TE Bvwg Beschluss 2024/9/19 W185 2277839-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2024
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Entscheidungsdatum

19.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Spruch


W185 2277841-1/3E

W185 2277839-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Moskau vom 23.05.2023, ZI. Moskau-KA/KONS/0591/2023, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , die mj. Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide StA. Russische Föderation, beide vertreten durch Dr. Dr. Josef WIESER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Moskau vom 23.05.2023, Zlen. 1.) VIS/7784/2023 und 2.) VIS/7782/2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Moskau vom 23.05.2023, ZI. Moskau-KA/KONS/0591/2023, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , die mj. Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide StA. Russische Föderation, beide vertreten durch Dr. Dr. Josef WIESER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Moskau vom 23.05.2023, Zlen. 1.) VIS/7784/2023 und 2.) VIS/7782/2023:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin (auch: die (Erst-)Antragstellerin) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen (infolge: mj.) Zweitbeschwerdeführerin (beide infolge auch: die Antragstellerinnen bzw. die Beschwerdeführerinnen); beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und die mj. Zweitbeschwerdeführerin jeweils unter Verwendung des vorgesehenen Formulars am 19.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Moskau (im Folgenden: ÖB Moskau) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums mit einer Gültigkeit von 29 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 12.05.2023, als geplantes Abreisedatum der 09.06.2023 angeführt. Als einladende Person wurde XXXX , genannt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen werden. Im Zuge der Antragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin weiters an, verheiratet zu sein und keinen Arbeitgeber zu haben („Unemployed“). Der Name oder die Anschrift einer Bildungseinrichtung wurde nicht angeführt.Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und die mj. Zweitbeschwerdeführerin jeweils unter Verwendung des vorgesehenen Formulars am 19.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft Moskau (im Folgenden: ÖB Moskau) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums mit einer Gültigkeit von 29 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 12.05.2023, als geplantes Abreisedatum der 09.06.2023 angeführt. Als einladende Person wurde römisch 40 , genannt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen werden. Im Zuge der Antragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin weiters an, verheiratet zu sein und keinen Arbeitgeber zu haben („Unemployed“). Der Name oder die Anschrift einer Bildungseinrichtung wurde nicht angeführt.

Mit dem Antrag legten die Beschwerdeführerinnen folgende Dokumente vor:

?        Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) von:

XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Beziehung zu den Eingeladenen: Vater der Erstbeschwerdeführerin bzw. Großvater der Zweitbeschwerdeführerin; Finanzmanager bei XXXX ; monatliches Nettoeinkommen: EUR 655,62; Miete/Betriebskosten: EUR 300,-; Kreditverbindlichkeiten/regelmäßige Zahlungen: EUR 2.800,-; sonstiges Vermögen: XXXX Kontostand per 23.01.2023 EUR 174.218,55; Sorgepflichten für die XXXX Tochter; römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Beziehung zu den Eingeladenen: Vater der Erstbeschwerdeführerin bzw. Großvater der Zweitbeschwerdeführerin; Finanzmanager bei römisch 40 ; monatliches Nettoeinkommen: EUR 655,62; Miete/Betriebskosten: EUR 300,-; Kreditverbindlichkeiten/regelmäßige Zahlungen: EUR 2.800,-; sonstiges Vermögen: römisch 40 Kontostand per 23.01.2023 EUR 174.218,55; Sorgepflichten für die römisch 40 Tochter;

XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige der Russischen Föderation, Beziehung zu den Eingeladenen: Mutter der Erstbeschwerdeführerin bzw. Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin; Hausfrau; kein Nettoeinkommen, keine Kreditverbindlichkeiten; Sorgepflichten für die XXXX Tochter; römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige der Russischen Föderation, Beziehung zu den Eingeladenen: Mutter der Erstbeschwerdeführerin bzw. Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin; Hausfrau; kein Nettoeinkommen, keine Kreditverbindlichkeiten; Sorgepflichten für die römisch 40 Tochter;

Einladungszeitraum 20.04.2023 - 20.04.2026, mehrmalige Ein- und Ausreise 180 Tage pro Jahr;

?        Kopie der Rot Weiß Rot Karte – Plus des Vaters der Erstbeschwerdeführerin und Großvater der Zweitbeschwerdeführerin

?        Kopie des AT „Daueraufenthalt EU“ der Mutter der Erstbeschwerdeführerin und Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin

?        Geburtsurkunden

?        Flugreservierungen

?        Reisekrankenversicherungen

?        Reisepasskopien der Beschwerdeführerinnen

?        Reisepasskopien des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der Zweitbeschwerdeführerin (nach Verbesserungsauftrag)

?        Zustimmungserklärung des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin zur Reise mit der Erstbeschwerdeführerin

?        Kopie der Heiratsurkunde der Eltern der Erstbeschwerdeführerin bzw. Großeltern der Zweitbeschwerdeführerin

?        Eheschließungsurkunde der Erstbeschwerdeführerin

?        Erklärung der rechtlichen Vertretung zur Visaerteilung gem. § 22a FPG durch die LPD NÖ (nach Verbesserungsauftrag)?        Erklärung der rechtlichen Vertretung zur Visaerteilung gem. Paragraph 22 a, FPG durch die LPD NÖ (nach Verbesserungsauftrag)

Mit Mandatsbescheiden vom 24.04.2023 wurde jeweils die Ausstellung eines Visums mit der Begründung verweigert, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien; zudem würden begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen.

Mit Schreiben vom 11.05.2023 erhob der gewillkürte Rechtsvertreter Vorstellung gegen die Mandatsbescheide der ÖB Moskau. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eltern und die jüngere Schwester bzw. die Großeltern und die Tante der Antragstellerinnen seit 2011 dauerhaft in Österreich wohnen und einen Aufenthaltstitel besitzen würden. Die Erstantragstellerin habe in Österreich die Schule besucht, die Zweitantragstellerin in Österreich geboren worden. Da der Ehemann der Erstantragstellerin und Vater der mj Zweitbeschwerdeführerin in XXXX wohne und dort einer Beschäftigung nachgehe, hätten auch die Antragstellerinnen ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in der Russischen Föderation. Die Erstantragstellerin habe dort heuer ihr Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften beendet und werde im September das Masterstudium beginnen. Die Antragstellerinnen würden zur ihren Angehörigen in Österreich eine sehr enge familiäre Beziehung pflegen. Die Beschwerdeführerinnen würden die genannten Angehörigen nunmehr besuchen wollen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, sie seien auf Grundlage von unrichtigen und unbegründeten Annahmen erlassen worden, wobei die belangte Behörde nicht erläutere, wie sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen sei. Die getroffenen Entscheidungen stünden in Widerspruch zu den vorgelegten Urkunden, welche die enge Verwandtschaftsbeziehung zwischen den eingeladenen Antragstellerinnen und den einladenden Personen beweisen würden. Der Zweck des Aufenthalts sei somit klar ein „Familienbesuch“; die Erstantragstellerin wolle hier auch ihre österreichischen Freunde und Bekannten treffen. Das Haus der einladenden Personen (Eltern und Großeltern) sei der geplante Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen während ihres geplanten Aufenthalts in Österreich. Auch die Einkommens- und Vermögenssituation der einladenden Personen sei durch Vorlage von Lohnzetteln und Kontostand klar dargelegt worden. Die finanzielle Lage und die Unterbringungssituation der einladenden Personen seien ausreichend gut. Zum Rückkehr- bzw. Abreisewillen seien die Antragstellerinnen nicht befragt worden und hätten auch keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde „unterstelle“ den Antragstellerinnen - ohne den geringsten Anhaltspunkt dafür zu nennen - einen Rechtsbruch begehen zu wollen, indem sie behaupte, die Antragstellerinnen würden nicht rechtzeitig aus dem Hoheitsgebiet ausreisen. Der Lebensmittelpunkt der Antragstellerinnen liege in der Russischen Föderation, zumal der Ehemann der Erstantragstellerin bzw. Vater der Zweitantragstellerin dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Die Antragstellerinnen hätten aus diesem Grund den früher vorhandenen Aufenthaltstitel für Österreich nicht verlängert. Zudem bestehe für die Antragstellerinnen „jederzeit die Möglichkeit, einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich und das Aufenthaltsrecht für Österreich rechtlich zu begründen“. Sollten sich die Antragstellerinnen dazu entscheiden, würden sie den dazu rechtlich vorgesehenen, legalen Weg einschlagen. Die Antragstellerinnen würden einige Male im Jahr ihre Eltern bzw. Großeltern besuchen wollen und danach in die Russische Föderation zurückkehren. Die Antragstellerinnen würden versichern, dass die Visumbedingungen eingehalten würden.Mit Schreiben vom 11.05.2023 erhob der gewillkürte Rechtsvertreter Vorstellung gegen die Mandatsbescheide der ÖB Moskau. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eltern und die jüngere Schwester bzw. die Großeltern und die Tante der Antragstellerinnen seit 2011 dauerhaft in Österreich wohnen und einen Aufenthaltstitel besitzen würden. Die Erstantragstellerin habe in Österreich die Schule besucht, die Zweitantragstellerin in Österreich geboren worden. Da der Ehemann der Erstantragstellerin und Vater der mj Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 wohne und dort einer Beschäftigung nachgehe, hätten auch die Antragstellerinnen ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in der Russischen Föderation. Die Erstantragstellerin habe dort heuer ihr Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften beendet und werde im September das Masterstudium beginnen. Die Antragstellerinnen würden zur ihren Angehörigen in Österreich eine sehr enge familiäre Beziehung pflegen. Die Beschwerdeführerinnen würden die genannten Angehörigen nunmehr besuchen wollen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, sie seien auf Grundlage von unrichtigen und unbegründeten Annahmen erlassen worden, wobei die belangte Behörde nicht erläutere, wie sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen sei. Die getroffenen Entscheidungen stünden in Widerspruch zu den vorgelegten Urkunden, welche die enge Verwandtschaftsbeziehung zwischen den eingeladenen Antragstellerinnen und den einladenden Personen beweisen würden. Der Zweck des Aufenthalts sei somit klar ein „Familienbesuch“; die Erstantragstellerin wolle hier auch ihre österreichischen Freunde und Bekannten treffen. Das Haus der einladenden Personen (Eltern und Großeltern) sei der geplante Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen während ihres geplanten Aufenthalts in Österreich. Auch die Einkommens- und Vermögenssituation der einladenden Personen sei durch Vorlage von Lohnzetteln und Kontostand klar dargelegt worden. Die finanzielle Lage und die Unterbringungssituation der einladenden Personen seien ausreichend gut. Zum Rückkehr- bzw. Abreisewillen seien die Antragstellerinnen nicht befragt worden und hätten auch keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde „unterstelle“ den Antragstellerinnen - ohne den geringsten Anhaltspunkt dafür zu nennen - einen Rechtsbruch begehen zu wollen, indem sie behaupte, die Antragstellerinnen würden nicht rechtzeitig aus dem Hoheitsgebiet ausreisen. Der Lebensmittelpunkt der Antragstellerinnen liege in der Russischen Föderation, zumal der Ehemann der Erstantragstellerin bzw. Vater der Zweitantragstellerin dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Die Antragstellerinnen hätten aus diesem Grund den früher vorhandenen Aufenthaltstitel für Österreich nicht verlängert. Zudem bestehe für die Antragstellerinnen „jederzeit die Möglichkeit, einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich und das Aufenthaltsrecht für Österreich rechtlich zu begründen“. Sollten sich die Antragstellerinnen dazu entscheiden, würden sie den dazu rechtlich vorgesehenen, legalen Weg einschlagen. Die Antragstellerinnen würden einige Male im Jahr ihre Eltern bzw. Großeltern besuchen wollen und danach in die Russische Föderation zurückkehren. Die Antragstellerinnen würden versichern, dass die Visumbedingungen eingehalten würden.

Mit E-Mail vom 15.05.2023 wurde seitens der ÖB Moskau ein Verbesserungsauftrag erteilt; es müsse ein Nachweis vorgelegt werden, dass sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation aufhalte. Hiezu seien alle Seiten des internationalen Reisepasses und des russischen Inlandspasses des Genannten zu übermitteln.

Diesem Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen.

Mit E-Mail vom 18.05.2023 wurde seitens der ÖB Moskau (im Hinblick auf die Hintergründe der Visaerteilung gem. § 22a FPG durch die LPD Niederösterreich an die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2019) ein Verbesserungsauftrag erteilt. Am 22.05.2023 langte diesbezüglich eine Stellungnahme seitens der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin im Frühling 2019 in Moskau studiert und ihr erstes Kind erwartet habe; der errechnete Geburtstermin sei im XXXX gewesen. Wohl aufgrund der starken Belastung im Studium seien Komplikationen der Schwangerschaft aufgetreten. In Moskau hätten die Ärzte die Gefahr einer Fehlgeburt nicht ausschließen können; die Antragstellerin sei mit der dortigen medizinischen Behandlung nicht zufrieden gewesen. Die Mutter der Erstantragstellerin habe eine Frauenärztin einer Privatklinik in Wien konsultiert, welche die medizinische Behandlung durch ihre russischen Kollegen als für eine „Erstgebärende“ als unrichtig beurteilt habe. Die Antragstellerin und ihre Mutter hätten dann entschieden, dass die Antragstellerin so schnell wie möglich nach Österreich zur Konsultation kommen solle. Die Antragstellerin habe ein gültiges Visum für die Einreise nach Österreich gehabt; ein längerer Aufenthalt und eine Entbindung in Österreich seien zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt im sechsten Monat schwangere Antragstellerin sei Ende XXXX nach Österreich gereist und hier auch behandelt worden. Aus medizinischen Gründen habe die Antragstellerin die Rückreise in die Russische Föderation nicht antreten können. Bis zur Entbindung sei sie unter medizinischer Beobachtung geblieben und wöchentlich ärztliche Kontrolltermine wahrgenommen. Das Schengen-Visum der Antragstellerin sei nur bis zum 22.04.2019 gültig gewesen, weshalb der Antrag auf Visaerteilung gem. § 22a FPG gestellt worden sei. Alle Formalitäten im Zusammenhang mit der Visaerteilung seien durch o.a. die Privatklinik in Wien erledigt worden. Das Visum sei bis zum XXXX erteilt worden.Mit E-Mail vom 18.05.2023 wurde seitens der ÖB Moskau (im Hinblick auf die Hintergründe der Visaerteilung gem. Paragraph 22 a, FPG durch die LPD Niederösterreich an die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2019) ein Verbesserungsauftrag erteilt. Am 22.05.2023 langte diesbezüglich eine Stellungnahme seitens der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin im Frühling 2019 in Moskau studiert und ihr erstes Kind erwartet habe; der errechnete Geburtstermin sei im römisch 40 gewesen. Wohl aufgrund der starken Belastung im Studium seien Komplikationen der Schwangerschaft aufgetreten. In Moskau hätten die Ärzte die Gefahr einer Fehlgeburt nicht ausschließen können; die Antragstellerin sei mit der dortigen medizinischen Behandlung nicht zufrieden gewesen. Die Mutter der Erstantragstellerin habe eine Frauenärztin einer Privatklinik in Wien konsultiert, welche die medizinische Behandlung durch ihre russischen Kollegen als für eine „Erstgebärende“ als unrichtig beurteilt habe. Die Antragstellerin und ihre Mutter hätten dann entschieden, dass die Antragstellerin so schnell wie möglich nach Österreich zur Konsultation kommen solle. Die Antragstellerin habe ein gültiges Visum für die Einreise nach Österreich gehabt; ein längerer Aufenthalt und eine Entbindung in Österreich seien zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt im sechsten Monat schwangere Antragstellerin sei Ende römisch 40 nach Österreich gereist und hier auch behandelt worden. Aus medizinischen Gründen habe die Antragstellerin die Rückreise in die Russische Föderation nicht antreten können. Bis zur Entbindung sei sie unter medizinischer Beobachtung geblieben und wöchentlich ärztliche Kontrolltermine wahrgenommen. Das Schengen-Visum der Antragstellerin sei nur bis zum 22.04.2019 gültig gewesen, weshalb der Antrag auf Visaerteilung gem. Paragraph 22 a, FPG gestellt worden sei. Alle Formalitäten im Zusammenhang mit der Visaerteilung seien durch o.a. die Privatklinik in Wien erledigt worden. Das Visum sei bis zum römisch 40 erteilt worden.

Mit Bescheiden vom 23.05.2023, zugestellt am 25.05.2023, verweigerte die ÖB Moskau jeweils die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:

Eine neuerliche Prüfung Ihrer Angaben unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel hat ergeben, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex abzuweisen ist, da:Eine neuerliche Prüfung Ihrer Angaben unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel hat ergeben, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen ist, da:

?        „Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft waren;

?        Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen; Art. 32 Abs. 1 lit. b.“?        Begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, bestehen; Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Punkt “,

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der erhobenen Vorstellung zwar diverse Argumente vorgebracht worden seien, die eine Verwurzelung der Antragstellerinnen im Herkunftsland annehmen lassen würden. Diese seien aber nicht ausreichend mittels Vorlage entsprechender Belege, welche nicht bereits im ursprünglichen Visaverfahren vorgelegt worden wären, weiter untermauert worden. Die Antragstellerinnen hätten verabsäumt, initiativ weitere Nachweise, die auf eine ausreichende Verwurzelung im Herkunftsland schließen lassen würden, vorzulegen. Auch im Hinblick auf die gesamte geopolitische Lage könne die geplante dauernde Aufenthaltsnahme nicht restlos ausgeschlossen werden. Festgehalten werde, dass – entgegen der in der Vorstellung vorgebrachten Behauptung, jederzeit einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich nehmen zu können – eine dauerhafte Aufenthaltsnahme in Österreich der im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehenen Quotenpflicht unterliegen würde und somit keinesfalls per se erfolgen könne. Bisher hätten die Antragstellerinnen Visa, ausgestellt von Frankreich, stets nur zur Einreise nach Österreich genutzt - somit „inkorrekt verwendet“ - und die Erstbeschwerdeführerin den Aufenthalt im Jahr 2019 angeblich aus medizinischen Gründen verlängert. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der erhobenen Vorstellung zwar diverse Argumente vorgebracht worden seien, die eine Verwurzelung der Antragstellerinnen im Herkunftsland annehmen lassen würden. Diese seien aber nicht ausreichend mittels Vorlage entsprechender Belege, welche nicht bereits im ursprünglichen Visaverfahren vorgelegt worden wären, weiter untermauert worden. Die Antragstellerinnen hätten verabsäumt, initiativ weitere Nachweise, die auf eine ausreichende Verwurzelung im Herkunftsland schließen lassen würden, vorzulegen. Auch im Hinblick auf die gesamte geopolitische Lage könne die geplante dauernde Aufenthaltsnahme nicht restlos ausgeschlossen werden. Festgehalten werde, dass – entgegen der in der Vorstellung vorgebrachten Behauptung, jederzeit einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich nehmen zu können – eine dauerhafte Aufenthaltsnahme in Österreich der im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehenen Quotenpflicht unterliegen würde und somit keinesfalls per se erfolgen könne. Bisher hätten die Antragstellerinnen Visa, ausgestellt von Frankreich, stets nur zur Einreise nach Österreich genutzt - somit „inkorrekt verwendet“ - und die Erstbeschwerdeführerin den Aufenthalt im Jahr 2019 angeblich aus medizinischen Gründen verlängert. Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Antragstellerinnen jeweils durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung am 19.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in XXXX lebe und studiere, die mj. Zweitbeschwerdeführerin besuche dort den Kindergarten. Die Eltern und die mj. Schwester der Erstbeschwerdeführerin seien rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Vater Erstbeschwerdeführerin sei Angestellter, ihre mj. Schwester besuche hier Schule. Die Erstbeschwerdeführerin habe selbst von 2011 bis 2018 in Österreich gewohnt und sei hier zur Schule gegangen. Nach ihrer Hochzeit im Sommer 2018 sei die Erstbeschwerdeführerin an den Wohnort ihres Ehemannes, in die Stadt XXXX , übersiedelt. Die Erstbeschwerdeführerin habe also eine „überlegte Entscheidung“ über ihren (Haupt-) Aufenthaltsort getroffen und demnach bewusst darauf verzichtet, dauerhaft in Österreich zu leben und einen Aufenthaltstitel für Österreich zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann würden in einer harmonischen Beziehung leben. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin habe eine gut bezahlte berufliche Anstellung in der Heimat. Der Genannte verfüge über keinen Aufenthaltstitel oder sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich und habe kein Einreisevisum für Österreich oder für einen anderen Staat; er könne aus Russland nicht ausreisen. In der Russischen Föderation würden zudem „die Großeltern der Beschwerdeführerin“ bzw. „die Großeltern väterlicherseits“ und „die zahlreichen anderen Verwandten der Großfamilie“ leben. Die Beschwerdeführerinnen hätten eine sehr innige Beziehung zu ihren Eltern bzw. Großeltern und zu ihrer kleinen Schwester bzw. Tante in Österreich; die Erstbeschwerdeführerin telefoniere mehrmals täglich mit ihren Eltern in Österreich. Aufgrund der sehr engen familiären Beziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen und den einladenden Personen sei es menschlich verständlich, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Eltern bzw. Großeltern auch persönlich besuchen wollen würden Die Beschwerdeführerinnen hätten sowohl den Zweck als auch die Bedingungen des geplanten Aufenthalts eindeutig und unzweifelhaft begründet. Die angefochtenen Bescheide seien hinsichtlich des Ablehnungsgrundes Art. 32 Abs. 1 lit. a II) Visakodex somit akten- und tatsachenwidrig. Die belangte Behörde habe sich auch auf den Verweigerungsgrund gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gestützt, die darin aufgestellte Beweisregel „vollkommen willkürlich umgedreht“ und damit rechtswidrig angewendet. Nicht die Beschwerdeführerinnen müssten die Zweifel der Behörde zerstreuen, sondern die Behörde müsse ihre Zweifel detailliert begründen. Weder im Mandatsbescheid noch im angefochtenen Bescheid habe die Behörde dieser Begründungspflicht Genüge getan. Zudem „vermische“ die Behörde an bestimmten Stellen die beiden Ablehnungsgründe. Hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen werde festgehalten, dass diese gleichzeitig mit dem Antrag alle angeforderten Urkunden vorgelegt hätten. Aus der Sicht der Beschwerdeführerinnen hätten sie bereits bei der Antragstellung ihre Absicht, die Visabedingungen erfüllen zu wollen und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig wieder zu verlassen, wahrheitsgemäß dargelegt. Im weiteren Verfahren hätten die Beschwerdeführerinnen alle zusätzlich verlangten Urkunden umgehend vorgelegt. Durch die Vorlage aller Seiten der beiden Reisepässe ihres Ehemannes und der Eheschließungsurkunde habe die Erstbeschwerdeführerin ihre starke Verwurzelung im Heimatland nachgewiesen. Hinsichtlich des Vorwurfes, die Beschwerdeführerinnen müssten „initiativ“ weitere Beweise vorlegen, sei darauf zu verweisen, dass die Behörde eine Manuduktionspflicht treffe; die Beschwerdeführerinnen seien zu Beginn des Verfahrens nicht anwaltlich vertreten gewesen. Die Behörde hätte ihnen einen Hinweis geben müssen, wie die Absicht, rechtzeitig wieder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nachgewiesen werden könnte. Der allgemeine Hinweis auf die gesamte „geopolitische Lage“ sei keinesfalls ausreichend, um die Absicht der Beschwerdeführerinnen für eine geplante dauernde Aufenthaltsnahme zu rechtfertigen; eine solche könne nur aus dem konkreten, individuellen Verhalten und konkreten persönlichen Umständen abgeleitet werden. Die individuellen, persönlichen Umstände und das Verhalten der Beschwerdeführerinnen würden ganz eindeutig gegen eine Absicht, dauerhaft in Österreich bleiben zu wollen, sprechen. Die Behörde unterstelle den Erstbeschwerdeführerin rechtswidriges Verhalten in der Zukunft sowie die Absicht, getrennt von ihrem Ehemann leben zu wollen; dies ohne jegliche Anhaltspunkte aus dem Verhalten oder den persönlichen Umständen der Erstbeschwerdeführerin. Der Hinweis auf die im NAG vorgesehene Quotenpflicht zeige gerade, dass eine Aufenthaltsnahme durchaus möglich und gesetzlich geregelt sei. Unklar seien die Ausführungen der Behörde hinsichtlich der „inkorrekten“ Visaverwendung in der Vergangenheit. Eine rechtswidrige Visaverwendung sei schon per se nicht möglich, weil dann der Grenzübertritt verweigert würde; die Beschwerdeführerinnen hätten sich stets an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, die vorgelegten Urkunden nicht ausreichend berücksichtigt, die konkrete Situation der Beschwerdeführerinnen nicht erwogen und im Ergebnis eine rechtswidrige Entscheidung getroffen. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und ihre Menschenwürde nicht berücksichtigt. Die Bestimmung des § 11a Abs. 2 FPG sei durch den technischen Fortschritt überholt und verletzte das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Heutzutage wären mündliche Verhandlungen virtuell, d.h. ohne Einreise in das Hoheitsgebiet des Ziellandes, möglich. Zur bereits mit gesonderter Stellungnahme dargelegten Notwendigkeit der medizinischen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin in Österreich, würden nunmehr ärztliche Bestätigungen, die zunächst nicht zur Verfügung gestanden und nunmehr angefordert worden seien, vorgelegt werden: Entlassungsbericht der Privatklinik vom XXXX , eine Unabweisbarkeitsbescheinigung sowie eine Schwangerschaftsbestätigung der behandelnden Ärztin. Gegen diese Bescheide erhoben die Antragstellerinnen jeweils durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung am 19.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 lebe und studiere, die mj. Zweitbeschwerdeführerin besuche dort den Kindergarten. Die Eltern und die mj. Schwester der Erstbeschwerdeführerin seien rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Vater Erstbeschwerdeführerin sei Angestellter, ihre mj. Schwester besuche hier Schule. Die Erstbeschwerdeführerin habe selbst von 2011 bis 2018 in Österreich gewohnt und sei hier zur Schule gegangen. Nach ihrer Hochzeit im Sommer 2018 sei die Erstbeschwerdeführerin an den Wohnort ihres Ehemannes, in die Stadt römisch 40 , übersiedelt. Die Erstbeschwerdeführerin habe also eine „überlegte Entscheidung“ über ihren (Haupt-) Aufenthaltsort getroffen und demnach bewusst darauf verzichtet, dauerhaft in Österreich zu leben und einen Aufenthaltstitel für Österreich zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann würden in einer harmonischen Beziehung leben. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin habe eine gut bezahlte berufliche Anstellung in der Heimat. Der Genannte verfüge über keinen Aufenthaltstitel oder sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich und habe kein Einreisevisum für Österreich oder für einen anderen Staat; er könne aus Russland nicht ausreisen. In der Russischen Föderation würden zudem „die Großeltern der Beschwerdeführerin“ bzw. „die Großeltern väterlicherseits“ und „die zahlreichen anderen Verwandten der Großfamilie“ leben. Die Beschwerdeführerinnen hätten eine sehr innige Beziehung zu ihren Eltern bzw. Großeltern und zu ihrer kleinen Schwester bzw. Tante in Österreich; die Erstbeschwerdeführerin telefoniere mehrmals täglich mit ihren Eltern in Österreich. Aufgrund der sehr engen familiären Beziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen und den einladenden Personen sei es menschlich verständlich, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Eltern bzw. Großeltern auch persönlich besuchen wollen würden Die Beschwerdeführerinnen hätten sowohl den Zweck als auch die Bedingungen des geplanten Aufenthalts eindeutig und unzweifelhaft begründet. Die angefochtenen Bescheide seien hinsichtlich des Ablehnungsgrundes Artikel 32, Absatz eins, Litera a, römisch II) Visakodex somit akten- und tatsachenwidrig. Die belangte Behörde habe sich auch auf den Verweigerungsgrund gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex gestützt, die darin aufgestellte Beweisregel „vollkommen willkürlich umgedreht“ und damit rechtswidrig angewendet. Nicht die Beschwerdeführerinnen müssten die Zweifel der Behörde zerstreuen, sondern die Behörde müsse ihre Zweifel detailliert begründen. Weder im Mandatsbescheid noch im angefochtenen Bescheid habe die Behörde dieser Begründungspflicht Genüge getan. Zudem „vermische“ die Behörde an bestimmten Stellen die beiden Ablehnungsgründe. Hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen werde festgehalten, dass diese gleichzeitig mit dem Antrag alle angeforderten Urkunden vorgelegt hätten. Aus der Sicht der Beschwerdeführerinnen hätten sie bereits bei der Antragstellung ihre Absicht, die Visabedingungen erfüllen zu wollen und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig wieder zu verlassen, wahrheitsgemäß dargelegt. Im weiteren Verfahren hätten die Beschwerdeführerinnen alle zusätzlich verlangten Urkunden umgehend vorgelegt. Durch die Vorlage aller Seiten der beiden Reisepässe ihres Ehemannes und der Eheschließungsurkunde habe die Erstbeschwerdeführerin ihre starke Verwurzelung im Heimatland nachgewiesen. Hinsichtlich des Vorwurfes, die Beschwerdeführerinnen müssten „initiativ“ weitere Beweise vorlegen, sei darauf zu verweisen, dass die Behörde eine Manuduktionspflicht treffe; die Beschwerdeführerinnen seien zu Beginn des Verfahrens nicht anwaltlich vertreten gewesen. Die Behörde hätte ihnen einen Hinweis geben müssen, wie die Absicht, rechtzeitig wieder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nachgewiesen werden könnte. Der allgemeine Hinweis auf die gesamte „geopolitische Lage“ sei keinesfalls ausreichend, um die Absicht der Beschwerdeführerinnen für eine geplante dauernde Aufenthaltsnahme zu rechtfertigen; eine solche könne nur aus dem konkreten, individuellen Verhalten und konkreten persönlichen Umständen abgeleitet werden. Die individuellen, persönlichen Umstände und das Verhalten der Beschwerdeführerinnen würden ganz eindeutig gegen eine Absicht, dauerhaft in Österreich bleiben zu wollen, sprechen. Die Behörde unterstelle den Erstbeschwerdeführerin rechtswidriges Verhalten in der Zukunft sowie die Absicht, getrennt von ihrem Ehemann leben zu wollen; dies ohne jegliche Anhaltspunkte aus dem Verhalten oder den persönlichen Umständen der Erstbeschwerdeführerin. Der Hinweis auf die im NAG vorgesehene Quotenpflicht zeige gerade, dass eine Aufenthaltsnahme durchaus möglich und gesetzlich geregelt sei. Unklar seien die Ausführungen der Behörde hinsichtlich der „inkorrekten“ Visaverwendung in der Vergangenheit. Eine rechtswidrige Visaverwendung sei schon per se nicht möglich, weil dann der Grenzübertritt verweigert würde; die Beschwerdeführerinnen hätten sich stets an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, die vorgelegten Urkunden nicht ausreichend berücksichtigt, die konkrete Situation der Beschwerdeführerinnen nicht erwogen und im Ergebnis eine rechtswidrige Entscheidung getroffen. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) und ihre Menschenwürde nicht berücksichtigt. Die Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG sei durch den technischen Fortschritt überholt und verletzte das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK). Heutzutage wären mündliche Verhandlungen virtuell, d.h. ohne Einreise in das Hoheitsgebiet des Ziellandes, möglich. Zur bereits mit gesonderter Stellungnahme dargelegten Notwendigkeit der medizinischen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin in Österreich, würden nunmehr ärztliche Bestätigungen, die zunächst nicht zur Verfügung gestanden und nunmehr angefordert worden seien, vorgelegt werden: Entlassungsbericht der Privatklinik vom römisch 40 , eine Unabweisbarkeitsbescheinigung sowie eine Schwangerschaftsbestätigung der behandelnden Ärztin.

Am 08.08.2023, erließ die ÖB Moskau eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerden gegen die Bescheide vom 23.05.2023 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.Am 08.08.2023, erließ die ÖB Moskau eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerden gegen die Bescheide vom 23.05.2023 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Visumsverfahren zwar angegeben habe, in der Russischen Föderation zu studieren, Nachweise dafür seien jedoch nicht vorgelegt worden. Weiters würden die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihrer Schwester und deren mj. Tochter, welche ebenfalls in der Russischen Föderation leben würden, reisen. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch deren angesprochene Schwester würden in der Vergangenheit ein „inkorrekte Nutzung“ von Schengenvisa vorweisen. Die Erstbeschwerdeführerin sei nachweislich mit einem von 25.10.2018 bis 22.04.2019 gültigen französischen Schengenvisum C immer nur nach Österreich gereist (Einreise am 03.11.2018, Ausreise am „11.11.2023“, jeweils Wien Schwechat; Einreise am 01.12.2018, Ausreise am 04.12.2018, jeweils Wien Schwechat; Einreise am 07.03.2019, Ausreise am 10.03.2019, jeweils Wien Schwechat; Einreise am 17.03.2019 – Wien Schwechat, Ausreise mit Visum gem. § 22a FPG gültig vom XXXX bis XXXX am XXXX – XXXX ). Wenn nur ein Mitgliedstaat im Schengenraum Reiseziel sei, sei auch dieser Mitgliedstaat für den Visumsantrag zuständig und somit das Vor-Visum unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bei der französischen Vertretungsbehörde erschlichen worden. Es würden somit begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführerinnen bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Es sei den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, die bestehenden Bedenken durch ein geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Visumsverfahren zwar angegeben habe, in der Russischen Föderation zu studieren, Nachweise dafür seien jedoch nicht vorgelegt worden. Weiters würden die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihrer Schwester und deren mj. Tochter, welche ebenfalls in der Russischen Föderation leben würden, reisen. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch deren angesprochene Schwester würden in der Vergangenheit ein „inkorrekte Nutzung“ von Schengenvisa vorweisen. Die Erstbeschwerdeführerin sei nachweislich mit einem von 25.10.2018 bis 22.04.2019 gültigen französischen Schengenvisum C immer nur nach Österreich gereist (Einreise am 03.11.2018, Ausreise am „11.11.2023“, jeweils Wien Schwechat; Einreise am 01.12.2018, Ausreise am 04.12.2018, jeweils Wien Schwechat; Einreise am 07.03.2019, Ausreise am 10.03.2019, jeweils Wien Schwechat; Einreise am 17.03.2019 – Wien Schwechat, Ausreise mit Visum gem. Paragraph 22 a, FPG gültig vom römisch 40 bis römisch 40 am römisch 40 – römisch 40 ). Wenn nur ein Mitgliedstaat im Schengenraum Reiseziel sei, sei auch dieser Mitgliedstaat für den Visumsantrag zuständig und somit das Vor-Visum unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bei der französischen Vertretungsbehörde erschlichen worden. Es würden somit begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführerinnen bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Es sei den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, die bestehenden Bedenken durch ein geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 17.08.2023 wurde durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend zu den Beschwerdeausführungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine „inkorrekte“ Visanutzung im Visakodex nicht definiert werde. Die Einreise nach Österreich mit einem Schengenvisum sei nicht rechtswidrig. Der Reisegrund „Tourismus“ für das französische Visum schließe nicht aus, dass man zunächst nach Österreich einreise und anschließend auch touristische Ziele in Frankreich besuche. Dass das französische Visum erschlichen worden wäre, sei eine unbewiesene Unterstellung seitens der belangten Behörde. Wie die belangte Behörde selbst aufgelistet habe, hätten die Beschwerdeführerinnen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stets rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder verlassen - und somit stets gesetzmäßig gehandelt. Diese Tatsache sei von der belangten Behörde „einfach ignoriert“ und nicht in die Entscheidungsfindung miteinbezogen worden. Die Behörde berücksichtige bei ihren Überlegungen einseitig nur jene Tatsachen, die für die Beschwerdeführerinnen ungünstig seien und klammere die für die Beschwerdeführerinnen günstige Tatsachen aus. Die Behörde treffe ihre Entscheidung nicht nach objektiven Kriterien, treffe unlogische Schlussfolgerungen und entscheide im Ergebnis unrichtig und rechtswidrig zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen. Die von der Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zitierte Judikatur des VwGH und des EuGH werde von der belangten Behörde falsch interpretiert und unrichtig angewendet. Der weite Beurteilungsspielraum bedeute nur, dass die Behörde unterschiedliche (=weite) Umstände aus der Sphäre des Antragstellers erheben dürfe und solle, nicht jedoch, dass die Behörde einseitig und unlogisch zu Lasten der Beschwerdeführerinnen entscheiden dürfe. Die Behörde habe die Beschwerdeführerinnen zu keinem Zeitpunkt umfassend angeleitet und informiert. Zunächst müsse die Behörde Zweifel an der Wiederausreiseabsicht feststellen und begründen; diese Feststellung und Begründung habe die Behörde „bis heute“ nicht erbracht. Selbst wenn man, wie die Behörde, von der „inkorrekten“ Visanutzung ausgehen würde, erlaube dieser Umstand nicht die Schlussfolgerung, dass die Wiederausreiseabsicht nicht gegeben oder zweifelhaft sei. Die Ablehnung der Visaerteilung sei zu Unrecht erfolgt.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.09.2023, wurden der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017) Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Erkenntnisse

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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