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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1992 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des J in P, vertreten durch Mag. Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. Juni 1991, Zl. Ro-244/7/1991, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 11. Jänner 1989 ersuchte der Beschwerdeführer um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück 565/2 der KG L. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft festgelegt.
Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) ersuchte die Abteilung Landwirtschaft beim Amt der Kärntner Landesregierung um Erstattung eines landwirtschaftlichen Gutachtens.
Danach beabsichtige der Beschwerdeführer, auf dem genannten Grundstück einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen. Auf dem Grundstück stehe bereits ein einfaches kleines Wohngebäude in Holzbauweise, neben dem das geplante Wirtschaftsgebäude errichtet werden solle. Dieses solle der Unterbringung einer Schafherde in einer Größenordnung von etwa 10 Mutterschafen sowie der Futtervorräte und der landwirtschaftlichen Maschinen dienen. Mit dem Verkauf von 10 bis 15 Lämmern und Zuchtschafen könne jährlich ein Einkommensbeitrag zur Frühpension des Beschwerdeführers geleistet werden. Zur plausibel scheinenden Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer sei das gegenständliche Bauvorhaben spezifisch und auch erforderlich.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 lit. i des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (NSchG), die Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes (Garage und Schafstall) auf dem Grundstück 565/2 der KG L erteilt. Die Entscheidung gründete sich auf das von der Behörde eingeholte Gutachten der Abteilung Landwirtschaft beim Amt der Kärntner Landesregierung.
Die mitbeteiligte Gemeinde erhob Berufung, in der sie im wesentlichen darauf hinwies, daß der Beschwerdeführer kein ausübender Landwirt sei. Die Errichtung des gegenständlichen Objektes stünde auch im Widerspruch zum Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 51 (GemeindeplanungsG 1982).
Die belangte Behörde ersuchte daraufhin die Abteilung Landwirtschaft beim Amt der Kärntner Landesregierung um Ergänzung ihres Gutachtens.
Das am 12. März 1990 erstattete landwirtschaftliche Gutachten verwies auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer ein an die verfahrensgegenständliche Parzelle anschließendes Grundstück im Ausmaß von ca. 1,2 ha erworben habe. Dieses sei am Rand mit ca. 30 Nuß- und einigen Obstbäumen bestanden; etwa
1.500 m2 davon seien Waldfläche. Mit einem etwa 6 km davon entfernten, langfristig gepachteten Wiesengrundstück im Ausmaß von etwa 1,4 ha stünde insgesamt eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 3 ha im Besitz des Beschwerdeführers. Ferner sei er Eigentümer einer Waldfläche von etwa 1,1 ha. Unter Berücksichtigung der Kosten für die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes und der Erlöse aus dem Verkauf von Nüssen und Obst bzw. Schaffleisch könne jährlich ein bescheidener Einkommensbeitrag von ca. S 15.000,-- bis S 20.000,-- erzielt werden. Dies entspreche in etwa einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Einkommen je Hektar im Produktionsgebiet Alpenostrand. Der erzielbare wirtschaftliche Erfolg stehe somit in einem vertretbaren Verhältnis zu den aufgewendeten Kosten, wenngleich die Rentabilität wie in den übrigen Grünlandwirtschaften sehr gering sei und sich die Investitionen, wenn überhaupt, nur sehr langfristig rentierten. Die gegenständliche Baulichkeit sei im Hinblick auf die einschlägigen Regelungen des Gemeindeplanungsgesetzes für die Nutzung des land- und forstwirtschaftlichen Grünlandes erforderlich und spezifisch, weshalb von einem Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht ausgegangen werden könne.
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete dazu im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme vom 28. März 1990, wobei sie darauf verwies, daß das bereits durch den Beschwerdeführer konsenslos errichtete Wochenendhaus auf dem streitgegenständlichen Grundstück nunmehr in ein landwirtschaftliches Behelfsheim umfunktioniert werden solle. Die (zusätzliche) Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes auf dem genannten Grundstück sei allerdings gar nicht erforderlich. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers habe seinerzeit einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besessen, die landwirtschaftlichen Grundstücke aber nach und nach veräußert. Am Wohnsitz des Beschwerdeführers seien daher überhaupt keine landwirtschaftlichen Grundstücksflächen verblieben. Der Beschwerdeführer sei lediglich Miteigentümer von ca. 1 ha Forstfläche. Er sei als Versicherungsangestellter bzw. Bezirksdirektor tätig gewesen und vor einiger Zeit wegen Arbeitsunfähigkeit in Pension gegangen. Es sei der mitbeteiligten Gemeinde unbekannt, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer aus seinen forstwirtschaftlichen Anteilen jemals Einkünfte erzielt habe. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit würde er solche Einkünfte aber kaum zur Aufrechterhaltung seines Lebensunterhaltes erzielt haben. Die mitbeteiligte Gemeinde habe die forstlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers stets als Hobby betrachtet. Die vom Beschwerdeführer behaupteten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten hätten nach Auffassung der Gemeinde zu dem Zeitpunkt ihren Ausgang genommen, als für den Beschwerdeführer offensichtlich geworden sei, daß er mit einer Bewilligung für das konsenslos errichtete Wochenendhaus nicht rechnen könne. Zur Untermauerung ihres Standpunktes legte die mitbeteiligte Gemeinde das Gutachten des Leiters des Referates Landwirtschaft bei der BH vom 30. Jänner 1990 vor.
Dieses Gutachten gelangte im wesentlichen zur Auffassung, daß ein nennenswerter Einkommensbeitrag zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufgrund des errechneten Einkommensbeitrages von S 7.758,-- pro Jahr nicht erkennbar sei. Die Bewirtschaftung des Grundstückes müsse daher als Freizeitbeschäftigung und ein Hobby betrachtet werden. Ein Betrieb dieser Größenordnung stelle keine leistungsfähige wirtschaftliche Einheit dar. Eine Bewirtschaftung der Grundstücke sei im übrigen auch von dem etwa 5 km entfernten Wohnsitz des Beschwerdeführers möglich.
In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten verwies der Beschwerdeführer unter anderem darauf, daß die Erträgnisse seiner Obst- und Walnußbäume in keiner Weise berücksichtigt worden seien.
Die belangte Behörde ersuchte das Referat Landwirtschaft der BH um eine ergänzende Beurteilung des Sachverhaltes.
In seinem Gutachten vom 28. Februar 1991 verwies der Sachverständige unter anderem darauf, daß der Beschwerdeführer bis jetzt seinen Lebensunterhalt im wesentlichen ohne landwirtschaftliche Einkünfte bestritten habe. Aufgrund der vorhandenen veralteten und mangelhaften landwirtschaftlichen Geräte sei der Beschwerdeführer kaum in der Lage, die vorhandenen Grundstücke ohne Lohnarbeit bzw. Lohnmaschinen zu bewirtschaften. Das mindere auch die Erträge aus den Zupachtflächen. Die Erträgnisse aus dem Nuß- und Obstbau seien zu vernachlässigen.
In einer schriftlichen Äußerung zum ergänzenden Gutachten brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß dieses in zahlreichen Punkten unrichtig sei. So habe er etwa mit seiner Frau bis zum Jahre 1973 die Landwirtschaft selbst betrieben. Die Forstwirtschaft sei durchlaufend betrieben worden. Er beabsichtige nunmehr, seine Frühpension durch die landwirtschaftlichen Einkünfte aufzubessern. Zwischen ihm und dem Verpächter eines seiner Grundstücke bestünde eine Vereinbarung über den Austausch landwirtschaftlicher Geräte. Zum Beweis für sein Vorbringen beantrage er die Einvernahme von (namentlich genannten) Zeugen.
In einer Stellungnahme dazu erklärte der amtliche Sachverständige der BH, es sei unwahrscheinlich, daß der Beschwerdeführer seine technisch veralteten Geräte wirkungsvoll im Betrieb des von ihm genanten Verpächters einsetze, welcher selbst über entsprechende Maschinen verfüge. Auch das sonstige Vorbringen sei nicht geeignet, eine Änderung in der Beurteilung herbeizuführen.
In einer abschließenden Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung der von ihm namhaft gemachten Zeugen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Gemeinde Folge gegeben, der Bescheid der BH aufgehoben und die vom Beschwerdeführer beantragte Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes unter Berufung auf § 5 Abs. 1 lit. i NSchG sowie § 3 Abs. 3 lit. a und § 11 Abs. 1 GemeindeplanungsG 1982 versagt. In der Begründung ihres Bescheides schloß sich die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen der BH an. In diesem seien die Tatsachen, auf die sich das diesbezügliche Urteil gründe, in "höherer Form" erkennbar und detaillierter dargelegt als im Gutachten der Abteilung Landwirtschaft beim Amt der Kärntner Landesregierung. In diesem Gutachten werde im übrigen auch die Auffassung vertreten, daß die Rentabilität des vom Beschwerdeführer geplanten Vorhabens sehr gering sei und sich die Investitionen, wenn überhaupt, nur sehr langfristig rentierten. Angesichts des geringen Betrages, der pro Jahr erwirtschaftet werden könnte, sei eine wirtschaftliche Absicht (nennenswerter Einkommensbeitrag zum Lebensunterhalt) nicht erkennbar. Die Bewirtschaftung der Grundstücke sei demnach eine Freizeitbeschäftigung und ein Hobby, die die Errichtung von Objekten nicht erforderlich (notwendig) mache.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i NSchG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
Nach § 11 Abs. 1 GemeindeplanungsG 1982 hat der Flächenwidmungsplan die Wirkung, daß in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 GemeindeplanungsG 1982 werden für Gemeinden gemäß § 53 Abs. 2 NSchG subjektive öffentliche Rechte begründet.
Gemäß § 3 Abs. 3 lit. a GemeindeplanungsG 1982 ist das Grünland - unbeschadet von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommenden Regelungen - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Fostwirtschaft bestimmt ist.
Zu dieser Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Auffassung vertreten:
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, daß sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können nicht dadurch umgangen werden, daß jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Baubehörde hat daher bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Grünland zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt. Erst nach Bejahung dieser Frage dem Grunde nach ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0075 und vom 22. Juni 1993, Zl. 90/05/0228).
Im Beschwerdefall ist nach Lage der Verwaltungsakten davon auszugehen, daß der im Ruhestand befindliche Beschwerdeführer beabsichtigt, auf dem Grundstück 565/2 der KG L ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude (neben einem bereits konsenslos errichteten Gebäude) zu errichten, um mit den Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb seine Pensionsbezüge aufzubessern.
Die vom Beschwerdeführer geplante landwirtschaftliche Nutzung ist von der belangten Behörde - gestützt auf das landwirtschaftliche Sachverständigengutachten des Referates der BH - im wesentlichen mit der Begründung verneint worden, daß eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit aufgrund des geringen zu erwirtschaftenden Ertrages (ca. S 8.000,-- pro Jahr) nicht erkennbar sei. Die Bewirtschaftung der Grundstücke sei demnach als eine Freizeitbeschäftigung und ein Hobby anzusehen. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides auch dargelegt, weshalb sie diesem Gutachten und nicht dem des Sachverständigen der Abteilung Landwirtschaft beim Amt der Kärntner Landesregierung gefolgt ist.
Die Beschwerde vertritt - unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Auffassung, die belangte Behörde habe - der Auffassung des Sachverständigen folgend - die Wirtschaftlichkeit der geplanten Nutzung unter Berufung auf die Entfernung zwischen Pachtgemeinde und Wohnsitzliegenschaft verneint; dies sei nicht nachvollziehbar, weil die Entfernung lediglich sechs Kilometer betrage.
Damit verkennt die Beschwerde, daß die erwähnten Entfernungsverhältnisse für die Rentabilitätsbeurteilung nicht tragend waren; sie legt auch nicht konkret dar, welche Erträge - abweichend von der Prognose der belangten Behörde - aus der geplanten Nutzung zu erwarten wären.
Da von der belangten Behörde die Annahme zumindest eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes verneint worden ist, war die Prüfung der Frage, ob die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes für eine landwirtschaftliche Nutzung auch erforderlich ist, nicht notwendig.
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die belangte Behörde auf die von ihm im Verwaltungsverfahren beantragte Einvernahme von Zeugen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nicht eingegangen ist. Diese Verletzungen von Verfahrensvorschriften sind allerdings nicht wesentlich:
Der Beschwerdeführer hat nämlich bei der Namhaftmachung der Zeugen kein konkretes - im gegebenen Zusammenhang relevantes - Beweisthema genannt. Die Frage, ob die landwirtschaftliche Betätigung auf dem streitgegenständlichen Grundstück nachhaltig, zielführend und mit wirtschaftlicher Absicht geführt wird, konnte die belangte Behörde auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten beantworten. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle war daher entbehrlich.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100176.X00Im RIS seit
19.09.2001