TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/27 L515 2291749-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2291743-1/13E

L515 2291749-1/13E

L515 2291748-1/6E

L515 2291742-1/6E

L515 2291746-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind syrische Staatsangehörige und stellten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 25.09.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet).römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind syrische Staatsangehörige und stellten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 25.09.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet).

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die bP3 bis bP5 deren minderjährige Kinder.römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die bP3 bis bP5 deren minderjährige Kinder.

I.3. Die volljährigen bP1 und bP2 wurden am 26.09.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund des Krieges Syrien verlassen hätten, ihr Haus zerstört worden sei, sie wiederholt umgezogen wären und sie nun endlich in Frieden und Sicherheit leben wollen würden. Im Falle der Rückkehr würden sie um ihr Leben und das Leben ihrer Familie fürchten.römisch eins.3. Die volljährigen bP1 und bP2 wurden am 26.09.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund des Krieges Syrien verlassen hätten, ihr Haus zerstört worden sei, sie wiederholt umgezogen wären und sie nun endlich in Frieden und Sicherheit leben wollen würden. Im Falle der Rückkehr würden sie um ihr Leben und das Leben ihrer Familie fürchten.

I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die bP1 sowie bP2 am 02.10.2023 vor der bB einvernommen. römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die bP1 sowie bP2 am 02.10.2023 vor der bB einvernommen.

I.4.1. Zusammengefasst legte die bP1 Folgendes dar: Die bP1 sei in XXXX geboren, die Familie stamme jedoch ursprünglich aus Idlib und sei die bP1 auch in Idlib/ XXXX aufgewachsen und habe bis zum Beginn ihres Studiums im Jahr 2002 dort gelebt. Danach sei sie drei Jahre in XXXX gewesen, dann wieder bis 2009 in Idlib sowie für einige Monate in Aleppo (2009 – 01.01.2011). Nach der Ableistung des Militärdienstes von Jänner 2011 bis Juni/Juli 2012 sei die bP1 bis zum Verlassen Syriens am 01.05.2013 in Idlib aufhältig gewesen (AS 39, 41). Befragt, habe die bP1 einen verkürzten Militärdienst aufgrund ihres Studiums abgeleistet (AS 42).römisch eins.4.1. Zusammengefasst legte die bP1 Folgendes dar: Die bP1 sei in römisch 40 geboren, die Familie stamme jedoch ursprünglich aus Idlib und sei die bP1 auch in Idlib/ römisch 40 aufgewachsen und habe bis zum Beginn ihres Studiums im Jahr 2002 dort gelebt. Danach sei sie drei Jahre in römisch 40 gewesen, dann wieder bis 2009 in Idlib sowie für einige Monate in Aleppo (2009 – 01.01.2011). Nach der Ableistung des Militärdienstes von Jänner 2011 bis Juni/Juli 2012 sei die bP1 bis zum Verlassen Syriens am 01.05.2013 in Idlib aufhältig gewesen (AS 39, 41). Befragt, habe die bP1 einen verkürzten Militärdienst aufgrund ihres Studiums abgeleistet (AS 42).

Die bP1 sei Araber, islamischer Sunnite und verheiratet. Angehörige der bP1 würden in Deutschland, der Türkei und der Vater als pensionierter XXXX in Idlib/Syrien leben (AS 39). Die bP1 sei Araber, islamischer Sunnite und verheiratet. Angehörige der bP1 würden in Deutschland, der Türkei und der Vater als pensionierter römisch 40 in Idlib/Syrien leben (AS 39).

Die bP1 sei weder vorbestraft, noch inhaftiert gewesen, behauptete aber Probleme mit der Militärbehörde in Syrien gehabt zu haben. Die bP1 nahm nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil, sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe keine Probleme aufgrund ihrer Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit gehabt (AS 43).

Auf die Frage hin, weshalb die bP1 ihren Herkunftsstaat verlassen habe, schilderte sie, dass sie sich Sorgen um ihr Leben und das Leben ihrer Familie machen würde, weil sie den Militärdienst verlassen habe und sie deshalb die Todesstrafe befürchten würde (AS 43f). Ihre Ortschaft sei mehrmals angegriffen worden und sie seien mehrmals umgezogen. Befragt habe die bP1 den Militärdienst ordnungsgemäß abgeleistet (AS 44).

I.4.2. Die bP2 schilderte vor der bB zum Verlassensgrund, dass ihre Gegend dreimal angegriffen worden sei und sie mehrmals übersiedeln mussten. Deshalb hätten sie im Jahr 2013 Syrien verlassen. Zudem hätten die Kinder keine Zukunft in Syrien. Befragt zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes, gab die bP2 an, dass ihr Mann wegen des Militärdienstes gesucht werde, so wie alle anderen jungen Männer auch. Befragt habe er zwar den Militärdienst abgeleistet, aber ‚sie‘ hätten ihn damals einbehalten wollen. Befragt zu den Ausreisegründen der Kinder gab die bP2 an, dass sie die Angriffe miterlebt hätten, persönlich sei ihnen nichts widerfahren (AS 29).römisch eins.4.2. Die bP2 schilderte vor der bB zum Verlassensgrund, dass ihre Gegend dreimal angegriffen worden sei und sie mehrmals übersiedeln mussten. Deshalb hätten sie im Jahr 2013 Syrien verlassen. Zudem hätten die Kinder keine Zukunft in Syrien. Befragt zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes, gab die bP2 an, dass ihr Mann wegen des Militärdienstes gesucht werde, so wie alle anderen jungen Männer auch. Befragt habe er zwar den Militärdienst abgeleistet, aber ‚sie‘ hätten ihn damals einbehalten wollen. Befragt zu den Ausreisegründen der Kinder gab die bP2 an, dass sie die Angriffe miterlebt hätten, persönlich sei ihnen nichts widerfahren (AS 29).

I.5. Mit den jeweils im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheiden der bB vom 08.02.2024 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Informationsblatt vom folgenden Tag wurde den bP ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit den jeweils im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheiden der bB vom 08.02.2024 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Mit Informationsblatt vom folgenden Tag wurde den bP ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

I.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung ausgehend von der syrischen Regierung als nicht glaubhaft. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Heimatgebiet der bP nicht unter der Führung des syrischen Regimes stehe, sondern unter der Kontrolle von bewaffneten oppositionellen Gruppen, welche keine Wehrdienstpflicht auferlegen würden. In den jeweiligen Bescheiden der bP2 bis bP5 wurde zudem festgehalten, dass keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden wären. römisch eins.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung ausgehend von der syrischen Regierung als nicht glaubhaft. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Heimatgebiet der bP nicht unter der Führung des syrischen Regimes stehe, sondern unter der Kontrolle von bewaffneten oppositionellen Gruppen, welche keine Wehrdienstpflicht auferlegen würden. In den jeweiligen Bescheiden der bP2 bis bP5 wurde zudem festgehalten, dass keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht worden wären.

Aufgrund der prekären allgemeinen Sicherheitslage sei aber von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit auszugehen, weshalb den bP letztlich subsidiärer Schutz gewährt wurde.

I.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche –und zum Teil überschießende- Feststellungen. römisch eins.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche –und zum Teil überschießende- Feststellungen.

I.5.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.5.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.

I.6. Gegen Spruchpunkt I. der og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.6.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP1 sei aufgrund ihrer Desertion beim syrischen Militär einer Verfolgung ausgesetzt, zumal es ihr nur über Grenzübergänge in der Hand des syrischen Regimes möglich sei, in ihr Heimatgebiet zurück zu gelangen. Zudem könne auch die Herkunft der bP, die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrags in Österreich einen Grund darstellen, den bP eine feindliche politische Gesinnung zu unterstellen. Weiters werden in der Beschwerdeschrift UNHCR-Erwägungen zu „Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen“ zitiert, jene Personengruppe, die besonders gefährdet sei, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden.römisch eins.6.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP1 sei aufgrund ihrer Desertion beim syrischen Militär einer Verfolgung ausgesetzt, zumal es ihr nur über Grenzübergänge in der Hand des syrischen Regimes möglich sei, in ihr Heimatgebiet zurück zu gelangen. Zudem könne auch die Herkunft der bP, die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrags in Österreich einen Grund darstellen, den bP eine feindliche politische Gesinnung zu unterstellen. Weiters werden in der Beschwerdeschrift UNHCR-Erwägungen zu „Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen“ zitiert, jene Personengruppe, die besonders gefährdet sei, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden.

Gesamthaft betrachtet wäre den bP aufgrund der begründeten Furcht vor Verfolgung aus oa. Gründen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

I.7. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 27.06.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurden die bP eingeladen, mittels eines zu beantwortenden Fragenkatalogs an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere den persönlichen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.7. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 27.06.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurden die bP eingeladen, mittels eines zu beantwortenden Fragenkatalogs an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere den persönlichen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

I.7.1. Mit Eingabe vom 03.06.2024 (OZ 6) begehrte die bB in ihrer Stellungnahme die vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde wie folgt:römisch eins.7.1. Mit Eingabe vom 03.06.2024 (OZ 6) begehrte die bB in ihrer Stellungnahme die vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde wie folgt:

„…

Den Beschwerdeführern droht auch weiterhin keine maßgebliche Gefahr, in ihrer Heimatregion durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter politischer Gesinnung verfolgt zu werden. Den aktuellen Länderfeststellungen ist weiterhin gleichbleibend zu entnehmen, dass aufgrund der fehlenden administrativen Strukturen des syrischen Regimes in der Heimatregion der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst oder eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung droht. Gemäß den aktuellen Länderfeststellungen erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) auch weiterhin Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Der Wehrdienst findet nur auf freiwilliger Basis statt.

In Bezug auf des Rückkehrsituation der Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass sich auch bezüglich der Rückkehr in ihre Heimatregion keine wesentlichen Änderungen in den aktuellen Länderfeststellungen ergeben haben. Die Beschwerdeführer können weiterhin Ihre Heimatregion, über einen der nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge über die Türkei oder dem (kurdischen) Irak (Dreiländereck Türkei/Irak/Syrien), ohne eine Verfolgung durch das syrische Regime erreichen. Es steht für die Behörde somit fest, dass weiterhin keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungs- oder Rekrutierungshandlungen und damit eine auch keine aktuelle Gefahr dahingehend vorliegt

…“

I.7.2. Mit Eingabe vom 21.06.2024 (OZ 9) übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der bP folgende Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör:römisch eins.7.2. Mit Eingabe vom 21.06.2024 (OZ 9) übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der bP folgende Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör:

„…

1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.

Die Umstände haben sich nicht geändert.

2a) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an.

Nach der Desertierung des BF1 lebten die BF in XXXX. Vor der Rekrutierung lebten die BF in Aleppo, Stadtteile XXXX.Nach der Desertierung des BF1 lebten die BF in römisch 40 . Vor der Rekrutierung lebten die BF in Aleppo, Stadtteile römisch 40 .

2b) Geben Sie sämtliche Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat und der Nennung des Zeitraumes, in welchem Sie dort wohnten an.

BF1 siehe S.5 Bescheid

BF2 siehe S.5 Bescheid, nach der Rekrutierung des Mannes zog die Ehefrau wieder in Ihr Geburtsort.

3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.

Nein

4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.

Der Bruder der BF2, XXXX, lebt in Wien. Er ist subsidiär SchutzberechtigtDer Bruder der BF2, römisch 40 , lebt in Wien. Er ist subsidiär Schutzberechtigt

5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?

BF1: in Damaskus war er selbstsändig, hatte ein Café. Bis 2009 arbeitete er bei einer Firma, die Straßenbaute, von 2009 – 2011 arbeitete er als Buchhalter. Danach war er beim MIlitär

BF2: arbeitete sowohl in ihrem Geburtsort wie auch in Aleppo als Lehrerin, bis zur Desertierung des Ehemannes.

6) Wie finanzieren sie aktuell ihr Leben in Österreich?

Beide beziehen Geld vom Staat.

10) Warum gehen Sie kner Beschäftigung nach, obwohl sie als subsidiär Schutzberechtigter Zugang zum österrichischen Arbeitsmarkt haben?

Die BF sind bemüht eine Arbeit zu finden und haben sich beim AMS angemeldet.

11) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.

Die BF haben nie einen Reisepass ausstellen lassen.

12) Welche Identitätsdokumente wurden bisher in Ihrem Herkunfsstaat für Sie ausgestellt und wo befinden sich diese aktuell?

Die Dokumente der BF2 wurden im Original vorgelegt (Personalausweis und Familienbuch).

Der Personalausweis des BF1 wurde bei der Zwangsrekrutierung abgegeben, da der BF desertiert ist, ist sein Personalausweis bei der syrischen Militärsbehörde.

Der BF1 möchte präzisieren, dass sein letzter Wohnort vor der Zwangsrekrutierung in Aleppo war, erst nachdem er desertiert ist, ist er wieder in die Provinz Idlib gezogen, weshalb sein Herkunftsort immer noch Aleppo ist.

Nach seiner Ausreise hat der BF bei einer Organisation namens Orient.net (…) gearbeitet. Diese Organisation äußerte sich mehrmals kritisch gegenüber religiösen Gruppierungen in Syrien, wie zum Beispiel der HTS. Der BF nahm auch an verschiedenen Veranstaltungen dieser Organisation statt, welche man sogar auf Youtube finden kann.

(XXXX). Anbei finden Sie einen Screenshot von diesem Video, auf welchem der BF zu erkennen ist.(römisch 40 ). Anbei finden Sie einen Screenshot von diesem Video, auf welchem der BF zu erkennen ist.

…“

I.8. Am 27.06.2024 fand vor ho. Gericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bP1 sowie bP2, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, deren Inhalt wie folgt wiedergegeben wird:römisch eins.8. Am 27.06.2024 fand vor ho. Gericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bP1 sowie bP2, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, deren Inhalt wie folgt wiedergegeben wird:

„…

RI befragt die P1, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichtete Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

P1: Ja.

P2: Ja.

RI befragt die P, ob sie den Dolmetscher gut versteht; dies wird bejaht.

[…]

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortigen Einvernahmesituationen beschreiben?

P: Beide Male, sowohl bei der Erstbefragung und auch bei der Einvernahme war die Situation in Ordnung. Die Beamten waren nett zu uns und wir haben die Dolmetscher verstanden.

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen?

P: Wir haben die Wahrheit gesagt.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Wir wissen, dass wir Subsidiär Schutzberechtigten sind, wir bitten uns, dass Sie uns Asyl gewähren.

RI wiederholt die Frage.

P: Diese Gründe sind noch immer vorhanden.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ja, wir wissen was darin steht.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja.

RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

P: Wir haben nichts mehr vorzulegen.

RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen?

P: Es hat sich nichts geändert.

RI stellt fest, dass im Rahmen der oa. gemeinsamen Befragung ausschließlich die P1 antwortete.

Einzelne Befragung der P

Befragung der P1

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?

P: Alles was ich hier sage, können Sie ruhig meiner Frau weitersagen. Wir haben keine Geheimnisse.

RI: Welche Dokumente wurden für Sie in Syrien ausgestellt?

P: Personalausweis, Familienbuch, ich habe eine Geburtsurkunde, aber habe sie nicht hier. Auszug aus dem Geburtenregister. Meinen Sie Dokumente, die während meines Aufenthaltes in Syrien ausgestellt worden? (RI bejaht diese Frage) Ich habe auch Universitätszeugnisse. Militärdienstbuch, aber das habe ich nicht mehr.

RI: Wo befinden sich diese Dokumente?

P: Mein Universitätszeugnis habe ich vorgelegt, auch den Auszug aus dem Familienregister. Ich glaube das wars. Den Universitätsausweis habe ich auch vorgelegt. Ich habe auch eine Kopie des Personalausweises vorgelegt.

RI: Wo befindet sich das Original des Personalausweises?

P: Mein Originalausweis habe ich bei der Rekrutierungsstelle abgeben müssen.

RI: Wo befindet sich Ihr Militärpersonalausweis?

P: Mein Militärdienstbuch befindet sich auch bei der Militärdienststelle. Normalerweise, wenn man sein Militärdienst beendet, erhält man ein Militärdienstbuch und den Personalausweis zurück. Nachdem ich dem Militär unerlaubt ferngeblieben bin, habe ich diese Dokumente nicht erhalten.

RI: Meines Wissens erhält man, wenn man das Wehrdienstbuch und den Personalausweis abgibt einen Militärpersonalausweis. Wo befindet sich dieser?

P: Im Juni 2012 habe ich nach Ableistung meine Dienstzeit, das sind 14 Monate, meinen Militärdienstausweis abgeben müssen und daraufhin hätte ich meine Dokumente von der Armee erhalten müssen. Unmittelbar nach Abgabe meines Militärausweises, kam ein Beschluss des Militärs, dass meine Einheit länger dienen muss. Dann bin ich geflüchtet. Das ist die Erklärung dafür, dass ich diesen Militärausweis, den ich immer bei mir haben muss, nicht mehr habe. Wenn ich diesen Ausweis bei mir gehabt hätte, hätte ich diesen vernichtet, weil ich die Absicht hatte, ins Ausland zu fliehen. Ich bin geflüchtet von Aleppo nach Daraa und auf dieser Strecke gibt es mehrere Straßenkontrollen. Damit ich durch diese Straßenkontrollen ungehindert gehen konnte, war es unklug den Militärausweis bei mir zu haben.

Nach Rückübersetzung: Es sind nicht 14, sondern 18 Monate

Einwand des RV: Die Flucht fand von Daraa nach Aleppo stattEinwand des Regierungsvorlage, Die Flucht fand von Daraa nach Aleppo statt

RI: Haben Sie Geschwister?

P: Aus der Ehe von meinen Eltern bin ich das einzige Kind, aber dann hat mein Vater sich scheiden lassen und hat ein zweites Mal geheiratet. Aus der zweiten Ehe entstammen vier Söhne und vier Töchter. Das sind für mich dann Halbgeschwister.

RI: Wo und unter welchen Verhältnissen leben Ihre Halbgeschwister?

P: Die vier Brüder und eine Schwester leben in Deutschland. Eine Schwester lebt in der Türkei und zwei Schwestern leben in Syrien. Nachgefragt gebe ich an, dass eine Schwester in Damaskus und eine in Idlib ist.

RI: Haben Sie weitere Verwandte in Syrien?

P: Es leben noch mein Vater, meine Mutter und meine Stiefmutter. Meine Mutter lebt in der Türkei, meine Stiefmutter lebt bei ihren Söhnen in Deutschland und mein Vater lebt in Syrien. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater in Idlib lebt.

RI: Haben Sie sonst noch Onkeln oder Tanten in Syrien?

P: Ich habe Tanten und Onkeln, aber alle haben Syrien verlassen.

RI: Wo haben Sie gelebt, bevor sie Syrien verlassen haben?

P: Teils in Idlib und teils in Damaskus. Mein Vater stammt ursprünglich aus Damaskus.

RI: Sie lebten in Syrien laut Aktenlage an verschiedenen Orten. Welche Region würden Sie als Ihre Heimat- bzw. Herkunftsregion bezeichnen.

P: Ich stamme aus Idlib, aber mein Zuhause und Arbeit waren in Aleppo.

RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in Idlib, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?

P: In einer Mietwohnung.

RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in Aleppo, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?

P: Ich bin aufgewachsen in Idlib bei meiner Großmutter väterlicherseits und sie hat ein Haus. In Aleppo hatte ich eine Mietwohnung.

RI: Sie haben bevor Ihren verlassen Syriens noch eine Zeit in Idlib verbracht, wie haben Sie und Ihre Familie dort den Lebensunterhalt bestritten?

P: Zuerst haben wir in Idlib bei der Familie meiner Frau gewohnt, dann haben wir ein Haus gemietet und dieses wurde bombardiert. Danach haben wir ein anderes Haus gemietet und dieses wurde ebenfalls bombardiert, danach haben wir Syrien verlassen.

RI: Wovon haben Sie zu dieser Zeit gelebt?

P: Wir haben von meinen Ersparnissen gelebt.

RI: Wovon lebt Ihr Vater in Idlib?

P: Ich glaube, dass mein Vater eine Pension bezieht, aber eines weiß ich sicher, dass seine Kinder in Deutschland ihn finanziell unterstützen.

RI: Wo lebt Ihr Vater, hat er ein Haus oder eine Wohnung?

P: Mein Vater lebt im Haus seines Bruders, denn dieser ist in die Türkei ausgereist. Auf Idlib wird immer wieder Bomben geworfen. Daher fährt mein Vater manchmal in die Türkei und kehrt wieder nach Idlib zurück. Ich möchte etwas erklären, Idlib ist keine eigene Stadt, sondern besteht aus mehrere Gebieten. Ein Gebiet davon wird von der syrischen Armee kontrolliert. Diese bombardiert gelegentlich andere kleine Gebiete, die zu Idlib gehören. Ich habe Ihnen gesagt, dass Idlib aus mehreren kleinen Ortschaften besteht. Die Ortschaft wo sich mein Vater aufhält heißt XXXX.P: Mein Vater lebt im Haus seines Bruders, denn dieser ist in die Türkei ausgereist. Auf Idlib wird immer wieder Bomben geworfen. Daher fährt mein Vater manchmal in die Türkei und kehrt wieder nach Idlib zurück. Ich möchte etwas erklären, Idlib ist keine eigene Stadt, sondern besteht aus mehrere Gebieten. Ein Gebiet davon wird von der syrischen Armee kontrolliert. Diese bombardiert gelegentlich andere kleine Gebiete, die zu Idlib gehören. Ich habe Ihnen gesagt, dass Idlib aus mehreren kleinen Ortschaften besteht. Die Ortschaft wo sich mein Vater aufhält heißt römisch 40 .

RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?

P: Da habe ich mehr Rechte in Österreich mit Asyl. Ich glaube aufgrund unserer Situation gebührt uns Asyl.

RI: Was glauben Sie, was in Österreich für Sie als anerkannter Flüchtling besser wäre als subsidiär Schutzberechtigter?

P: Ich kenne den Unterschied.

RI: Erklären Sie mir diesen bitte.

P: Wenn ich subsidiären Schutz habe, heißt das, dass mein Leben nicht 100 Prozent sicher ist und ich nicht für immer in Österreich bleiben kann. Das ist nicht der Fall, wenn ich Asyl bekommen würde.

RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder!

P: Ich habe dieses Beschwerdeschriftstück gelesen, aber habe es jetzt nicht im Kopf.

RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich glaube, dass die Gründe die das BFA in der Beschlussfassung erwähnte, nicht richtig waren.

RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

P: Erstens, die Türkei erteilt kein Asyl an syrische Staatsbürger. Zweitens, für uns ist Österreich das erste freie Land, in dem wir unbeschwert einen Asylantrag stellen können.

RI: Sie waren beispielsweise auch in Bulgarien, warum haben Sie dort keinen Asylantrag gestellt?

P: In Bulgarien ist das Leben schwer und es gibt keine Freiheit. Unsere Vorstellung war in einem Land zu leben, wo unsere Freiheit garantiert ist und für uns war das nur Österreich.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Idlib bzw. im von der HTS kontrollierten Gebiet konkret erwarten?

P: Erstens, ich wüsste nicht wo ich mit meiner Familie hingehen soll in Idlib. Mein Vater ist ein alter Mann und an ihn kann ich mich nicht wenden. Ein weiterer Punkt ist, dass die Islamisten in der Stadt sind und aggressive Leute sind. Sie gewinnen an Macht und ich fürchte, dass das Leben unter diesen Menschen unerträglich wäre.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Aleppo bzw. Damaskus konkret erwarten?

P: Unmöglich. Es gibt ständig Straßenkontrollen und man würde herausfinden, dass ich vom Militär davongelaufen bin. Dann werde ich vor ein Militärgericht gestellt. Ich kann nicht einmal schätzen, welche Strafe ausgesprochen wird, denn das System ist nicht berechenbar.

RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen?

P: Nachdem ich vom Militär davongelaufen bin.

RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist?

P: Am 01.05.2013.

RI: Was warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist?

P: Die Gefahr hat uns immer begleitet. In Syrien gibt es keinen Ort, wo man sicher leben kann. Diese Terminwahl war ein Zufall und nicht gewählt.

RI: RI stellt fest, dass der Teil von Idlib in dem Sie wohnten unter der Kontrolle der HTS, Aleppo und Damaskus unter der Kontrolle des Regimes befinden (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com)

P: Ich habe trotzdem Angst, weil ich…

RI wiederholt die Frage.

P: Das ist richtig, aber ich habe trotzdem Angst nach Syrien zurückzukehren. Vergessen Sie nicht der IS ist immer noch anwesend. Es gibt auch andere Organisationen, die noch präsent sind und die können sehr unangenehm werden.

RI: Haben Sie die türkische Staatsbürgerschaft erworben?

P: Nein.

RI: Warum sind Sie nicht beim Militär geblieben, bis sie regulär entlassen worden wären?

P: Ausgeschlossen, weil ich in der Armee, nicht nur ich, sondern alle Leute die ihren Dienst versehen, sehr schlecht behandelt werden. Es ist unerträglich auf die Dauer diese Behandlung zu ertragen. Ich möchte Ihnen etwas sagen, der beste Entschluss meines Lebens war es vom Militär wegzugehen.

Nach Rückübersetzung: Ich meinte die Behandlung der Zivilisten durch das Militär

RI: Sie haben Ihren Grundwehrdienst abgeleistet beim Militär. Falls Sie befürchten Reservedienst leisten zu müssen, haben die Möglichkeit, sich um 5.000 USD vom Reservedienst freizukaufen (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung a?12132-1 v. 2.6.2023).RI: Sie haben Ihren Grundwehrdienst abgeleistet beim Militär. Falls Sie befürchten Reservedienst leisten zu müssen, haben die Möglichkeit, sich um 5.000 USD vom Reservedienst freizukaufen vergleiche ACCORD-Anfragebeantwortung a?12132-1 v. 2.6.2023).

P: Ich war ja schon bereits beim Militär, nur meine Einheit hätte noch länger dienen sollen. Freikaufen war nicht mehr möglich.

RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien, die Kampfhandlungen haben stark abgenommen und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert.

P: Sie haben Recht, aber wir haben ein Problem. Die Sache mit dem Militär ist mein Problem. Ich habe das Militär verlassen als sich das Land im Kriegszustand befand und das ist ein Verbrechen.

RI: Sie könnten über die Türkei und den Grenzübergang Reyhanli - Bab al-Hawa in das von HTS kontrollierte Gebiet im Nordwesten Syriens einreisen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Das vom Regime kontrollierte Gebiet ist über eine Mehrzahl von Grenzübergängen auf dem Luft- See- und Landweg erreichbar.RI: Sie könnten über die Türkei und den Grenzübergang Reyhanli - Bab al-Hawa in das von HTS kontrollierte Gebiet im Nordwesten Syriens einreisen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Das vom Regime kontrollierte Gebiet ist über eine Mehrzahl von Grenzübergängen auf dem Luft- See- und Landweg erreichbar.

P: Wo bitte gibt es ein friedliches Leben in Syrien?

RI: Sind Sie in Syrien offiziell vorbestraft?

P: Nein.

RI: Gibt es noch weitere Rückkehrhindernisse nach Syrien als jene, welche sie beim BFA und im Beschwerdeverfahren bzw. auch heute schilderten?

P: Nein es gibt nichts anderes, was ich hinzufügen könnte.

RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre?

P: Ja, in Aleppo, nicht in Idlib. Das Leben in Aleppo ist viel besser und friedlicher, als anders wo in Syrien. Ich hatte auch einen Plan, ich wollte ein Restaurant eröffnen.

RI: Was können Sie über „orient net“ und ihre dort behauptetermaßen stattgefundene Tätigkeit berichten?

P: Orient Foundation For Human Relives. Unsere Aktivitäten umfassten Behandlung von Verwundeten und Hilfe bei schulischen Organisationen, dass diese richtig funktionieren. Sogar unsere Beiträge wurden im Fernsehen gezeigt. Meine Rolle war es die schulische Fortbildung sicher zu stellen. Die Islamisten haben uns bekämpft und zur Zeit ruht sogar die Aktivität.

RI: Wie haben Sie die Islamisten konkret bekämpft?

P: Nicht militärisch, sondern ideologisch. Die islamischen Organisationen waren zu sehr religionsorientiert, wir waren human orientiert. Die Ideen der islamischen Organisationen sind heute nicht mehr zu verwirklichen. Bei denen sind Leute, die ihre eigenen Vorstellungen in die Tat umsetzen wollen und das geht nicht.

RI: Sie nannten in der letzten Stellungnahme einen Link. Was konkret ist auf diesem Link zu sehen?

RV teilt mit, dass es sich um eine Sitzung der Organisation handelt.Regierungsvorlage teilt mit, dass es sich um eine Sitzung der Organisation handelt.

RI teilt mit, dass er das Video nicht abrufen konnte.

RI: Wollen Sie sich zu den Gründen Ihrer Kinder äußern?

P: Alles was ich zu sagen hatte, habe ich bereits gesagt.

Fragen des RV

RV: Wo wohnten Sie vor dem Militärdienst?Regierungsvorlage, Wo wohnten Sie vor dem Militärdienst?

P: Aleppo.

RV: Danach?Regierungsvorlage, Danach?

P: Nach der Flucht sind wir nach Aleppo, wir waren nicht lange dort und dann sind wir nach Idlib gefahren.

RV: Wieso konnten Sie nicht in Aleppo bleiben?Regierungsvorlage, Wieso konnten Sie nicht in Aleppo bleiben?

P: Aleppo war unter der Kontrolle des Regimes und das Risiko war hoch, dass ich dort aufgegriffen werde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten