Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
G307 2295513-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu entfallen hat und Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zu entfallen hat und Spruchpunkt römisch II. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA.VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG erlassen.“ „Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA.VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 17.06.2022 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes ein und forderte diesen gleichzeitig auf, hierzu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. 1. Mit Schreiben vom 17.06.2022 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes ein und forderte diesen gleichzeitig auf, hierzu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
2. Am 13.06.2023 wurde der BF von einem Organ der belangten Behörde zu der unter I.1. geschilderten Thematik einvernommen. 2. Am 13.06.2023 wurde der BF von einem Organ der belangten Behörde zu der unter römisch eins.1. geschilderten Thematik einvernommen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2024, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gewährt (Spruchpunkt VI.)3. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2024, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gewährt (Spruchpunkt römisch VI.)
4. Mit Schreiben vom 11.07.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit Schreiben vom 11.07.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. aufzuheben, bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMR erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt IV. zu beheben und auszusprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben bzw. dahingehend abgeändert werde, dass es mit einer geringeren Dauer bemessen werde.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. aufzuheben, bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMR erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt römisch IV. zu beheben und auszusprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben bzw. dahingehend abgeändert werde, dass es mit einer geringeren Dauer bemessen werde.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 12.07.2024 vorgelegt, wo sie am 15.07.2024 einlangten.
6. Am 17.07.2024 wurde die Bezirkshauptmannschaft XXXX darum gebeten, bekanntzugeben, wem die Obsorge für die drei Kinder des BF obliege.6. Am 17.07.2024 wurde die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 darum gebeten, bekanntzugeben, wem die Obsorge für die drei Kinder des BF obliege.
7. Am selben Tag ersuchte das BVwG die Landeshauptstadt XXXX um Mitteilung, ob der vom BF am 19.06.2023 gestellte Verlängerungsantrag nach dem NAG rechtzeitig eingebracht worden sei.7. Am selben Tag ersuchte das BVwG die Landeshauptstadt römisch 40 um Mitteilung, ob der vom BF am 19.06.2023 gestellte Verlängerungsantrag nach dem NAG rechtzeitig eingebracht worden sei.
8. Die BH XXXX antwortete hierauf (6.) am 30.07.2024, die Landeshauptstadt XXXX (7.) am 06.08.2024.8. Die BH römisch 40 antwortete hierauf (6.) am 30.07.2024, die Landeshauptstadt römisch 40 (7.) am 06.08.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger, spricht Serbisch als Muttersprache, ist mit der am XXXX geborenen XXXX verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist: den am XXXX geborenen XXXX , die am XXXX geborene XXXX und den am XXXX geborenen XXXX . Wem aktuell die Obsorge für diese obliegt, konnte nicht eruiert werden.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger, spricht Serbisch als Muttersprache, ist mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist: den am römisch 40 geborenen römisch 40 , die am römisch 40 geborene römisch 40 und den am römisch 40 geborenen römisch 40 . Wem aktuell die Obsorge für diese obliegt, konnte nicht eruiert werden.
1.2. Der BF besuchte in seiner Heimat die 8jährige Grundschule und sicherte seine Existenz in Serbien als Fenstermonteur.
1.3. Der BF war von 14.04.2010 bis 12.05.2010, 14.05.2010 bis 08.07.2010, 15.04.2014 bis 10.07.2014, 22.10.2014 bis 27.10.2015, 11.12.2015 bis 10.02.2016 und ist seit 01.03.2016 durchgängig im Bundesgebiet gemeldet. Beginnend mit 25.11.2014 verfügte der BF bis einschließlich 18.06.2023 über den Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot-Karte-plus“ und ist seit 22.10.2014 ohne Unterbrechung im Inland aufhältig. Am 19.06.2023 stellte er einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag. Er hält sich derzeit rechtmäßig aufgrund des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ plus im Bundesgebiet auf.
1.4. Der BF war von 19.01.2015 bis 18.05.2022 bei 17 Arbeitgeberin in insgesamt 20 Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Zwischen 08.01.2016 und 20.03.2016, 01.07.2016 und 20.08.2016, 21.04.2017 und 17.05.2017, 04.04.2018 und 24.08.2018, 21.11.2018 und 07.12.2018, 22.07.2019 und 01.08.2019, 17.10.2019 und 04.04.2020 sowie 28.12.2021 und 18.05.2022 bezog er Krankengeld, von 22.11.2017 bis 25.12.2017, 07.09.2018 und 03.10.2018, 06.10.2018 und 28.10.2018, 08.12.2018 und 09.02.2019, 11.02.2019 und 27.02.2019, 02.03.2019 und 03.03.2019, 04.05.2020 und 18.11.2020 sowie 02.12.2020 und 12.12.2020 Arbeitslosengeld und von 12.01.2021 bis 19.07.2021 sowie 31.08.2021 und 08.11.2021 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe.
1.5. In Österreich leben neben seinen Kindern und der Ehefrau noch dessen Tante XXXX und Cousine XXXX sowie dessen Vater XXXX , welcher zu ihm, ebenso wie die Ehefrau XXXX keinen Kontakt pflegt. Dessen Tante besuchte ihn in der Haft bis dato 4 Mal, die Cousine bisher 12 Mal (Stand: 17.07.2024).1.5. In Österreich leben neben seinen Kindern und der Ehefrau noch dessen Tante römisch 40 und Cousine römisch 40 sowie dessen Vater römisch 40 , welcher zu ihm, ebenso wie die Ehefrau römisch 40 keinen Kontakt pflegt. Dessen Tante besuchte ihn in der Haft bis dato 4 Mal, die Cousine bisher 12 Mal (Stand: 17.07.2024).
An sozialen Bindungen nannte der BF XXXX in XXXX und XXXX in XXXX .An sozialen Bindungen nannte der BF römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 .
1.6. Dem BF wurden im Rahmen eines chirurgischen Eingriffs 3/4 der tumorbefallenen Leber entfernt und ist eine weitere Operation geplant. Aktuell nimmt der BF an Medikamenten Eskazole (gegen ein weiteres Tumorwachstum), Frisium (gegen Epilepsie) und Tramabene (Schmerzmittel) ein.
1.7. Der BF verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse, kann sich jedoch problemlos in dieser Sprache unterhalten.
1.8. Zu Serbien hat der BF keinen Bezug mehr.
1.9. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, zu Zahl XXXX wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt € 480,00, im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.1.9. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, zu Zahl römisch 40 wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt € 480,00, im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX (LG XXXX ) vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen versuchten Mordes gemäß §§ 15 75 StGB – nach Rechtsgang zum OLG XXXX – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 (LG römisch 40 ) vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75 StGB – nach Rechtsgang zum OLG römisch 40 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Darin wurde dem BF angelastet, er habe am XXXX 2022 in XXXX versucht, seine Ehefrau XXXX zu töten, indem er ihr heftige Schläge mit der flachen Seite eines Hammers auf den Kopf, die Stirn und die linke Schulter sowie zahlreiche heftige Fußtritte gegen die gesamte linke Körperseite vom Kopf bis zum Unterschenkel versetzte und, in dem er zudem mit einem losen Fensterbrett auf nicht näher feststellbare Körperteile der Genannten einschlug.Darin wurde dem BF angelastet, er habe am römisch 40 2022 in römisch 40 versucht, seine Ehefrau römisch 40 zu töten, indem er ihr heftige Schläge mit der flachen Seite eines Hammers auf den Kopf, die Stirn und die linke Schulter sowie zahlreiche heftige Fußtritte gegen die gesamte linke Körperseite vom Kopf bis zum Unterschenkel versetzte und, in dem er zudem mit einem losen Fensterbrett auf nicht näher feststellbare Körperteile der Genannten einschlug.
Es wird festgestellt, dass der BF diese Tat begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der XXXX 2029. Das Strafende ist mit XXXX 2036 angesetzt.Der BF wurde am römisch 40 .2022 festgenommen und ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der römisch 40 2029. Das Strafende ist mit römisch 40 2036 angesetzt.
Daneben wurden gegen den BF zwischen 24.08.2016 und 30.12.2020 insgesamt 39 Geldstrafen unter anderem nach dem XXXX Landespolizei- und Sicherheitsgesetz, dem XXXX Parkabgabegesetz, der StVO, dem KFG, dem SPG und dem FSG verhängt.Daneben wurden gegen den BF zwischen 24.08.2016 und 30.12.2020 insgesamt 39 Geldstrafen unter anderem nach dem römisch 40 Landespolizei- und Sicherheitsgesetz, dem römisch 40 Parkabgabegesetz, der StVO, dem KFG, dem SPG und dem FSG verhängt.
1.10. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.11. Der BF leidet aktuell ein keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
1.12. Der BF verfügt – wie oben erwähnt – aufgrund seines am 19.06.2024 gestellten Verlängerungsantrags über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG
1.13. Der BF ist derzeit ohne Einkommen, vermögenslos und ist Außenständen in der Höhe von € 3.000,00 bis 4.000,00 ausgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte zum Nachweis seine Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufsausübung in Serbien, Muttersprache, den familiären und sozialen Verhältnissen bzw. (fehlenden) Bindungen im In- und Ausland, dem fehlenden Kontakt zu Personen im Herkunftsstaat, dem Gesundheitszustand des BF samt notwendiger Medikamenteneinnahme, die Existenz der drei Kinder, deren Namen, Geburtsdatum und aktueller Aufenthaltsort erschließen sich aus den Angaben des BF in dessen Einvernahme vor dem Bundesamt und sind – betreffend die Kinder – mit deren Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) in Einklang zu bringen.
Die Operation an der Leber hat der BF in seiner Befragung vor der belangten Behörde zwar ins Treffen geführt, ohne hierfür ein Beweismittel vorzulegen. Die in dessen Sozialversicherungsdatenauszug angeführten Krankenstände, die Nennung dieses Eingriffs im Strafurteil und die Art der Medikamente, die der BF erwähnt hat, lassen in Zusammenhalt mit dessen eigenen Angaben diese als wahr erscheinen.
Dass der BF (noch immer) verheiratet ist, folgt dessen eigenen Angaben und deckt sich mit der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 28.03.2024 (AS 179, 180); dieser ist ferner der Zeitpunkt der frühest möglichen Entlassung und jener des Strafendes zu entnehmen.Dass der BF (noch immer) verheiratet ist, folgt dessen eigenen Angaben und deckt sich mit der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 vom 28.03.2024 (AS 179, 180); dieser ist ferner der Zeitpunkt der frühest möglichen Entlassung und jener des Strafendes zu entnehmen.
Die bisher ausgeübten Beschäftigungen, der Bezug von Arbeitslosen-, Krankengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe sind dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.
Die bisherigen Verurteilungen, wie die Feststellung, dass der BF das oben zur aktuellen Verurteilung führende Verhalten gesetzt und die Tat begangen hat, ergeben sich aus der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung wie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, wobei das Strafmaß des LG XXXX vom OLG XXXX von 17 auf 15 Jahre herabgesetzt wurde.