätte, gäbe es keine Garantie, dass das Militär trotzdem mich nicht eines Tages zu sich holt.
RI: Weshalb fürchten Sie –ihrem Beschwerdevorbringen folgend- eine Rekrutierung durch das syrische Regime in der Kurdenregion, obwohl dieses laut Länderinformationen dort nur in den kleinen Sicherheitsquadraten (in al-Qamishli und al-Hasakah) Zugriff hat?
P: In anderen Gebiete Syriens, wo andere Gruppierungen herrschen, gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen, auch an der türkischen Grenze. Das bedeutet für mich, es gäbe keinen Ort, der für mich sicher ist und ich nicht zu einer Partei gehen muss, um für sie zu kämpfen.
RI an P2: Gab es Ihnen gegenüber irgendwelche konkrete Rekrutierungsversuche?
P2: Seitens kurdischer Parteien wurde ich angesprochen, um für sie zu kämpfen. Die Kurden haben für Kämpfer keine Altersbegrenzung. Seitens der syrischen Armee gab es keine Versuche, mich zum Militärdienst zu bemühen, weil ich das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht habe.
RI: Wie haben Sie reagiert, als Sie angesprochen wurden?
P2: Soweit ist es nicht gekommen. Aber die Angst war da, dass Kurden kommen und mich holen.
RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert.
P: Zurzeit herrscht eine trügerische Ruhe. In Wirklichkeit kann ein Krieg in Syrien jederzeit ausbrechen.
RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren letzten Aufenthaltsort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Sie könnten auch über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren letzten Aufenthaltsort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Sie könnten auch über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).
P: Araber, die im Kurdengebiet leben sind unerwünscht. Darüber hinaus werden im Norden Syriens Kämpfe ausgetragen zwischen Sippen und Kurden, immer wieder.
RI: Der Süden des Kurdengebiets ist mehrheitlich von Arabern bewohnt.
P: Ja, sie haben Recht. Aber es gibt immer Konflikte zwischen den Arabern und den Kurden im Inneren des Landes. Ich habe keine Wohnstätte, keine Arbeit, wie soll ich da existieren.
RI: Sie sind junge, gesunde und arbeits- und sichtlich auch anpassungsfähige Männer. Was spricht dagegen, dass Sie sich einem Gebiet, welches nicht vom syrischen Regime bzw. den Kurden, sondern etwa von der SNA/FSA, der HTS kontrolliert wird, niederlassen? Ebenso sind die Machthaber im Gebiet der SNA/FSA bestrebt, in ihrem Gebiet Araber anzusiedeln. Im Gebiet der HTS bzw. der SNA/FSA würde auch keine allgemeine Wehrpflicht herrschen. Ebenso bestehen Grenzübergänge, welche von den dortigen Machthabern kontrolliert werden und über die man von der Türkei bzw. vom Irak aus in diese Regionen einreisen kann (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). RI: Sie sind junge, gesunde und arbeits- und sichtlich auch anpassungsfähige Männer. Was spricht dagegen, dass Sie sich einem Gebiet, welches nicht vom syrischen Regime bzw. den Kurden, sondern etwa von der SNA/FSA, der HTS kontrolliert wird, niederlassen? Ebenso sind die Machthaber im Gebiet der SNA/FSA bestrebt, in ihrem Gebiet Araber anzusiedeln. Im Gebiet der HTS bzw. der SNA/FSA würde auch keine allgemeine Wehrpflicht herrschen. Ebenso bestehen Grenzübergänge, welche von den dortigen Machthabern kontrolliert werden und über die man von der Türkei bzw. vom Irak aus in diese Regionen einreisen kann vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).
P: Wo ist das?
RI wiederholt den VORHALT.
P: In Aleppo und in Idlib herrscht das System. Für mich heißt das, dass es keine Sicherheit gibt.
RI: Sind Sie in Syrien vorbestraft?
P1 und P2: Nein.
RI: Gibt es noch weitere Rückkehrhindernisse nach Syrien als jene, welche sie beim BFA und im Beschwerdeverfahren bisher schilderten?
P1 und P2: Wir wollen den Asylstatus haben.
RI wiederholt die Frage.
P1 und P2: Nein, es gibt keine anderen Gründe.
Fragen des RV:
RV: Die P gaben an, dass Sie den Ausreiseentschluss gefasst haben, nachdem die Türken die Gegend „erreicht“ haben. Was meinen Sie mit „erreicht“ haben.?Regierungsvorlage, Die P gaben an, dass Sie den Ausreiseentschluss gefasst haben, nachdem die Türken die Gegend „erreicht“ haben. Was meinen Sie mit „erreicht“ haben.?
P1: Diese kleinen Ortschaften in der Nähe der türkischen Grenze waren