Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G312 2290337-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerden des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler sowie die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , eingelangt beim BVwG am 16.04.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerden des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler sowie die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , eingelangt beim BVwG am 16.04.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2024, zu Recht:
A) I. Den Beschwerden wird insoweit Folge gegeben, als dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird. A) I. Den Beschwerden wird insoweit Folge gegeben, als dass Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Zusammengefasst wurde der Bescheid damit begründet, dass der BF sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe, mittellos sei und in Österreich keine beruflichen, sozialen oder maßgeblich intensiven familiären Bindungen aufweise. Somit liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Der BF sei mittellos und sei daher zu befürchten, dass er bei einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts habe der BF nicht nachweisen können. Das Verhalten des BF zeuge von krimineller Energie und müsse die im Bundesgebiet lebende Gesellschaft vor ihm geschützt werden. So habe er einen gefälschten Reisepass erworben, um die Behörden im Bundesgebiet zu täuschen und geltendes Recht zu umgehen. Er halte sich illegal in Österreich auf. Das Verhalten des BF stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, da er die Einwanderungsvorschriften massiv verletzt habe.
Gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung (datiert mit 23.03.2022) und begründete er diese im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er sich als serbischer Staatsbürger visumfrei für eine gewisse Zeit in Österreich aufhalten dürfe. Sein Aufenthalt sei somit nicht illegal gewesen, auch wenn die Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes zu ahnden sei. Er spreche sich nicht gegen seine Abschiebung aus, jedoch sei ein Einreiseverbot auf 3 Jahre insofern sachlich unrichtig, da er als serbischer Staatsbürger in Österreich aufhalten dürfe. Er beantrage das Einreiseverbot aufzuheben bzw. zu verringern, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung (datiert mit 23.03.2022) und begründete er diese im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er sich als serbischer Staatsbürger visumfrei für eine gewisse Zeit in Österreich aufhalten dürfe. Sein Aufenthalt sei somit nicht illegal gewesen, auch wenn die Verwendung eines gefälschten Reisedokumentes zu ahnden sei. Er spreche sich nicht gegen seine Abschiebung aus, jedoch sei ein Einreiseverbot auf 3 Jahre insofern sachlich unrichtig, da er als serbischer Staatsbürger in Österreich aufhalten dürfe. Er beantrage das Einreiseverbot aufzuheben bzw. zu verringern, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
Am 25.03.2022 ging neuerlich eine Beschwerde des BF über die BBU GmbH ein, mit der die Spruchpunkte IV. bis VI. bekämpft werden und beantragt wird, dass das Einreiseverbot zur Gänze behoben wird und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Am 25.03.2022 ging neuerlich eine Beschwerde des BF über die BBU GmbH ein, mit der die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. bekämpft werden und beantragt wird, dass das Einreiseverbot zur Gänze behoben wird und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Behörde das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt habe, da der BF vermeintlich „den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“. Der BF sei jedoch nicht als Mittellos anzusehen. Es gehe weder aus der Beweiswürdigung, noch aus der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nachvollziehbar hervor, worin die belangte Behörde Anhaltspunkte für die Prognose einer zukünftigen Gefährlichkeit des BF sehe. Beim Verhalten des BF, sich mit einem gefälschten Reisepass auszuweisen, handle es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten des BF. Der BF sei am XXXX nach Österreich eingereist, seine Familie sei am XXXX nachgereist und sei geplant gewesen den Geburtstag seiner Frau am XXXX in Österreich zu feiern und ein paar Tage später gemeinsam wieder nach Serbien auszureisen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Behörde das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt habe, da der BF vermeintlich „den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“. Der BF sei jedoch nicht als Mittellos anzusehen. Es gehe weder aus der Beweiswürdigung, noch aus der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde nachvollziehbar hervor, worin die belangte Behörde Anhaltspunkte für die Prognose einer zukünftigen Gefährlichkeit des BF sehe. Beim Verhalten des BF, sich mit einem gefälschten Reisepass auszuweisen, handle es sich um das erste dementsprechende Fehlverhalten des BF. Der BF sei am römisch 40 nach Österreich eingereist, seine Familie sei am römisch 40 nachgereist und sei geplant gewesen den Geburtstag seiner Frau am römisch 40 in Österreich zu feiern und ein paar Tage später gemeinsam wieder nach Serbien auszureisen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 11.04.2024, eingelangt am 16.04.2024, vor und erklärte, dass aus nicht nachvollziehbaren Gründen der Akt am 28.03.2022 nicht versendet worden sei. Gleichzeitig wurde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG, G312 2290337-1/2Z, vom 17.04.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 05.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der die Rechtsvertreterin (BBU GmbH) des BF teilnahm, nicht jedoch der BF – was im Vorfeld angekündigt wurde. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Der zweite Rechtsvertreter des BF, Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler, erklärte seinen Teilnahmeverzicht und jenes des BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist verheiratet, seine Frau XXXX und seine Tochter XXXX sind ebenfalls serbische Staatsbürger. Die Familienangehörigen des BF leben in Serbien. Seine Mutter arbeitet in der Slowakei.1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist verheiratet, seine Frau römisch 40 und seine Tochter römisch 40 sind ebenfalls serbische Staatsbürger. Die Familienangehörigen des BF leben in Serbien. Seine Mutter arbeitet in der Slowakei.
Der BF reiste am XXXX nach Österreich ein, seine Familie reiste am XXXX , also kurz vor der Kontrolle durch die LPD, nach. Zuvor hielt sich der BF ein Jahr in der Slowakei auf, verfügte jedoch über keinen slowakischen Aufenthaltstitel. Er arbeitete in der Slowakei bei Ende 2021 in einer Fabrik, ohne Anmeldung und ohne gültige Papiere.Der BF reiste am römisch 40 nach Österreich ein, seine Familie reiste am römisch 40 , also kurz vor der Kontrolle durch die LPD, nach. Zuvor hielt sich der BF ein Jahr in der Slowakei auf, verfügte jedoch über keinen slowakischen Aufenthaltstitel. Er arbeitete in der Slowakei bei Ende 2021 in einer Fabrik, ohne Anmeldung und ohne gültige Papiere.
Der BF und seine Familie verfügen in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz, keine Beschäftigung und keine familiären Beziehungen. Er absolvierte hier keine Kurse oder Ausbildungen, ist hier nicht krankenversichert und nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der BF verfügt über keine gesicherte Unterkunft, keine Wohnsitzmeldung und keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.
Der BF verbrachte sein bisheriges Leben, bis zur Ausreise in die Slowakei, im Herkunftsstaat, absolvierte dort seine Schul- und Berufsausbildung und verfügt über eine Ausbildung zum Fahrlehrer. Seine gesamte Familie lebt in Serbien.
1.2. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf, dieser ist somit unbescholten.
1.3. Der BF wurde am XXXX in einer Wohnung an der Adresse Wien 10. Bezirk, XXXX durch die LPD kontrolliert. Der BF öffnete die Tür und wies sich mit einem gefälschten slowenischen Reisepass, lautend auf XXXX , geb. XXXX , XXXX , aus. Diesen erwarb der BF in der Slowakei für EUR 3.000,00. Auf die Fälschung angesprochen, gestand der BF die Fälschung und gab seinen richtigen Namen an, seinen Reisepass hätte er in Slowenien verloren. In weiterer Folge übermittelte der Vater des BF ein Foto des serbischen Personalausweises und konnte festgestellt werden, dass diese Daten mit den Angaben des BF übereinstimmten. Er wurde festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum verbracht und am 25.02.2022 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.1.3. Der BF wurde am römisch 40 in einer Wohnung an der Adresse Wien 10. Bezirk, römisch 40 durch die LPD kontrolliert. Der BF öffnete die Tür und wies sich mit einem gefälschten slowenischen Reisepass, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , aus. Diesen erwarb der BF in der Slowakei für EUR 3.000,00. Auf die Fälschung angesprochen, gestand der BF die Fälschung und gab seinen richtigen Namen an, seinen Reisepass hätte er in Slowenien verloren. In weiterer Folge übermittelte der Vater des BF ein Foto des serbischen Personalausweises und konnte festgestellt werden, dass diese Daten mit den Angaben des BF übereinstimmten. Er wurde festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum verbracht und am 25.02.2022 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der angeführte Bescheid blieb unbekämpft und der BF war zur freiwilligen Ausreise über den Landweg bereit.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der angeführte Bescheid blieb unbekämpft und der BF war zur freiwilligen Ausreise über den Landweg bereit.
Der BF darf sich mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Der BF überschritt die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer. Der BF hat am XXXX Österreich verlassen und ist in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der BF darf sich mit einem gültigen biometrischen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Der BF überschritt die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer. Der BF hat am römisch 40 Österreich verlassen und ist in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.
1.4. Durch sein Verhalten hat der BF die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Zum heutigen Zeitpunkt kann nicht mehr von einer vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen in der Anzeige der LPD XXXX vom XXXX und der aktenkundigen Kopie eines Notreisepasses mit Ausstellungsdatum XXXX . 2.2. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen in der Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 und der aktenkundigen Kopie eines Notreisepasses mit Ausstellungsdatum römisch 40 .
Die Feststellungen zu den familiären, beruflichen und persönlichen Verhältnissen des BF beruhen im Wesentlichen auf dessen plausiblen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 25.02.2022.
2.3. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft.
2.4. Die Feststellungen zur polizeilichen Kontrolle des BF am XXXX basieren auf den Ausführungen in der Anzeige der LPD XXXX vom 25.02.2022.2.4. Die Feststellungen zur polizeilichen Kontrolle des BF am römisch 40 basieren auf den Ausführungen in der Anzeige der LPD römisch 40 vom 25.02.2022.
Dass der BF in Schubhaft genommen wurde ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX . Die Feststellung zur Rückkehrwilligkeit des BF und dem Rechtsmittelverzicht basiert auf dem E-Mail der Rechtsvertretung des BF vom 28.02.2022. Dass der BF in Schubhaft genommen wurde ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 . Die Feststellung zur Rückkehrwilligkeit des BF und dem Rechtsmittelverzicht basiert auf dem E-Mail der Rechtsvertretung des BF vom 28.02.2022.
2.5. Die Feststellungen zur zeitlichen Einreise des BF und seiner Familie basieren auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA und der Beschwerde der BBU GmbH. Dass sich der BF zuvor ein Jahr in der Slowakei aufgehalten hat ist den Angaben in der Anzeige der LPD XXXX vom 25.02.2022 zu entnehmen, in welcher die Angaben des BF im Rahmen der polizeilichen Kontrolle wiedergegeben werden. Durch die Dauer seines Aufenthalts in der Slowakei und in Österreich muss angenommen werden, dass der BF die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritt. 2.5. Die Feststellungen zur zeitlichen Einreise des BF und seiner Familie basieren auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA und der Beschwerde der BBU GmbH. Dass sich der BF zuvor ein Jahr in der Slowakei aufgehalten hat ist den Angaben in der Anzeige der LPD römisch 40 vom 25.02.2022 zu entnehmen, in welcher die Angaben des BF im Rahmen der polizeilichen Kontrolle wiedergegeben werden. Durch die Dauer seines Aufenthalts in der Slowakei und in Österreich muss angenommen werden, dass der BF die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritt.
Die Angaben des BF – wie in der Beschwerde der BBU GmbH vorgebracht – er habe den Geburtstag seiner Frau feiern wollen und plante ein paar Tage nach dem Geburtstag seiner Frau nach Serbien auszureisen, war hingegen nicht glaubhaft. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der BF zuvor ein Jahr unangemeldet in der Slowakei aufhältig war und dort einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er ähnliches auch für den – somit möglicherweise länger angesetzten – Aufenthalt in Österreich plante.
Auch den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und der Beschwerde des Rechtsanwaltes des BF, dass die Absicht der Einreise gewesen sei, dass seine Frau ein slowakisches Visum bekommen habe und er für die gemeinsame Tochter auch ein solches beantragen wollte, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, weshalb hierfür die Einreise und der Aufenthalt in Österreich erforderlich sein sollten.
Dass der BF – wie im angefochtenen Bescheid dargestellt – seiner Ex-Frau gegenüber fortgesetzt Gewalt angewendet habe und gegen ihn ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Es ist anzunehmen, dass es sich bei der entsprechenden Konstatierung um einen Textbaustein handelt.
Die Ausreise des BF aus Österreich am XXXX geht aus der aktenkundigen Ausreisebestätigung hervor. Die Ausreise des BF aus Österreich am römisch 40 geht aus der aktenkundigen Ausreisebestätigung hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerden lediglich auf die Spruchpunkte IV. – VI. beziehen, weshalb die Spruchpunkt I. bis III. bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG entschieden, weshalb nur noch über die Spruchpunkte IV. und VI. abzusprechen ist.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerden lediglich auf die Spruchpunkte römisch IV. – römisch VI. beziehen, weshalb die Spruchpunkt römisch eins. bis römisch III. bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG entschieden, weshalb nur noch über die Spruchpunkte römisch IV. und römisch VI. abzusprechen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides:
Spruchpunkt V. betrifft die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Hierüber wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG, G312 2290337-1/2Z, vom 17.04.2024 entschieden. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und diese gem § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Spruchpunkt römisch fünf. betrifft die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Hierüber wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG, G312 2290337-1/2Z, vom 17.04.2024 entschieden. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und diese gem Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
Gem § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gem Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Da die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde aberkannt wurde und mit Teilerkenntnis des BVwG nicht zuerkannt wurde, bleibt § 55 Abs 4 FPG anwendbar, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.Da die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde aberkannt wurde und mit Teilerkenntnis des BVwG nicht zuerkannt wurde, bleibt Paragraph 55, Absatz 4, FPG anwendbar, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.
3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; (..)
Im gegenständlichen Fall stützte die Behörde das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung). Nach dieser Bestimmung ist insbesondere dann anzunehmen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn dieser „dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“. Im gegenständlichen Fall stützte die Behörde das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung). Nach dieser Bestimmung ist insbesondere dann anzunehmen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn dieser „dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“.
Der Verfassungsgerichtshof hat nach Erlassung des Bescheides mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG verfügt. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (vgl. etwa VfGH 28.02.2023, E 2029/2022 ua, Punkt II.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat nach Erlassung des Bescheides mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig aufgehoben und eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG verfügt. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden vergleiche etwa VfGH 28.02.2023, E 2029/2022 ua, Punkt römisch II.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN).
Nach Aufhebung der Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG durch den Verfassungsgerichtshof und damit nach Wegfall des darin normierten Mittellosigkeitskriteriums kann das erlassene Einreiseverbot daher nicht mehr auf diese Ziffer gestützt werden. Nach Aufhebung der Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG durch den Verfassungsgerichtshof und damit nach Wegfall des darin normierten Mittellosigkeitskriteriums kann das erlassene Einreiseverbot daher nicht mehr auf diese Ziffer gestützt werden.
Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).
Es wird nicht verkannt, dass der damalige unrechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich in Verbindung mit dem Umstand, dass er unangemeldet im Verborgenen Unterkunft nahm und sich bei einer polizeilichen Kontrolle mit einem zuvor beschafften gefälschten Reisepass auswies – eine empfindliche und nachhaltige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Jedoch hat das BVwG die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage anzuwenden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Es wird nicht verkannt, dass der damalige unrechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich in Verbindung mit dem Umstand, dass er unangemeldet im Verborgenen Unterkunft nahm und sich bei einer polizeilichen Kontrolle mit einem zuvor beschafften gefälschten Reisepass auswies – eine empfindliche und nachhaltige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Jedoch hat das BVwG die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage anzuwenden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind im gegenständlichen Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass der BF zum maßgeblichen, heutigen Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem das dreijährige Einreiseverbot verhängt wurde, wurde am XXXX erlassen und reiste der BF am XXXX aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Seitdem sind bereits 2 ½ Jahre vergangen und somit beinahe die Dauer des damals verhängten Einreiseverbotes. Hier ist auch anzumerken, dass angesichts des Fehlverhaltens des BF und dessen bloß kurzen Aufenthalt in Österreich ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren jedenfalls nicht verhältnismäßig war. Somit wäre die Dauer eines als verhältnismäßig anzusehenden Einreiseverbotes bereits abgelaufen. In Verbindung mit dem Umstand, dass der BF unbescholten ist, freiwillig am XXXX nach Serbien ausreiste, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit einhergehend die Störung der öffentlichen Ordnung nur von kurzer Dauer war und er seitdem nicht mehr fremdenrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann nicht mehr von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ausgegangen werden.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind im gegenständlichen Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass der BF zum maßgeblichen, heutigen Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem das dreijährige Einreiseverbot verhängt wurde, wurde am römisch 40 erlassen und reiste der BF am römisch 40 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Seitdem sind bereits 2 ½ Jahre vergangen und somit beinahe die Dauer des damals verhängten Einreiseverbotes. Hier ist auch anzumerken, dass angesichts des Fehlverhaltens des BF und dessen bloß kurzen Aufenthalt in Österreich ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren jedenfalls nicht verhältnismäßig war. Somit wäre die Dauer eines als verhältnismäßig anzusehenden Einreiseverbotes bereits abgelaufen. In Verbindung mit dem Umstand, dass der BF unbescholten ist, freiwillig am römisch 40 nach Serbien ausreiste, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit einhergehend die Störung der öffentlichen Ordnung nur von kurzer Dauer war und er seitdem nicht mehr fremdenrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann nicht mehr von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ausgegangen werden.
Den Beschwerden gegen die Erlassung des Einreiseverbotes war deshalb stattzugeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Den Beschwerden gegen die Erlassung des Einreiseverbotes war deshalb stattzugeben und Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Frist Gesetzesaufhebung illegaler AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2290337.1.01Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024