Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G315 2296822-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Montenegro, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Montenegro, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 26.07.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 26.07.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen auf die Verurteilung des Beschwerdeführers im Inland verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Behörde entziehe, wann genau er nach Österreich eingereist ist. Er verfüge aber jedenfalls über keinen gemeldeten Wohnsitz im Inland, sei hier nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, sei nicht sozial- und krankenversichert und sei wegen des Tatverdachtes der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen worden und am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert worden. Der Beschwerdeführe verfüge über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und habe hier weder familiäre noch sonstige berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer erfülle mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht nur den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sondern habe sich auch während seines Aufenthaltes, der nur zu touristischen Zwecken erlaubt gewesen sei, strafbar gemacht, sodass auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes erfüllt sei. Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 3 FPG indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Im vorliegenden Fall könne nur mit einem Einreiseverbot in der ausgesprochenen Dauer das Auslangen gefunden werden. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Montenegro befindet.Der Beschwerdeführer erfülle mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht nur den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sondern habe sich auch während seines Aufenthaltes, der nur zu touristischen Zwecken erlaubt gewesen sei, strafbar gemacht, sodass auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes erfüllt sei. Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, FPG indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Im vorliegenden Fall könne nur mit einem Einreiseverbot in der ausgesprochenen Dauer das Auslangen gefunden werden. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Montenegro befindet.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
2. Der angefochtene Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe nachweislich in der Justizanstalt zugestellt.
3. Am 12.07.2024 langte beim Bundesamt der mit selbem Tag datierte Antrag des Beschwerdeführers auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Montenegro beim Bundesamt ein, welcher jedoch nicht genehmigt wurde.
4. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.07.2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ausdrücklich nur hinsichtlich des zu Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes VI. beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid im konkret angefochtenen Umfang aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen. 4. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.07.2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ausdrücklich nur hinsichtlich des zu Spruchpunkt römisch VI. des gegenständlichen Bescheides gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch VI. beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid im konkret angefochtenen Umfang aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.
Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nicht gewürdigt worden seien.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 02.08.2024 einlangten.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2024 vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen und am 23.08.2024 in sein Heimatland abgeschoben.
7. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte amtswegig Auszüge zur Person des Beschwerdeführers an und holte eine aktuelle Haftauskunft ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person, zum Aufenthalt und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger Montenegros (vgl. aktenkundige Kopie des gültigen Reisepasses; Auszug aus dem Fremdenregister vom 02.08.2024). Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger Montenegros vergleiche aktenkundige Kopie des gültigen Reisepasses; Auszug aus dem Fremdenregister vom 02.08.2024).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 02.08.2024) und ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. unwidersprochene Feststellungen im Bescheid).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 02.08.2024) und ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche unwidersprochene Feststellungen im Bescheid).
Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer lediglich eine Wohnsitzmeldung in einer Juszizanstalt auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.08.2024). Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer lediglich eine Wohnsitzmeldung in einer Juszizanstalt auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.08.2024).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. unwidersprochene Feststellungen im Bescheid).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche unwidersprochene Feststellungen im Bescheid).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten hätte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet familiäre oder sonstige berücksichtigungswürdige privaten Bindungen hat. Dass der Beschwerdeführer besondere integrative Bemühungen gesetzt hätte, insbesondere einen Deutschkurs oder sonstige Kurse oder Ausbildungen besucht oder ehrenamtlich bzw. gemeinnützig tätig gewesen wäre, ist ebenso nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Montenegro, welcher jedoch nicht genehmigt wurde (im Behördenakt einliegende Unterlagen).
Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2024 vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen und am 23.08.2024 in sein Heimatland abgeschoben (vgl. Gerichtsakt, OZ3 und 4).Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2024 vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen und am 23.08.2024 in sein Heimatland abgeschoben vergleiche Gerichtsakt, OZ3 und 4).
1.2. Zum Aufenthalt und Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, wann konkret der Beschwerdeführer zuletzt in das Bundesgebiet oder den Schengenraum einreiste (vgl. nicht deutlich lesbare oder zuordenbare Stempel im aktenkundigen Reisepass). Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel und durfte sich demgemäß nur zu touristischen Zwecken hier aufhalten.1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, wann konkret der Beschwerdeführer zuletzt in das Bundesgebiet oder den Schengenraum einreiste vergleiche nicht deutlich lesbare oder zuordenbare Stempel im aktenkundigen Reisepass). Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel und durfte sich demgemäß nur zu touristischen Zwecken hier aufhalten.
1.2.3. Am 02.04.2024 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge am 03.04.2024 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Festnahmeauftrag vom 02.04.2024; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 02.04.2024).1.2.3. Am 02.04.2024 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge am 03.04.2024 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Festnahmeauftrag vom 02.04.2024; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 02.04.2024).
1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.05.2024, XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG und „ 12 dritter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon vierzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft verurteilt, (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 29.05.2024; Strafregisterauszug vom 02.08.2024).1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.05.2024, römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und „ 12 dritter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon vierzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft verurteilt, vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom 29.05.2024; Strafregisterauszug vom 02.08.2024).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Wie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftsmäßig Suchtgift
I./ in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen teils durch unmittelbare Verkäufe und teils durch Leisten von Aufpasserdienste (§ 12 dritter Fall StGB) überlassen, und zwar Heroin (angenommener Wirkstoffgehalt ca. 24,94% Heroin), nämlichrömisch eins./ in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen teils durch unmittelbare Verkäufe und teils durch Leisten von Aufpasserdienste (Paragraph 12, dritter Fall StGB) überlassen, und zwar Heroin (angenommener Wirkstoffgehalt ca. 24,94% Heroin), nämlich
a.) im Zeitraum von Februar 2015 bis Mitte März 2015 in zahlreichen Angriffen der abgesondert verfolgten Abnehmer etwa 60 Gramm Heroin (ON 2, AS 41 ff);
b.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2015 in mehreren Angriffen dem abgesondert verfolgten Abnehmer zumindest 1 Gramm Heroin (ON 2, AS 45);
c.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 StGB) etwa 15 Gramm Heroin dem abgesondert verfolgten Abnehmer, wobei Sie während der Übergaben teils Aufpasserdienste leisteten (ON 2, AS 51 und 53);c.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter (Paragraph 12, StGB) etwa 15 Gramm Heroin dem abgesondert verfolgten Abnehmer, wobei Sie während der Übergaben teils Aufpasserdienste leisteten (ON 2, AS 51 und 53);
d.) im Zeitraum von Jänner 2015 bis März 2015 in zahlreichen Angriffen dem abgesondert verfolgten Abnehmer 40 Gramm Heroin (ON 3, AS 9ff);
e.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten Anfang des Jahres 2015 dem abgesondert verfolgten Abnehmer 3 Gramm Heroin (ON 15, AS 21);
f.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2015 in zahlreichen Angriffen dem abgesondert verfolgten Abnehmer 50 Gramm Heroin (ON 24, AS 25);
g.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2015 in mehreren Angriffen dem abgesondert verfolgten Abnehmer 6 Gramm Heroin (ON 24, AS 14);
h.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2015 in mehreren Angriffen dem abgesondert verfolgten Abnehmer 20 Gramm Heroin (ON 25, AS 9);
i.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2015 in mehreren Angriffen der abgesondert verfolgten Abnehmerin eine unbekannte Heroin (ON 3, AS 11).
II./ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im März 2015 bis 14.03.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 StGB) in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werden, und zwar 101 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 40,9% Cocain), 10,2 Gramm Heroin (Wirkstoffgehalt 24,94% Heroin, 0,4% Monoacetylmorphin und1,55% Codein), 1,1 Gramm Heroin (Wirkstoffgehalt 45,57% Heroin, 1,66% Monoacetylmorphin und 2,92% Codein) sowie 0,6 Gramm Marihuana (1,06% Delta 9 THC und 13,89% THCA), die Sie in der Bunkerwohnung der Tätergruppe in Wien XXXX , XXXX , aufbewahrten.römisch II./ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im März 2015 bis 14.03.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter (Paragraph 12, StGB) in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werden, und zwar 101 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 40,9% Cocain), 10,2 Gramm Heroin (Wirkstoffgehalt 24,94% Heroin, 0,4% Monoacetylmorphin und1,55% Codein), 1,1 Gramm Heroin (Wirkstoffgehalt 45,57% Heroin, 1,66% Monoacetylmorphin und 2,92% Codein) sowie 0,6 Gramm Marihuana (1,06% Delta 9 THC und 13,89% THCA), die Sie in der Bunkerwohnung der Tätergruppe in Wien römisch 40 , römisch 40 , aufbewahrten.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmengen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und das lange Zurückliegen der Taten.
Von dem in einer ausgedehnten Anklage erhobenen Vorwurf, er habe im Jahr 2015 als Mittäter im Jahr 2015 Suchtgift mit der Absicht bessessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, wurde er jedoch freigesprochen.
Der Beschwerdeführer habe das Suchtgift überlassen und zwecks Inverkehrsetzung besitzen wollen. Eine Suchtgiftabhängigkeit des Beschwerdeführers wurde in der Urteilsbegründung nicht angeführt.
1.2.5. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.6. Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2024 vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen und am 23.08.2024 in sein Heimatland abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich einerseits daraus, dass keinerlei Vorbringen zu einer allfälligen (behandlungsbedürftigen) Erkrankung erstattet wurde, sowie andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich haftfähig war. Aus dem Strafurteil ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer selbst Suchtgifte konsumierte oder suchtmittelabhängig war. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist.
Wann konkret der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet oder in den Schengenraum eingereist ist, kann trotz der abgelichteten Stempel in den aktenkundigen Reisepasskopien nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen des Bundesamtes jedenfalls nicht entgegengetreten und ist daher davon auszugehen, dass er sich tatsächlich nur zu touristischen Zwecken hier aufhalten durfte und während seines Aufenthaltes straffällig wurde.
Der Beschwerdeführer ist auch den Feststellungen des Bundesamtes zu den fehlenden familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet und der nicht vorliegenden Registrierung einer legalen Beschäftigungsausübung entgegengetreten. Dementsprechend konnten auch keine derartigen Feststellungen getroffen werden.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
2.3. Das strafgerichtliche Urteil des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die dort jeweils getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VI. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro, die nicht gewährte Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch VI. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro, die nicht gewährte Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in Rechtskraft.
3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.3. Zu Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.3.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
[…]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in d