Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W283 2273551-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 1991, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023, Zl. 1306975801/ XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 1991, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023, Zl. 1306975801/ römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 09.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die polizeiliche Erstbefragung fand am selben Tag statt; die Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde am 22.02.2023 durchgeführt.
Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II. und III.). Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch II. und römisch III.).
Fristgerecht erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides. Fristgerecht erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides.
2. Die Ehefrau des BF, stellte bereits am 15.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2022 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Ehefrau des BF wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II. und III.). 2. Die Ehefrau des BF, stellte bereits am 15.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2022 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Ehefrau des BF wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch II. und römisch III.).
Fristgerecht erhob die Ehefrau des BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2022 wurde das Verfahren der Ehefrau des BF bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 ausgesetzt. Fristgerecht erhob die Ehefrau des BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2022 wurde das Verfahren der Ehefrau des BF bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 ausgesetzt.
3. Nach einer Unzuständigkeitseinrede aufgrund der Familienzugehörigkeit des BF zu seiner Ehefrau wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W283 infolge Annexität am 06.06.2024 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist der Ehemann der von XXXX , geb. am XXXX 1997. Das Verfahren der Ehefrau des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2022 bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 ausgesetzt.Der BF ist der Ehemann der von römisch 40 , geb. am römisch 40 1997. Das Verfahren der Ehefrau des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2022 bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 ausgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Familienzugehörigkeit aufgrund der Eheschließung fußen auf dem Akteninhalt, wonach der BF und seine Ehefrau übereinstimmend angegeben haben, verheiratet zu sein. Die Feststellungen zur Aussetzung fußen auf dem im Akt der Ehefrau des BF aufliegenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (W283 2257516-1/9Z).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
3.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.1. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.
§ 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).
3.2. Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 3.2. Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen
- die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
- keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
- allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
- einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,
- der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
- der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,
- sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
- ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
- keinen Sport ausüben dürfen,
im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist? im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
3.3. Im Beschwerdeverfahren der Ehefrau des BF handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Zuerkennung von internationalen Schutz. Bei ihr handelt es sich um eine afghanische Staatsangehörige. Sie könnte aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation im Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zumindest zum Teil ausgesetzt sein. Unter Berücksichtigung des konkreten Vorbringens der Ehefrau des BF sowie des Umstandes, dass die Ehefrau des BF ihre Schulausbildung bereits abgeschlossen hat sowie unter besonderer Berücksichtigung ihres – durch medizinische Unterlagen belegten – Gesundheitszustandes, wäre die Ehefrau des BF unter Umständen im Herkunftsstaat von folgenden – im Vorabentscheidungsverfahren genannten – Maßnahmen betroffen:
- dass Frauen die Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
- dass Frauen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
- dass Frauen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
- dass Frauen sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
- dass Frauen ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben.
Konkret stellt sich im Verfahren der Ehefrau des BF somit die Frage, ob die zitierten Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die Beschwerdeführerin davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Konkret stellt sich im Verfahren der Ehefrau des BF somit die Frage, ob die zitierten Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die Beschwerdeführerin davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist.
Auch die zweite Frage, die der VwGH an den Gerichtshof der Europäischen Gerichtshof richtet, ist im gegenständlichen Fall einschlägig. So ist im Fall der Ehefrau des BF auch die Frage zu berücksichtigen, ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die Ehefrau des BF von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ob für die Beurteilung, ob die Ehefrau des BF von diesen ? in ihrer Kumulierung zu betrachtenden ? Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist. Die Beantwortung dieser zweiten Frage ist für den gegenständlichen Fall insbesondere von Bedeutung, als es sich bei der Ehefrau des BF um eine Frau handelt, die ihre Schulausbildung bereits abgeschlossen hat sowie bereits verheiratet ist.Auch die zweite Frage, die der VwGH an den Gerichtshof der Europäischen Gerichtshof richtet, ist im gegenständlichen Fall einschlägig. So ist im Fall der Ehefrau des BF auch die Frage zu berücksichtigen, ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die Ehefrau des BF von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ob für die Beurteilung, ob die Ehefrau des BF von diesen ? in ihrer Kumulierung zu betrachtenden ? Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist. Die Beantwortung dieser zweiten Frage ist für den gegenständlichen Fall insbesondere von Bedeutung, als es sich bei der Ehefrau des BF um eine Frau handelt, die ihre Schulausbildung bereits abgeschlossen hat sowie bereits verheiratet ist.
Wie dargestellt kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren der Ehefrau des BF wesentliche Bedeutung zu. Nachdem das Verfahren des BF aufgrund der Familienzugehörigkeit iSd § 34 AsylG gemeinsam zu führen ist, war auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen daher insgesamt vor.Wie dargestellt kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren der Ehefrau des BF wesentliche Bedeutung zu. Nachdem das Verfahren des BF aufgrund der Familienzugehörigkeit iSd Paragraph 34, AsylG gemeinsam zu führen ist, war auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen daher insgesamt vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.
Schlagworte
Asylverfahren Aussetzung EuGH Familienverfahren Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W283.2273551.1.00Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024