Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W168 2264855-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023, Zl. 1284633804/230289085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023, Zl. 1284633804/230289085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.02.2023, am selben Tag beim BFA eingelangt, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
Mit Schreiben vom 09.02.2023 wurde ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit geboten eine schriftliche Stellungnahme, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung, abzugeben und das Schreiben wurde ihm durch Hinterlegung am 14.02.2023 zugestellt.
In einer Stellungnahme für die Ausstellung eines Fremdenpasses vom 23.03.2023 wurde ausgeführt, dass es im konkreten Fall nicht möglich sei, einen Reisepass des Herkunftsstaates zu erlangen. Er habe einen Reisepass gehabt, den er in der Türkei verloren habe und habe dem BFA nur ein Foto des Reisepasses vorgelegt, aber er sei nicht mehr in Besitz dieses Reisepasses. Es könne daher aufgrund seines anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht erwartet werden, dass er Kontakt mit der jemenitischen Botschaft aufnehme, um dort einen Reisepass zu beantragen, da ihm damit keine freiwillige Unterschutzstellung unterstellt werden könne. Da diese von seiner Seite keinesfalls intendiert sei und er jedenfalls keine Kontaktaufnahme mit der jemenitischen Botschaft tätigen wolle, stelle er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Er sei aus dem Jemen geflohen und niemand sollte wissen, dass er sich in Österreich befinde. Da er im Jemen ein politisches Problem habe, sei es ihm unmöglich, zur Botschaft zu gehen, um einen Reisepass zu beantragen oder eine Bestätigung zu bekommen, dass kein Reisepass ausgestellt werden könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2023, Zl. 1284633804/230289085, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Verfahren um internationalen Schutz selbst angegeben habe, im Besitz eines Reisepasses vom Jemen mit Gültigkeit bis zum 03.07.2025 zu sein. Es sei betreffend die Befürchtungen des BF in Bezug auf Kontakt mit der Vertretung seines Heimatlandes anzumerken, dass er bereits bei der Ausstellung des Reisepasses im Juli 2019 offensichtlich keine Bedenken gehabt habe, an die Behörden seines Heimatlandes heranzutreten. Hinzu komme, dass er selbst in seinem Verfahren um internationalen Schutz vor dem BFA angegeben habe, dass er kein Problem damit hätte, die Botschaft zur Ausstellung eines Reisepasses aufzusuchen. Letztendlich habe er auch keine Verlustbestätigung des Reisepasses vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2023, Zl. 1284633804/230289085, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Verfahren um internationalen Schutz selbst angegeben habe, im Besitz eines Reisepasses vom Jemen mit Gültigkeit bis zum 03.07.2025 zu sein. Es sei betreffend die Befürchtungen des BF in Bezug auf Kontakt mit der Vertretung seines Heimatlandes anzumerken, dass er bereits bei der Ausstellung des Reisepasses im Juli 2019 offensichtlich keine Bedenken gehabt habe, an die Behörden seines Heimatlandes heranzutreten. Hinzu komme, dass er selbst in seinem Verfahren um internationalen Schutz vor dem BFA angegeben habe, dass er kein Problem damit hätte, die Botschaft zur Ausstellung eines Reisepasses aufzusuchen. Letztendlich habe er auch keine Verlustbestätigung des Reisepasses vorgelegt.
Mit Schreiben vom 14.04.2023 erhob der BF gegen den abweisenden Bescheid eine Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 09.12.2021 angegeben habe, dass er den Reisepass einer Person in der Türkei überlassen habe und diese Person dann den Kontakt abgebrochen habe und er somit keinen Reisepass mehr vorweisen könne. Er habe deswegen nur ein Foto des Reisepasses vorweisen können.
In der Verhandlung vor dem BVwG am 23.11.2023 den BF befragt, ob dieser sich betreffend die Ausstellung eines Reisepasses an die jemenitische Botschaft gewandt hat, verneinte der BF dies, bzw. führte auch aus, dass er nicht versucht habe einen Pass über die jemenitische Botschaft zu erlangen. Zu den Gründen befragt, warum der BF dies nicht versucht habe, führt dieser aus, dass er einen Asylantrag in Österreich gestellt habe und somit nicht zur Botschaft gehen könne. Sonstige Gründe, warum es den BF nicht möglich oder zumutbar ein sollte einen Reisepass über die Botschaft seines Herkunftsstaates zu erlangen hat der BF nicht darlegen können.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2024 Zl: W168 2264855 - 1/7 E wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gem. §3 AsylG zuerkannt.
Mit Schreiben vom 06.03.2024 wurde dem BVwG die Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vom 07.02.2023 seitens des Beschwerdeführers unter Anführung der konkreten Verfahrenszahl ausdrücklich mitgeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF, ein jemenitischer Staatsbürger, stellte am 13.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Identität des BF steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Jemen und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der Religionszugehörigkeit der Sunniten an.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2022, Zahl 1284633804/211323037, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2022, Zahl 1284633804/211323037, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Der BF stellte während am 07.02.2023, somit während seines laufenden Asylbeschwerdeverfahrens hinsichtlich der Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Der BF stellte während am 07.02.2023, somit während seines laufenden Asylbeschwerdeverfahrens hinsichtlich der Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023, Zl. 1284633804/230289085 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.02.2023 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023, Zl. 1284633804/230289085 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.02.2023 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
Hiergegen hat der BF-Beschwerde erhoben.
In der Beschwerdeverhandlung am 21.11.2023 wurde der BF zu den Gründen für die Beantragung der Ausstellung eines Fremdenpasses befragt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2024 Zl: W168 2264855 - 1/7 E wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gem. §3 AsylG zuerkannt.
Mit Schreiben vom 06.03.2024 wurde dem BVwG die Zurückziehung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vom 07.02.2023 seitens des Beschwerdeführers explizit mitgeteilt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insb. in den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, sowie in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Urkunden; Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BVwG am 21.11.2023 und Einsicht in das Strafregister. Der Verfahrenslauf betreffend den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses und aus dem sonstigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2024 dem BF unter der Zahl Zl: W168 2264855 - 1/7 E rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten gem. §3 AsylG zuerkannt wurde ergibt sich aus den diesbezüglichen Informationen im vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Zurückziehung der Beschwerde zu dem gegenständlich am BVwG anhängigen Verfahren betreffend der Ausstellung eines Reisepasses für subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich eindeutig aus dem am 06.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und durch den BF selbst unterfertigten Schreiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich.
Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 7 VwGVG, Anm. 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt.
Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.2. Eine solche eindeutige und unmissverständliche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der BF in seinem an das BVwG gerichtenen Schreiben vom 06.03.2024 unter Anführung der konkreten Verfahrenszahl konkret bezogen auf das gegenständliche Verfahren ausdrücklich die Zurückziehung der hierauf bezogenen Beschwerde unmissverständlich klar zum Ausdruck gebracht hat.
Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (siehe dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (siehe dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W168.2264855.2.00Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024