TE Bvwg Beschluss 2024/9/18 W123 2298823-1

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Veröffentlicht am 18.09.2024
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Entscheidungsdatum

18.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W123 2298823-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. 1399246210 / 240933874:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. 1399246210 / 240933874:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Bei der am 15.06.2024 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater nicht mehr lebe und seine Mutter körperlich behindert sei. Deshalb trage er die finanzielle Verantwortung über seine Familie. Die Lage in Punjab sei sehr schlecht und seine Familie habe einen Streit mit einer anderen Familie in seinem Dorf. Er sei von dieser Familie mit dem Tod bedroht worden und seine Onkel würden ihn nicht unterstützen, weil diese auch seine Feinde seien. Deshalb habe er Indien verlassen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.

3.       Einem im Akt befindlichen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen einer 24-stündigen Abwesenheit mit 22.06.2024 dem Quartier „unstet EASt Ost“ zugewiesen wurde. Ferner ergab ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 26.06.2024, dass sein Hauptwohnsitz mit 22.06.2024 abgemeldet wurde; eine darauffolgende Meldung war nicht vorhanden.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 25.06.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – ohne weitere Einvernahme durch die belangte Behörde – gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer BFA-Verfahrensgesetz“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). 4.       Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 25.06.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – ohne weitere Einvernahme durch die belangte Behörde – gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer BFA-Verfahrensgesetz“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VII.).

Darin führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer seit 22.06.2024 unbekannten Aufenthalts sei, er seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe und keine aufrechte Meldung im Melderegister aufscheine. Da der maßgebliche Sachverhalt jedoch auch ohne Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt sei, könne der gegenständliche Bescheid ohne weitere Einvernahme erlassen werde. Ferner könnten die beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen nicht zur Gewährung von Asyl führen und bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nachteiliger betroffen sei, als die sonstige indische Bevölkerung. Seinen nur kurz erwähnten familiären Problemen, wonach er von einer anderen Familie bedroht werde und von seinen eigenen Verwandten nicht unterstützt werde, sei kein Glaube zu schenken.

Der Bescheid wurde zunächst am 02.07.2024 im Akt hinterlegt und in der diesbezüglichen Beurkundung festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhalte und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne.

Am 20.08.2024 erfolgte eine Zustellung an den Beschwerdeführer über seine seit 28.06.2024 im Melderegister erfasste Adresse.

5.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er bei seiner Einvernahme angegeben habe, auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten und einer Auseinandersetzung mit der Familie, die im selben Dorf wie der Beschwerdeführer gelebt habe, in eine gefährliche Situation geraten sei und mit dem Tod bedroht worden sei. Von seinem Onkel sei der Beschwerdeführer auch nicht unterstützt worden, sodass er gezwungen worden sei, Indien zu verlassen. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde betrachtet, dass keine erschöpfenden Nachforschungen betrieben worden seien.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter I. Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes. Ergänzend wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Fremdenregister und das Betreuungsinformationssystem.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3,, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):

In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN, ähnlich auch: VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN, ähnlich auch: VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.2. Der mit „Befragungen und Einvernahmen“ betitelte § 19 AsylG lautet:3.2. Der mit „Befragungen und Einvernahmen“ betitelte Paragraph 19, AsylG lautet:

„(1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.„(1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.

[…]“

Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (§ 24 Abs. 3 AsylG).Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 3, AsylG).

Ein Asylwerber entzieht sich gemäß § 24 Abs. 1 AsylG dem Asylverfahren, wennEin Asylwerber entzieht sich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, ohne ihn davor einzuvernehmen, weil er unbekannten Aufenthalts sei und der maßgebliche Sachverhalt feststehe. Demnach ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde das Unterbleiben der in § 19 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Einvernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des § 24 Abs. 3 AsylG als zulässig erachtete.3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, ohne ihn davor einzuvernehmen, weil er unbekannten Aufenthalts sei und der maßgebliche Sachverhalt feststehe. Demnach ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde das Unterbleiben der in Paragraph 19, Absatz 2, AsylG vorgesehenen Einvernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG als zulässig erachtete.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis 22.06.2024 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war und ab 28.06.2024 wieder über einen behördlich gemeldeten Wohnsitz verfügte (vgl. ZMR), wodurch er im Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides am 02.07.2024 über eine aufrechte Meldeanschrift und damit (wieder) über eine Abgabestelle im Sinn des Zustellgesetzes verfügte. Die erfolgte Hinterlegung erweist sich damit als unrechtmäßig. Demgemäß veranlasste die belangte Behörde in der Folge auch eine postalische Zustellung an den Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund war bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Wohnsitz des Beschwerdeführers leicht festzustellen und sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt sei, nicht geeignet, die unterlassene Einvernahme durch die belangte Behörde zu rechtfertigen.In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis 22.06.2024 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war und ab 28.06.2024 wieder über einen behördlich gemeldeten Wohnsitz verfügte vergleiche ZMR), wodurch er im Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides am 02.07.2024 über eine aufrechte Meldeanschrift und damit (wieder) über eine Abgabestelle im Sinn des Zustellgesetzes verfügte. Die erfolgte Hinterlegung erweist sich damit als unrechtmäßig. Demgemäß veranlasste die belangte Behörde in der Folge auch eine postalische Zustellung an den Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund war bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Wohnsitz des Beschwerdeführers leicht festzustellen und sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt sei, nicht geeignet, die unterlassene Einvernahme durch die belangte Behörde zu rechtfertigen.

Im Übrigen war der Beschwerdeführer an dem im Bescheid angeführten Datum (25.06.2024) zwar nicht im Melderegister erfasst. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass damals der Zeitraum, der ihm für die Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle zur Verfügung stand, noch nicht verstrichen war (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Die belangte Behörde hätte daher (auch) zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer im Sinn des § 24 AsylG dem Verfahren entzogen habe.Im Übrigen war der Beschwerdeführer an dem im Bescheid angeführten Datum (25.06.2024) zwar nicht im Melderegister erfasst. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass damals der Zeitraum, der ihm für die Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle zur Verfügung stand, noch nicht verstrichen war vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Die belangte Behörde hätte daher (auch) zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 24, AsylG dem Verfahren entzogen habe.

Im Übrigen sind weder der Aktenlage noch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid etwaige (vergebliche) Versuche, dem Beschwerdeführer eine Ladung für eine Einvernahme zuzustellen, zu entnehmen. Zumal die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid an die im Melderegister erfasste Adresse erfolgreich zustellte (der Beschwerdeführer übernahm das Dokument persönlich, vgl. AS 149), hätte es ihr auch möglich sein müssen, den Beschwerdeführer zu laden und eine Einvernahme durchzuführen.Im Übrigen sind weder der Aktenlage noch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid etwaige (vergebliche) Versuche, dem Beschwerdeführer eine Ladung für eine Einvernahme zuzustellen, zu entnehmen. Zumal die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid an die im Melderegister erfasste Adresse erfolgreich zustellte (der Beschwerdeführer übernahm das Dokument persönlich, vergleiche AS 149), hätte es ihr auch möglich sein müssen, den Beschwerdeführer zu laden und eine Einvernahme durchzuführen.

Die Abhaltung einer Einvernahme wäre auch angesichts des in der Erstbefragung erstatteten Vorbringens geboten gewesen, zumal der Beschwerdeführer darin eine Todesdrohung durch eine Familie aus seinem Heimatort und fehlende Unterstützung durch seine Verwandten behauptete. Das Vorliegen einer Rückkehrsituation, die die Gewährung von internationalen Schutz erfordert, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es ist zwar durchaus möglich, dass sich der vorgebrachte Fluchtgrund als nicht glaubhaft herausstellt oder aus rechtlichen Gründen dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten, noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies bedarf jedoch einer näheren Prüfung, insbesondere einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen, zumal die stattgefundene Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Folglich kann auch nicht angenommen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht.

In der Beweiswürdigung wird die fehlende Glaubhaftmachung einer Gefährdung durch eine andere Familie und eine mangelnde Unterstützung durch seine eigenen Verwandten zudem nicht näher begründet. Die Darlegungen im angefochtenen Bescheid reichen daher nicht aus, um davon auszugehen, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft ist. Zwar ist gemäß § 13 Abs. 5 BFA-VG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 AsylG – wonach das Asylverfahren einzustellen ist, wenn sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht und eine Entscheidung ohne seine Einvernahme nicht erfolgen kann – ist davon auszugehen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Vorgehensweise in einer solchen Konstellation die Einstellung des Asylverfahrens (und gegebenenfalls dessen spätere Fortsetzung) ist und die fehlende Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringen nicht ausschließlich auf eine allfällige Verfahrensentziehung gestützt werden könnte.In der Beweiswürdigung wird die fehlende Glaubhaftmachung einer Gefährdung durch eine andere Familie und eine mangelnde Unterstützung durch seine eigenen Verwandten zudem nicht näher begründet. Die Darlegungen im angefochtenen Bescheid reichen daher nicht aus, um davon auszugehen, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft ist. Zwar ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, BFA-VG im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG – wonach das Asylverfahren einzustellen ist, wenn sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht und eine Entscheidung ohne seine Einvernahme nicht erfolgen kann – ist davon auszugehen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Vorgehensweise in einer solchen Konstellation die Einstellung des Asylverfahrens (und gegebenenfalls dessen spätere Fortsetzung) ist und die fehlende Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringen nicht ausschließlich auf eine allfällige Verfahrensentziehung gestützt werden könnte.

Schließlich lassen sich dem angefochtenen Bescheid auch keine nachvollziehbaren Gründe entnehmen, warum die vorgebrachten Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers – bei einer Wahrunterstellung – aus rechtlicher Sicht nicht geeignet wären, die Zuerkennung des Status des Asyl- oder des subsidiär Schutzberechtigten zu rechtfertigen.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 AsylG, nach welchen das Unterbleiben einer Einvernahme durch das Bundesamt einer Entscheidung nicht entgegensteht, lagen gegenständlich somit nicht vor. Die belangte Behörde wäre daher gemäß § 19 Abs. 2 AsylG verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Auch sind dem vorgelegten Behördenakt keine etwaigen sonstigen Schritte zur Nachforschung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu entnehmen und wurden dem Beschwerdeführer die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und damit keine Möglichkeit gewährt, zu diesen eine Stellungnahme abzugeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG, nach welchen das Unterbleiben einer Einvernahme durch das Bundesamt einer Entscheidung nicht entgegensteht, lagen gegenständlich somit nicht vor. Die belangte Behörde wäre daher gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Auch sind dem vorgelegten Behördenakt keine etwaigen sonstigen Schritte zur Nachforschung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu entnehmen und wurden dem Beschwerdeführer die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und damit keine Möglichkeit gewährt, zu diesen eine Stellungnahme abzugeben.

Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Prüfung des Vorliegens einer verfahrensgegenständlich maßgeblichen Gefahr des Beschwerdeführers nicht durchgeführt hat, erweist sich ihr Vorgehen als derart mangelhaft, dass im Ergebnis nicht von zweckmäßigen Ermittlungshandlungen gesprochen werden kann.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie allenfalls bestehender Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes auseinandersetzte und darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien gar nicht, respektive nur rudimentär ermittelte. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Angesichts derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status der Asylberechtigten, sowie der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Ergänzungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts können auch vom erkennenden Gericht im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und unter Effizienzgesichtspunkten nicht durchgeführt werden, zumal diese grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind und zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen wären.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem Verfahren die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz vorliegen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine nähere Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates enthält und dieser vor der belangten Behörde nicht zu seinem Fluchtvorbringens oder seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine nähere Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates enthält und dieser vor der belangten Behörde nicht zu seinem Fluchtvorbringens oder seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die für seine Ausreise genannten Gründe glaubhaft sind und sich gegebenenfalls als rechtlich relevant erweisen oder nicht. Dazu wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu der behaupteten Verfolgungsgefahr sowie allfälligen Bedrohungen im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat zu befragen haben und eventuell geeignete Informationen über die Lage in Indien bezüglich die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Umstände einzuholen haben und zu ermitteln haben, ob konkret dem Beschwerdeführer eine verfahrensgegenständlich relevante Gefährdung droht.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage iVm der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einvernahme Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W123.2298823.1.00

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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