TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/5 G314 2281716-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2024
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Entscheidungsdatum

05.08.2024

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G314 2208720-1/17E
G314 2281716-1/13E
G314 2281713-1/13E
G314 2281718-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 18.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der serbischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , und 4. XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , alle vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Anträge vom 13.04.2022 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der serbischen Staatsangehörigen 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , und 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Anträge vom 13.04.2022 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht erkannt:

A) In Stattgebung der Anträge vom XXXX .2022 werdenA) In Stattgebung der Anträge vom römisch 40 .2022 werden

1.       der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG,1.       der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG,

2.       dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG,2.       dem Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG,

3.       dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG und3.       dem Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG und

4.       dem Viertbeschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt.4.       dem Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Am XXXX .2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin XXXX (BF1) nach ihrer Eheschließung mit dem in Österreich unbefristet aufenthaltsberechtigten XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom XXXX .2018 mit der Begründung abgewiesen, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Am römisch 40 .2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 (BF1) nach ihrer Eheschließung mit dem in Österreich unbefristet aufenthaltsberechtigten römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom römisch 40 .2018 mit der Begründung abgewiesen, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Am XXXX beantragten die BF1 und ihr am XXXX .2018 geborener Sohn, der minderjährige Viertbeschwerdeführer (BF4), unter Berufung auf XXXX als Ehemann der BF1 und Vater des BF4 die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Diese Anträge wurden, nach erfolgtem Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung, durch die Bescheide der Niederlassungsbehörde vom XXXX .2019 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden durch das Verwaltungsgericht XXXX mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen.Am römisch 40 beantragten die BF1 und ihr am römisch 40 .2018 geborener Sohn, der minderjährige Viertbeschwerdeführer (BF4), unter Berufung auf römisch 40 als Ehemann der BF1 und Vater des BF4 die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Diese Anträge wurden, nach erfolgtem Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung, durch die Bescheide der Niederlassungsbehörde vom römisch 40 .2019 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden durch das Verwaltungsgericht römisch 40 mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen.

Wegen des Verdachts, dass sich die BF1 weiterhin im Bundesgebiet aufgehalte, leitete das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Bei einer Kontrolle am XXXX 2019 wurden die BF1 und der BF4 an ihrer Meldeadresse angetroffen und ihre Reisepässe sichergestellt. Beide wurden wegen § 120 FPG angezeigt. Bei einer weiteren Wohnungsüberprüfung am XXXX .2022 wurden auch die Reisepässe der beiden älteren Söhne der BF1, des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers (BF2) und des am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführers (BF3) sichergestellt.Wegen des Verdachts, dass sich die BF1 weiterhin im Bundesgebiet aufgehalte, leitete das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Bei einer Kontrolle am römisch 40 2019 wurden die BF1 und der BF4 an ihrer Meldeadresse angetroffen und ihre Reisepässe sichergestellt. Beide wurden wegen Paragraph 120, FPG angezeigt. Bei einer weiteren Wohnungsüberprüfung am römisch 40 .2022 wurden auch die Reisepässe der beiden älteren Söhne der BF1, des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers (BF2) und des am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführers (BF3) sichergestellt.

Am XXXX .2022 stellte die BF1 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 Abs 2 AsylG, ebenso der durch sie gesetzlich vertretene BF3 und der durch XXXX gesetzlich vertretene BF4. Der damals noch minderjährige und durch die BF1 gesetzlich vertretene BF2 stellte einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 Abs 1 AsylG.Am römisch 40 .2022 stellte die BF1 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, ebenso der durch sie gesetzlich vertretene BF3 und der durch römisch 40 gesetzlich vertretene BF4. Der damals noch minderjährige und durch die BF1 gesetzlich vertretene BF2 stellte einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Am XXXX .2022 wurde die BF1 dazu niederschriftlich vor dem BFA einvernommen und zu ihrem Privat- und Familienleben und ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt.Am römisch 40 .2022 wurde die BF1 dazu niederschriftlich vor dem BFA einvernommen und zu ihrem Privat- und Familienleben und ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt.

Mit dem Schreiben vom XXXX .2022 informierte das BFA die BF1 über das gegen sämtliche Beschwerdeführer (BF) geführte Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und forderte sie auf, sich zur beabsichtigten Erlassung von Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF1 erstattete am XXXX .2022 eine entsprechende Stellungnahme und übermittelte dem BFA diverse Unterlagen. Mit dem Schreiben vom römisch 40 .2022 informierte das BFA die BF1 über das gegen sämtliche Beschwerdeführer (BF) geführte Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und forderte sie auf, sich zur beabsichtigten Erlassung von Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF1 erstattete am römisch 40 .2022 eine entsprechende Stellungnahme und übermittelte dem BFA diverse Unterlagen.

Am XXXX .2022 erteilte das BFA einen Verbesserungsauftrag betreffend die Anträge vom XXXX .2022. Mit Eingabe vom XXXX .2022 langten die geforderten Unterlagen und Dokumente beim BFA ein. Danach setzte das BFA in dieser Angelegenheit keine weiteren Ermittlungsschritte, führte keine Registerabfragen durch und nahm keinen Kontakt mit den BF auf. Es erließ auch keine die BF betreffende Entscheidung.Am römisch 40 .2022 erteilte das BFA einen Verbesserungsauftrag betreffend die Anträge vom römisch 40 .2022. Mit Eingabe vom römisch 40 .2022 langten die geforderten Unterlagen und Dokumente beim BFA ein. Danach setzte das BFA in dieser Angelegenheit keine weiteren Ermittlungsschritte, führte keine Registerabfragen durch und nahm keinen Kontakt mit den BF auf. Es erließ auch keine die BF betreffende Entscheidung.

Mit dem am XXXX .2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz teilte der Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER mit, von der BF1 mit der rechtsfreundlichen Vertretung betraut worden zu sein. Er übermittelte dem BFA medizinische Unterlagen betreffend den BF4 und erbat eine Information darüber, ob die Ausfolgung der in Bälde ablaufenden Reisepässe der BF für eine rechtzeitige Verlängerung möglich sei.Mit dem am römisch 40 .2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz teilte der Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER mit, von der BF1 mit der rechtsfreundlichen Vertretung betraut worden zu sein. Er übermittelte dem BFA medizinische Unterlagen betreffend den BF4 und erbat eine Information darüber, ob die Ausfolgung der in Bälde ablaufenden Reisepässe der BF für eine rechtzeitige Verlängerung möglich sei.

Mit Eingabe vom XXXX .2023 informierte die Staatsanwaltschaft XXXX das BFA darüber, dass ein gegen den BF3 geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei.Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 informierte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das BFA darüber, dass ein gegen den BF3 geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei.

Mit den am XXXX .2023 beim BFA eingebrachten Schriftsätzen erhob die nunmehr vom Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER vertretene BF1 im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreterin des BF3 und des BF4 eine Säumnisbeschwerde, weil innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG ergangen sei, ebenso der inzwischen volljährige BF2.Mit den am römisch 40 .2023 beim BFA eingebrachten Schriftsätzen erhob die nunmehr vom Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER vertretene BF1 im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreterin des BF3 und des BF4 eine Säumnisbeschwerde, weil innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG ergangen sei, ebenso der inzwischen volljährige BF2.

Mit dem Schreiben vom XXXX 2023 informierte das BFA die BF1 über die beabsichtigte Abweisung der Anträge sowie die beabsichtigte Erlassung von Rückkehrentscheidungen und forderte sie auf, sich innerhalb von 14 Tagen dazu und zu den gleichzeitig übermittelten Informationen über die Situation in Serbien, insbesondere die medizinische Versorgung dort, zu äußern. Nach dem fruchtlosen Verstreichen dieser Frist legte das BFA die Säumnisbeschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.Mit dem Schreiben vom römisch 40 2023 informierte das BFA die BF1 über die beabsichtigte Abweisung der Anträge sowie die beabsichtigte Erlassung von Rückkehrentscheidungen und forderte sie auf, sich innerhalb von 14 Tagen dazu und zu den gleichzeitig übermittelten Informationen über die Situation in Serbien, insbesondere die medizinische Versorgung dort, zu äußern. Nach dem fruchtlosen Verstreichen dieser Frist legte das BFA die Säumnisbeschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Am XXXX .2024 legten die BF dem BVwG zur Verhandlungsvorbereitung mehrere Urkunden vor.Am römisch 40 .2024 legten die BF dem BVwG zur Verhandlungsvorbereitung mehrere Urkunden vor.

Am 25.04.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der sämtliche BF und XXXX (letzterer als Zeuge) vernommen wurden. Nach Teilnahmeverzicht nahm keine informierte Person des BFA an der Verhandlung teil. Den BF wurde die Vorlage ergänzender Urkunden aufgetragen.Am 25.04.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der sämtliche BF und römisch 40 (letzterer als Zeuge) vernommen wurden. Nach Teilnahmeverzicht nahm keine informierte Person des BFA an der Verhandlung teil. Den BF wurde die Vorlage ergänzender Urkunden aufgetragen.

Auftragsgemäß legten die BF mit den Eingaben vom XXXX .2024 und vom XXXX .2024 aktuelle medizinische Unterlagen betreffend den BF4, einen Bericht der Kinder- und Jugendhilfe betreffend den BF3, sowie den Nachweis für die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch den BF2 vor. Auftragsgemäß legten die BF mit den Eingaben vom römisch 40 .2024 und vom römisch 40 .2024 aktuelle medizinische Unterlagen betreffend den BF4, einen Bericht der Kinder- und Jugendhilfe betreffend den BF3, sowie den Nachweis für die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch den BF2 vor.

Am 18.07.2024 wurde die Verhandlung vor dem BVwG fortgesetzt. Nach übermitteltem Teilnahmeverzicht erschien auch zu dieser Verhandlung keine informierte Person des BFA. Nach Verhandlungsschluss wurde die Entscheidung des BVwG mündlich verkündet.

Mit den Eingaben vom 25.07.2024 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses.

Feststellungen:

Die BF1 wurde am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie verfügt neben Kenntnissen ihrer serbischen Muttersprache über grundlegende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Nach dem Volksschulbesuch absolvierte sie eine XXXX , danach war sie für mehrere Jahre in diesem Beruf tätig und übte als Alleinverdienerin mehrere Nebentätigkeiten aus. Nachdem sie in Serbien eine ältere, bettlägerige Frau bereut hatte, reiste sie mit dieser für einen zweiwöchigen Behandlungstermin nach Österreich, wo sie ihren späteren Ehemann, den am XXXX geborenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina XXXX , kennenlernte, den sie am XXXX heiratete. Die BF1 wurde am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie verfügt neben Kenntnissen ihrer serbischen Muttersprache über grundlegende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Nach dem Volksschulbesuch absolvierte sie eine römisch 40 , danach war sie für mehrere Jahre in diesem Beruf tätig und übte als Alleinverdienerin mehrere Nebentätigkeiten aus. Nachdem sie in Serbien eine ältere, bettlägerige Frau bereut hatte, reiste sie mit dieser für einen zweiwöchigen Behandlungstermin nach Österreich, wo sie ihren späteren Ehemann, den am römisch 40 geborenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina römisch 40 , kennenlernte, den sie am römisch 40 heiratete.

Nach der Hochzeit hielt sie sich zunächst abwechselnd in Serbien und (im Rahmen visumfreier Aufenthalte) bei ihrem in Österreich lebenden Ehemann auf. Seit XXXX hält sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich besteht seit XXXX .2017, seit XXXX .2017 an der Wohnanschrift ihres Ehemanns.Nach der Hochzeit hielt sie sich zunächst abwechselnd in Serbien und (im Rahmen visumfreier Aufenthalte) bei ihrem in Österreich lebenden Ehemann auf. Seit römisch 40 hält sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich besteht seit römisch 40 .2017, seit römisch 40 .2017 an der Wohnanschrift ihres Ehemanns.

Der BF2 und der BF3 sind die Söhne der BF1 aus einer vorangegangenen Beziehung. Beide sind Staatsangehörige von Serbien. Sie lebten zunächst in Serbien und wurden dort (in Abwesenheit der BF1) von ihrer Großmutter betreut. Nachdem diese erkrankt war und die beiden nicht mehr versorgen konnte, zogen sie nach XXXX , wo sie seit XXXX .20109 kontinuierlich in einem gemeinsamen Haushalt mit der BF1, dem BF4 und ihrem Stiefvater XXXX leben. Der BF2 und der BF3 sind die Söhne der BF1 aus einer vorangegangenen Beziehung. Beide sind Staatsangehörige von Serbien. Sie lebten zunächst in Serbien und wurden dort (in Abwesenheit der BF1) von ihrer Großmutter betreut. Nachdem diese erkrankt war und die beiden nicht mehr versorgen konnte, zogen sie nach römisch 40 , wo sie seit römisch 40 .20109 kontinuierlich in einem gemeinsamen Haushalt mit der BF1, dem BF4 und ihrem Stiefvater römisch 40 leben.

Der BF2 besuchte zuvor die Schule in seinem Geburtsort XXXX , wo er mit der BF1 (bis zu deren Inlandsaufenthalt), der Großmutter und seiner Schwester zusammenlebte. Er verfügt neben Kenntnissen seiner serbischen Muttersprache über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Ab dem Schuljahr 2019/2020 besuchte er in Österreich eine öffentliche Fachmittelschule; für ihn liegt die Zusage einer Lehrstelle in XXXX vor. Er hat im Bundesgebiet einen altersadäquaten Freundeskreis und spielt in seiner Freizeit Fußball und Basketball; er möchte den Führerschein machen und hat bereits den Theoriekurs besucht. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Schwester und der Großmutter, die nach wie vor in Serbien leben; zu seinem leiblichen Vater besteht seit längerer Zeit keine Verbindung. In Serbien hat er keine Wohnmöglichkeit mehr, nachdem seine Schwester mittlerweile verheiratet ist und zwei Kinder hat; die Großmutter bewohnt selbst nur ein einzelnes Zimmer. Der BF2 besuchte zuvor die Schule in seinem Geburtsort römisch 40 , wo er mit der BF1 (bis zu deren Inlandsaufenthalt), der Großmutter und seiner Schwester zusammenlebte. Er verfügt neben Kenntnissen seiner serbischen Muttersprache über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Ab dem Schuljahr 2019/2020 besuchte er in Österreich eine öffentliche Fachmittelschule; für ihn liegt die Zusage einer Lehrstelle in römisch 40 vor. Er hat im Bundesgebiet einen altersadäquaten Freundeskreis und spielt in seiner Freizeit Fußball und Basketball; er möchte den Führerschein machen und hat bereits den Theoriekurs besucht. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Schwester und der Großmutter, die nach wie vor in Serbien leben; zu seinem leiblichen Vater besteht seit längerer Zeit keine Verbindung. In Serbien hat er keine Wohnmöglichkeit mehr, nachdem seine Schwester mittlerweile verheiratet ist und zwei Kinder hat; die Großmutter bewohnt selbst nur ein einzelnes Zimmer.

DerBF3 besuchte vor der Einreise in das Bundesgebiet wie sein älterer Bruder in XXXX die Schule und wohnte mit der BF1 (bis zu deren Inlandsaufenthalt), der Großmutter und den älteren Geschwistern zusammen. Er verfügt neben den Kenntnissen seiner serbischen Muttersprache über passable Deutschkenntnisse, wobei kein konkretes Sprachniveau festgestellt werden kann. Ab dem Schuljahr 2020/2021 besuchte er zunächst eine öffentliche Mittelschule in XXXX , war aber im Gegensatz zum BF2 durch den Umzug nach Österreich stärker belastet. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Schwester und der Großmutter; zu seinem leiblichen Vater hat er, wie auch der BF2, seit längerer Zeit keine Verbindung und auch kaum Erinnerungen an ihn. Derzeit besucht er nicht mehr die Schule, weil ihm die Schuleingliederung trotz eines Schulwechsels bislang nicht gelungen ist und der Verdacht besteht, dass bei ihm eine Autismus-Spektrum-Störung besteht. Er steht auf der Warteliste für eine entsprechende Testung. Es ist angedacht, dass er seine Ausbildung mit der Unterstützung des Jugendcoachings fortführt. DerBF3 besuchte vor der Einreise in das Bundesgebiet wie sein älterer Bruder in römisch 40 die Schule und wohnte mit der BF1 (bis zu deren Inlandsaufenthalt), der Großmutter und den älteren Geschwistern zusammen. Er verfügt neben den Kenntnissen seiner serbischen Muttersprache über passable Deutschkenntnisse, wobei kein konkretes Sprachniveau festgestellt werden kann. Ab dem Schuljahr 2020/2021 besuchte er zunächst eine öffentliche Mittelschule in römisch 40 , war aber im Gegensatz zum BF2 durch den Umzug nach Österreich stärker belastet. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Schwester und der Großmutter; zu seinem leiblichen Vater hat er, wie auch der BF2, seit längerer Zeit keine Verbindung und auch kaum Erinnerungen an ihn. Derzeit besucht er nicht mehr die Schule, weil ihm die Schuleingliederung trotz eines Schulwechsels bislang nicht gelungen ist und der Verdacht besteht, dass bei ihm eine Autismus-Spektrum-Störung besteht. Er steht auf der Warteliste für eine entsprechende Testung. Es ist angedacht, dass er seine Ausbildung mit der Unterstützung des Jugendcoachings fortführt.

Zum Jahreswechsel 2022/2023 geriet der BF3 an eine Gruppe Jugendlicher, gegen die die Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren führte. Das gegen ihn selbst geführte Ermittlungsverfahren wurde im XXXX eingestellt; seither ist er nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die BF1 und XXXX arbeiten mit der XXXX Kinder- und Jugendhilfe zusammen, um den psychisch belasteten BF3 in seiner Entwicklung zu unterstützen. Sein zunächst aggressives Verhalten hat sich seither, insbesondere nach der Trennung von dem Freundeskreis, welcher in die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft XXXX involviert war, deutlich gebessert. Zum Jahreswechsel 2022/2023 geriet der BF3 an eine Gruppe Jugendlicher, gegen die die Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Ermittlungsverfahren führte. Das gegen ihn selbst geführte Ermittlungsverfahren wurde im römisch 40 eingestellt; seither ist er nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die BF1 und römisch 40 arbeiten mit der römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe zusammen, um den psychisch belasteten BF3 in seiner Entwicklung zu unterstützen. Sein zunächst aggressives Verhalten hat sich seither, insbesondere nach der Trennung von dem Freundeskreis, welcher in die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 involviert war, deutlich gebessert.

Der Ehe zwischen der BF1 und XXXX entstammt der am XXXX geborene BF4, der ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien ist. Im XXXX 2019 befand er sich für sechs Tage im XXXX , wo unter anderem eine Entwicklungsverzögerung diagnostiziert wurde. Nach weiteren Krankenhausbehandlungen bis XXXX 2020 erhärtete sich der Verdacht einer Autismus-Spektrum-Störung sowie einer Intelligenzminderung. Von XXXX bis XXXX 2021 war er Patient in einem Autismus-Therapiezentrum in XXXX und nahm an einem zeitlich befristeten Frühinterventionsprogramm teil. Diese Therapie musste jedoch aus Kapazitätsgründen beendet werden. Die ihm gestellte Diagnose zählt zu den tiefgreifenden Entwicklungsstörungen; der BF4 zeigt in allen Entwicklungsdomänen deutliche Auffälligkeiten. Derzeit besucht er vormittags eine heilpädagogische Gruppe in einem städtischen Kindergarten und erhält mehrmals die Woche ein von den Eltern großteils privat finanziertes Therapieangebot bestehend aus Logopädie, Ergotherapie und Tomatis-Therapie (ein pädagogisches Programm zur neurosensorischen Stimulation). Ab Herbst 2024 hat er einen Kindergartenplatz in einer heilpädagogischen Kindergartengruppe in XXXX zugesichert bekommen. Die Eltern des BF4, aber auch der BF2 und der BF3, beobachten seine Fortschritte und sind außerordentlich bemüht, zu seinem Wohlbefinden und seiner Entwicklung beizutragen. Die Eltern haben eine spezielle Elternschulung für den Umgang mit autistischen Kindern besucht. Kinder mit frühkindlichem Autismus wie der BF4 benötigen ein hohes Maß an Unterstützung und Anleitung im Alltag. In der Therapie erlernte Fähigkeiten müssen von den Familienmitgliedern in unterschiedlichen Situationen des Alltags wiederholt und gefestigt werden, wofür ein Aufwachsen in einem stabilen, familiären Umfeld sowie kontinuierliche therapeutische Angebote von großer Bedeutung sind. Der BF4 ist derzeit noch auf das Tragen einer Windel angewiesen und kommuniziert nicht mittels Sprache, sondern durch Gesten und Handlungen. Das Einhalten von klaren, sich immer wiederholenden Abläufen ist von großer Bedeutung; so ist es z.B. wichtig, dass der Weg von der Wohnung in den naheliegenden Park immer derselbe ist und es hier keine Änderungen gibt. Der BF4 benötigt aufgrund seiner Behinderung eine engmaschige Betreuung externer Natur wie auch durch seine Familienmitglieder.Der Ehe zwischen der BF1 und römisch 40 entstammt der am römisch 40 geborene BF4, der ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien ist. Im römisch 40 2019 befand er sich für sechs Tage im römisch 40 , wo unter anderem eine Entwicklungsverzögerung diagnostiziert wurde. Nach weiteren Krankenhausbehandlungen bis römisch 40 2020 erhärtete sich der Verdacht einer Autismus-Spektrum-Störung sowie einer Intelligenzminderung. Von römisch 40 bis römisch 40 2021 war er Patient in einem Autismus-Therapiezentrum in römisch 40 und nahm an einem zeitlich befristeten Frühinterventionsprogramm teil. Diese Therapie musste jedoch aus Kapazitätsgründen beendet werden. Die ihm gestellte Diagnose zählt zu den tiefgreifenden Entwicklungsstörungen; der BF4 zeigt in allen Entwicklungsdomänen deutliche Auffälligkeiten. Derzeit besucht er vormittags eine heilpädagogische Gruppe in einem städtischen Kindergarten und erhält mehrmals die Woche ein von den Eltern großteils privat finanziertes Therapieangebot bestehend aus Logopädie, Ergotherapie und Tomatis-Therapie (ein pädagogisches Programm zur neurosensorischen Stimulation). Ab Herbst 2024 hat er einen Kindergartenplatz in einer heilpädagogischen Kindergartengruppe in römisch 40 zugesichert bekommen. Die Eltern des BF4, aber auch der BF2 und der BF3, beobachten seine Fortschritte und sind außerordentlich bemüht, zu seinem Wohlbefinden und seiner Entwicklung beizutragen. Die Eltern haben eine spezielle Elternschulung für den Umgang mit autistischen Kindern besucht. Kinder mit frühkindlichem Autismus wie der BF4 benötigen ein hohes Maß an Unterstützung und Anleitung im Alltag. In der Therapie erlernte Fähigkeiten müssen von den Familienmitgliedern in unterschiedlichen Situationen des Alltags wiederholt und gefestigt werden, wofür ein Aufwachsen in einem stabilen, familiären Umfeld sowie kontinuierliche therapeutische Angebote von großer Bedeutung sind. Der BF4 ist derzeit noch auf das Tragen einer Windel angewiesen und kommuniziert nicht mittels Sprache, sondern durch Gesten und Handlungen. Das Einhalten von klaren, sich immer wiederholenden Abläufen ist von großer Bedeutung; so ist es z.B. wichtig, dass der Weg von der Wohnung in den naheliegenden Park immer derselbe ist und es hier keine Änderungen gibt. Der BF4 benötigt aufgrund seiner Behinderung eine engmaschige Betreuung externer Natur wie auch durch seine Familienmitglieder.

Zwischen dem BF4, seinen Eltern, dem BF2 und dem BF3 besteht eine überaus enge Verbindung. XXXX wird in etwa zwei Jahren in Pension gehen und dann eine noch intensivere Betreuung des BF4 übernehmen können.Zwischen dem BF4, seinen Eltern, dem BF2 und dem BF3 besteht eine überaus enge Verbindung. römisch 40 wird in etwa zwei Jahren in Pension gehen und dann eine noch intensivere Betreuung des BF4 übernehmen können.

Keiner der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Sie reisten jeweils im Besitz gültiger Reisepässe ein, wobei jene des BF2 und des BF3 im XXXX 2023 abgelaufen sind. Der Reisepass der BF1 ist noch bis XXXX 2027 gültig, jener des BF4 hat im XXXX 2022 seine Gültigkeit verloren.Keiner der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Sie reisten jeweils im Besitz gültiger Reisepässe ein, wobei jene des BF2 und des BF3 im römisch 40 2023 abgelaufen sind. Der Reisepass der BF1 ist noch bis römisch 40 2027 gültig, jener des BF4 hat im römisch 40 2022 seine Gültigkeit verloren.

Am XXXX .2017 beantragte die BF1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, der von der Niederlassungsbehörde mit Bescheid vom XXXX .2018 aus finanziellen Gründen abgewiesen wurde. Am XXXX .2019 stellten die BF1 und der BF4 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, über den ebenfalls negativ entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht XXXX wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom XXXX ab.Am römisch 40 .2017 beantragte die BF1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, der von der Niederlassungsbehörde mit Bescheid vom römisch 40 .2018 aus finanziellen Gründen abgewiesen wurde. Am römisch 40 .2019 stellten die BF1 und der BF4 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, über den ebenfalls negativ entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht römisch 40 wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom römisch 40 ab.

Zuletzt stellten die BF1, der BF3 und der BF4 jeweils einen mit XXXX .2022 datierten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 Abs 2 AsylG. Der BF2 stellte einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 Abs 1 AsylG. Die Anträge langten am XXXX .2022 beim BFA ein. Bisher hat das BFA darüber nicht entschieden. Zuletzt stellten die BF1, der BF3 und der BF4 jeweils einen mit römisch 40 .2022 datierten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Der BF2 stellte einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Die Anträge langten am römisch 40 .2022 beim BFA ein. Bisher hat das BFA darüber nicht entschieden.

Die BF haben keine nahen Familienmitglieder in Österreich außerhalb ihres Familienverbands. In Serbien leben neben einer volljährigen Tochter der BF1 samt deren Ehemann und den beiden im Kleinkindalter befindlichen Kindern die Mutter der BF1 sowie eine Tante und eine Nichte.

Die BF1 leidet unter einer medikamentös behandelten schwachen Form von Diabetes. Der BF2 und der BF3 sind gesund.

Die BF war seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht erwerbstätig, sie verfügt jedoch über eine Einstellzusage eines Reinigungsunternehmens in XXXX . Ob ihre Ehe mit Z XXXX besteht Krankenversicherungsschutz, gleiches gilt für die weiteren Beschwerdeführer ob deren Angehörigeneigenschaft zu ihrem (Stief-)Vater. XXXX verfügt seit XXXX über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Er geht im Bundesgebiet einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und kommt so für den Lebensunterhalt der Familie auf. Die BF war seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht erwerbstätig, sie verfügt jedoch über eine Einstellzusage eines Reinigungsunternehmens in römisch 40 . Ob ihre Ehe mit Z römisch 40 besteht Krankenversicherungsschutz, gleiches gilt für die weiteren Beschwerdeführer ob deren Angehörigeneigenschaft zu ihrem (Stief-)Vater. römisch 40 verfügt seit römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Er geht im Bundesgebiet einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und kommt so für den Lebensunterhalt der Familie auf.

Sämtliche BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Über die BF1 wurde wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Verwaltungsstrafe von EUR 3.750 verhängt, welche sie in Raten abzahlt. Derzeit haftet hier noch ein Betrag von etwa EUR 1.000 aus.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus deren dem BVwG jeweils als Datenblattkopien vorliegenden Reisepässen.

Für die BF1 und den BF2 wurden Sprachzertifikate vorgelegt; sie konnten der Verhandlung am 25.04.2024 jeweils auf Deutsch folgen. Für den BF3 liegt kein Sprachzertifikate vor; er hat aber im Bundesgebiet zumindest eine Zeit lang die Schule besucht und konnte der Verhandlung teilweise auf Deutsch folgen. Ein Zeugnis für eine bestandene Integrationsprüfung der Stufe A2 wurde für den BF2 vorgelegt.

Die Lebensläufe der BF konnten anhand der glaubhaften Angaben vor dem BVwG, die auch mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts XXXX in Einklang stehen, festgestellt werden. Ihre Darstellung stimmt, was die Einreise in das Bundesgebiet anbelangt, mit den jeweiligen Meldedaten laut dem Zentralen Melderegister überein. Die Hochzeit mit der BF1 mit XXXX ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen in öffentlichen Registern.Die Lebensläufe der BF konnten anhand der glaubhaften Angaben vor dem BVwG, die auch mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts römisch 40 in Einklang stehen, festgestellt werden. Ihre Darstellung stimmt, was die Einreise in das Bundesgebiet anbelangt, mit den jeweiligen Meldedaten laut dem Zentralen Melderegister überein. Die Hochzeit mit der BF1 mit römisch 40 ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen in öffentlichen Registern.

Schulbesuchsbestätigungen für den BF2 und den BF3 wurden vorgelegt. Die Einstellungszusage für den BF2 wurde dem BVwG übermittelt.

Dass die BF1 bisher in Österreich nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus ihrem Versicherungsdatenauszug. Ihr schulischer und beruflicher Werdegang in Serbien ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BVwG; die Einstellungszusage liegt vor.

Die Situation des BF3 konnte anhand seiner eigenen Schilderung sowie jener der BF1 vor dem BVwG in Verbindung mit den Schreiben der XXXX Kinder- und Jugendhilfe festgestellt werden. Die Information über die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens liegt dem Verwaltungsakt ein. Da es seither keine weiteren Hinweise darauf gibt, dass er mit dem Gesetz in Berührung gekommen ist, ist nachvollziehbar, dass sich seine Situation auch hinsichtlich des aggressiven Verhaltens gebessert hat. Die Kinder- und Jugendhilfe bestätigt die gute Zusammenarbeit mit der BF1 und XXXX in Bezug auf den BF3.Die Situation des BF3 konnte anhand seiner eigenen Schilderung sowie jener der BF1 vor dem BVwG in Verbindung mit den Schreiben der römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe festgestellt werden. Die Information über die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens liegt dem Verwaltungsakt ein. Da es seither keine weiteren Hinweise darauf gibt, dass er mit dem Gesetz in Berührung gekommen ist, ist nachvollziehbar, dass sich seine Situation auch hinsichtlich des aggressiven Verhaltens gebessert hat. Die Kinder- und Jugendhilfe bestätigt die gute Zusammenarbeit mit der BF1 und römisch 40 in Bezug auf den BF3.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF4 konnten anhand der einerseits bereits im Verwaltungsakt einliegenden Befunde, aber auch der zuletzt dem BVwG übermittelten Berichte getroffen werden. Daraus gehen auch die Therapiebehandlungen hervor sowie der Umstand, dass die Eltern des BF4 intensiv in diese eingebunden sind und auch auf eigene Kosten übernehmen. Die Situation des BF4 und die intensive Zuwendung der BF sowie seines Vaters können auch aufgrund der Schilderung der vor dem BVwG vernommenen BF und des als Zeuge befragten XXXX festgestellt werden. Aus den vorliegenden Berichten und der Darstellung vor dem BVwG ergibt sich die engmaschige Betreuung, die der BF4 benötigt sowie der Umstand, dass diese, neben externen Stellen und Einrichtungen, in hohem Ausmaß von seiner Familie übernommen wird. Aus den Angaben der BF vor dem BVwG ergibt sich auch, dass neben der BF1 und ihrem Ehemann auch der BF2 und der BF3 wichtige Bezugspersonen für die weitere Entwicklung und Betreuung des BF4 sind und zwischen allen Familienmitgliedern, die jeweils im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht sind, ihn bestmöglich zu unterstützen, eine enge Verbindung besteht. Zuletzt wurde die Zusage eines Platzes in einem heilpädagogischen Kindergarten übermittelt.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF4 konnten anhand der einerseits bereits im Verwaltungsakt einliegenden Befunde, aber auch der zuletzt dem BVwG übermittelten Berichte getroffen werden. Daraus gehen auch die Therapiebehandlungen hervor sowie der Umstand, dass die Eltern des BF4 intensiv in diese eingebunden sind und auch auf eigene Kosten übernehmen. Die Situation des BF4 und die intensive Zuwendung der BF sowie seines Vaters können auch aufgrund der Schilderung der vor dem BVwG vernommenen BF und des als Zeuge befragten römisch 40 festgestellt werden. Aus den vorliegenden Berichten und der Darstellung vor dem BVwG ergibt sich die engmaschige Betreuung, die der BF4 benötigt sowie der Umstand, dass diese, neben externen Stellen und Einrichtungen, in hohem Ausmaß von seiner Familie übernommen wird. Aus den Angaben der BF vor dem BVwG ergibt sich auch, dass neben der BF1 und ihrem Ehemann auch der BF2 und der BF3 wichtige Bezugspersonen für die weitere Entwicklung und Betreuung des BF4 sind und zwischen allen Familienmitgliedern, die jeweils im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht sind, ihn bestmöglich zu unterstützen, eine enge Verbindung besteht. Zuletzt wurde die Zusage eines Platzes in einem heilpädagogischen Kindergarten übermittelt.

Die jeweiligen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln bei der Niederlassungsbehörde und die diesbezügliche Verfahrenschronologie ergeben sich insbesondere aus dem vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX , Zl. V XXXX .Die jeweiligen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln bei der Niederlassungsbehörde und die diesbezügliche Verfahrenschronologie ergeben sich insbesondere aus dem vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch fünf römisch 40 .

Die zuletzt gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Art 8 EMRK iVm § 55 AsylG liegen vor, ebenso die dazu vorgelegten Urkunden.Die zuletzt gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG liegen vor, ebenso die dazu vorgelegten Urkunden.

Der Kontakt zu in Serbien lebenden Familienmitgliedern der BF konnte ob deren Angaben vor dem BVwG festgestellt werden.

Die Erwerbstätigkeit von XXXX ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Versicherungsdaten. Ob seines Geburtsjahres ist auch nachvollziehbar, dass er in absehbarer Zeit pensionsberechtigt sein wird, weshalb es auch plausibel ist, dass er ab da noch mehr Zeit haben wird, um sich um den BF4 zu kümmern.Die Erwerbstätigkeit von römisch 40 ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Versicherungsdaten. Ob seines Geburtsjahres ist auch nachvollziehbar, dass er in absehbarer Zeit pensionsberechtigt sein wird, weshalb es auch plausibel ist, dass er ab da noch mehr Zeit haben wird, um sich um den BF4 zu kümmern.

Die über die BF1 verhängte Verwaltungsstrafe ist zwar nicht im Akt dokumentiert, konnte jedoch ob ihrer Angaben vor dem BVwG festgestellt werden, zumal eine entsprechende Anzeige aktenkundig ist. Darüber hinaus finden sich in den Strafregisterauszügen der (mündigen) BF keine Eintragungen, weshalb deren Unbescholtenheit festgestellt werden kann.

Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit zur Entscheidung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA:

Gemäß § 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerden). Gemäß § 7 Abs 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerden). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Geht - infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach deren Vorlage oder nach Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs 1 VwGVG - die Zuständigkeit, über die Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Ausspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist. Die Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, sind in der Begründung der Entscheidung offenzulegen (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).Geht - infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach deren Vorlage oder nach Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG - die Zuständigkeit, über die Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Ausspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist. Die Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, sind in der Begründung der Entscheidung offenzulegen vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 201

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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