Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W164 2290020-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , STA Österreich, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 24.01.2023, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , STA Österreich, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Der Vorlageantrag wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Österreichische Gesundheitskasse (im folgenden ÖGK) stellte mit Bescheid vom 24.01.2023, Zl. XXXX fest, dass der Beschwerdeführer (im folgenden BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX Installations GmbH, XXXX (im Folgenden Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs 10 iVm 83 ASVG verpflichtet sei, die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen und uneinbringlich gewordenen Beiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum Mai 2022 bis Jänner 2023 in Höhe von € 64.507,00 zuzüglich Verzugszinsen in der sich aus § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 24.01.2024 7,88% p.a. aus E 60.056,44 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die ÖGK zu bezahlen.Die Österreichische Gesundheitskasse (im folgenden ÖGK) stellte mit Bescheid vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 fest, dass der Beschwerdeführer (im folgenden BF) als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 Installations GmbH, römisch 40 (im Folgenden Primärschuldnerin) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit 83 ASVG verpflichtet sei, die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen und uneinbringlich gewordenen Beiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum Mai 2022 bis Jänner 2023 in Höhe von € 64.507,00 zuzüglich Verzugszinsen in der sich aus Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 24.01.2024 7,88% p.a. aus E 60.056,44 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die ÖGK zu bezahlen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.01.2024 zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Mag. Erwin Schweighofer, zugestellt.
Am 19.02.2024 brachte der BF selbst eine Stellungnahme ein, die er als „Stellungnahme zu W228 2278307-1/2Z“ bezeichnete und in der er mit Verweis auf ein Auszahlungsjournal unter anderem an die ÖGK überwiesene Zahlungen vom 09.06.2022, 27.10.2022, 01.12.2022 und 26.01.2023 anführte.
Die ÖGK richtete daraufhin einen Verbesserungsauftrag an den BF, mit dem sie ihn aufforderte, bis 05.03.2024 eine Beschwerde nach den Anforderungen des § 9 Abs 1 VwGVG einzubringen, ansonsten sein Anbringen vom 19.02.2024 zurückgewiesen werde. Die ÖGK erläuterte diese Aufforderungen mit der Mitteilung, dass eine Beschwerde gem. § 9 Abs 1 VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten habe. Der BF wurde ferner darüber informiert, dass die Beschwerde postalisch und, falls er anwaltlich vertreten sei, unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse seines Rechtsvertreters einzubringen wäre.Die ÖGK richtete daraufhin einen Verbesserungsauftrag an den BF, mit dem sie ihn aufforderte, bis 05.03.2024 eine Beschwerde nach den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG einzubringen, ansonsten sein Anbringen vom 19.02.2024 zurückgewiesen werde. Die ÖGK erläuterte diese Aufforderungen mit der Mitteilung, dass eine Beschwerde gem. Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten habe. Der BF wurde ferner darüber informiert, dass die Beschwerde postalisch und, falls er anwaltlich vertreten sei, unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse seines Rechtsvertreters einzubringen wäre.
Der genannte Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 23.02.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Der BF kam diesem Verbesserungsauftrag nicht binnen Frist nach.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2024, GZ XXXX wies die ÖGK die vom BF mit 19.02.2024 eingebrachte Beschwerde zurück und führte zur Begründung aus, dass der BF dem an ihn nachweislich ergangenen Verbesserungsauftrag vom 20.02.2024 nicht nachgekommen sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.03.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2024, GZ römisch 40 wies die ÖGK die vom BF mit 19.02.2024 eingebrachte Beschwerde zurück und führte zur Begründung aus, dass der BF dem an ihn nachweislich ergangenen Verbesserungsauftrag vom 20.02.2024 nicht nachgekommen sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.03.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
Mit E-Mail vom 28.03.2024 brachte Rechtsanwalt Mag. Erwin Schweighofer für den BF unter Berufung auf eine an ihn erteilte Vollmacht einen Vorlageantrag ein und berief sich auf die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
Mit Schreiben vom 12.08.2024, dem ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 12.08.2024 nachweislich zugestellt, richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an den BF. Das Bundesverwaltungsgericht wies auf die nachweisliche Zustellung der Beschwerdevorentscheidung per 12.03.2024 hin, ferner darauf, dass entsprechend der Fristenberechnung gem. § 17 VwGVG iVm §32 Abs 2 AVG die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 26.03.2024 abgelaufen sei. Es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Erhebung von Einwendungen gegen den Vorhalt der Verspätung eingeräumt.Mit Schreiben vom 12.08.2024, dem ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 12.08.2024 nachweislich zugestellt, richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an den BF. Das Bundesverwaltungsgericht wies auf die nachweisliche Zustellung der Beschwerdevorentscheidung per 12.03.2024 hin, ferner darauf, dass entsprechend der Fristenberechnung gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit §32 Absatz 2, AVG die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 26.03.2024 abgelaufen sei. Es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Erhebung von Einwendungen gegen den Vorhalt der Verspätung eingeräumt.
Mit E-Mail vom 05.09.2024 machte der BF ohne nähere Zeitangaben Vorbringen dazu, dass eine andere Person faktischer Geschäftsführer gewesen sei und verwies auf ein nicht näher genanntes Strafverfahren. Der BF gab nun bekannt, dass er mit Mai 2024 die an RA Mag. Schweighofer erteilte Vollmacht gekündigt habe und ersuchte, den weiteren Schriftverkehr ihm oder seiner rechtlichen Vertretung, Dr. XXXX zu übermitteln. Eine schriftliche Bevollmächtigung eines neuen Vertreters legte der BF nicht bei. Eine Vollmachtsbekanntgabe durch den angeblich neuen Rechtsvertreter erfolgte nicht.Mit E-Mail vom 05.09.2024 machte der BF ohne nähere Zeitangaben Vorbringen dazu, dass eine andere Person faktischer Geschäftsführer gewesen sei und verwies auf ein nicht näher genanntes Strafverfahren. Der BF gab nun bekannt, dass er mit Mai 2024 die an RA Mag. Schweighofer erteilte Vollmacht gekündigt habe und ersuchte, den weiteren Schriftverkehr ihm oder seiner rechtlichen Vertretung, Dr. römisch 40 zu übermitteln. Eine schriftliche Bevollmächtigung eines neuen Vertreters legte der BF nicht bei. Eine Vollmachtsbekanntgabe durch den angeblich neuen Rechtsvertreter erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Vornahme eines schriftlichen Verspätungsvorhalts an den per 12.08.2024 ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens. Einwendungen zum Verspätungsvorhalt wurden nicht gemacht. Insoweit der BF mit seiner E-Mail vom 05.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gab, seine an RA Mag. Schweighofer erteilte Vollmacht ab Mai 2024 gekündigt zu haben und ersuchte, den weiteren Schriftverkehr nicht mehr an Mag. Schweighofer sondern an den BF selbst oder seinem neu gewählten rechtlichen Vertreter Dr. XXXX zu übermitteln, ist zunächst auf das Erfordernis der Schriftlichkeit für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen (vgl. VwGH Ra 2015/02/0169 vom 18.12.2015), auf das auch die belangte Behörde den BF bereits mit ihrem im Beschwerdevorverfahren ergangenen Verbesserungsauftrag hingewiesen hat. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher schon aus diesem Grund nicht wirksam eingebracht. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Vornahme eines schriftlichen Verspätungsvorhalts an den per 12.08.2024 ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens. Einwendungen zum Verspätungsvorhalt wurden nicht gemacht. Insoweit der BF mit seiner E-Mail vom 05.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gab, seine an RA Mag. Schweighofer erteilte Vollmacht ab Mai 2024 gekündigt zu haben und ersuchte, den weiteren Schriftverkehr nicht mehr an Mag. Schweighofer sondern an den BF selbst oder seinem neu gewählten rechtlichen Vertreter Dr. römisch 40 zu übermitteln, ist zunächst auf das Erfordernis der Schriftlichkeit für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen vergleiche VwGH Ra 2015/02/0169 vom 18.12.2015), auf das auch die belangte Behörde den BF bereits mit ihrem im Beschwerdevorverfahren ergangenen Verbesserungsauftrag hingewiesen hat. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher schon aus diesem Grund nicht wirksam eingebracht.
Ferner ist Mag. Schweighofer als zur Zeit der Zustellung des Verspätungsvorhalts ausgewiesene Rechtsvertretung des BF zu beurteilen. Die Zustellung des Verspätungsvorhalts erfolgte daher wirksam.
Soweit der BF nun nachträglich behauptet, bereits im Mai 2024, die an Rechtsanwalt Mag. Schweighofer erteilte Vollmacht gekündigt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF dies bei Zutreffen unverzüglich hätte bekannt geben müssen und das Unterlassen einer entsprechenden Meldung zu vertreten hat (§§ 8, 9 Abs 6 ZustG, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0337).Soweit der BF nun nachträglich behauptet, bereits im Mai 2024, die an Rechtsanwalt Mag. Schweighofer erteilte Vollmacht gekündigt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF dies bei Zutreffen unverzüglich hätte bekannt geben müssen und das Unterlassen einer entsprechenden Meldung zu vertreten hat (Paragraphen 8,, 9 Absatz 6, ZustG, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0337).
Ferner war es am BF gelegen, aus Anlass der verspäteten Mitteilung seiner angeblichen Vollmachtskündigung mit seinem ehemaligen Rechtsvertreter in Verbindung zu treten und die an diesen rechtswirksam zugestellten Schriftstücke in Empfang zu nehmen. Dass Mag. Schweighofer dem BF die Herausgabe von Schriftstücken verweigert hätte, hat der BF nicht behauptet. Für das vorliegende Verfahren ist somit davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Akteninhalt allen Beteiligten bekannt ist. Der BF machte von der Möglichkeit, zum Verspätungsvorhalt vom 12.08.2024 Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt und erscheint auch nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zuständigkeit und Beschlussform
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Verspätung des Vorlageantrags:
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)[…]Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)[…]
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2024, GZ. XXXX dem BF nachweislich am 12.03.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2024, GZ. XXXX entsprach den gesetzlichen Vorgaben und gab die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags korrekt an.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2024, GZ. römisch 40 dem BF nachweislich am 12.03.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2024, GZ. römisch 40 entsprach den gesetzlichen Vorgaben und gab die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags korrekt an.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
Eine nach Monaten bestimmte Frist endet daher um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN in Erkenntnis; 20.09.1990, 90/07/0119 mwN).
Zufolge § 33 Abs 4 AVG können durch Gesetz festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Zufolge Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Im vorliegenden Fall endete die zweiwöchige Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages am Dienstag, 26.03.2024. Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag wurde erst nach Ablauf dieser Frist eingebracht. Eine Erstreckung der Frist und Entscheidung, ist nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W164.2290020.1.00Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024