Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W146 2217531-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 732456710/230411340, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 732456710/230411340, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 13 und 57 AsylG, §§ 9 und 18 BFA-VG und §§ 46, 52, 53 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 10, 13 und 57 AsylG, Paragraphen 9 und 18 BFA-VG und Paragraphen 46,, 52, 53 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste minderjährig in Begleitung seiner Eltern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.08.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2004, Zl. 03 24.567/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkte II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2004, Zl. 03 24.567/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkte römisch II.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2005 mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX , Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer – wie im Übrigen mit zeitgleichen Entscheidungen auch seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder – gemäß § 7 AsylG 1997 iVm § 12 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2005 mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer – wie im Übrigen mit zeitgleichen Entscheidungen auch seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder – gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 12, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Am 16.07.2015 teilte das Außenministerium dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer sich "für längere Zeit in einer Haftanstalt in der Slowakei befindet." Entsprechende Erhebungen der österreichischen Behörden förderten zutage, dass der Beschwerdeführer gegen ein zuvor seitens der Slowakei rechtskräftig verhängtes Aufenthaltsverbot verstoßen hatte. Die aktuell vollzogene Strafhaft umfasste einen Zeitrahmen von insgesamt fünf Monaten.
Rechtfertigend führte der Beschwerdeführer in einer handgeschriebenen Stellungnahme an die österreichische Auslandsvertretung seine Beziehung zu einer slowakischen Staatsangehörigen ins Treffen, welche er nicht nur sehr lieben würde, sondern welche von ihm auch noch im achten Monat schwanger wäre.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Eine Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil vom 14.06.2018, Zl. 23 Bs 130/18p, des Oberlandesgerichtes Wien in sämtlichen Punkten abgewiesen; demgegenüber wurde jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht.
Am 20.09.2018 wurde amtswegig ein Aberkennungsverfahren zum Status des Asylberechtigten eingeleitet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ebenso wenig erteilt (Spruchpunkt III.), sondern stattdessen gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG ebenso wenig erteilt (Spruchpunkt römisch III.), sondern stattdessen gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX gemäß §§ 7 Abs. 1 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz, § 9 BFA-Verfahrensgesetz und §§ 52 Abs. 2 Z 3, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, 46, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wurde.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 gemäß Paragraphen 7, Absatz eins und Absatz 4,, 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz eins, Ziffer 4,, 57 Asylgesetz, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 9,, 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5,, 46, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wurde.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren keine eigenen, vom Vorbringen des Vaters unabhängige, Fluchtgründe vorgebracht habe, sondern im Wesentlichen auf jene des Vaters verwiesen worden sei. Dem Vater sei bereits der Asylstatus aberkannt worden und der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Situation von Tschetschenen außerhalb der Republik Tschetschenien habe sich seit Ende des Krieges maßgeblich verändert.
Die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland möglich sei und das Familienleben zu seinen beiden Kindern durch elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel, respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten, aufrechterhalten werden könne. Die überwiegende Zeit sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei sowohl in Österreich als auch außerhalb des Bundesgebiets strafrechtlich auffällig geworden. Ein aussagekräftiger Zeitraum des Wohlverhaltens nach Haftentlassung sei nicht vorgelegen. Seine beteuerte Läuterung, angeblich tadellose Haftführung und Zusicherung künftigen Wohlverhaltens reiche in dieser Konstellation für eine positive Zukunftsprognose nicht aus, umso mehr als auch der Umstand der Gründung einer eigenen Familie und Sorgepflichten für seine Kinder den Beschwerdeführer nicht von seinen Straftaten abhalten habe können.
Bei der Bemessung des Einreiseverbots sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einbezogen worden, weshalb die Dauer des Einreiseverbots auf acht Jahre reduziert werde.
Am 08.07.2021 wurde der Beschwerdeführer an Ungarn ausgeliefert.
Der Beschwerdeführer reiste im Februar trotz aufrechten Einreiseverbots über den Grenzübergang Spielfeld in das Bundesgebiet ein, wurde von Grenzkontrollorganen kontrolliert und stellte daraufhin am 23.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung am 23.02.2023 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass 1999 in seinem Heimatland Krieg geherrscht habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er einen Einzug in den aktuellen Krieg.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.05.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er aktuell bei seiner Mutter sei, welche ihn unterstütze. Seine Mutter habe die Obsorge über seine zwei Kinder. In Österreich habe er noch einen Bruder und einen Onkel. Der Beschwerdeführer sei 15 Jahre in St. Pölten gewesen, dann nach Wien gezogen. Er habe keine Freunde, aber Bekannte. Von 2003 bis 2005 habe er die Schule besucht, dann ein Praktikum gemacht und sei berufstätig gewesen. Den gegenständlichen Antrag habe er gestellt, da er in Österreich sein Leben angefangen habe und es hier fortsetzen wolle.
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien ein Praktikum beim Militär geleistet, sei nach vier Tagen aber wieder geflohen.
Seine Verurteilung im Jahr 2017 bereue er, aber er sei nicht schuld gewesen.
Nach Ungarn sei er ausgeliefert worden, da er dort wegen Schlepperei verurteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe noch Kontakt zum Vater in Tschetschenien.
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 13.10.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mildernd wurden der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und das Teilgeständnis hinsichtlich der verbalen Drohungen, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und der Widerstand gegen vier Polizeibeamte gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 13.10.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mildernd wurden der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und das Teilgeständnis hinsichtlich der verbalen Drohungen, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und der Widerstand gegen vier Polizeibeamte gewertet.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 20.12.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 13.10.2023 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 20.12.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 13.10.2023 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII). Gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.02.2023 verloren (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VII). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.02.2023 verloren (Spruchpunkt römisch VIII.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befinde, nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei und Verwandte im Bundesgebiet habe. Die Obsorge über seine Kinder habe seine Mutter, bei der diese auch leben würden. Der Beschwerdeführer sei seit 2006 geschieden, seine Ex-Gattin halte sich in Tschetschenien auf.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung unterliege. Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe haben nicht als asylrelevant festgestellt werden können. Eine drohende Verfolgung habe nicht erkannt werden können, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und es dem Vorbringen an Intensität im Sinne der GFK mangle.
Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Er sei seit seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet zweimal rechtskräftig verurteilt worden und sei bereits vor der Ausreise massiv straffällig gewesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Gegen diesen am 26.07.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Länderfeststellungen mangelhaft ausgewertet habe, zumal sich diese nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Es käme zu Zwangsrekrutierungen in Tschetschenien im Zuge der Mobilmachung für die Ukraine. Beweiswürdigend habe die Behörde ausgeführt, dass der vorgelegte Einberufungsbefehl eine Kopie und daher nicht geeignet sei, das