Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G310 2282488-1/15E
G310 2282489-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der kubanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.10.2023, Zl. XXXX und Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der kubanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.10.2023, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in den Spruchpunkten V. und VI. zu lauten hat:A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch VI. zu lauten hat:
„V. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig.„V. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Kuba zulässig.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.“römisch VI. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am 02.01.2023 ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 03.01.2023 fanden vor einem Organ der PI Schwechat die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt. Als Fluchtgrund gaben sie gleichlautend an, dass sie gemeinsam an Demonstrationen gegen das kubanische Regime teilgenommen hätten. Die Polizei habe einen Haftbefehl gegen sie erlassen. Aus diesem Grund hätten sie Kuba verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchten die Beschwerdeführer, dass sie eingesperrt und verurteilt werden würden.
Am 21.06.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass der BF1 und seine Ehefrau zwei oder drei Mal an Straßenprotesten gegen das Regime in Kuba teilgenommen hätten. Sie seien gewarnt worden und mit 15 Jahre Haft gedroht worden. Der erste Protest sei am 11.07.2021, ein weiterer am 20.07.2022 gewesen und im August 2022 habe der BF1 vor einer Pizzeria mit anderen Personen demonstriert. Beim letzten Protest habe ihm die Polizei gedroht, dass er eingesperrt werde. Ein Haftbefehl gebe es noch nicht, aber wenn der BF1 noch in Kuba sein würde, wäre er sicher schon im Gefängnis. Beim ersten Protest hätten mehr als 2000 bis 3000 Personen teilgenommen und die Polizei habe mit Gummi-Schlagstöcken auf die Protestierenden eingeschlagen. Der BF1 habe einen Mund-Nasen-Schutz und eine Haube aufgesetzt, damit ihn die Polizei nicht erkenne. Beim zweiten Protest seien ca. 100 Personen gewesen. Als die Polizei gekommen sei, seien sie weggelaufen. Bis dahin sei der BF nicht von der Polizei wahrgenommen worden, sonst wäre er schon seit langem im Gefängnis. Der dritte Protest habe am 30.08.2022 stattgefunden, das sei mit paar Freunden vor der Pizzeria gewesen. Der BF1 habe sich gegen die Diktatur geäußert. Ein Polizeibeamter sei zufällig vorbeigekommen und habe dann die Polizeistation von der Ansammlung informiert. Es seien ca. 10 bis 12 Polizisten gekommen, danach habe sich der Protest aufgelöst. Die Polizei habe gefragt, wer in dieser Pizzeria arbeite. Für den BF1 sei klar gewesen, dass er das Land verlassen müsse, da er sonst im Gefängnis landen würde. Ein paar Tage vor seiner Abreise sei ein Polizist in die Pizzeria gekommen und habe dem BF1 gedroht, dass er ins Gefängnis kommen würde.
Am selben Tag wurde die BF2 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Als Fluchtgrund gab die BF2 zusammengefasst an, dass sie am 11.07.2022 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter am Protest teilgenommen hätte. Der Großteil der Bevölkerung habe sich daran beteiligt. Die Protestbewegungen seien von der Polizei unterdrückt worden, viele junge Menschen seien ins Gefängnis gekommen. Nach dem 11.07.2022 hätten sie Vorladungen von der Polizei bekommen. Der zuständige Polizeichef habe die Protestteilnehmer vorgeladen und sie hätten auch eine solche Vorladung bekommen. Die Polizei habe ihnen gedroht, dass sie vor Gericht und für fünfzehn Jahre ins Gefängnis kommen würden. Danach seien sie zu ihren Eltern aufs Land gegangen und für drei Wochen geblieben. Im August 2021 sei sie mit ihrem Gatten auch bei einem Protest gewesen, bei dem nicht so viele Menschen teilgenommen hätten. Sie habe an noch drei weiteren Protesten teilgenommen, könne sich an kein genaues Datum erinnern. An zwei Protesten sei die BF2 auch ohne ihren Gatten gewesen. Die BF2 und ihr Gatte hätten am 18.07.2021 Vorladungen vom zuständigen Polizeichef der Zone erhalten. Die Polizei sei zu ihnen nach Hause gekommen und hätte diese ihnen gegeben. Es habe dann noch zwei weitere Vorladungen gegebenen. Die Polizei sei ungefähr vier Mal zu ihnen nach Hause gekommen und hätte gedroht, sie müssten mit den Protesten aufhören, sonst würden sie vor Gericht kommen und eingesperrt werden.
Mit den oben angeführten Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.). Mit den oben angeführten Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Kuba abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
In der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Bescheide wurde zudem unter Spruchpunkt V. ausgesprochen, dass gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig ist. Die im Spruch unter Spruchpunkt V. festgesetzte 14tägige Frist wurde in der rechtlichen Beurteilung unter Spruchpunkt VI. behandelt. In der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Bescheide wurde zudem unter Spruchpunkt römisch fünf. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kuba zulässig ist. Die im Spruch unter Spruchpunkt römisch fünf. festgesetzte 14tägige Frist wurde in der rechtlichen Beurteilung unter Spruchpunkt römisch VI. behandelt.
Die Bescheide wurden zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer politischen Gesinnung nicht glaubhaft gemacht hätten. Es sei nicht glaubhaft, dass sie im Zuge der politischen Straßenproteste im Juli 2021 in ihrem Heimatland von staatlichen Organen mit einer Gefängnisstrafe bedroht worden wären bzw. dass sie überhaupt an den landesweiten Protesten ab dem 11. Juli 2021 teilgenommen hätten. Sie hätten problemlos nach ihrer Teilnahme an den ersten politischen Protesten einen Reisepass ausgestellt bekommen und hätten legal via Flugzeug ihr Heimatland verlassen. Auch würden die Angaben des BF1 nicht mit dem Vorbringen der BF2 übereinstimmen. Im Fall ihrer Rückkehr würden die Beschwerdeführer nicht in eine auswegslose Situation geraten. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben liege nicht vor.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel nach Art 8 EMRK zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Es wurden eine Geburtsurkunde der BF2 sowie die polizeilichen Vorladungen in Vorlage gebracht. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Es wurden eine Geburtsurkunde der BF2 sowie die polizeilichen Vorladungen in Vorlage gebracht.
Die Beschwerdeführer begründen die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachten ergänzend vor, dass sie an den Demonstrationen des 11. Jul 2021 teilgenommen hätten. Anschließend seien sie zweimal gemeinsam bei der Polizei vorgeladen und dort einvernommen worden. Sie seien gewarnt worden, dass sie bis zu 15 Jahre ins Gefängnis gesperrt werden könnten. Beide Beschwerdeführer hätten unabhängig voneinander noch an weiteren Demonstrationen teilgenommen und sei die BF2 im Zuge dessen nochmals vorgeladen und befragt worden. Der BF1 sei zuletzt im August 2022 von einem Polizisten direkt gewarnt worden, sollte er weiter demonstrieren, so würde er ins Gefängnis kommen. Der BF habe fortan nur mehr Nachdienste in der Pizzeria gearbeitet und habe auf den Erlös seines Hausverkaufs gewartet. Bei einer Rückkehr würden sie politische Verfolgung durch das kubanische Regime fürchten. Des Weiteren hätten sie keine Unterkunftsmöglichkeit mehr, da der BF1 keine Familienangehörigen mehr in Kuba habe. Seine Tochter lebe mittlerweile in Mexiko. Die BF2 habe noch Familie in Kuba, welche sie allerdings nicht unterstützen könne. Der BF1 leide außerdem an einer Hidrocele, welche behandelt werden müsse und in Kuba nicht vorgenommen werden könne. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. In der Beschwerde werden auszugsweise Berichte zu den Demonstrationen und wirtschaftlichen Situation gezeigt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.12.2023 vom BFA vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 31.07.2024 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer, ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).
Am 08.08.2024 langte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind kubanische Staatsangehörige und seit sechs Jahren miteinander verheiratet. Der BF1 ist ohne Bekenntnis und die BF2 ist römisch-katholisch. Ihre Muttersprache ist spanisch. Sie verfügen über gültige kubanische Reisepässe.
Der BF1 ist am XXXX in der Stadt XXXX in Kuba geboren. Er besuchte zwölf Jahre die Schule. Er arbeitete in Bäckereien und Pizzerien als Bäcker, hat aber diesen Beruf nicht erlernt. Die letzten zehn Jahre hat er in einer Pizzeria in der Stadt Camagüey gearbeitet. Die finanzielle Situation in Kuba war mittelmäßig. Der BF1 hat eine Tochter, die verheiratet ist und seit März 2024 in den USA lebt. Der BF1 hat regelmäßig Kontakt mit seiner Tochter. Die Mutter des BF1 ist bereits verstorben, zu seinem Vater besteht kein Kontakt und weiß nicht, ob er noch lebt. In Kuba leben ein Onkel und eine Tante, ein Kontakt zu ihnen besteht jedoch nicht. Der BF1 war im Besitz eines Hauses, welches er vor seiner Ausreise verkaufte. Der BF1 ist am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Kuba geboren. Er besuchte zwölf Jahre die Schule. Er arbeitete in Bäckereien und Pizzerien als Bäcker, hat aber diesen Beruf nicht erlernt. Die letzten zehn Jahre hat er in einer Pizzeria in der Stadt Camagüey gearbeitet. Die finanzielle Situation in Kuba war mittelmäßig. Der BF1 hat eine Tochter, die verheiratet ist und seit März 2024 in den USA lebt. Der BF1 hat regelmäßig Kontakt mit seiner Tochter. Die Mutter des BF1 ist bereits verstorben, zu seinem Vater besteht kein Kontakt und weiß nicht, ob er noch lebt. In Kuba leben ein Onkel und eine Tante, ein Kontakt zu ihnen besteht jedoch nicht. Der BF1 war im Besitz eines Hauses, welches er vor seiner Ausreise verkaufte.
Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet seit acht Jahren an einer Hydrozele im Hoden, wurde in Kuba medizinisch untersucht und hätte sich operieren lassen sollen, was er jedoch ablehnte. In Österreich besteht keine aufrechte Krankenversicherung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Kuba nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung der Beschwerden des BF1 ist in Kuba gewährleistet und auch zugänglich.
Die BF2 ist am XXXX in der Stadt XXXX in Kuba geboren. Sie besuchte zwölf Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Sie verfügt über eine Fachausbildung als Wirtschaftsfachkraft. Die BF2 arbeitete zunächst als Lehrerin für Mathematik und IT in der Sekundarstufe. Danach war sie im Bereich Verwaltung/Buchhaltung in diversen staatlichen und privaten Unternehmen (Spital, Transportunternehmen) tätig. In den letzten drei Jahren vor der Ausreise lebte sie vom Handel mit Lebensmitteln und anderen Dingen, die sie in der Stadt verkauft hat. Die BF2 hat einen Sohn und eine Tochter aus erster Ehe. Die BF2 hat regelmäßig Kontakt mit ihren Kindern. Der Sohn lebt seit November 2022 und die Tochter seit Mai 2024 in den USA. In Kuba leben ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern. Der Vater ist Pensionist und kleiner Landwirt, ihre Schwestern arbeiten nicht und ihr Bruder arbeitet als Fischer. Die BF2 hat ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Familie und regelmäßig Kontakt. Die BF2 besaß ein Haus auf Kuba, welches sie vor ihrer Ausreise verkaufte. Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig. Die BF2 ist am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Kuba geboren. Sie besuchte zwölf Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Sie verfügt über eine Fachausbildung als Wirtschaftsfachkraft. Die BF2 arbeitete zunächst als Lehrerin für Mathematik und IT in der Sekundarstufe. Danach war sie im Bereich Verwaltung/Buchhaltung in diversen staatlichen und privaten Unternehmen (Spital, Transportunternehmen) tätig. In den letzten drei Jahren vor der Ausreise lebte sie vom Handel mit Lebensmitteln und anderen Dingen, die sie in der Stadt verkauft hat. Die BF2 hat einen Sohn und eine Tochter aus erster Ehe. Die BF2 hat regelmäßig Kontakt mit ihren Kindern. Der Sohn lebt seit November 2022 und die Tochter seit Mai 2024 in den USA. In Kuba leben ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern. Der Vater ist Pensionist und kleiner Landwirt, ihre Schwestern arbeiten nicht und ihr Bruder arbeitet als Fischer. Die BF2 hat ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Familie und regelmäßig Kontakt. Die BF2 besaß ein Haus auf Kuba, welches sie vor ihrer Ausreise verkaufte. Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführer verließen Kuba am XXXX 2022 (BF2) und am XXXX 2022 (BF1) legal auf dem Luftweg nach Serbien. Von dort aus reisten sie gemeinsam über die Balkanroute illegal ins Bundesgebiet ein, wo sie am 02.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer halten sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.Die Beschwerdeführer verließen Kuba am römisch 40 2022 (BF2) und am römisch 40 2022 (BF1) legal auf dem Luftweg nach Serbien. Von dort aus reisten sie gemeinsam über die